Hallo Forumsmitglieder, das Jc droht mir mit Mitwirkung die Kosten der Unterkunft bei Ausbleiben der Nachweise nicht länger berücksichtigt werden ,obwohl ich alles eingereicht habe und Sie mir in der Aufforderung bestätigen das alle Unterlagen ab 01 .01.2023 erhalten haben.
Wortlaut des Jc Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
Ihre Mitteilung bezüglich der angeforderten Mietbescheinigung , beziehungsweise aller Mietänderungsschreiben ab 01.01.2023 haben wir erhalten .
Wir teilen Ihnen erneut mit, dass Sie gemäß pragraf 60 Sgb 1 dazu verpflichtet sind ,alle Tatsachen anzugeben ,die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen! Da sich ihre Mietkosten verändert haben ,sind Sie dazu aufgefordert entsprechende Nachweise unverzüglich einzureichen! Wir erinnern Sie ferner erneut daran , dass wir Ihre Kosten der Unterkunft bei Ausbleiben der Nachweise nicht länger berücksichtigen werden .
Bitte reichen Sie diese bis zum 15.01.2024 ein .
:scratch: Sie fordern das ein, was laut dem vorher gehenden eigenen Satz bereits vorliegt???
Kannst du bitte auch den Wortlaut der ursprünglichen Forderung posten oder alternativ das Schreiben hier anonymisiert einstellen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 14:50:34Ihre Mitteilung bezüglich der angeforderten Mietbescheinigung , beziehungsweise aller Mietänderungsschreiben ab 01.01.2023 haben wir erhalten .
Nein, sie haben nur Deine Mitteilung erhalten. In der stand eventuell, dass Du nicht lieferst, was sie wollen?
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 14:50:34Da sich ihre Mietkosten verändert haben ,sind Sie dazu aufgefordert entsprechende Nachweise unverzüglich einzureichen!
Und, hast du die Nachweise über die geänderten Mietkosten eingereicht? Und kannst du nachweisen, das und wann du sie eingereicht hast?
Zitat von: turbulent am 04. Januar 2024, 15:01:30Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 14:50:34Ihre Mitteilung bezüglich der angeforderten Mietbescheinigung , beziehungsweise aller Mietänderungsschreiben ab 01.01.2023 haben wir erhalten .
Nein, sie haben nur Deine Mitteilung erhalten. In der stand eventuell, dass Du nicht lieferst, was sie wollen?
Sie forderten eine Mietbescheinigung an und lt. Bsg Urteil B14 As 65/11 unzulässig darauf habe ich aufmerksam gemacht und die Mietänderungen eingereicht nur nicht eine Mietbescheinigung vom Vermieter,da es dann gegen Datenschutz verstössen wird. Damit wüsste dann der Vermieter das man Sozialleistungen bezieht
Zitat von: Ottokar am 04. Januar 2024, 15:12:32Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 14:50:34Da sich ihre Mietkosten verändert haben ,sind Sie dazu aufgefordert entsprechende Nachweise unverzüglich einzureichen!
Und, hast du die Nachweise über die geänderten Mietkosten eingereicht? Und kannst du nachweisen, das und wann du sie eingereicht hast?
Ja, kann ich mit Faxprotokoll Nachweis.
Dann würde ich dem JC folgendes mitteilen:
Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Den Nachweis über die aktuelle Mietänderung haben Sie nachweislich am ... per Fax erhalten.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, gibt es keine Rechtsgrundlage, wonach ein Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieter oder dem Jobcenter eine Mietbescheinigung auszustellen. So liegt der Fall auch hier: mein Vermieter weigert sich, eine Mietbescheinigung auszustellen, und verweist stattdessen auf die Unterlagen, die auch Ihnen vorliegen.
Da ich keine Möglichkeit habe, eine Mietbescheinigung zu erhalten, sich dies vielmehr zur Gänze meinem Einfluss entzieht, liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der Mitwirkung i.S.d. § 65 SGB I vor.
Sollten Sie trotzdem meine Leistung einstellen, obwohl Ihnen die zur Feststellung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung erforderlichen Nachweise vorliegen, werde ich dagegen mit allen mir zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorgehen.
Zitat von: Ottokar am 04. Januar 2024, 17:01:14mein Vermieter weigert sich, eine Mietbescheinigung auszustellen
Könnte man stattdessen nicht besser schreiben...
Ich möchte einfach nicht, dass der VM von meinem Bürgergeldbezug erfährt?
Muss dem JC doch auch reichen, möglich die haben von dem VM schon so was von anderen Mietern.
Ich hatte doch denen das BSG urteil gennant ,das wäre dann ein Datenschutz Verstoß.
Sie wissen das ich dort bei meiner Mutter wohne und übernehmen die hälftigen Kosten .
Klar machen Sie Stress gehe ich wieder zum SG
Was kann ich dafür wenn ein Sb nicht in der Lage ist das BSG Urteil zu lesen das werde ich denen nocheinmal auskopiert mitteilen
Unglaublich wie man hier mit Arbeit von denen zugeschüttet wird
Klar mit Sicherheit haben die eine Mietbescheinigung von anderen Mietern.
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 18:05:20mit Sicherheit haben die eine Mietbescheinigung von anderen Mietern
Darum eben, wäre ich vorsichtig mit der Aussage.
Trotzdem braucht es diese Bescheinigung nicht, auch wenn andere womöglich eine haben.
Änderung der Miete ist ein Schreiben vom VM, nehme ich an.
Nicht evtl. nur eins von dir selbst?
Wohnst du bei deiner Mutter zur Untermiete oder teilt ihr euch die Kosten?
Auf welcher Grundlage hat das JC bisher die Kosten der Unterkunft anerkannt?
Gibt es bzgl. der Kosten der Unterkunft bereits eine Entscheidung durch das Sozialgericht?
Was hast Du ihnen geschickt? "Alle Mietänderungen seit 01.01.23"? Das verstehe ich nicht. Hast Du letztes Jahr mehrere Miet-/Nebenkostenerhöhungsschreiben bekommen?
Deine Mutter ist Deine Vermieterin? Deine Mutter hat auch noch andere Mieter, die auch JC-Kunden sind? Was hat die Höhe der Miete anderer Mieter Deiner Mutter mit Deiner eigenen Miete zu tun?
Also: Von wann ist Dein Mietvertrag? Wie viele Änderungen gab es seitdem? Wenn dem JC sowohl Dein Mietvertrag als auch alle Änderungsschreiben Deiner Mutter vorliegen, hast Du recht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 04. Januar 2024, 18:24:31Wohnst du bei deiner Mutter zur Untermiete oder teilt ihr euch die Kosten? Nein nicht zur Untermiete .
Nein ,meine Mutter ist alleinige Mieterin .
Auf welcher Grundlage hat das JC bisher die Kosten der Unterkunft anerkannt?
Durch Sozialgericht ,weil das keine Lust hatte zu entscheiden ob meine Mutter weiter die volle Miete die sie seit über 8 Jahren vom Grundsicherungsamt erhalten hatte ,weiter erhält zu entscheiden .
Lehnte obwohl Grundsicherungsamt behauptet das Jc zahlt die Hälfte und meine Mutter die Hälfte kürzte das Sg und LSG ablehnte und meinte ich könnte für die Hälfte den Antrag beim Jc stellen ,was ich dann auch tat und den SG Beschluss dem Jc zusandte . Vorher aber dem Jc anfragte ob Sie ohne Mietvertrag die Hälftige Kdu übernehmen ? Antwort ja im angemessen Rahmen . Und die Miete ist angemessen liegt sogar daunter.Seit dem jahr 22 der Entscheidung zahlen Sie die Hälftige Kosten der Kdu .
Gibt es bzgl. der Kosten der Unterkunft bereits eine Entscheidung durch das Sozialgericht?
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es die verschiedensten Entscheidungen.
Wenn du nicht im Mietvertrag bist, hat das JC nicht einmal Anspruch auf Kopien des Mietvertrages oder Kopien der Schreiben bzgl. der Mitänderung. Du bist kein Vertragspartner. Von einer Mietbescheinigung mal ganz abgesehen.
Du kannst dich jetzt auf deinen Standpunkt bzgl. der Mietbescheinigung stellen und daran festhalten oder aber du gehst den Weg wie von @Ottokar vorgeschlagen. Dadurch, dass du das JC bereits auf die Rechtsprechung bzgl. der Mietbescheinigung hingewiesen hast und man dennoch an der Forderung festhält, kannst mit der Begründung von @Ottokar einer Menge Stress aus dem Weg gehen. Was will das JC danach noch fordern? Eine Bescheinigung vom VM, dass er keine Bescheinigung ausstellt? Manchmal ist es ganz gut praktisch zu denken.
Bzgl. der Forderung der Mietbescheinigung kannst du dich zusätzlich auch beim Bundesdatenschutzbeauftragen bzw. bei einer Optionskommune beim Landesdatenschutzbeauftragten beschweren.
Liste der Optionskommunen (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Optionskommunen)
@ jimmy Neutron, danke ja haste Recht sie versuchen ja immer an mehr Daten ranzukommen .
Ich bin in HH und der Datenschützer ist auf der Seite der Ämter . Eine Datenschutzentscheidung liegt bereits schon in anderer Sache beim BSG.
Die Formulierung von Ottokar nehme ich dann ,wenns die dann Stress machen gehe ich wieder zum Sg .
