Liebe Forumsmitglieder,
eine junge Soldatin, die freiwillig Dienst geleistet hat, hat nach Dienstende ALG I beantragt. Bei der Höhe der Leistungen wird der Wehrsold jedoch nicht anerkannt.
Ist das richtig so?
Wirklich Arbeitslosengeld? Oder doch Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG (https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__86a.html)?
Wie lange war sie denn SaZ?
Zitat von: gloegg am 03. Januar 2024, 16:57:28Ist das richtig so?
Ja.
ZitatDie Arbeitslosenbeihilfe für frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit soll Sie finanziell und sozial absichern, wenn Sie arbeitslos werden. Als Zeitsoldatin oder -soldat sind Sie während der Dienstzeit nicht versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung und erwerben deshalb mit diesen Zeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stattdessen können Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, wenn Ihr Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre Dienst umfasst.
Quelle und mehr Infos (https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=B100019_103356019)
Zitat von: Sheherazade am 03. Januar 2024, 18:22:01Ja.
Nein.
Das ist nicht korrekt, wenn es tatsächlich Arbeitslosenbeihilfe wäre, da der Wehrsold dann sehr wohl Bemessungsentgelt wäre:
ZitatBei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
Deshalb meine Frage, ob es wirklich Alg ist oder Arbeitslosenbeihilfe.
Theoretisch kann es nämlich auch sein, dass sie aus der Zeit vor der Armee noch einen (Rest)Anspruch Alg geltend gemacht hat und der jetzt mangels 150 Tagen Versicherungspflicht in den letzten 2 Jahren fiktiv bemessen wurde.
Hiernach ist Alg vorrangig, allerdings besteht ein aufstockender Anspruch auf Beihilfe, wenn das Alg geringer ist als es die Beihilfe wäre:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/arbeitslosenbeihilfe-4-konkurrenz-zum-arbeitslosengeld_idesk_PI434_HI934563.html
Danke für Eure Antworten.
Es wurde tatsächlich ALG beantragt, allerdings wurde aufgrund einer vorherigen Versicherungspflicht von rund 180 Tagen nur ein sehr niedriges ALG von monatlich rund 500€ bewilligt.
Der aufstockende Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht erst ab einer Dienstzeit von zwei Jahren, richtig?
Zitat von: gloegg am 04. Januar 2024, 06:25:53Der aufstockende Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht erst ab einer Dienstzeit von zwei Jahren, richtig?
Ja, steht auch so oben in meinem Link.