Ich frage hier für jemanden aus meinem Bekanntenkreis der ebenfalls Leistungen bezieht allerdings in einem anderen Landkreis. Bei der antragstellenden Person wird der Weiterbewilligungsantrag immer weiter in die Länge gezogen. Sie ist mittlerweile genauso pleite wie ich aber für mein Problem mache ich einen neuen Beitrag auf der Übersichtlichkeit wegen.
Auf jeden Fall können weder Miete noch aufgelaufene andere Rechnungen bezahlt werden. Auch die Nahrungsversorgung scheint nur noch mangelhaft zu sein.
Die Sachbearbeiter scheinen aber immer mehr zu fordern, mit jedem Schreiben.
Eingereicht wurden bisher:- Antrag auf Weiterbewilligung
- Der Mietvertrag liegt vor
- Kontoauszüge / Umsatzübersicht der letzten 3 Monate vor Antragstellung (wurden wohl unvollständig eingereicht) Es handelte sich soweit ich das richtig verstanden habe um eine Umsatzübersicht gefiltert nach Datum aber irgendein Teil davon war nicht lesbar.
Nun wurde im weiteren Schriftwechsel zusätzlich gefordert:- Kontoauszüge (bis zum aktuellen Datum)
- Erklärung und Nachweise über die auf dem Geschäftskonto (Einzelunternehmen) eingegangenen Zahlungen
Nun hat noch irgendjemand gegenüber der Behörde behauptet die antragstellende Person würde woanders wohnen.
Weitere Forderung deshalb:Fragen:1. Muss die antragstellende Person die mit jedem Schreiben der Sachbearbeiter weiter in die Zukunft geschobene Forderung der Kontoauszüge bis zum aktuellen Datum nachreichen? Das wird ja mit jedem Schreiben ein längerer Zeitraum und es müssen jedes Mal neue Auszüge besorgt werden. Ich habe der Person schon meinen Wissensstand mitgeteilt, dass eigentlich nur 3 Monate gefordert werden dürfen aber die Sachbearbeiter scheinen immer weiter darauf zu beharren, das bis zum aktuellen Datum eingereicht werden müsse.
2. Müssen die Nachweise/Rechnungen für Geldeingänge auf dem Geschäftskonto mit eingereicht werden? Wenn jetzt von der antragstellenden Person noch mehr Kontoauszüge bis zum aktuellen Datum eingereicht würden, dann würden die Sachbearbeiter vermutlich wieder Nachweise über die weiteren daraus ersichtlichen eingegangenen Zahlungen fordern und im selben Atemzug vermutlich wieder neue Kontoauszüge bis zum aktuellen Datum. Das kann doch eigentlich nicht sein und man dreht sich im Kreis.
3. Was kann getan werden damit die Person endlich zeitnah die dringend benötigten Leistungen erhält?
"Geschäftskonto/Einzelunternehmen" impliziert eine selbstständi8ge Tätigkeit. Wurde eine abschließende EKS für den vergangenen Bewilligungszeitraum und eine vorläufige EKS für den kommenden Bewilligungszeitraum eingereicht?
Ich kläre das kurz ab, Moment.
edit:
Ja, es wurde beides eingereicht.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:20:221. Muss die antragstellende Person die mit jedem Schreiben der Sachbearbeiter weiter in die Zukunft geschobene Forderung der Kontoauszüge bis zum aktuellen Datum nachreichen?
ja wenn unleserlich am besten persönlich vorlegen oder im JC ausdrucken falls möglich und am Empfang gegen Bestätigung abgeben-
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:20:22Nun hat noch irgendjemand gegenüber der Behörde behauptet die antragstellende Person würde woanders wohnen.
Meldebescheinung vom Bürgeramt einreichen.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:20:22Weitere Forderung deshalb: Mietbescheinigung
Mietvertrag ist völlig ausreichend-
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:20:223. Was kann getan werden damit die Person endlich zeitnah die dringend benötigten Leistungen erhält?
kooperieren oder Widerspruch falls noch VM zum Überleben vorhanden-
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:39:16Ja, es wurde beides eingereicht.
