Hallo zusammen!
Kann ein einmal bewilligter Bescheid (Fortzahlungsbescheid) zurückgenommen werden?
Hintergrund: Es wurde zwar der Bewilligungsbescheid vom 1.12.23 bis 30.11.2024 zugeschickt allerdings mit der Aufforderung (zur Mitwirkung) eine Mietbescheinigung zu übersenden, obwohl sich an der alten von 2017 nix geändert hat und es wohl im Feb/März sowieso ein NK-Abrechnung gibt in der ohnehin eine ausgefüllt und vorgelegt werden soll!
Daher sehe ich keinen Grund jetzt eine Mietbscheinigung vorzulegen! Kann bei Weigerung dieser Mitwirkungspflicht die Leistung nachträglich versagt werden?
Zitat von: Unwissender am 14. Dezember 2023, 11:03:15Kann ein einmal bewilligter Bescheid (Fortzahlungsbescheid) zurückgenommen werden?
Geht nur wenn man einen Verzicht für beantragt und bei dir würde man die Zahlung einstellen, wenn du der Aufforderung nicht nachkommen würdest.
ich würde die letzte Betriebskostenabrechnung und den bestehenden Mietvertrag vorlegen um meine Ruhe zu haben.
Einen normalen Bewilligungsbescheid kann die Behörde nicht so einfach als ungültig deklarieren. Wenn die Bewilligung aber noch an das Einreichen von Unterlagen geknüpft ist, dann kann bei unterlassen die Zahlung pausiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Bescheid nicht mehr gültig wäre, die Auszahlung findet dann eben erst dann statt, wenn die Unterlagen eingereicht wurden.
Anders verhält es sich mit vorläufigen Bescheide. Diese sind wie der Name vermuten lässt vorläufig und werden später endgültig entschieden. Bis dahin ist aber auch dieser gültig.
Zitat von: Hary am 14. Dezember 2023, 11:40:41Einen normalen Bewilligungsbescheid kann die Behörde nicht so einfach als ungültig deklarieren. Wenn die Bewilligung aber noch an das Einreichen von Unterlagen geknüpft ist, dann kann bei unterlassen die Zahlung pausiert werden.
Oder beschränkt werden auf nur den Regelsatz ohne KdU oder Regelsatz plus Kaltmiete ohne Betriebskosten bis die Mitwirkung nachgeholt wird, letzteres ist die wahrscheinlichste Option.
Zitat von: Unwissender am 14. Dezember 2023, 11:03:15Kann ein einmal bewilligter Bescheid (Fortzahlungsbescheid) zurückgenommen werden?
Wenn überhaupt dann würde ich einen Widerspruch zu dieser Forderung machen da
A)
Zitat von: Unwissender am 14. Dezember 2023, 11:03:15obwohl sich an der alten von 2017 nix geändert hat
und damit vorliegt und
B)
in den Folgejahren immer eine NK Abrechnung nachgereicht wurde und dass dieses Jahr auch wieder so sein wird weil Pflicht und das JC damit auf dem aktuellsten Stand ist.
Es also der Datensparsamkeit und der Pflicht des Aktenstudium durch den SB alles vorliegt und es eine unrechtmäßige doppelte Datenerhebung wäre.
MfG FN
Wenn der Bewilligungsbescheid mit dem Vorbehalt des Widerrufes erlassen wurde, kann er widerrufen werden, wenn die dazu im Bescheid genannte Bedingung erfüllt ist.
Dazu müsste hier im Bescheid ausdrücklich stehen, dass der Bewilligungsbescheid mit dem Vorbehalt des Widerrufes erlassen wurde und widerrufen wird, wenn die Mietbescheinigung nicht in der darin genanten Frist vorgelegt wurde.
Bei einer Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I kann die Leistung nach § 66 SGB I ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn man der Mitwirkung nicht in der darin genanten Frist nachkommt.
Was die Forderung nach einer Mietbescheinigung betrifft, ist diese i.d.R. unzulässig.
Sofern sich die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus dem Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen und ev. Mieterhöhungen ergeben, ist das vollkommen ausreichend.
Zudem gibt es keine rechtliche Grundlage, wonach ein Vermieter eine Mietbescheinigung für den Mieter oder das JC ausfüllen muss. Man kann also einfach darauf hinweisen und dem JC mitteilen, dass der Vermieter keine Mietbescheinigung ausstellt.
Zitat von: Rotti am 14. Dezember 2023, 11:35:18Zitat von: Unwissender am 14. Dezember 2023, 11:03:15Kann ein einmal bewilligter Bescheid (Fortzahlungsbescheid) zurückgenommen werden?
Geht nur wenn man einen Verzicht für beantragt und bei dir würde man die Zahlung einstellen, wenn du der Aufforderung nicht nachkommen würdest.
ich würde die letzte Betriebskostenabrechnung und den bestehenden Mietvertrag vorlegen um meine Ruhe zu haben.
Die letzte BK Abrechnung ist von 2017 (genau wie die Mietbescheinigung) undliegt ja schon vor!
Du weißt aber schon, dass immer die letzte aktuelle BK-Abrechnung erforderlich ist, damit die Vorlage einer Mietbescheinigung obsolet wird? Fast 7 Jahre ist NICHT aktuell.
Zitat von: Sheherazade am 15. Dezember 2023, 10:26:34Du weißt aber schon, dass immer die letzte aktuelle BK-Abrechnung erforderlich ist, damit die Vorlage einer Mietbescheinigung obsolet wird? Fast 7 Jahre ist NICHT aktuell.
So eine Regelung gibt es nicht.
Wenn der Mietvertrag 10 Jahre alt ist und sich die Miete nie geändert hat, reicht der Mietvertrag aus.
Hat sich die Miete erhöht, dann gab es ein entsprechendes Schreiben des Vermieters, das dann zusätzlich vorzulegen ist.
Gibt es keine BK-Abrechnung, oder beinhaltet diese keine Veränderung der BK-Vorauszahlungen, ist eine BK-Abrechnung obsolet. Nur wenn es eine BK-Abrechnung gibt, in welcher die BK-Vorauszahlungen geändert wurden, ist diese vorzulegen.
Da sich in den letzten Jahren die Kosten anscheinend nur minimal verändert haben (mal kleines Guthaben, mal geringe Nachzahlung) und wohl die Kosten stets ausgeglichen haben, hat mein Vermieter (privat) keine NK- Abrechnungen vorgelgt!
Ich habe nun auf die Mitwirkung reagiert und geschrieben, dass aus meiner Sicht keine Mietbescheinigung erforderlich ist, weil keine Änderung eingetreten ist!
Sollte das dem JC nicht ausreichen und sie aus ihrer Sicht auf die fehlende Mitwirkung bestehen, kommt dann nochmal ein Schreiben vor der Kürzung bzw. Streichung der Leistung (damit man widersprechen kann) oder reicht die "Warnung" auf dem Mitwirkungsschreiben aus und die Leistung wird einfach eingestellt, bis der Mitwirkung nachgeholt wurde?
Weiss das jemand?
Zitat von: Unwissender am 16. Dezember 2023, 10:30:59Ich habe nun auf die Mitwirkung reagiert und geschrieben, dass aus meiner Sicht keine Mietbescheinigung erforderlich ist, weil keine Änderung eingetreten ist!
Warum das denn???
Deine "Sicht" ist rechtlich vollkommen irrelevant.
In Beitrag #5 im letzten Absatz hatte ich doch rechtlich relevante Gründe genannt, die hättest du doch einfach nur kopieren können.
Sorry, hab ich mich falsch ausgedrückt! Ich habe es so geschrieben, wie in Beitrag 5! Kal schauen ob das so akzeptiert wird!
Ich denke nicht! Es wird wahrscheinlich eine Kürzug oder Nichtzahlung wegen fehlender Mitwirkung kommen! Ich weiss, das ich bei einer Klage Recht bekommen werde, aber ich stehe dann zunächst ohne Geld da! :weisnich: