Ich habe zuletzt vor 1,5 Jahren ALG II in Bayern bezogen und dann glücklicherweise einen Vollzeitjob gefunden. Ich habe das meiner Sachbearbeiterin mitgeteilt. Daraufhin wurde mir im folgenden Monat in dem ich bereits im Job war dennoch Geld ausgezahlt. Habe mir dann gedacht die werden sich schon melden. Haben sie aber nicht.
Dann habe ich letzten Monat erneut Leistungen, diesmal Bürgergeld, beantragt bei der gleichen Behörde in Bayern und habe wieder die gleiche Sachbearbeiterin wie damals.
Damit kam der Stein ins Rollen.
Aufeinmal fordert die Sachbearbeiterin, das ich das Geld zurückzahle ehe mein Antrag bearbeitet wird.
Ich habe darauf erwidert, dass dies bisher nie gefordert wurde und ich aktuell keine Möglichkeit habe, dieses zurückzahlen.
Fragen:
1. Kann das rechtens sein? Ich bin bedürftig und habe das Geld auch leider nicht mehr auf dem Konto.
Ich habe kein Problem damit, die einmalig zuviel geflossene Leistung zurückzuzahlen aber damit ich überhaupt erstmal wieder über die Runden komme brauche ich das Geld natürlich jetzt.
brokeAF
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 15:03:33Aufeinmal fordert die Sachbearbeiterin, das ich das Geld zurückzahle ehe mein Antrag bearbeitet wird.
Hast du das schriftlich? Wenn ja dann stelle das anonymisiert hier ein.
Und nein wenn du bedürftig bist kann das JC aus diesem Grund die Bearbeitung und Bescheidung nicht verweigern.
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
MfG FN
Das JC hat nur ein Jahr Zeit, um die Aufhebung der rechtswidrigen Weitergewährung durch Aufhebungsbescheid vorzunehmen. Entscheidend ist, wann das JC von deiner Arbeitsaufnahme erfahren hat.
Diese Frist dürfte nach deiner Darstellung verstrichen sein, daher kann keine rechtswirksame Verpflichtung mehr zur Rückzahlung begründet werden.
Auch deshalb ist es nicht zulässig, den nunmehr neu gestellten Antrag von der Rückzahlung abhängig zu machen.
Das ist ein klassischer Eigenschaden des Amtes.
Zitat von: brokeAF am 20. Dezember 2023, 15:03:33Kann das rechtens sein?
Definitiv: nein.
Die aktuelle Leistungsbewilligung darf nicht von der Rückzahlung einer in der Vergangenheit gezahlten Leistung abhängig gemacht werden, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Die Pflicht zur Rückzahlung einer in der Vergangenheit gezahlten Leistung setzt zudem einen rechtswirksam erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid voraus.
Wenn das Jobcenter die Antragsbearbeitung verweigert, dann stelle beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen.