Der Kooperationsplan wurde von Amtswegen, ohne mein Beisein geändert.
Als Begründung: es wurde auf das persönliche Erscheinen aus Rücksicht auf meine Berufstätigkeit verzichtet. Ist das okay??
Unter " meine nächsten Schritte" steht, --zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld.
Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Ich bin ,,Aufstockerin" mit stark schwankendem Einkommen und in der Systemgastronomie tätig.
Der Netto-Monatslohn liegt bei 9 Monaten von 12 Monaten unterhalb des Wertes des Mindesteinkommens-- im Sinne des § 15 WOOG( RS +WW).
Für 3 Monate würde aber ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, weil der Lohn durch Sonderzahlungen bzw. Mehrarbeit wegen Vertretungen höher war.
Das Wohngeld (laut Rechner) ist aber trotzdem niedriger als das bisher gezahlte Bürgergeld.
Der ALG II Bezug kann somit nicht beendet werden, weil der Bedarf nicht gedeckt ist.
Kann ich die Antragsstellung mit diesem Argument verweigern? Andere Vorschläge??
Kann das JC den Antrag selbst stellen?
Ich freue mich auf die Antworten.
Frohes neues Jahr.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Der Kooperationsplan wurde von Amtswegen, ohne mein Beisein geändert.
Als Begründung: es wurde auf das persönliche Erscheinen aus Rücksicht auf meine Berufstätigkeit verzichtet. Ist das okay??
Sicher ist das ok. Oder stört dich da was dran?
ZitatUnter " meine nächsten Schritte" steht, --zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld.
Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Sollte zumindest mal geprüft werden.
ZitatIch bin ,,Aufstockerin" mit stark schwankendem Einkommen und in der Systemgastronomie tätig.
Der Netto-Monatslohn liegt bei 9 Monaten von 12 Monaten unterhalb des Wertes des Mindesteinkommens-- im Sinne des § 15 WOOG( RS +WW).
Für 3 Monate würde aber ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, weil der Lohn durch Sonderzahlungen bzw. Mehrarbeit wegen Vertretungen höher war.
Beim Wohngeld wird mit Jahreseinkommen gerechnet. Keine Ahnung, was du da im Rechner eingegeben hast, dass du monatliche Werte rausbekommst. Du kannst deinen Anspruch aber durchaus bei der Wohngeldstelle prüfen lassen, bzw. gleich einen Antrag stellen (die Bearbeitung dauert extrem lange!), das Jobcenter muss solange weiter zahlen, nach der Bewilligung verrechnen Wohngeldstelle und Jobcenter untereinander. Sollte sich aber tatsächlich ein geringerer Anspruch auf Wohngeld errechnen, wird dein Antrag ohnehin abgelehnt.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Der Kooperationsplan wurde von Amtswegen, ohne mein Beisein geändert. Als Begründung: es wurde auf das persönliche Erscheinen aus Rücksicht auf meine Berufstätigkeit verzichtet. Ist das okay??
Nein, das ist eindeutig rechtswidrig! Der Kooperationsplan muss gemeinsam mit dem Kunden erstellt werden und auf einer Potentialanalyse basieren.
Du kannst Widerspruch einlegen. Falls der abgelehnt wird oder vorher eine Aufforderung mit RFB kommt, Fachaufsichtsbeschwerde einreichen (bei einem echten JC nach Nürnberg ans KRM).
Du kannst den KO-Plan aber auch einfach abheften und ignorieren. Du musst erst reagieren, wenn du eine Aufforderung mit RFB erhältst.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Nein, weil der KO-Plan vollkommen unverbindlich ist, gibt es keine Pflicht die Inhalte zu beachten oder einzuhalten.
Abwarten und Tee trinken, wenn du Bürgergeld gegenüber Wohngeld bevorzugst.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Der Kooperationsplan wurde von Amtswegen, ohne mein Beisein geändert. Als Begründung: es wurde auf das persönliche Erscheinen aus Rücksicht auf meine Berufstätigkeit verzichtet. Ist das okay??
Eigentlich ist dies nicht ok. Hat sich außer die Sache mit dem Wohngeld noch mehr geändert?
Zitat von: lappa am 01. Januar 2024, 14:28:02Du kannst Widerspruch einlegen und eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen (bei einem echten JC nach Nürnberg ans KRM), dann muss nochmal neu angefangen werden.
Der Kooperationsplan ist kein Verwaltungsakt. Ein Widerspruch ist nicht zulässig.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld
Das ist tatsächlich so, wenn du mit Wohngeld raus bist hätte es Vorrang.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Das Wohngeld (laut Rechner) ist aber trotzdem niedriger als das bisher gezahlte Bürgergeld.
Wenn du mit WG nicht deutlich über deinen Bedarf kommst, muss man es auch nicht Beantragen.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Für 3 Monate würde aber ein Anspruch auf Wohngeld bestehen
Schon gar nicht wegen 3 Monaten, rechne dein Jahreseinkommen zusammen und sieh was der WG Rechner dann dazu sagt.
Bei richtiger Eingabe, sind die eigentlich ziemlich genau.
# 3- Jimmy Neutron Moderator
Im neuen KO-Plan steht auch, dass die jetzige Arbeitsstelle zu sichern ist und möglichst auszubauen durch Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierung oder Aufstockung der Arbeitszeit. Sollte das bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich sein, bewerbe ich mich aktiv bei anderen Arbeitgeber.
Bisher nur 80% Teilzeit. AG stellt keine Vollzeitkräfte ein.
Was wieder nicht dokumentiert wurde sind meine gesundheitlichen Einschränkungen.
Diese stehen m. E einer Integration auf dem freien Arbeitsmarkt entgegen.
(Nach einer Handgelenksoperation bestehen Mobilitätsstörungen, Funktionsstörungen und es besteht ein Kraftverlust.
Der Arzt bei der betrieblichen Wiedereingliederung hat deshalb sogar bestimmte Tätigkeiten ( Heben, drehen )untersagt. Eine Überbelastung der Hand führt regelmäßig zum Krankenschein
Außerdem habe ich seit einem Sturz mit Ohnmachtsanfall, KH Aufenthalt, Rückenprobleme).
Einen Führerschein besitze ich nicht.
Zur Vorgeschichte ich habe bisher keine Ausbildung abgeschlossen sondern nur den theoretischen Teil der Fachhochschule erworben.
Um den Abschluss zu erlangen bedarf es einer Ausbildung im bürokratischen Bereich/ Verwaltung. Das Problem: Ich musste feststellen, dass mir die Bürokratie nicht liegt. Ich würde lieber gerne im sozialen Bereich tätig sein.
Meine Nachfrage:
Muss das JC den KO – Plan hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ergänzen?
Welche ,, berufliche Qualifizierung" käme für mich überhaupt in Frage??
Bei einer normalen Ausbildung fliege ich aufgrund meines Alters bereits raus.
Vielen Dank für die Unterstützung.
Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Meine Nachfrage:
Muss das JC den KO – Plan hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ergänzen?
Meines Wissens gehören gesundheitliche Einschränkungen NICHT in den Koop-Plan, d. h. das Jobcenter DARF die gar nicht darin aufführen.
Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2024, 13:09:11Meines Wissens gehören gesundheitliche Einschränkungen NICHT in den Koop-Plan, d. h. das Jobcenter DARF die gar nicht darin aufführen.
Sherezade, war das nicht bei den alten nur so? Beim Koop Plan dürfen sie dich ja sogar ganzheitlich betreuen, wenn ich richtig mich an ottokar zwar erinnere, freiwillig aber dennoch? Bin mir da gerade nicht so sicher.
Gesundheitliche Einschränkungen dürfen da immer noch nicht rein.
Rein darf zum Beispiel
ZitatDer Kooperationsplan kann insbesondere festlegen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
Quelle und mehr Infos (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Beratung-und-Vermittlung/kooperationsplan.html)
Danke für die Informationen.
Wenn ich es richtig verstanden habe können erst nach dem Beratungsgespräch, die Tätigkeitsbereiche festgelegt werden in die eine Vermittlung erfolgen soll.? Oder?
Sonst wären sie ja bereits Bestandteil des geänderten KO- Plan und hätten die gesundheitlichen Probleme berücksichtigt.
Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 18:39:17Wenn ich es richtig verstanden habe können erst nach dem Beratungsgespräch, die Tätigkeitsbereiche festgelegt werden in die eine Vermittlung erfolgen soll.?
So ist es. Aber da du ja in Arbeit bist, ist eine Vermittlung gar nicht angedacht. Die Feststellung der geeigneten Tätigkeitsbereiche ist von daher (noch) obsolet.
Sonnenschein
Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Was wieder nicht dokumentiert wurde sind meine gesundheitlichen Einschränkungen.
Was weiß das JC davon.
Gab es entsprechende Atteste oder sogar eine sozialmedizinische Stellungsnahme des ÄD des zuständigen Arztes; sprich eine Amtsärtzliche Untersuchung?
MfG FN
Sorry, Corona hatte mich fest im Griff, deshalb die späte Antwort.