Zitat von: Kopfbahnhof am 04. Januar 2024, 17:53:54Könnte man stattdessen nicht besser schreiben... Ich möchte einfach nicht, dass der VM von meinem Bürgergeldbezug erfährt?
Was ein Leistungsbezieher "möchte", ist dem JC sowas schon sch...egal.
@ Ottokar, das Jc hat das Schreiben von dir leider nicht akzeptiert und fordert wieder die Mietbescheinigung bis zum 23.01.2024 ein obwohl ich um Eingangsbestätigung gebeten habe das die Unterlagen zur Berechnung nocheinmal eingereicht wurden .
Jc schreibt mit Schreiben vom 02.01.202024 habe ich Sie gebeten ,bei der abschließenden Klärung Ihres Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mitzuwirken Bisher liegen folgende Unterlagen nicht vor Ihre Mitteilung bezüglich der angeforderten Mietbescheinigung, beziehungsweise aller Mietänderungsschreiben ab 01.01.23 haben wir erhalten .
Sie nötigen mich die Mietbescheinigung einzureichen ..obwohl ich nicht die Mieterin bin sondern meine Mutter
Dann würde ich dem JC folgendes mitteilen:
Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, gibt es keine Rechtsgrundlage, wonach ich eine Mietbescheinigung vom Vermieter fordern kann. Mieterhöhungsschreiben habe ich keine erhalten.
Ich kann Ihnen nicht geben, was nicht existiert, damit liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der Mitwirkung i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I vor.
Die Nachweise über die aktuellen Kosten für Unterkunft und Heizung haben Sie nachweislich vorliegen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 11:55:20Sie nötigen mich die Mietbescheinigung einzureichen ..obwohl ich nicht die Mieterin bin sondern meine Mutter
Mal etwas abstrakter gedacht: Deine Mutter ist die alleinige Mieterin der Wohnung. Du wohnst bei deiner Mutter gegen Entgelt, also ist deine Mutter deine Vermieterin - da müsste es regulär entweder einen Untermietvertrag geben oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung als Nachweis für DEINE Kosten der Unterkunft. Insofern es diesen Nachweis nicht gibt, müsste deine Mutter dir die geforderte Mietbescheinigung ausstellen dürfen.
Gute Idee :grins:
@Bimimaus5421
Lass die Mutter die Mietbescheinigung ausfüllen, denn die ist rechtlich dein Vermieter.
Vielleicht ist es sogar das, was das JC will, und der SB nur zu inkompetent, es zu formulieren.
Mal sehen, ob das JC sich danach nochmal meldet.
Zitat von: Sheherazade am 18. Januar 2024, 14:02:06Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 11:55:20Sie nötigen mich die Mietbescheinigung einzureichen ..obwohl ich nicht die Mieterin bin sondern meine Mutter
Mal etwas abstrakter gedacht: Deine Mutter ist die alleinige Mieterin der Wohnung. Du wohnst bei deiner Mutter gegen Entgelt, also ist deine Mutter deine Vermieterin - da müsste es regulär entweder einen Untermietvertrag geben oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung als Nachweis für DEINE Kosten der Unterkunft. Insofern es diesen Nachweis nicht gibt, müsste deine Mutter dir die geforderte Mietbescheinigung ausstellen dürfen.
Nein es gibt keine Mietvereinbarungen und keinen Mietvertrag zweischen mir und meine Mutter.
Das ist Schikane und Willkür.
Ich vermute da wir Sie bei was ertappt haben das dies der zusammenhang ist .
Hier wird das BSG Urteil zur Mietbescheinigung vorsätzlich nicht akzeptiert.
Wie man auf solchen Trichter kommt ist mir unverständlich zumal die Wissen das ich mich wehre
@ ottokar ,mir fällt gerade auf das im Epressungsschreiben drin steht : Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden , ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht.
Was hat eine Mietbescheinigung für die Leistungen zu tun ,zumal alle Unterlagen für die für Mietzahlungen revant sind eingeteicht wurden und auch hier wurde es bestätigt das ab 01.01.23 alle Unterlagen eingereicht wurden
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 11:55:20Sie nötigen mich die Mietbescheinigung einzureichen ..obwohl ich nicht die Mieterin bin sondern meine Mutter
...
Nein es gibt keine Mietvereinbarungen und keinen Mietvertrag zweischen mir und meine Mutter.
was liegt dem JC dann vor? Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 16:24:12Ich vermute da wir Sie bei was ertappt haben das dies der zusammenhang ist .
wobei willst Du die ertappt haben?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 16:24:12Hier wird das BSG Urteil zur Mietbescheinigung vorsätzlich nicht akzeptiert.
Wie man auf solchen Trichter kommt ist mir unverständlich zumal die Wissen das ich mich wehre
wogegen? Was genau liegt denen denn vor, aus dem ersichtlich ist, wie hoch die Miete ist, die ihr euch teilt oder sonst die Kostenbeteiligung, die Deine Mutter von Dir fordert?
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:02:20wogegen?
Falls du alles gelesen hast ,ich soll die Vermieterbescheinigung bringen Was genau liegt denen denn vor, aus dem ersichtlich ist, wie hoch die Miete ist, die ihr euch teilt oder sonst die Kostenbeteiligung, die Deine Mutter von Dir fordert?
Meine Mutter fordert nichts von mir sondern das SG hat vor 2 Jahren entscheiden das die Kopfteilige KDU also genauer gesagt nichts entschieden die Vernatwortung auf mich abgeschoben ,das ich beim JC die Hälftige KDU Kosten beantragen soll,weil das Sozialamt einfach die Zahlung der KDU eingestellt hatte ,bei meiner Mutter die sie 8 Jahre lang voll erhalten hatte .
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46Meine Mutter fordert nichts von mir
Wenn der (Unter)Vermieter keine Forderungen stellt, gibt es keine Grundlage eine KDU zu übernehmen
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46sondern das SG hat vor 2 Jahren entscheiden das die Kopfteilige KDU also genauer gesagt nichts entschieden die Vernatwortung auf mich abgeschoben ,das ich beim JC die Hälftige KDU Kosten beantragen soll,weil das Sozialamt einfach die Zahlung der KDU eingestellt hatte ,bei meiner Mutter die sie 8 Jahre lang voll erhalten hatte .
Das hat nichts mit Verantwortung abschieben zu tun. Jeder bekommt bei Bedürftigkeit nur für sich die KDU, so man keine BG ist.
Ihr seid keine, Deine Mutter bekommt ihre Sozialleistungen, Du Deine. Du musst Dich in Sachen Antrag unabhängig von Deiner Mutter sehen.
Nun bekommt sie eben keine Miete für Dich, die müsstest Du von Deinem JC erhalten. Denn eure Anträge sind unabhängig voneinander.
Voraussetzung dass Dun das bekommt, ist aber eine KBV oder ein Untermietvertrag, irgendwas aus dem hervorgeht, dass Deine Mutter Kosten von Dir für die Miete fordert und Du damit auch eine Pflicht hast, welche zu zahlen.
Dass Deine Mutter Sozialleistungen bekommt, macht es vielleicht schwieriger zu verstehen. Aber nehmen wir an, sie würde keine beziehen. Zahlt ihre Miete, lässt Dich kostenfrei wohnen. Dann gäbe es ebenso keine Mietforderung und keine Grundlage, Dir welche zu bewilligen.
Nun bezieht Deine Mutter aber selbst Sozialleistungen. Die zahlen nicht für alle Bewohner die Miete mit.
Wenn Deine Mutter keine Mietbeteiligung von Dir fordern möchte, kann sie das natürlich tun. Nur gibt es dann eben keine Begründung, Dir diese Miete zu zahlen.
Ihr benötigt meiner Ansicht nach irgendeinen Schrieb Deiner Mutter, sei es KBV oder Untermietvertrag.
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46Meine Mutter fordert nichts von mir
Wenn der (Unter)Vermieter keine Forderungen stellt, gibt es keine Grundlage eine KDU zu übernehmen
Das siehst du falsch ,denn das nennt man Kopfteilprinzip und wird seit Jahren angewandt
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46sondern das SG hat vor 2 Jahren entscheiden das die Kopfteilige KDU also genauer gesagt nichts entschieden die Vernatwortung auf mich abgeschoben ,das ich beim JC die Hälftige KDU Kosten beantragen soll,weil das Sozialamt einfach die Zahlung der KDU eingestellt hatte ,bei meiner Mutter die sie 8 Jahre lang voll erhalten hatte .
Das hat nichts mit Verantwortung abschieben zu tun.Doch hat es ,du hast leider nicht verstanden das dass Sozialgericht selber nichts entschieden hatte ,sondern mich aufforderte beim JC die Hälftigen Kosten zu beantragen .Das war die Entscheidung des SGs . Jeder bekommt bei Bedürftigkeit nur für sich die KDU, so man keine BG ist.
Das stimmt zum Teil denn genau anders wenden die Behörden diese Verfahren an .Das Kopfteilprinzip
Ihr seid keine, Deine Mutter bekommt ihre Sozialleistungen, Du Deine. Du musst Dich in Sachen Antrag unabhängig von Deiner Mutter sehen. Aha ,dann erkläre mal warum das Sozialamt meine Mutter uns als Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft sieht ?
Nun bekommt sie eben keine Miete für Dich, die müsstest Du von Deinem JC erhalten. Genau und das habe ich gemacht wie das SG empfohlen hat :lol: Denn eure Anträge sind unabhängig voneinander.
Voraussetzung dass Dun das bekommt, ist aber eine KBV oder ein Untermietvertrag, irgendwas aus dem hervorgeht, dass Deine Mutter Kosten von Dir für die Miete fordert und Du damit auch eine Pflicht hast, welche zu zahlen.
Dass Deine Mutter Sozialleistungen bekommt, macht es vielleicht schwieriger zu verstehen.Nee ich verstehe das sehr gut ... Aber nehmen wir an, sie würde keine beziehen. Zahlt ihre Miete, lässt Dich kostenfrei wohnen. Dann gäbe es ebenso keine Mietforderung und keine Grundlage, Dir welche zu bewilligen. Gesetzesgrundlage ?
Nun bezieht Deine Mutter aber selbst Sozialleistungen. Die zahlen nicht für alle Bewohner die Miete mit. Deswegen wenden Sie immer das Kopfteilprinzip an ..
Wenn Deine Mutter keine Mietbeteiligung von Dir fordern möchte, kann sie das natürlich tun. Wo steht im Gesetz z.b das meine Mutter verpflichtet wäre mit mir einen Mietvertrag abzuschließen ? Nur gibt es dann eben keine Begründung, Dir diese Miete zu zahlen.
Ihr benötigt meiner Ansicht nach irgendeinen Schrieb Deiner Mutter, sei es KBV oder Untermietvertrag.
Komisch ich hatte mal dazu ein Gespräch mit einen Anwalt der sowas garnicht erwähnt hatte ..
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 00:24:55Komisch ich hatte mal dazu ein Gespräch mit einen Anwalt der sowas garnicht erwähnt hatte ..
na prima, wenn der Anwalt nicht erwähnt hat, dass es eine Mietforderung= Zahlungspflicht geben muss, damit es einen Grund zur Übernahme gibt, dann hast Du ja alle Antworten, die Du brauchst :bye:
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Ihr benötigt meiner Ansicht nach irgendeinen Schrieb Deiner Mutter, sei es KBV oder Untermietvertrag.
So ist es. Oder aber eine von der Mutter als Vermieterin ausgefüllte Mietbescheinigung.
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46Meine Mutter fordert nichts von mir sondern das SG hat vor 2 Jahren entscheiden das die Kopfteilige KDU also genauer gesagt nichts entschieden die Vernatwortung auf mich abgeschoben
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass es keine Kostenteilungsvereinbarung oder einen Untermietvertrag gibt bzw. deine Mutter auch gar keine anteilige Miete von dir fordert oder du den Anteil an deine Mutter abgibst? Wenn dies der Fall ist, gibt es m.E. keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Damit wurden die Leistungen bisher zu Unrecht erbracht. Ich stelle mir dann die Frage, auf welcher Grundlage die Kosten der Unterkunft bisher übernommen wurden. Alle aufgrund einer Entscheidung in einer anderen Sache beim Sozialgericht (da anderer Rechtskreis sehr wahrscheinlich sogar andere Kammer), kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.
Stelle bitte mal die Aufforderungen zur Mitwirkung anonymisiert hier ein. Ich habe das Gefühl, dass da wichtige Informationen fehlen.
@ Jimmy Neutron ,doch die KDU wurde auf grund des Beschluss übernommen .
Weil SGB 12 Träger behauptete JC zahlt die Hälfte und nicht mehr die Vollen Kosten übernommen hatte .
Habe ich dich richtig verstanden?
Das wäre jetzt die Folgeaufforderung. Ich kann da nicht lesen, dass das JC auf eine Mietbescheinigung besteht. Sondern allg. Nachweise fordert.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die KdU aufgrund eines Beschlusses übernommen wurden, den deine Mutter erhalten hat. An anderer Stelle hast du gesagt, dass das Gericht dazu aufgefordert hatte, dass du die Übernahme beim JC beantragst. Genau für diese Übernahme muss es Nachweise gegeben haben bzw. das JC hat zunächst die Informationen aus dem Beschluss ausgereicht.
Was man bis jetzt liest, könnt ihr/du froh sein, dass die Leistungsträger da bis jetzt so mitgemacht haben. Alleine die Kosten der Unterkunft wurden ja 8 Jahre anscheinend zu Unrecht voll übernommen, wenn du ebenfalls in der Wohnung gewohnt hast.
Wenn ich mit meinem vorherigen Beitrag richtig liege, dann würde ich sehr viel vorsichtiger reagieren und freundlicher zum SB sein.
Wo steht in der Auforderung das Sie allgemeine Unterlagen haben wollen ? Die nicht konkretsiert sind ? Mreinst du die Aussage in der Folgeaufforderung die da als Überschrift nicht steht . Da der Text sie sind dazu aufgefordert worden ,entsprechende Nachweise unverzüglich einzureichen
Welche entsprechende Nachweise ? Das wird hier nicht konkretisiert
Es ist so wie ich geschrieben habe .
Nennt sich Kopfteilprinzip so wird es von Behörden angewandt ( Nutzungsentschädigung ) Richtermeinung ....
Ja ,das JC hat gezahlt aufgrund des Beschlusses
Wieso soll ich vorsichtig sein ? Soll ich auf meine Rechte verzichten oder Wie ? Wenn Behörden Fehler machen ist dies nicht mir anzulasten ..
Kennst du das Kopfteilprinzip nicht?
Laut meiner Unterlagen erste Androhnung steht dort aktuelle Mietbescheingung . Wenn man es nicht konkret kommunzieren kann des JC ist das nicht mein Problem mit ihren Textbausteinen ...
Ich gehe davon aus das Sie sich auf die aktuelle Mietbescheiningung sich beziehen
Hier liegen aber einige gravierende Missverständnisse vor.
Im SGB XII ist geregelt, dass bei einem Leistungsbezieher nur die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) anerkannt werden, wenn die Wohnung von 2 Personen bewohnt wird.
Die Wohnung wird von 2 Personen bewohnt, deiner Mutter und dir, somit stehen deiner Mutter von gesetzeswegen nur 1/2 der KdUH zu.
Die Klage deiner Mutter war vollkommen sinnlos, das Sozialgericht konnte nur gemäß dem Gesetz entscheiden.
Du wohnst nunmal bei deiner Mutter, deshalb greift hier die o.g. gesetzliche Regelung und du musst somit deinen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung selber zahlen, egal ob deine Mutter das "fordert" oder nicht, denn das Sozialamt muss lt. Gesetz nur den auf deine Mutter entfallenden Anteil zahlen.
Dazu reicht eine mündliche Vereinbarung zwischen dir und deiner Mutter, denn ein Unter-/Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, oder eine sittliche Pflicht, die sich hier ganz klar daraus ergibt, dass das Sozialamt lt. Gesetz nur 1/2 der KdUH bei der Mutter anerkennt und du somit die andere Hälfte zahlen musst, d.h. das JC diese hier anerkennen muss, was es ja offensichtlich auch tut.
Dazu muss das JC die genaue Höhe der aktuellen KdUH kennen und da der Mietvertrag deiner Mutter wohl schon älter ist, wollen die sichergehen, dass die Zahlen stimmen. Das ist alles.
Damit das hier nicht weiter ausartet, sollte deine Mutter den Vermieter bitten, ihr für ihre Unterlagen die aktuellen Mietkosten (Kaltmiete, Heizkosten, Nebenkosten) zu bestätigen, dazu muss kein Formular ausgefüllt werden. Diese Bestätigung kannst du dann dem JC zusenden.
Nur wenn das nicht klappt, könnte man alternativ dem JC den Bewilligungsbescheid des Sozialamtes über die Leistung der Mutter vorlegen, denn darin sind die tatsächlichen aktuellen KdUH aufgeführt.
Zitat von: Ottokar am 19. Januar 2024, 11:51:57Hier liegen aber einige gravierende Missverständnisse vor.
Im SGB XII ist geregelt, dass bei einem Leistungsbezieher nur die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) anerkannt werden, wenn die Wohnung von 2 Personen bewohnt wird.
Die Wohnung wird von 2 Personen bewohnt, deiner Mutter und dir, somit stehen deiner Mutter von gesetzeswegen nur 1/2 der KdUH zu. Wo im Gesetz steht denn das nur die hältigen Kosten bezahlt werden ? Nenne mal bitte den Paragrafen dazu
Die Klage deiner Mutter war vollkommen sinnlos, das Sozialgericht konnte nur gemäß dem Gesetz entscheiden. Woher willst du das Wissen?
Du wohnst nunmal bei deiner Mutter, deshalb greift hier die o.g. gesetzliche Regelung und du musst somit deinen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung selber zahlen, egal ob deine Mutter das "fordert" oder nicht, denn das Sozialamt muss lt. Gesetz nur den auf deine Mutter entfallenden Anteil zahlen.Genau du sprichst hier vom Kopfteilprinzip
Dazu reicht eine mündliche Vereinbarung zwischen dir und deiner Mutter, denn ein Unter-/Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, oder eine sittliche Pflicht, die sich hier ganz klar daraus ergibt, dass das Sozialamt lt. Gesetz nur 1/2 der KdUH bei der Mutter anerkennt und du somit die andere Hälfte zahlen musst, d.h. das JC diese hier anerkennen muss, was es ja offensichtlich auch tut.
Dazu muss das JC die genaue Höhe der aktuellen KdUH kennen und da der Mietvertrag deiner Mutter wohl schon älter ist, wollen die sichergehen, dass die Zahlen stimmen. Das ist woher willst du das wissen ? Du vermutest hier dies was Jc will
Die Unterlagen zu Brechnung liegen vor
Damit das hier nicht weiter ausartet, sollte deine Mutter den Vermieter bitten, ihr für ihre Unterlagen die aktuellen Mietkosten (Kaltmiete, Heizkosten, Nebenkosten) zu bestätigen, dazu muss kein Formular ausgefüllt werden.
Warum soll meine Mutter dies tun? Sie bekommt keine Leistungen vom Sgb 2 Träger Diese Bestätigung kannst du dann dem JC zusenden.
Nur wenn das nicht klappt, könnte man alternativ dem JC den Bewilligungsbescheid des Sozialamtes über die Leistung der Mutter vorlegen, denn darin sind die tatsächlichen aktuellen KdUH aufgeführt.
Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Warum soll meine Mutter dies tun? Sie bekommt keine Leistungen vom Sgb 2 Träger
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft müssen nachgewiesen werden. Weiß der VM deiner Mutter vom Leistungsbezug? Die genannte Bestätigung vom @Ottokar ist eine Möglichkeit, der Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC nachzukommen, ohne den Leistungsbezug offenzulegen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Wo siehst du denn die Schikane? Wenn man nach dem letzten Schreiben geht, finde ich keine Schikane. Genauso wenig, wie explizit die Mietbescheinigung gefordert wird. Was das JC von Beginn an gefordert hat, ist nicht bekannt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 13:04:12Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Warum soll meine Mutter dies tun? Sie bekommt keine Leistungen vom Sgb 2 Träger
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft müssen nachgewiesen werden.Genau und das haben wir gemacht Weiß der VM deiner Mutter vom Leistungsbezug?Nein und damit ein Datenschutzproblem .. Die genannte Bestätigung vom @Ottokar ist eine Möglichkeit, der Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC nachzukommen, ohne den Leistungsbezug offenzulegen.
Meine Mutter ist zu nix Gegenüber dem Jc Verpflichtet Sie bekommt da keine Leistungen das erwähnte ich bereits
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Wo siehst du denn die Schikane? Wenn man nach dem letzten Schreiben geht, finde ich keine Schikane. Genauso wenig, wie explizit die Mietbescheinigung gefordert wird. Was das JC von Beginn an gefordert hat, ist nicht bekannt.
Doch ,weil ich telefonisch nachgefragt habe und Sie wollen die Mietbescheinigung haben obrige Satz bezüglich der Mietbescheinigung
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 11:46:53Wo steht in der Auforderung das Sie allgemeine Unterlagen haben wollen ?
...
Wieso soll ich vorsichtig sein ? Soll ich auf meine Rechte verzichten oder Wie ? Wenn Behörden Fehler machen ist dies nicht mir anzulasten ..
Kennst du das Kopfteilprinzip nicht?
Niemand sagt, dass Du auf Deine Rechte verzichten sollst.
Wenn Deine Mutter keine Miete von Dir fordert, steht Dir die Zahlung einer Miete vom JC nicht zu.
Du hättest damit gar kein Recht, dass Du verteidigen kannst.
Sondern - wenn es weder eine Forderung, noch eine Zahlung von Dir gab, hast Du bereits ohne Recht Geld bekommen.
Daher der Rat freundlicher zu sein.
Zitat von: september23 am 19. Januar 2024, 13:44:49Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 11:46:53Wo steht in der Auforderung das Sie allgemeine Unterlagen haben wollen ?
...
Wieso soll ich vorsichtig sein ? Soll ich auf meine Rechte verzichten oder Wie ? Wenn Behörden Fehler machen ist dies nicht mir anzulasten ..
Kennst du das Kopfteilprinzip nicht?
Niemand sagt, dass Du auf Deine Rechte verzichten sollst.
Wenn Deine Mutter keine Miete von Dir fordert, steht Dir die Zahlung einer Miete vom JC nicht zu.
Du hättest damit gar kein Recht, dass Du verteidigen kannst.
Sondern - wenn es weder eine Forderung, noch eine Zahlung von Dir gab, hast Du bereits ohne Recht Geld bekommen.
Daher der Rat freundlicher zu sein.
Das ist eure Ansichtssache ein Jurist mit dem ich mich kurzgeschlossen habe sieht dies anders
Da seit Jahren obwohl nicht im Gesetz steht so angewandt wird .
Nicht der Sb eines Jc kann rechtlich entscheiden was Gesetz ist und was nicht sondern nur der Gesetzgeber .
Das ist nicht unsere Ansichtssache. Der Jurist, hat entweder wie wir am Anfang nur die Hälfte der Info bekommen oder Du hast ihn genauso wenig verstanden, wie Du hier verschiedene Beiträge nicht verstehst.
Kopfteil heißt, die Miete wird aufgeteilt, ja.
Derjenige, der die Wohnung anmietet und seinen Anteil vom Staat bekommt, muss aber dem anderen, der eine eigene BG ist, die Miete oder sonst eine Kostenbeteiligung in Rechnung stellen, um den Rest zu bekommen.
Ohne eine Forderung = keine Pflicht zum Zahlen= das JC muss Dir nicht zahlen.
Etwas anderes kann Dir der ominöse Jurist nicht erzählt haben.
Mach was draus oder lass es bleiben. Aber nicht wundern, dass bei fehlender Zahlungspflicht kein Geld vom JC kommt.
Denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.
Zitat von: september23 am 19. Januar 2024, 14:01:04Das ist nicht unsere Ansichtssache. Der Jurist, hat entweder wie wir am Anfang nur die Hälfte der Info bekommen oder Du hast ihn genauso wenig verstanden, wie Du hier verschiedene Beiträge nicht verstehst.
Ich habe das sehr wohl verstanden
Kopfteil heißt, die Miete wird aufgeteilt, ja.Genau
Derjenige, der die Wohnung anmietet und seinen Anteil vom Staat bekommt, muss aber dem anderen, der eine eigene BG ist, die Miete oder sonst eine Kostenbeteiligung in Rechnung stellen, um den Rest zu bekommen.
Aha wo steht im Gesetz das meine Mutter mit mir einen Vetrag abschließen muss ?
Ohne eine Forderung = keine Pflicht zum Zahlen= das JC muss Dir nicht zahlen.
Das sagt du
Etwas anderes kann Dir der ominöse Jurist nicht erzählt haben.
Aha nin die sind Anwälte ominös :grins:
Mach was draus oder lass es bleiben. Aber nicht wundern, dass bei fehlender Zahlungspflicht kein Geld vom JC kommt.
Denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.
Schön das du dies auch mitbekommen hast ,darfst ja gerne mal den Gerichten und Behörden mitteilen die seit Jahren dies so anwenden und die Bürger verarschen und sich nicht dagegen wehren 😀
Dann fang mal an die Gerichte aufmerksam zu machen von Richterrecht noch nichts gehört.😂Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 15:05:37Schön das du dies auch mitbekommen hast ,darfst ja gerne mal den Gerichten und Behörden mitteilen die seit Jahren dies so anwenden und die Bürger verarschen und sich nicht dagegen wehren 😀
Dann fang mal an die Gerichte aufmerksam zu machen von Richterrecht noch nichts gehört.😂Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen
Dein Beitrag macht keinen Sinn. Statt sich permanent angegriffen zu fühlen und sich auf das nicht vorhandene Recht zu berufen, ohne Mietforderung eine Miete bezahlt zu bekommen, wärs gut, Du würdest das Geschriebene hier lesen.
Und ja, ein plötzlicher Anwalt, der die eigene verquere Ansicht bestätigt ist ominös. Also nicht der Anwalt, sondern Deine Behauptung.
Du schätzt leider nicht die Zeit, die man hier aufbringt, Dir zu helfen, sondern beanspruchst sie und nimmst keine noch so wohlwollende Info an.
:weisnich: :weisnich: :weisnich:
Bimimaus5421
Ich glaube es ist erforderlich dass du hier schreibst das deine Mutter die Hälfte der Miete verlangt sonst nimmt das nie ein Ende.
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Wenn der (Unter)Vermieter keine Forderungen stellt, gibt es keine Grundlage eine KDU zu übernehmen
ja
aber die Mutter stellt ja die Forderung denn nur weil es nicht da steht muss das ja nicht so sein oder meinst du die zahlt vom SGB 12 Taschengeld noch den Mietanteil der Tochter mit. Das geht ja schon rechnerisch nicht
und
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Voraussetzung dass Dun das bekommt, ist aber eine KBV oder ein Untermietvertrag, irgendwas aus dem hervorgeht, dass Deine Mutter Kosten von Dir für die Miete fordert und Du damit auch eine Pflicht hast, welche zu zahlen.
Falsch auch mdl. Verträge haben Gültigkeit!
Was hier fehlt sind die im Schreiben erwähnten Belege zu diversen Mieterhöhungen denn bis dahin wurden ja auch die KdUH übernommen ohne das ein U.-MV oder eine KBV existierten.
und selbst die wurden anscheinend eingereicht:
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Ich gehe doch mal davon aus dass die Unterlagen die sind die das JC aktuell gefordert hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:50:32Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass es keine Kostenteilungsvereinbarung oder einen Untermietvertrag gibt bzw. deine Mutter auch gar keine anteilige Miete von dir fordert oder du den Anteil an deine Mutter abgibst? Wenn dies der Fall ist, gibt es m.E. keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Damit wurden die Leistungen bisher zu Unrecht erbracht. Ich stelle mir dann die Frage, auf welcher Grundlage die Kosten der Unterkunft bisher übernommen wurden. Alle aufgrund einer Entscheidung in einer anderen Sache beim Sozialgericht (da anderer Rechtskreis sehr wahrscheinlich sogar andere Kammer), kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.
Und das mdl. MV ebenso gelten sollte eigentl. klar sein gibt ja auch so
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632) wie folgendes
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
das wegen dem Urteil das hier erwähnt wurde:
Zitat- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
Zu klären wäre jetzt mMn ob dass
Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislichdie aktuellsten Zahlen sind
und wenn das so ist entweder auf das Aktenstudium zu verweisen
oder die selbst ausgefüllte Mietbescheinigung nach zu liefern.
MfG FN
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 11:23:32Was man bis jetzt liest, könnt ihr/du froh sein, dass die Leistungsträger da bis jetzt so mitgemacht haben. Alleine die Kosten der Unterkunft wurden ja 8 Jahre anscheinend zu Unrecht voll übernommen, wenn du ebenfalls in der Wohnung gewohnt hast.
wenn da vom JC und vom Sozialamt jeweils volle KDU bezahlt wurde, das wäre ja ein Ding.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53Ich glaube es ist erforderlich dass du hier schreibst das deine Mutter die Hälfte der Miete verlangt sonst nimmt das nie ein Ende.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53aber die Mutter stellt ja die Forderung denn nur weil es nicht da steht muss das ja nicht so sein oder meinst du die zahlt vom SGB 12 Taschengeld noch den Mietanteil der Tochter mit. Das geht ja schon rechnerisch nicht
Genau dies hat die Fragestellerin aber geschrieben:
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46Meine Mutter fordert nichts von mir sondern das SG hat vor 2 Jahren entscheiden das die Kopfteilige KDU also genauer gesagt nichts entschieden die Vernatwortung auf mich abgeschoben ,das ich beim JC die Hälftige KDU Kosten beantragen soll,weil das Sozialamt einfach die Zahlung der KDU eingestellt hatte ,bei meiner Mutter die sie 8 Jahre lang voll erhalten hatte .
Ich hatte auch extra noch mal nachgefragt, ob ich das falsch verstehe, weil ich mir dies nicht vorstellen konnte. Die Frage wurde bisher nicht beantwortet. Ich habe auch noch mal die Frage wiederholt. Auch der weitere Kontext in diesem Zusammenhang liest sich so als ob genau dies der Fall ist.
Wenn dies der Fall ist, dann wird die Versagung der Leistungen der KdU und die darauffolgende Klage bzw. Eilverfahren zu einem Problem. Das Sozialgericht bohrt intensiver und prüft den Bedarf der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Ungeachtet der sittlichen Verpflichtung und mündlichen Mietvertrag ist der Anspruch bei Verwandten im Gerichtsverfahren meiner Erfahrung nach immer höher.
Das JC beschränkt sich aktuell auf Annahme der sittlichen Verpflichtung bzw. dem mündlichen Mietvertrag. Genau da gilt es m.E. anzusetzen und den Nachweis in Form einer Bestätigung vom VM zu bringen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53Was hier fehlt sind die im Schreiben erwähnten Belege zu diversen Mieterhöhungen denn bis dahin wurden ja auch die KdUH übernommen ohne das ein U.-MV oder eine KBV existierten. und selbst die wurden anscheinend eingereicht:
Es ist ja bisher nicht einmal klar, was das JC in der ersten Aufforderung zur Mitwirkung gefordert hat.
Zitat von: Rotti am 19. Januar 2024, 15:47:37wenn da vom JC und vom Sozialamt jeweils volle KDU bezahlt wurde, das wäre ja ein Ding.
Nein, der Sozialhilfeträger hat die volle Miete übernommen. Wie lange davon die Fragestellerin in der Wohnung lebte, ist aber unklar.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53Bimimaus5421
Ich glaube es ist erforderlich dass du hier schreibst das deine Mutter die Hälfte der Miete verlangt sonst nimmt das nie ein Ende.
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Wenn der (Unter)Vermieter keine Forderungen stellt, gibt es keine Grundlage eine KDU zu übernehmen
ja
aber die Mutter stellt ja die Forderung denn nur weil es nicht da steht muss das ja nicht so sein oder meinst du die zahlt vom SGB 12 Taschengeld noch den Mietanteil der Tochter mit. Das geht ja schon rechnerisch nicht
und
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Voraussetzung dass Dun das bekommt, ist aber eine KBV oder ein Untermietvertrag, irgendwas aus dem hervorgeht, dass Deine Mutter Kosten von Dir für die Miete fordert und Du damit auch eine Pflicht hast, welche zu zahlen.
Falsch auch mdl. Verträge haben Gültigkeit!
Was hier fehlt sind die im Schreiben erwähnten Belege zu diversen Mieterhöhungen denn bis dahin wurden ja auch die KdUH übernommen ohne das ein U.-MV oder eine KBV existierten.
und selbst die wurden anscheinend eingereicht:
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Ich gehe doch mal davon aus dass die Unterlagen die sind die das JC aktuell gefordert hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:50:32Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass es keine Kostenteilungsvereinbarung oder einen Untermietvertrag gibt bzw. deine Mutter auch gar keine anteilige Miete von dir fordert oder du den Anteil an deine Mutter abgibst? Wenn dies der Fall ist, gibt es m.E. keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Damit wurden die Leistungen bisher zu Unrecht erbracht. Ich stelle mir dann die Frage, auf welcher Grundlage die Kosten der Unterkunft bisher übernommen wurden. Alle aufgrund einer Entscheidung in einer anderen Sache beim Sozialgericht (da anderer Rechtskreis sehr wahrscheinlich sogar andere Kammer), kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.
Und das mdl. MV ebenso gelten sollte eigentl. klar sein gibt ja auch so
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632) wie folgendes
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
das wegen dem Urteil das hier erwähnt wurde:
Zitat- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
Zu klären wäre jetzt mMn ob dass
Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich
die aktuellsten Zahlen sind
und wenn das so ist entweder auf das Aktenstudium zu verweisen
oder die selbst ausgefüllte Mietbescheinigung nach zu liefern.
MfG FN
Danke :ok: du bist der einzige der dies Verstanden hat und genau nichts anderes erwähnte mein Anwalt
.Ich weiß nun wie ich dagegen vorgehe...
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 17:28:58Danke :ok: du bist der einzige der dies Verstanden hat und genau nichts anderes erwähnte mein Anwalt
.Ich weiß nun wie ich dagegen vorgehe...
Dass das JC einen Schrieb mit der Forderung der Mietzahlung von Deiner Mutter benötigt, hab ich Dir vor mindestens einer Seite schon geschrieben und darauf meintest Du, Dein Anwalt habe genau das anders dargestellt.
Wogegen willst Du rechtlich vorgehen?
Dass DU nicht eine notwendige Information einreichst? Möchtest Du gegen Dich selbst prozessieren?
Lest es doch mal so: Die Mutter hat damals die volle Miete vom Sozialamt bekommen, also wollte sie nichts von der TE. Dann gab es das Gerichtsverfahren zum SGB XII, wo das Gericht richtigerweise auf das Kopfteilsprinzip verwiesen hat und dass die Mutter nicht die volle Miete vom Sozialamt verlangen kann.
Spätestens ab da wird sie ja dann auch die halbe Miete haben wollen, denn ansonsten wäre gar kein ausreichendes Geld da. Anders sähe es aus, wenn die Mutter der TE von einer schönen Rente leben würde und es sich leisten könnte, die TE kostenfrei wohnen zu lassen.
Zitat von: TripleH am 19. Januar 2024, 18:23:09Spätestens ab da wird sie ja dann auch die halbe Miete haben wollen, denn ansonsten wäre gar kein ausreichendes Geld da.
Schon klar. Aber dafür braucht es eben einen Beleg, damit das Jobcenter diese Hälfte auch im Rahmen der Beantragung der KdU bewilligen kann - entweder einen Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung oder eine Mietbescheinigung von der Mutter als Vermieterin. Es ist kontraproduktiv sich in allen Belangen des Jobcenters einfach nur zu verweigern.
Zitat von: Sheherazade am 19. Januar 2024, 18:33:44Aber dafür braucht es eben einen Beleg, damit das Jobcenter diese Hälfte auch im Rahmen der Beantragung der KdU bewilligen kann
Mietvertrag und letzte BK-Abrechnung mit aktueller Miethöhe oder Mieterhöhungsschreiben..
Ja, klar. Da es aber schon seit Jahren die halbe Miete vom Jobcenter gibt, muss ja was vorliegen.
Die Frage ist halt: Warum scheint das Jobcenter davon auszugehen, dass mit der gemeldeten Höhe der Miete was nicht stimmt? Denn einfach grundlos wird keine Mietbescheinigung verlangt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53Bimimaus5421
Ich glaube es ist erforderlich dass du hier schreibst das deine Mutter die Hälfte der Miete verlangt sonst nimmt das nie ein Ende.
Dann müsste sie zurücknehmen, dass sie genau das Gegenteil bereits geschrieben hat. Die Mutter "fordert keine Miete".
Dass sie kaum die andere Hälfte der Miete selbst tragen kann, ist klar, aber offenbar ist Bimimaus5421 und MutterBimimaus5421 nicht klarzumachen, dass in einem Verwaltungsablauf des 21. Jahrhunderts irgendwelche Dokumente vorliegen müssen und ein "was denken denn Sie, wie meine Mutter die ganze Miete stemmen soll" als Begründung für die Bewilligung der KDU nicht ausreicht.
Zitat von: TripleH am 19. Januar 2024, 19:25:24Ja, klar. Da es aber schon seit Jahren die halbe Miete vom Jobcenter gibt, muss ja was vorliegen.
Woher hast du die Information? Die einzigen Informationen, die ich finden konnte, sind, dass der Sozialhilfeträger 8 Jahre die volle Miete übernommen hat, dann aber wohl nicht mehr. Per Eilverfahren sollte der Sozialhilfeträger dann zur vollen Mietzahlung verpflichtet werden. Das Eilverfahren wurde von einem Anwalt geführt und obwohl die Fragestellerin ebenfalls dort wohnt, ist der mega kompetente Anwalt davon ausgegangen, dass der Sozialhilfeträger dennoch die volle Miete übernehmen muss. Auch im Beschwerdeverfahren blieb dies ohne Erfolg. Dies war irgendwann im Jahr 2022. Es ist völlig unklar, wann die Miete erstmals vom JC übernommen wurde.
Ein Mietvertrag liegt dem JC wohl nicht vor. Die Fragestellerin hat das JC auch danach gefragt, ob die Miete ohne Mietvertrag übernommen wird. Von welchem Zeitraum die Mieterhöhungsschreiben und Abrechnungen vorliegen, ist ebenfalls unbekannt. Es ist also völlig unklar, was dem JC tatsächlich vorliegt. Die unterschiedlichen Informationen machen es umso schwerer. So hat das JC keine Mietbescheinigung gefordert. Die Fragestellerin mag dies aber in diesem hier vorliegendem Schreiben so lesen bzw. so verstehen.
Zitat von: TripleH am 19. Januar 2024, 19:25:24Die Frage ist halt: Warum scheint das Jobcenter davon auszugehen, dass mit der gemeldeten Höhe der Miete was nicht stimmt? Denn einfach grundlos wird keine Mietbescheinigung verlangt.
Aus dem Schreiben vom JC kann nicht abgeleitet werden, dass das JC eine Mietbescheinigung verlangt. Das erste Schreiben ist ja auch unbekannt. Das mit der Mietbescheinigung hat die Fragestellerin nur am Telefon erfahren. Ich gehe davon aus, dass dem JC nur der Beschluss der Mutter vom LSG vorliegt und die Änderungen der Betriebskosten zu einer erneuten Prüfung geführt und man festgestellt hat, dass es keinen Nachweis für die Miete gibt.
Die Tatsache, dass evtl. gar keine anteilige Miete an die Mutter geht, macht die Sache nicht gerade einfacher. Es ist völlig egal, wie die beiden das miteinander ausmachen. Wenn sie aber schreibt, dass sein Anwalt ihr gesagt, hat, dass auf eine tatsächliche Zahlungspflicht nicht ankommt, sie selbst dadurch die Feststellung trifft, dass Bürger in der Hinsicht verarscht werden, ist dies eine vollkommen falsche und gefährliche Rechtsauffassung und das geht auch beim JC und Gericht nach hinten los.
Es ist damit zu rechnen, dass Zahlung der KdU zum Februar wie angekündigt eingestellt wird. Ich denke, dass es Zeit ist gegenüber dem JC einen Gang herunterzuschalten. Ganz so willkürlich wie der anfängliche Eindruck scheint die Sache nicht zu sein. Weil klare und wichtige Informationen fehlen, fangen wir jetzt auch noch an zu diskutieren.
Der Vorschlag von @Ottokar mit der Bestätigung des Vermieters ist m.E. alternativlos. Damit wären alle Eventualitäten abgedeckt und das JC wird sich zufriedengeben.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Woher hast du die Information? Die einzigen Informationen, die ich finden konnte, sind, dass der Sozialhilfeträger 8 Jahre die volle Miete übernommen hat, dann aber wohl nicht mehr.
Ganz einfach, schon bereits im Eingangsbeitrag steht:
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 14:50:34Hallo Forumsmitglieder, das Jc droht mir mit Mitwirkung die Kosten der Unterkunft bei Ausbleiben der Nachweise nicht länger berücksichtigt werden
Oder Beitrag Nr. 9
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 18:05:20Sie wissen das ich dort bei meiner Mutter wohne und übernehmen die hälftigen Kosten .
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Es ist also völlig unklar, was dem JC tatsächlich vorliegt
Jepp. Nur, weil die TE behauptet, es liegt alles vor, heißt das nicht, dass das stimmt. Ich fürchte aber, dass wird hier auch niemand ermitteln können, denn die TE ist ja felsenfest überzeugt, während das JC immer wieder schreibt, dass sich die Mietkosten verändert hätten und die Nachweise dafür fehlen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Ich gehe davon aus, dass dem JC nur der Beschluss der Mutter vom LSG vorliegt und die Änderungen der Betriebskosten zu einer erneuten Prüfung geführt und man festgestellt hat, dass es keinen Nachweis für die Miete gibt.
Aus eigener Erfahrung vermute ich eher, dass im WBA andere Werte zu KdUH stehen, als das Jobcenter bisher berücksichtigt hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Es ist damit zu rechnen, dass Zahlung der KdU zum Februar wie angekündigt eingestellt wird.
Ich hoffe doch nicht. Das wäre m. E. n rechtswidrig. Wenn es Nachweise für die bisherige halbe Miete gibt und jetzt mit WBA höhere Werte angegeben wurden, kann das Jobcenter nur die höheren Kosten ablehnen, da es dafür an einem Nachweis ermangelt. Aber nicht die kompletten KdUH.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Ich denke, dass es Zeit ist gegenüber dem JC einen Gang herunterzuschalten.
Das denke ich bei Bimimaus5421 (oder gismo41) schon lange.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Weil klare und wichtige Informationen fehlen, fangen wir jetzt auch noch an zu diskutieren.
Ja, da die Antworten hier nicht mehr gefallen, ist jetzt auch ein anderes Forum wieder 1. Wahl.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Der Vorschlag von @Ottokar mit der Bestätigung des Vermieters ist m.E. alternativlos.
Jepp.
Zitat von: TripleH am 20. Januar 2024, 00:32:51Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Woher hast du die Information? Die einzigen Informationen, die ich finden konnte, sind, dass der Sozialhilfeträger 8 Jahre die volle Miete übernommen hat, dann aber wohl nicht mehr.
Ganz einfach, schon bereits im Eingangsbeitrag steht:
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 14:50:34Hallo Forumsmitglieder, das Jc droht mir mit Mitwirkung die Kosten der Unterkunft bei Ausbleiben der Nachweise nicht länger berücksichtigt werden
Oder Beitrag Nr. 9
Zitat von: Bimimaus5421 am 04. Januar 2024, 18:05:20Sie wissen das ich dort bei meiner Mutter wohne und übernehmen die hälftigen Kosten .
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Es ist also völlig unklar, was dem JC tatsächlich vorliegt
Jepp. Nur, weil die TE behauptet, es liegt alles vor, heißt das nicht, dass das stimmt. Ich fürchte aber, dass wird hier auch niemand ermitteln können, denn die TE ist ja felsenfest überzeugt, während das JC immer wieder schreibt, dass sich die Mietkosten verändert hätten und die Nachweise dafür fehlen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Ich gehe davon aus, dass dem JC nur der Beschluss der Mutter vom LSG vorliegt und die Änderungen der Betriebskosten zu einer erneuten Prüfung geführt und man festgestellt hat, dass es keinen Nachweis für die Miete gibt.
Aus eigener Erfahrung vermute ich eher, dass im WBA andere Werte zu KdUH stehen, als das Jobcenter bisher berücksichtigt hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Es ist damit zu rechnen, dass Zahlung der KdU zum Februar wie angekündigt eingestellt wird.
Ich hoffe doch nicht. Das wäre m. E. n rechtswidrig. Wenn es Nachweise für die bisherige halbe Miete gibt und jetzt mit WBA höhere Werte angegeben wurden, kann das Jobcenter nur die höheren Kosten ablehnen, da es dafür an einem Nachweis ermangelt. Aber nicht die kompletten KdUH.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Ich denke, dass es Zeit ist gegenüber dem JC einen Gang herunterzuschalten.
Das denke ich bei Bimimaus5421 (oder gismo41) schon lange.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Weil klare und wichtige Informationen fehlen, fangen wir jetzt auch noch an zu diskutieren.
Ja, da die Antworten hier nicht mehr gefallen, ist jetzt auch ein anderes Forum wieder 1. Wahl.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:40:38Der Vorschlag von @Ottokar mit der Bestätigung des Vermieters ist m.E. alternativlos.
Jepp.
triple H oder Helga 40 ja ich kann den Nachweis erbringen den die monatlichen Zahlungen der Miete gehen auf das Konto meiner Mutter ein .
Einfach nur lustig was hier spekuliert wird 😁😂😂
Ich frage mich manchmal ob ihr Trolle seit ? Seit ihr nun glücklich das ihr rausgefunden hab das ich auch im Elo Forum bin 😁😂Sind ja hier andere auch na und .007 Agent genug spioniert 😁😂🙈😂
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46die monatlichen Zahlungen der Miete gehen auf das Konto meiner Mutter ein
Das ist doch kein Nachweis, wie hoch die Miete ist. Wenn auf meinem Kontoauszug 300 Euro Miete stehen, bedeutet das noch lange nicht, dass die Miete auch wirklich 300 Euro beträgt.
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46😁😂🙈😂
Schön, dass du angesichts deiner (teilweise wohl selbstverursachten) Probleme noch lachen kannst. Ist ja nicht so, dass es dir gerade ans Geld geht..
Zitat von: TripleH am 20. Januar 2024, 23:10:36Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46die monatlichen Zahlungen der Miete gehen auf das Konto meiner Mutter ein
Das ist doch kein Nachweis, wie hoch die Miete ist. Wenn auf meinem Kontoauszug 300 Euro Miete stehen, bedeutet das noch lange nicht, dass die Miete auch wirklich 300 Euro beträgt.
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46😁😂🙈😂
Schön, dass du angesichts deiner (teilweise wohl selbstverursachten) Probleme noch lachen kannst. Ist ja nicht so, dass es dir gerade ans Geld geht..
Es ist aber der Nachweis das die Hälfte der Miete gezahlt wird .
Weil man hier unterstellt ich würde die hälfte nicht weiterreichen ,habe ich nur auf dem Quatsch was hier davon euch gibt reagiert.
Und zur Info natürlich werden die Mietnachweise dem Mobcenter eingereicht .
Meine Mutter ist da nicht der Vermieter sondern die Stadt Hamburg
Ich kann nix dafür das ein oder eine Sacharbeiterin zu blöd ist eine Berechnung der Leistungen zu berechnen.
Das Jc gerne Fehler machen und zwar Vorsätzlich wisst auch hier aber verdrängt dies ..Warum ist mir ein Rätsel? Und ja wenn man sich lieber das Maul zerreißt ob jemand in den anderen Forum ist ,als anzunehmen das beim Jc Seit Jahren alles schief läuft finde ich belustigend.
Soll ich das ernst nehmen ? Eure Unterstellungen ich würde die Probleme selber verursachen zeigt schon deine Inkompetenz
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46ch kann den Nachweis erbringen den die monatlichen Zahlungen der Miete gehen auf das Konto meiner Mutter ein . Einfach nur lustig was hier spekuliert wird
Wenn dem so ist, dann würde ich die Kontoauszüge (einzelne Seiten) der letzten 6 Monate deiner Mutter auf dem sich die Mietzahlung an den VM ergibt zusammen mit den Kontoauszügen (einzelne Seiten) von dir, aus dem sich die Höhe der Überweisung an deine Mutter ergibt, ab das JC schicken. Damit würde ich sich mindestens eine vorläufige Bewilligung bis zur Klärung begründen lassen. Dies zusammen mit einer freundlichen formulierten Frage, was genau als Nachweis (bis auf die Mietbescheinigung) akzeptiert wird und warum die bisherigen Unterlagen nicht ausreichen.
Die Kontoauszüge könnten für sich bereits die tatsächliche KdU belegen. Der Sozialhilfebescheid könnte hier noch helfen. Wahrscheinlich wirst du aber nicht um die Bestätigung des VM drumherum kommen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Einfach nur lustig was hier spekuliert wird
Lustig finde ich das nicht. Wenn du nicht möchtest, dass spekuliert wird, dann stelle doch bitte das nächste Mal alle Informationen zur Verfügung, die du hast und beantworte Fragen. Im Kontext deiner Informationen bzw. fehlender Informationen und deiner absolut falschen Rechtsauffassung bzgl. der tatsächlichen Pflicht zur Zahlung der KdU hast du m.E. selbst für die Spekulationen gesorgt.
Um dir tatsächlich helfen zu können, wäre die Einsicht in alle Schreiben bzgl. der Aufforderung zur Mitwirkung erforderlich. Deine Informationen reichen nicht.
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Januar 2024, 00:26:49Weil man hier unterstellt ich würde die hälfte nicht weiterreichen ,habe ich nur auf dem Quatsch was hier davon euch gibt reagiert.
Warum hast du die Frage diesbezüglich nicht beantwortet? Du hast selbst geschrieben, dass deine Mutter von dir nichts fordert.
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Januar 2024, 00:26:49Meine Mutter ist da nicht der Vermieter sondern die Stadt Hamburg
Die Stadt Hamburg ist sicherlich bereit, eine entsprechende Bestätigung auszustellen.
Wenn die Stadt Hamburg der VM ist, dann hat aber auch das Offenlegen des Leistungsbezugs keinerlei Nachteile. Die Stadt Hamburg wird sehr wahrscheinlich täglich mehrere Mietbescheinigungen ausstellen. Manchmal ist es sinnvoll, die Folgen und das subjektive Rechtsempfinden abzuwägen. Überlege mal bitte, wie oft du/ihr schon beim Sozialgericht gescheitert bist/seit und wenn du das Geld tatsächlich an deine Mutter abgibst, wie hoch da die Fallhöhe und der Stress ist in Verbindung mit der Dauer des Gerichtsverfahrens und dem offenen Ausgang des Verfahrens.
Sollte das JC von Beginn an ausschließlich die Mietbescheinigung gefordert habe, kannst du immer noch Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten einreichen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Nein es gibt keine Mietvereinbarungen und keinen Mietvertrag zweischen mir und meine Mutter.
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Meine Mutter fordert nichts von mir
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46die monatlichen Zahlungen der Miete gehen auf das Konto meiner Mutter ein
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Und zur Info natürlich werden die Mietnachweise dem Mobcenter eingereicht .
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Meine Mutter ist da nicht der Vermieter sondern die Stadt Hamburg
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Was hat eine Mietbescheinigung für die Leistungen zu tun ,zumal alle Unterlagen für die für Mietzahlungen revant sind eingeteicht wurden
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Januar 2024, 23:06:46Ich kann nix dafür das ein oder eine Sacharbeiterin zu blöd ist eine Berechnung der Leistungen zu berechnen.
Wenn hier die Stadt Hamburg der Vermieter ist, sehe ich keine Probleme dabei, dass diese deiner Mutter eine neutrale Mietbescheinigung ausstellt. Damit ist Problem gelöst.
Wenn du dich stattdessen weiter mit dem JC HH herumstreiten willst, dann mach das bitte mit deinem Anwalt.
Für mich liest sich die Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung so, als liegen dem Jobcenter Anhaltspunkte für eine weitere, bisher nicht nachgewiesene Mietänderung vor.
Es gibt unzählige Fallbeispiele, in denen der Leistungsempfänger irrtümlich meint, vollständige Unterlagen eingereicht zu haben. Manchmal geht aus einer Mietanpassung jedoch hervor, dass die bisherige Miete nicht mit den beim Jobcenter bekannten Daten übereinstimmt, also zwischenzeitlich noch eine andere Mietanpassung stattgefunden hat. Oder irgendwas in der Art.
In so einem Fall ist es natürlich maximal dumm, sich komplett zu verweigern, weil man hinter jedem Schreiben eine Schikane vermutet. Sicherlich könnte das Schreiben präziser sein, aber der Versender will einfach nur seine Arbeit machen. Du schadest dir mit deinem Verhalten allenfalls nur selbst - zumal die Stadt Hamburg eine freiwillige Mietbescheinigung niemals verweigern würde.
Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2024, 16:55:51Wenn hier die Stadt Hamburg der Vermieter ist, sehe ich keine Probleme dabei, dass diese deiner Mutter eine neutrale Mietbescheinigung ausstellt. Damit ist Problem gelöst.
Wenn du dich stattdessen weiter mit dem JC HH herumstreiten willst, dann mach das bitte mit deinem Anwalt.
@ Ottokar ,dann nenne doch mal die Rechtsgrundlage das meine Mutter gegenüber dem Jc verpflichtet wäre eine Mietbescheinigung dem Jobcenter einzureichen obwohl Sie nichts mit dem Jc zu tun hat ..
Das ist ein Strohmann-Argument (https://de.wikipedia.org/wiki/Strohmann-Argument#:~:text=Beim%20Strohmann%2DArgument%20wird%20der,sondern%20ihm%20lediglich%20unterstellt%20wurde.). Weder Ottokar noch jemand anderes hat behauptet, dass deine Mutter verpflichtet wäre, beim Jobcenter eine Mietbescheinigung einzureichen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Januar 2024, 23:06:07@ Ottokar ,dann nenne doch mal die Rechtsgrundlage das meine Mutter gegenüber dem Jc verpflichtet wäre eine Mietbescheinigung dem Jobcenter einzureichen obwohl Sie nichts mit dem Jc zu tun hat ..
Das Jobcenter verlangt von dir keine Mietbescheinigung, sondern einen lückenlosen Nachweis über alle Mietänderungen seit dem 01.01.2023 in geeigneter Form - beispielsweise in Form einer Mietbescheinigung, aber eben auch nicht zwingend.
Somit lautet die Rechtsgrundlage ganz unstrittig § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I.
Weiterhin wird bei einer Haushaltsgemeinschaft davon ausgegangen, dass ihr gemeinsam wirtschaftet und dementsprechend auch gemeinsam Zugriff auf die Unterlagen habt, aufgrund derer ihr eure Ausgaben tätigt. Deine Mutter muss grundsätzlich gar keine Nachweise gegenüber dem Jobcenter erbringen, wohl aber im Innenverhältnis dir gegenüber, wenn du dich an ihren Mietzahlungen beteiligst. Die Bringepflicht gegenüber dem Jobcenter liegt dann allein bei dir und ansonsten besteht auch keine Veranlassung, dir kopfteilige Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.
Zitat von: Kuramon am 21. Januar 2024, 23:45:24Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Januar 2024, 23:06:07@ Ottokar ,dann nenne doch mal die Rechtsgrundlage das meine Mutter gegenüber dem Jc verpflichtet wäre eine Mietbescheinigung dem Jobcenter einzureichen obwohl Sie nichts mit dem Jc zu tun hat ..
Das Jobcenter verlangt von dir keine Mietbescheinigung, sondern einen lückenlosen Nachweis über alle Mietänderungen seit dem 01.01.2023 in geeigneter Form - beispielsweise in Form einer Mietbescheinigung, aber eben auch nicht zwingend.
Aha ,und warum sagt mir die Hotline eine Mietbescheinigung und warum steht es in der Anforderung?
Das würde sich dann widersprechen
Ich kann nix dafür das der oder die SB zu blöd ist eine Berechnung zu erstellen
Ich muss nicht deren Job erklären .Zumal bestätigt wurde das die Unterlagen eingereicht wurden
Somit lautet die Rechtsgrundlage ganz unstrittig § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I.
Weiterhin wird bei einer Haushaltsgemeinschaft davon ausgegangen, dass ihr gemeinsam wirtschaftet und dementsprechend auch gemeinsam Zugriff auf die Unterlagen habt, aufgrund derer ihr eure Ausgaben tätigt.
Du interpretierst hier
Und Lückenlose Nachweise habe ich gebracht
Ich kann nur bringen was wir haben .
Was nicht gibt kann man nicht einreichen
Deine Mutter muss grundsätzlich gar keine Nachweise gegenüber dem Jobcenter erbringen, wohl aber im Innenverhältnis dir gegenüber, wenn du dich an ihren Mietzahlungen beteiligst. Die Bringepflicht gegenüber dem Jobcenter liegt dann allein bei dir und ansonsten besteht auch keine Veranlassung, dir kopfteilige Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 00:40:05Ich kann nur bringen was wir haben .
Was nicht gibt kann man nicht einreichen
Stimmt und wenn es keine Mietforderung der Mutter an einen gibt, kann man die nicht einreichen.
Wenn man keine Mietbescheinigung mit aktueller Miete bei der Stadt Hamburg angefordert, liegt die einem nicht vor und kann nicht einreicht werden.
Und da der blöden Sachbearbeiterin dann nichts vorliegt, gibt es halt nichts zu bearbeiten. So einfach ist das.
:coffee:
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 00:40:05Aha ,und warum sagt mir die Hotline eine Mietbescheinigung und warum steht es in der Anforderung?
Das würde sich dann widersprechen
Ich kann nix dafür das der oder die SB zu blöd ist eine Berechnung zu erstellen
Ich muss nicht deren Job erklären .Zumal bestätigt wurde das die Unterlagen eingereicht wurden
Der Wortsinn von "beziehungsweise" ist dir ein Begriff? Und über die Hotline reden wir besser nicht. Da bekomme ich schon wieder Puls.
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 00:40:05Du interpretierst hier
Jedenfalls nehme ich zur Kenntnis, dass du reichlich lebensfremde Hinderungsgründe anführst.
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 00:40:05Und Lückenlose Nachweise habe ich gebracht
Ich kann nur bringen was wir haben .
Was nicht gibt kann man nicht einreichen
Und das ist der Knackpunkt: Ihr redet aneinander vorbei. Das Jobcenter geht aus irgendeinem Grund davon aus, dass noch etwas fehlt, konkretisiert das aber auch nicht. Möglicherweise ist ein bereits eingereichter Nachweis auch nicht so aussagekräftig, wie du denkst. An der Stelle sollte man noch mal nachhaken - aber auch möglichst präzise.
schreib doch:"was genau fehlt Ihnen noch an Unterlagen? meiner Meinung nach habe ich alles benötigte bereits eingereicht"
Zitat von: Einhorn am 22. Januar 2024, 09:42:30schreib doch:"was genau fehlt Ihnen noch an Unterlagen? meiner Meinung nach habe ich alles benötigte bereits eingereicht"
und die Sachbearbeiterin muss dann nur noch im bereits zugeschickten Schreiben (siehe Eingangsbeitrag)
Ihre Mitteilung bezüglich der angeforderten Mietbescheinigung , beziehungsweise aller Mietänderungsschreiben ab 01.01.2023 haben wir erhalten .
Wir teilen Ihnen erneut mit, dass Sie gemäß pragraf 60 Sgb 1 dazu verpflichtet sind ,alle Tatsachen anzugeben ,die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen!
Da sich ihre Mietkosten verändert haben ,sind Sie dazu aufgefordert entsprechende Nachweise unverzüglich einzureichen!
Wir erinnern Sie ferner erneut daran , dass wir Ihre Kosten der Unterkunft bei Ausbleiben der Nachweise nicht länger berücksichtigen werden .
Bitte reichen Sie diese bis zum xx.xx.2024 ein .das Datum am Ende ändern. Oder wenn
sie ja so blöd ist, halt einfach den letzten Satz in die Tat umsetzen.
Aus meiner Sicht gibt es hier folgende Erklärungen:
a) das JC hat die Nachweise nicht erhalten oder verschusselt; das wäre dann ein Fall für den Datenschutzbeauftragten,
b) es gibt ein Kommunikationsproblem, der SB des JC will möglicherweise etwas Anderes als er mitteilt (vielleicht einen Untermietvertrag); das kann man möglicherweise im Gespräch (Telefonat) mit dem JC klären.
Ich würde mit dem JC telefonieren oder hingehen und nachfragen, was das Ganze eigentlich soll, da die geforderten Unterlagen bereits 2 Mal eingereicht wurden. Das kann auch der Anwalt machen.
Ansonsten wird das eine unendliche Geschichte, die irgendwann vollkommen unnötig vor Gericht landet, weil man auf dem Briefweg aneinander vorbei redet.
Die Frage ist jedoch: Was willst Du?
Willst du das die Forderungen des JC aufhören und du die Unterkunftskosten bewilligt bekommst? Dann solltest du ergebnisorientiert handeln und dazu z.B. dort anrufen und versuchen zu ergründen, was das eigentliche Problem ist, oder auch eine Mietbescheinigung vorlegen, auch wenn du das rechtlich gesehen nicht musst und es dir gegen den Strich geht.
Willst du auf deinem Standpunkt beharren, auch auf die bereits absehbare Gefahr hin, dass die Unterkunftskosten abgelehnt werden und du diese erst in einem jahrelangen Rechtsstreit einklagen musst? Dann mach so weiter wie bisher.
Es wurden dir hier mögliche Lösungswege aufgezeigt, welchen du gehen willst, ist allein deine Entscheidung.
Darüber mit Arguemnten wie "das muss ich ja nicht" oder "das darf das JC ja nicht fordern" zu diskutieren, ist vollkommen sinnlos, denn das löst dein Problem nicht.
Wenn es dir allerdings nicht darum geht, das Problem zu lösen, dann ist dies das falsche Forum für sich.
Die Entscheidung sollte nur schnell getroffen werden. Die Frist endet morgen und ist m.E. so gewählt, dass inkl. zusätzlicher Postlaufzeit am Freitag, dem 26.01. der Versagungsbescheid ergeht.
Ich habe bereits schon reagiert.
Wenn eine Versagung kommt , Einstweiliger Rechtschutz
Ich bin vorbereitet
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 12:39:16Wenn eine Versagung kommt , Einstweiliger Rechtschutz
Vermutlich, frag den SB warum überhaupt, oder ob er wirklich eine Mietbescheinigung haben will.
Gibt es keine BK Abrechnung?
Kennt das JC die?
Da müsste doch alles drin stehen, was die derzeitige Miete angeht.
Dann halt eine Hälfte deine Mutter die andere du.
Was will dein JC noch dazu?
Zitat von: Kopfbahnhof am 22. Januar 2024, 15:53:24Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 12:39:16Wenn eine Versagung kommt , Einstweiliger Rechtschutz
Vermutlich, frag den SB warum überhaupt, oder ob er wirklich eine Mietbescheinigung haben will.
Gibt es keine BK Abrechnung?Ja
Kennt das JC die? ja
Da müsste doch alles drin stehen, was die derzeitige Miete angeht.Ja
Dann halt eine Hälfte deine Mutter die andere du.
Ja
Was will dein JC noch dazu?
i dont know
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. Januar 2024, 12:39:16Ich habe bereits schon reagiert.
Wenn eine Versagung kommt , Einstweiliger Rechtschutz
Ich bin vorbereitet
Na dann hat sich das hier ja erledigt.