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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 15:17:46

Titel: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 15:17:46
Das Jobcenter forderte im Juni 23 auf, Wohngeld zu beantragen, weil der Wohngeldrechner des Senats einen Anspruch von 367 Euro monatlich ermittelte.

Heute (7 Monate später) lag der Ablehnungsbescheid des Wohnungsamtes (Berlin Neukölln) im Briefkasten.
Begründung: Der uns zustehende Wohngeldanspruch würde 191 Euro betragen und wäre damit geringer als die uns zustehende Transferleistung (Bürgergeld).

In den 7 Monaten Wartezeit (ist laut Medien normal in Berlin wegen der Masse an Anträgen und dem Mangel an Sachbearbeitern) waren wir mehrfach telefonisch in Kontakt mit der Sachbearbeiterin, sie rief uns sogar selbst an, um Sachverhalte zu klären.
Unzählige Belege mussten eingereicht werden (Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate, Kontoauszüge, und so weiter und so fort).

Beim Versuch, die Ablehnung zu verstehen, habe ich beim Wohngeldrechner des Senats verschiedene Varianten eingegeben. Es gibt allerdings keine gut verständlichen Infos oder Anleitungen dafür.
Sonst hätte ja das Jobcenter schon 0 Euro Anspruch ermitteln können, wenn alles so klar und leicht wäre.

Wenn ich 4 Personen im Haushalt angebe (2 Erwachsene = Eltern, mit 2 Kindern unter 18), von denen 2 Personen Bürgergeld beziehen, kommt 0 Euro Anspruch heraus.

Macht es Sinn, Widerspruch einzulegen ?
Habe ich auch gleich das Jobcenter gefragt und den Ablehnungsbescheid hochgeladen.

Ich werde auch die Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes anschreiben und fragen, wie sie darauf kommt, daß angeblich nur ein Teil der Wohnfläche "selbstgenutzt" ist, wo wir mit 4 Personen die 63 qm voll nutzen, die sowieso zu klein für uns sind.

Gibt es sonst noch etwas Sinnvolles, was ich tun könnte ?
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: Sheherazade am 06. Januar 2024, 15:35:35
Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 15:17:46Wenn ich 4 Personen im Haushalt angebe (2 Erwachsene = Eltern, mit 2 Kindern unter 18), von denen 2 Personen Bürgergeld beziehen, kommt 0 Euro Anspruch heraus.

Du musst die Daten ohne Bürgergeld eingeben (Bürgergeld und Wohngeld gleichzeitig geht nicht), irgendwie scheint bei euch ja Erwerbseinkommen vorhanden zu sein, deshalb verweist man euch auf Wohngeld.

ZitatIch werde auch die Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes anschreiben und fragen, wie sie darauf kommt, daß angeblich nur ein Teil der Wohnfläche "selbstgenutzt" ist, wo wir mit 4 Personen die 63 qm voll nutzen, die sowieso zu klein für uns sind.

Hat einer von euch eine selbständige Tätigkeit angemeldet?
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 15:53:53
Danke, Sheherazade.
Ich habe jetzt mal 4 Personen und 0 Sozialhilfe-Empfänger eingegeben. Da kommmen dann 398,- Euro Wohngeldanspruch heraus.

Die Einkommensverhältnisse:
Ehefrau Teilzeit 20 Stunden - nicht selbständig, sondern angestellt
Ich Rentner (100% Erwerbsminderungsrente, wird zur regulären Rente im Juni wegen Erreichen der Altersgrenze).

Ich habe eine Vermutung.
Mit dem JC liegen wir seit Beginn der Bürgergeldzahlung im Streit über die VuE.
Der Rechtsanwalt (und wir) sagen und haben begründet, daß wir zwar eine BG sind, aber keine VuE.
Das JC will aber nur die erniedrigten Regelsätze zahlen und hat sämtliche Widersprüche verworfen, teilweise mit Falschbehauptungen.

Der Rechtsanwalt hat geraten, noch nicht vors Sozialgericht zu ziehen, sondern erst bei dem endgültigen Bürgergeldbescheid.

Beim Wohngeldamt mußten wir detailliert den Tagesablauf beschreiben, quasi auf die Minute genau.
Dort haben wir es so beschrieben, wie es ist. Getrennte Konten ohne Vollmachten, getrenntes Wirtschaften, getrennte Kindererziehung, eben alles, was beweist, daß wir keine VuE sind.

Ich vermute, daß das Wohngeldamt uns nicht als VuE einstuft, sondern als getrennt lebend und deshalb behauptet, daß nur ein Teil der Wohnfläche eigengenutzt sei.
Eine andere Erklärung fällt mir nicht ein.

Es gibt keine Möglichkeit beim Wohngeldrechner, auf die behaupteten 199 Euro im Ablehnungsbescheid zu kommen. Entweder ich komme auf null Euro Anspruch oder auf 398 Euro Anspruch.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: Sheherazade am 06. Januar 2024, 18:13:08
Beim Wohngeld gibt es eigentlich keine VuE oder eine Widerlegung derselben, da seid ihr eine Haushaltsgemeinschaft. Da wundert es mich nicht, dass anscheinend nur einer von euch Wohngeld bewilligt bekommen hat, wenn du das schon im Antrag trennen wolltest. Da hast du euch ein Eigentor geschossen.

Beim Jobcenter seid ihr scheinbar eine BG, aber du bestehst trotzdem auf den vollen Regelsätzen für Singles - logisch ist das nicht, keine Ahnung warum dein Anwalt den Unsinn mitmacht.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 06. Januar 2024, 18:29:46
Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 15:53:53Mit dem JC liegen wir seit Beginn der Bürgergeldzahlung im Streit über die VuE. Der Rechtsanwalt (und wir) sagen und haben begründet, daß wir zwar eine BG sind, aber keine VuE.

Ihr seid verheiratet und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft, § 7 Absatz 3 Nr. 3a SGB II. Mit VuE wird ein nicht verheiratetes Paar als Bedarfsgemeinschaft definiert, § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II.

Wenn ihr euch in der ehelichen Wohnung gegenüber der Wohngeldstelle als getrennt lebend im familienrechtlichen Sinne bezeichnet habt, obwohl das nicht stimmt, dann kann das nach hinten losgehen, weil ihr euch damit gegenüber dem JC kostenersatzpflichtig gemacht habt.

Wie kommt ihr auf den schmalen Grad, dass ihr als Ehepaar nicht als solches zu behandeln seid?
 
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 19:56:23
Zitat von: TripleH am 06. Januar 2024, 18:29:46Wie kommt ihr auf den schmalen Grad, dass ihr als Ehepaar nicht als solches zu behandeln seid?
Es gibt dauernd getrennt lebende Ehepaare.
Es gibt in diesem Forum spezielle Threads, wo unser Fall beschrieben wird.
Insofern ist es kein schmaler Grat, sondern durch Gerichtsurteile klar bestätigter Fall.

1 Jahr zusammen aber doch keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II?
Auch nach einem Jahr kann es sein, dass keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliegt, wenn beide weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG-Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen.
D.h. konkret, dass neben der Wohn- auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen muss. § 7 Abs. 3a SGB II ersetzt die Feststellung einer VuE nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht, sondern beinhaltet lediglich eine Beweislastumkehr, wann der Leistungsträger eine VuE vermuten kann und der Leistungsempfänger sie widerlegen muss.
Wenn also getrennt gewirtschaftet wird, jeder sein eigenes Geld und Konto hat und keine Absicht besteht, daran etwas zu ändern, liegt keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor. Das muss von beiden so schr. gegenüber dem Leistungsträger erklärt und durch Beweise glaubhaft gemacht werden.

https://hartz.info/index.php/topic,30.0.html

Die JC halten sich regelmäßig nicht an diese Urteile, meist bekommt man erst vor dem Sozialgericht recht.
Hängt aber wohl auch vom jeweiligen Richter ab.

Der einzige "Fallstrick" hier ist meines Erachtens, daß das Wohnungsamt klar sieht, daß wir keine VuE sind, wogegen das JC sich strikt weigert, die Fakten zur Kenntnis zu nehmen, die das beweisen.
Das JC will die Zahlung der vollen Regelsätze nicht leisten.

Der Rechtsanwalt ist übrigens nicht "dumm". Seine Begründung ist leicht nachvollziehbar: Ein dauernd getrennt lebendes Ehepaar, das keine VuE ist, ist so zu behandeln wie es das Gesetz vorschreibt = mit vollem Regelsatz.

So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Wohngemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher  die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.
https://hartz.info/index.php/topic,30.0.html
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 06. Januar 2024, 21:49:56
Gern nochmal: Das von dir Zitierte trifft auf unverheiratete Paare zu.

Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 19:56:23Es gibt dauernd getrennt lebende Ehepaare.

Gibt es. Allerdings lassen die sich dann auch irgendwann scheiden. Wann ist es denn bei euch soweit? Seit wann seit ihr denn offiziell getrennt? Trennungsjahr schon vorbei? Und wenn getrennt: du hast doch Rente, was kümmert dich das Bürgergeld deiner Frau, für die du nichts mehr machst, weil ihr ja nur noch gezwungenermaßen zusammen lebt und du für sie nicht einstehst? Dann musst du ja auch nicht mehr ihre Probleme lösen.

Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 19:56:23Insofern ist es kein schmaler Grat, sondern durch Gerichtsurteile klar bestätigter Fall.

Na, dann lass lesen. Nenne mal ein paar.


Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 19:56:23Der Rechtsanwalt ist übrigens nicht "dumm"

Nö, der verdient sein Geld so oder so.

 
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37
Zitat von: TripleH am 06. Januar 2024, 21:49:56Gibt es. Allerdings lassen die sich dann auch irgendwann scheiden. Wann ist es denn bei euch soweit?
Nicht alle lassen sich scheiden.
Das sind persönliche Entscheidungen aufgrund von persönlichen Umständen.

Zitat von: TripleH am 06. Januar 2024, 21:49:56Gern nochmal: Das von dir Zitierte trifft auf unverheiratete Paare zu.
Falsch. Es trifft auf alle Paare zu, die länger als ein Jahr in einer Wohnung leben und die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung einer VuE zu erfüllen scheinen.

Das Wesentliche ist gesagt.

Mal schauen, was die freundliche Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes dazu sagt, denn es ist ja nur meine Vermutung, daß die VuE eine Rolle spielt. Ich möchte aber einen eventuellen Widerspruch oder eine Klage nicht aufgrund von Spekulationen, sondern auf Fakten basiert machen.

Übrigens bin ich sehr wohl betroffen (auch Da bist du im Irrtum), denn das Bürgergeld wird auch an mich anteilig überwiesen und ich muss bei jedem Antrag alles offenlegen, was das Jobcenter verlangt.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: Sheherazade am 07. Januar 2024, 09:34:21
Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 19:56:23Mal schauen, was die freundliche Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes dazu sagt, denn es ist ja nur meine Vermutung, daß die VuE eine Rolle spielt. Ich möchte aber einen eventuellen Widerspruch oder eine Klage nicht aufgrund von Spekulationen, sondern auf Fakten basiert machen.

Du hast exzessiv durchgeprügelt, was du dir vorstellst, nämlich keine VuE mit deiner Frau (inkl. 2 minderjährigen Kindern) sein zu wollen, obwohl solche Konstrukte (auch) beim Wohngeld nicht bekannt sind.

Bei Wohngeld geht es nach Haushaltsmitgliedern, eine VuE spielt da keine Rolle.
ZitatHaushaltsmitglied ist zunächst die wohngeldberechtigte Person. In der Regel handelt es sich dabei um die antragstellende Person. Jeder, der mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt, zählt ebenfalls als Haushaltsmitglied. Zusätzlich muss der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der einzelnen Haushaltsmitglieder sein. Beispielsweise sind Familienmitglieder immer als Haushaltsmitglieder anzusehen, sofern der gemeinsam mit dem Antragsteller genutzte Wohnraum auch der Lebensmittelpunkt ist.