Das JC ist bei dem ersten Einladungsgespräch über alle gesundheitlichen Einschränkungen informiert worden.
Im erstmaligen KO-Plan in 7/2023 stand:
Das JC wird im Nachgang den Qualifizierungswunsch prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen ( ÄG, PD ) einleiten 2.10.2023.
Im geänderten KO-Plan ist nichts mehr davon enhalten.
Alles irgendwie merkwürdig.
Hast du denn einen Qualifizierungswunsch geäußert oder die Notwendigkeit einer Qualifizierung zum Erlangen eines Vollzeitjobs nachgewiesen, z. B. durch Bewerbungen auf entsprechende Jobs?
Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Im neuen KO-Plan steht auch, dass die jetzige Arbeitsstelle zu sichern ist und möglichst auszubauen durch Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierung oder Aufstockung der Arbeitszeit. Sollte das bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich sein, bewerbe ich mich aktiv bei anderen Arbeitgeber. Bisher nur 80% Teilzeit. AG stellt keine Vollzeitkräfte ein.
Das dein Arbeitgeber keine Vollzeit anbietet ist das eine, was ist mit aktiven Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern?
Ja, habe ich. Ich möchte eine Ausbildung im sozialen Bereich machen.
Und zwar im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgrund der Gesundheitsprobleme.
Dafür wäre im ersten Schritt das Jobcenter mein Ansprechpartner. Oder?
Ich kann nicht kündigen und eine Sperrzeit akzeptieren. Ich habe Fixkosten.
Und mein bisheriger Arbeitgeber / Systemgastronomie wird mich aufgrund von Personalmangel auch nicht kündigen.
Lange Krankzeiten sind aufgrund des geringen Krankengeldanspruches 23,-€ täglich -nicht tragbar.
Ehrlich gesagt weis ich auch nicht so genau, wie oder was einzuleiten ist.Aber wie bisher kann es nicht weiter gehen.
Für Vorschläge außer Bewerbungen ohne Ausbildung wäre ich dankbar.
Sonnenschein
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 13:37:10Ehrlich gesagt weis ich auch nicht so genau, wie oder was einzuleiten ist.Aber wie bisher kann es nicht weiter gehen.
Wahrscheinlich nichts.
Denn wenn du in Arbeit bist wird sich das JC nicht bemühen dir eine andere Ausbildung zu vermitteln.
Du kannst lediglich Anträge dahingehend stellen.
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 13:37:10Und zwar im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgrund der Gesundheitsprobleme.
Deswegen ja meine Nachfrage wobei diese Antwort:
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 13:05:22Das JC ist bei dem ersten Einladungsgespräch über alle gesundheitlichen Einschränkungen informiert worden.
die Frage nicht ausreichend beantwortet.
Das JC informieren kann alles mögliche bedeuten und ohne entsprechende Bestätigung deines Gesundheit Zustandes der eine evtl Umschulung nötig machen könnte wird das JC erst recht nichts unternehmen. Am besten wäre natürlich etwas von der Rentenversicherung denn da könnte man am ehesten eine Umschulung bekommen.
MfG FN
Zum besseren Verständnis:
Bisher habe ich keine Ausbildung abgeschlossen.
Und m.W.n. ist eine Vermittlung nicht nur in ,,Arbeit" sondern auch in ,, Ausbildung" seitens des JC möglich.
Bezüglich meines Gesundheitszustandes habe ich ärztliche Befunde vorgelegt. Daraufhin sollte der äD eingeschaltet werden laut 1.KO-Plan.
Der von amtswegen geänderte KO-Plan/ zweite beinhaltet diesbezüglich keine Äußerungen mehr.
Vom Verfahrensablauf her gehe ich davon aus, dass der letzte Ko-Plan der maßgebliche ist und den ersten überschreibt. Oder gelten beide??
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 16:57:54Bisher habe ich keine Ausbildung abgeschlossen.
Und m.W.n. ist eine Vermittlung nicht nur in ,,Arbeit" sondern auch in ,, Ausbildung" seitens des JC möglich.
Ja, in bestimmten Fällen ist das möglich (aber keine Pflicht für das Jobcenter), wird aber ab einem gewissen Alter des Leistungsempfängers nicht gemacht, noch nicht mal von der Agentur für Arbeit. Außerdem hast du Arbeit, da liegt keine Notwendigkeit für eine Ausbildung vor. Deshalb wahrscheinlich auch der geänderte Koop-Plan, irgendwer hat beim 1. Plan zu schnell geschossen, das wurde korrigiert.
Mal davon abgesehen, müsstest du erst durch eine erhebliche Anzahl von Absagen auf deine Bewerbungen bei anderen Firmen nachweisen, dass ohne Ausbildung kein Vollzeitjob für dich zu bekommen ist.
Kannst Du mir die Altersgrenze mitteilen?
Wie würde das JC reagieren, wenn nach der Verweigerung einer erstmaligen Ausbildung,
im Anschluss ein ,, Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit ,, gestellt würde.
Sorry, aber irgendwie muss die Kuh vom Eis und bislang beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.
Ich kann nicht jeden Job annehmen.
Sonnenschein
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 17:45:52Kannst Du mir die Altersgrenze mitteilen?
:weisnich: Kommt mMn auf den SB an.
Meine Berufsgenossenschaft hat das abgelehnt, also nach Arbeitsunfall, da war ich :scratch: glaube um die 45 Jahre.
Die Begründung zu teuer und rechnet sich nicht.
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 17:45:52im Anschluss ein ,, Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit ,, gestellt würde.
Nun der müsste bearbeitet und normalerweise bewilligt werden.
In der Zeit hat das JC dann bis zur Eröffnung der sozialmedizinischen Stellungsnahme die Füße still zu halten.
MfG FN
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 17:45:52Wie würde das JC reagieren, wenn nach der Verweigerung einer erstmaligen Ausbildung,
im Anschluss ein ,, Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit ,, gestellt würde.
:schock: Während du eine 80%-Stelle ohne längere Krankheitsausfälle ausübst? Ich vermute, die würden das sehr lustig finden.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Der Kooperationsplan wurde von Amtswegen, ohne mein Beisein geändert. Als Begründung: es wurde auf das persönliche Erscheinen aus Rücksicht auf meine Berufstätigkeit verzichtet. Ist das okay??
Ob das für dich OK ist, musst du beurteilen.
Rechtlich gesehen ist es ganz klar rechtswidrig.
§ 15 Abs. 3 S. 2 SGB II schreibt vor, dass das JC den Kooperationsplan nur gemeinsam mit dem Leistungsbezieher aktualisieren oder fortschreiben darf.
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Unter " meine nächsten Schritte" steht, --zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld. Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Ist das auch neu, oder wurde das zusammen mit dir dort hineingeschrieben?
Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Muss das JC den KO – Plan hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ergänzen?
Wenn die Gesundheitsprobleme die Vermittelbarkeit einschränken, muss drin stehen, dass die Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch deine Gesundheitsprobleme gelten.
Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2024, 13:58:45Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Unter " meine nächsten Schritte" steht, --zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld. Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Ist das auch neu, oder wurde das zusammen mit dir dort hineingeschrieben?
Ja, das ist neu. Und wurde
nicht mit mir besprochen.
Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2024, 13:58:45Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Muss das JC den KO – Plan hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ergänzen?
Wenn die Gesundheitsprobleme die Vermittelbarkeit einschränken, muss drin stehen, dass die Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch deine Gesundheitsprobleme gelten.
Gibt es dafür eine Rechsgrundlage ( § o.ä.)??
Sorry falsches Zitat.
# Ottokar.
Beim erstmaligen KO-Plan stand eigentlich nur .Qualifizierungswunsch,Bewerbungen schreiben, Stellengesuche erhalten.ÄD -PS einschalten.
Beim geänderten/ zweiten Ko-Plan kommen Aufforderungen . wie oben beschreiben: Wohngeld beantragen, Arbeitsstelle sichern etc.
Bezüglich der Gesundheitsprobleme. Wie lautet die Rechtsvorschrift, dass die Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die Gesundheitsprobleme gelten??
Danke für die Hilfe
Wenn die Änderungen nicht mit dir besprochen wurden, ist der Kooperationsplan in diesen Punkten rechtswidrig.
Du kannst hiergegen zwar keinen Widerspruch einlegen, aber z.B. Beschwerde beim Behördenleiter.
Das Einschränkungen durch Gesundheitsprobleme zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
Im Kooperationsplan soll lt. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II geregelt werden, welche erforderlichen Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit mindestens unternehmen und nachweisen müssen. Dabei können jedoch keine Eigenbemühungen gefordert werden, die aufgrund § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aus bekannten gesundheitlichen Gründen unzumutbar sind.
Für den Kooperationsplan gilt das sog. Konkretheitsgebot, d.h. der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss genau erkennen können, in welchem Umfang diese Pflichten für ihn zumutbar sind.
Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen also irgendwie im Kooperationsplan bei den Pflichten zu Eigenbemühungen einschränkend berücksichtigt werden, ansonsten wäre das ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.