Wann beginnt der neue Bewilligungszeitraum für den der WBA wann genau gestellt wurde?
Rotti
Zitat von: Rotti am 20. Dezember 2023, 13:36:01kooperieren oder Widerspruch falls noch VM zum Überleben vorhanden-
Widerspruch gegen was?
Es gibt ja keinen Bescheid gegen den Widersprochen werden kann.
Wenn alles passt und das kommt erst auf wenn das unlesbare nachgereicht wurde
dann macht man einen Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag) (https://hartz.info/index.php?topic=19984.msg170064#msg170064)
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 13:55:52Widerspruch gegen was?
Mit Widerspruch meinte ich gegen das schreiben vorgehen das ergibt sich vermutlich durch die vorläufige Einstellung der Leistungen bis zum Nachholen der Forderung des JC.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 13:55:52Wenn alles passt und das kommt erst auf wenn das unlesbare nachgereicht wurde
Reichen denn die 3 Monate vor Antragstellung aus oder müssen es 3 Monate rückliegend zum Beginn des Weiterbewilligungszeitraumes sein? Oder müssen von der antragstellenden Person wirklich alle Kontoauszüge bis zum Datum des letzten Schreiben des JC eingereicht werden?
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2023, 13:48:10Wann beginnt der neue Bewilligungszeitraum für den der WBA wann genau gestellt wurde?
Ich kann gerade keine Rücksprache halten aber ich glaube eingereicht wurde im August, neuer Bewilligungszeitraum startete im Juli und seitdem scheint sich das ganze zu ziehen.
Zitat von: Rotti am 20. Dezember 2023, 14:04:11Mit Widerspruch meinte ich gegen das schreiben vorgehen das ergibt sich vermutlich durch die vorläufige Einstellung der Leistungen bis zum Nachholen der Forderung des JC.
Gegen was könnte da genau widersprochen werden? Es wurde wohl auf mangelnde Mitwirkung hingewiesen aber wenn immer wieder ein erweiterter Zeitraum gefordert wird beurteile ich das als schwierig.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 14:34:51Gegen was könnte da genau widersprochen werden? Es wurde wohl auf mangelnde Mitwirkung hingewiesen aber wenn immer wieder ein erweiterter Zeitraum gefordert wird beurteile ich das als schwierig.
ein Darlehen kann er ja beantragen, wenn bei denen die Bearbeitung länger braucht und am besten beim Teamleiter beschweren. Bei einem WBA ist das einfach nicht erforderlich vom Jc auf mangelnde Mitwirkung hinzuweisen wenn dann betrifft das das Jc.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 14:34:51Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2023, 13:48:10Wann beginnt der neue Bewilligungszeitraum für den der WBA wann genau gestellt wurde?
Ich kann gerade keine Rücksprache halten aber ich glaube eingereicht wurde im August, neuer Bewilligungszeitraum startete im Juli und seitdem scheint sich das ganze zu ziehen.
Das alleine wäre schon ein Problem, das die Bearbeitung verzögern könnte. Neuer Bewilligungszeitraum im Juli, WBA erst im August? Du bist dir ganz sicher, dass dir alle Fakten bzw. der ganze Schriftverkehr bekannt sind?
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2023, 14:44:14Das alleine wäre schon ein Problem, das die Bearbeitung verzögern könnte. Neuer Bewilligungszeitraum im Juli, WBA erst im August? Du bist dir ganz sicher, dass dir alle Fakten bzw. der ganze Schriftverkehr bekannt sind?
Nein der ganze Schriftverkehr ist mir leider nicht bekannt. Habe die Situation nur am Telefon geschildert bekommen. Inwiefern wäre das ein Problem?
