Hallo Leute,
habe heute meine Befreiung vom Beitragsservice bekommen, allerdings nur für den Bewilligungszeitraum der eingeschickten Bescheidskopie. In der Vergangenheit wurde ich immer vorsorglich für 2 Jahre im Vorraus befreit, hat sich diese Praxis mittlerweile geändert? Muss man sich jetzt 1x jährlich befreien lassen?
:weisnich:
Wenn es im Schreiben so steht dann wird es wohl so sein.
Früher musste es man nach jedem WBA stellen.
MfG FN
Zitat von: besserwessi am 13. Dezember 2023, 14:13:27hat sich diese Praxis mittlerweile geändert?
Keine Ahnung, wäre aber schon Blöd.
Bin im April auch damit dran, mal sehen was kommt.
Das sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit ist vom Bundesverwaltungsgericht abgesegnet (s. BVerwG, Urteil vom 30. 10. 2019 – 6 C 10.18; BVerwG, Urteil vom 14. 7. 2022 – 6 B 13.22).
Ob nun für 2 Jahre oder nur für ein Jahr, jeder WBA hat im Anhang den Befreiungsvermerk. Einfach die Beitragsnummer eintragen, eintüten und dem Beitragsservice zusenden. Ist doch kein großes Thema, oder?
Zitat von: OLD-MAN am 14. Dezember 2023, 02:10:34Beitragsnummer eintragen
Bei mir steht die schon drin. Kreuz bei Bürgergeldempfänger machen, unterschreiben, absenden.
Ich habe letzten Monat einen Bescheid für 2 Jahre Befreundet bekommen,und das obwohl ich wegen meinem Minijob immer nur einen Bewilligungsbescheid für 6 Monate bekomme.
Bei der erstmaligen Befreiung wird i.d.R. nur für den Bewilligungszeitraum befreit.
Bei nachfolgenden Befreiung wird dann meist für 2 Jahre befreit.
Interessant ich hatte es von 2015 bis jetzt nie. Immer nur den Bewilligungszeitraum. :schock:
Interessant dass das durchaus auch anders möglich sein könnte.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt Folgendes:
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag
vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
Das ist der rechtliche Rahmen, die Umsetzung in der Praxis ist allerdings nicht einheitlich.