Ich habe folgende fiktive Frage:
Wenn ich eine Arbeit anfange, die mich aus dem Hilfebezug heraus bringt, aber das Problem habe, das der Lohn erst am 15. des Nachfolgemonates dem Konto gutgeschrieben wird. Um Zahlungsfähig zu bleiben, müsste ein Darlehen beantragt werden.
Welche Rechtsgrundlage §§ sind dafür im SGB II zutreffend.
§ 24 Abs. 4 SGB II
Zitat1) Darlehen nach § 24 Absatz 1 werden nur auf - auch formlosen gesonderten Antrag (§ 37 Absatz 1 Satz 2) erbracht und zinslos gewährt. Die Entscheidung über die Darlehensgewährung stellt einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014179.pdf
Zitat von: Joseline am 22. Dezember 2023, 12:50:55Wenn ich eine Arbeit anfange, die mich aus dem Hilfebezug heraus bringt, aber das Problem habe, das der Lohn erst am 15. des Nachfolgemonates dem Konto gutgeschrieben wird. Um Zahlungsfähig zu bleiben, müsste ein Darlehen beantragt werden.
normalerweise wird das verrechnet wenn der Job erst kurz vor antritt gemeldet wird dann braucht es kein Darlehen.
Joseline
Zitat von: Joseline am 22. Dezember 2023, 12:50:55Ich habe folgende fiktive Frage:
Nicht fiktiv
ist das JC verpflichtet am Ende des Monats x noch für den Monat y zu leisten und kann dann im Monat z die Überzahlung zurückverlangen.
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
MfG FN