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:20:22Nun hat noch irgendjemand gegenüber der Behörde behauptet die antragstellende Person würde woanders wohnen.
die Anzeige wird da auch noch für Nachforschungen vom JC gehen und deshalb verzögern die vermutlich noch.
Aber ich würde da auch den link
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 13:55:52Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag)
von @Fettnäpfchen beachten.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 15:06:37Inwiefern wäre das ein Problem?
Weil, so wie geschildert, rein rechtlich für den Monat Juli kein Leistungsanspruch besteht. Ein WBA wird SPÄTESTENS im letzten Monat des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt.
Das alleine ist natürlich kein Grund für eine dermaßen lange und schleppende Bearbeitungszeit, aber ich vermute einfach mal, dass da noch mehr unklar ist, von dem du nichts weißt.
brokeAF
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 14:34:51Reichen denn die 3 Monate vor Antragstellung aus oder müssen es 3 Monate rückliegend zum Beginn des Weiterbewilligungszeitraumes sein? Oder müssen von der antragstellenden Person wirklich alle Kontoauszüge bis zum Datum des letzten Schreiben des JC eingereicht werden?
Wenn der WBA gestellt wird von da ab drei Monate rückwirkend.
Wenn das JC trödelt ist das seine Schuld alle relevanten Daten liegen da ja schon vor, zumindest wenn es richtig gemacht wurde.
Wenn das JC nachträglich die Mietbescheinigung verlangt muss dies explizit begründet werden denn dies ist eine Datenabfrage. s. Anhang!
Wobei die ja nicht mal was bringt weil die ja kein Beweis ist das die Person NICHT in der Whg. lebt.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 15:06:37Nein der ganze Schriftverkehr ist mir leider nicht bekannt. Habe die Situation nur am Telefon geschildert bekommen. Inwiefern wäre das ein Problem?
Erfahrungsgemäß ist es über Dritte immer schlecht weil es sehr oft vorkommt das neue Tatsachen auftauchen die alles andere durchaus auf den Kopf stellen und die Bemühungen nichtig machen.
die sogenannte Salamitaktik!
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 14:34:51Gegen was könnte da genau widersprochen werden? Es wurde wohl auf mangelnde Mitwirkung hingewiesen aber wenn immer wieder ein erweiterter Zeitraum gefordert wird beurteile ich das als schwierig.
um das was Rotti meint und ich nicht müsste man das Schreiben lesen können um es richtig zu beurteilen.
Je nach dem hat einer von uns beiden recht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 13:55:52das kommt erst auf wenn das unlesbare nachgereicht wurde
und wurde es nachgereicht und wenn wann?
MfG FN
Zitat von: Rotti am 20. Dezember 2023, 13:36:01Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 12:20:221. Muss die antragstellende Person die mit jedem Schreiben der Sachbearbeiter weiter in die Zukunft geschobene Forderung der Kontoauszüge bis zum aktuellen Datum nachreichen?
ja wenn unleserlich am besten persönlich vorlegen oder im JC ausdrucken falls möglich und am Empfang gegen Bestätigung abgeben-
Also können die wirklich immer weiter laufend aktuelle Auszüge fordern? Mit jedem neuen Schreiben? Das kann doch nicht wahr sein oder?
• Und was ist mit den Nachweisen die wohl auch noch gefordert werden bezüglich geschäftlicher Geldeingänge? Das hat doch mit der Leistungsbewilligung nichts zu tun oder irre ich mich da?