Zu den Familienmitgliedern zählen insbesondere:

    der Ehegatte/Lebenspartner oder Lebensgefährte des Antragstellers, sofern diese nicht getrennt vom Antragsteller leben,
    die Kinder des Antragstellers bzw. seines Ehegatten,
    Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen,
    Pflegekinder und Pflegeeltern.
Quelle (https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/wohngeld-31-haushaltsmitglied_idesk_PI434_HI2159034.html)

Nun hast du bekommen, was du wolltest, nämlich scheinbar nur für einen Teil der Familie Wohngeld und es passt dir auch nicht.  :weisnich: Das Wohngeldamt freut sich, können sie doch monatlich gut Geld sparen und das sogar ohne die eigenen Vorschriften einzuhalten, w3eil der Antragsteller auf Geld verzichten möchte.

Zu dem Irrglauben, dass du mit deiner Frau und deinen Kindern beim Jobcenter zwar eine Bedarfsgemeinschaft darstellst, aber mit deiner Frau keine VuE, nur um ein paar Euro mehr Regelsatz für dich und deine Frau rauszuschlagen, mag ich gar nichts sagen, etwas :zensiert: habe ich noch nie gehört. Offenbar möchtest du zusammen mit deinem geschäftstüchtigen Anwalt ein Exempel statuieren - viel Spaß dabei.

Vielleicht solltest du dich einfach mal entscheiden, was du möchtest: Bürgergeld oder Wohngeld?

Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: september23 am 07. Januar 2024, 12:03:16
Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37Nicht alle lassen sich scheiden.
Das sind persönliche Entscheidungen aufgrund von persönlichen Umständen.
dann werden aber solche Dinge wie Trennungsunterhalt und Co geregelt, unabhängig davon, ob der eine dem anderen das zahlen kann, steuerlich wird was geändert usw.

Wenn man von der Ehefrau spricht und mit zwei minderjährigen Kindern im Haushalt lebt, keine Trennung in irgendeiner Weise gemeldet ist, ist man formal nun mal nicht getrennt.

Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37Falsch. Es trifft auf alle Paare zu, die länger als ein Jahr in einer Wohnung leben und die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung einer VuE zu erfüllen scheinen.
Da scheint aber nichts, wenn man verheiratet ist. Die Ehe an sich ist gewissermaßen eine Art gewollte und amtlich bestätigte VuE, gerade wirtschaftlich gesehen.

Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37Mal schauen, was die freundliche Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes dazu sagt, denn es ist ja nur meine Vermutung, daß die VuE eine Rolle spielt. Ich möchte aber einen eventuellen Widerspruch oder eine Klage nicht aufgrund von Spekulationen, sondern auf Fakten basiert machen.
Es ist schwer zu verstehen, was daran so schwer ist: Für das Wohngeld spielt das keine Rolle.
Ihr lebt zusammen, das ist der Haushalt.

Ergänzend noch, worum es geht
Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37Ich werde auch die Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes anschreiben und fragen, wie sie darauf kommt, daß angeblich nur ein Teil der Wohnfläche "selbstgenutzt" ist, wo wir mit 4 Personen die 63 qm voll nutzen, die sowieso zu klein für uns sind..

Die kommt darauf, weil Du selbst es behauptest.

Denn wenn Du sagst, "die Frau gehört nicht zu meinem Haushalt, die ist WG", bekommst auch nur Du Wohngeld. So ist das in WGs. Aufsplitten in Ehefrau bekommt mit Teilzeitjob Aufstockung und ich hab mit der nichts zu tun wirtschaftlich, habe meine Rente und möchte zusätzlich für die ganze Wohnung Wohngeld, funktioniert nicht.

Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37Übrigens bin ich sehr wohl betroffen (auch Da bist du im Irrtum), denn das Bürgergeld wird auch an mich anteilig überwiesen und ich muss bei jedem Antrag alles offenlegen, was das Jobcenter verlangt.
Natürlich musst Du das. Ihr seid verheiratet, Deine Rente und das TZ-Gehalt Deiner Frau reicht nicht fürs Existenzminimum, ihr bekommt Aufstockung.

Der Einwand des Users war auch nur, dass man bei "Nicht-VuE und nur aus praktischen Gründen mit im Grunde Ex-Frau und zwei Kindern in der Wohnung lebend", eigentlich nicht die wirtschaftlichen Probleme der Ex zu lösen sucht.