Was bin ich froh dass ich nicht selbstständig und auf Stütze angewiesen bin. Das ist ja scheinbar nochmal 10x komplizierter als wenn man angestellt oder komplett arbeitslos ist.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 15:06:37Nein der ganze Schriftverkehr ist mir leider nicht bekannt. Habe die Situation nur am Telefon geschildert bekommen. Inwiefern wäre das ein Problem?
schon komplex das ganze zudem ist jetzt bald auch Dezember vorbei.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 15:59:04Erfahrungsgemäß ist es über Dritte immer schlecht weil es sehr oft vorkommt das neue Tatsachen auftauchen die alles andere durchaus auf den Kopf stellen und die Bemühungen nichtig machen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 13:55:52Wenn alles passt und das kommt erst auf wenn das unlesbare nachgereicht wurde
unleserlich könnte auch bedeuten es wurden z.b. Einnahmen geschwärzt. :weisnich:
Ich habe jetzt nochmal telefonisch nachgehakt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 15:59:04Wenn der WBA gestellt wird von da ab drei Monate rückwirkend.
Wenn ich Rotti richtig verstanden habe müsste der erweiterte Zeitraum nachgereicht werden. Was ist korrekt?
Es wurde nichts explizit begründet aber in einem der Schreiben wurde das mit der Wohnung erwähnt und eine Stellungnahme gefordert.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 13:55:52das kommt erst auf wenn das unlesbare nachgereicht wurde
und wurde es nachgereicht und wenn wann?
[/quote]
Es wurde noch nicht vollständig nachgereicht weil wohl unklar ist, für welchen Zeitraum die Nachweise erbracht werden sollen in Bezug auf die Kontobewegungen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2023, 15:32:44Das alleine ist natürlich kein Grund für eine dermaßen lange und schleppende Bearbeitungszeit, aber ich vermute einfach mal, dass da noch mehr unklar ist, von dem du nichts weißt.
Konkret geht es zudem noch um die Frage wegen der Nachweise aus Geschäftseinkommen, ob dies im Rahmen der Weiterbewilligung zulässig ist. Soweit ich das verstanden habe, wird sowieso eine abschließende Übersicht über die Einnahmen gefordert wenn der Bewilligungszeitraum zu Ende ist, müssen die Belege eingereicht werden.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 18:13:41Konkret geht es zudem noch um die Frage wegen der Nachweise aus Geschäftseinkommen, ob dies im Rahmen der Weiterbewilligung zulässig ist. Soweit ich das verstanden habe, wird sowieso eine abschließende Übersicht über die Einnahmen gefordert wenn der Bewilligungszeitraum zu Ende ist, müssen die Belege eingereicht werden.
Da du keine Daten hier nennst, bleibt es für mich nebulös - in welchen Zeitraum fallen die geforderten Nachweise für die Eingänge aus Geschäftseinkommen, in den Letzten Bewilligungszeitraum bis Juni oder in den neuen ab Juli? Ich habe nicht ohne Grund gefragt, ob die abschließende EKS für den vergangenen Bewilligungszeitraum (bis einschl. Juni) sowie die vorausschauende EKS für den nächsten Bewilligungszeitraum (ab Juli bzw. ab Antragstellung) bereits eingereicht wurde.
Die von dir erwähnte Übersicht der Einnahmen ist genau diese von mir erwähnte EKS, allerdings beinhaltet sie Einnahmen UND Ausgaben.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 18:13:41Wenn ich Rotti richtig verstanden habe müsste der erweiterte Zeitraum nachgereicht werden. Was ist korrekt?
nein so wie @Fetnäpfchen schrieb ist es richtig.
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2023, 15:59:04Wenn der WBA gestellt wird von da ab drei Monate rückwirkend. Wenn das JC trödelt ist das seine Schuld alle relevanten Daten liegen da ja schon vor, zumindest wenn es richtig gemacht wurde
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2023, 18:27:01Da du keine Daten hier nennst, bleibt es für mich nebulös - in welchen Zeitraum fallen die geforderten Nachweise für die Eingänge aus Geschäftseinkommen
Die von dir erwähnte Übersicht der Einnahmen ist genau diese von mir erwähnte EKS, allerdings beinhaltet sie Einnahmen UND Ausgaben.
Die geforderten Nachweise liegen im Zeitraum des vergangenen Bewilligungszeitraumes und teilweise auch des neuen. Jetzt ist mir auch klar was die EKS ist.