Zitat von: skeptiker12 am 06. Januar 2024, 23:28:37Gibt es sonst noch etwas Sinnvolles, was ich tun könnte ?.
Dich entscheiden, ob Du als getrennt lebender Ehemann in der gleichen Wohnung, wie Deine Ehefrau lebst, aber getrennt= eigener Haushalt bist oder eben nicht getrennt und kein eigener Haushalt
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08
Zitat von: Sheherazade am 07. Januar 2024, 09:34:21Nun hast du bekommen, was du wolltest, nämlich scheinbar nur für einen Teil der Familie Wohngeld und es passt dir auch nicht.
Ich verstehe Deinen Zynismus nicht, Du bist sonst abgeklärt und fair, wenn Du auf Fragen antwortest.

Das Jobcenter hat verlangt, daß wir Wohngeld beantragen.
Wie kommt dann jemand darauf, zu unterstellen, daß wir kein Wohngeld haben wollten ?
Bei den Ratgebern zum Wohngeld wird nirgendwo darauf hingewiesen, daß dauernd getrennt lebende Menschen nur Anspruch auf das halbe Wohngeld haben. Wir haben ganz einfach die Wahrheit beim Antrag gesagt.
Ist das böse ?

Zitat von: september23 am 07. Januar 2024, 12:03:16Es ist schwer zu verstehen, was daran so schwer ist: Für das Wohngeld spielt das keine Rolle. Ihr lebt zusammen, das ist der Haushalt.
Woher nimmst Du Dein "Wissen" ?
Das Wohnungsamt sieht das vollkommen anders als Du, wollte sogar den Außendienst schicken, um zu überprüfen, ob es sich um eine VuE handelt.

Zitat von: Sheherazade am 07. Januar 2024, 09:34:21Zu dem Irrglauben, dass du mit deiner Frau und deinen Kindern beim Jobcenter zwar eine Bedarfsgemeinschaft darstellst, aber mit deiner Frau keine VuE, nur um ein paar Euro mehr Regelsatz für dich und deine Frau rauszuschlagen, mag ich gar nichts sagen, etwas hirnrissigeres habe ich noch nie gehört. Offenbar möchtest du zusammen mit deinem geschäftstüchtigen Anwalt ein Exempel statuieren - viel Spaß dabei.
Im Ratgeber von Ottokar, den ich extra zitiert habe, steht das anders.
Er erwähnt auch, daß dem JC die Gesetze egal sind, die halten sich absichtlich nicht daran, sondern benutzen Täuschung und Lügen, um Geld zu sparen.
Möchtest Du das bezweifeln, obwohl es so viele Belege dafür gibt ?


In der realen Welt gibt es nunmal "dauernd getrennt lebende Ehepaare".
Googel einfach mal, dann wird Dir geholfen.

Es gibt sogar Webseiten, wo die Vorteile und Nachteile im Vergleich zu geschiedenen Ehepaaren aufgelistet werden. Du denkst nur in "verheiratet" oder "geschieden", das wird der Realität nicht gerecht.

Nur mal so am Rande:
Beim Erstantrag auf Bürgergeld hat das Jobcenter das dauernde Getrenntleben und keine VuE akzeptiert, genauso wie das Sozialamt davor und davor ebenfalls das Jobcenter.
Erst im Juni hat sich das geändert. Da ist Rache das Motiv, denn das JC hat sich prächtig blamiert beim Senat und beim RA und mußte mir dann widerwillig das Sozialticket-S genehmigen.
Dann plötzlich wurde wahrheitswidrig behauptet, daß wir doch eine VuE sind.
Seitdem läuft die Schikane, davor war für alle Beteiligten alles klar.

Was kann ich dafür, daß das JC massenweise falsche Bescheide verschickt ?
Im Wissen, daß sich nur Wenige wehren.

Zitat von: Sheherazade am 07. Januar 2024, 09:34:21Vielleicht solltest du dich einfach mal entscheiden, was du möchtest: Bürgergeld oder Wohngeld?
Für eine Entscheidung benötigt ein vernünftiger Mensch vernünftige Grundlagen.
Diese erarbeite ich mir gerade.

Hoppla, mir ist in der Nacht ein Änderungsbescheid des JC in die Hände gefallen. (ist vom 16.12.23)
Der Postweg ist lang in Berlin, denn dieser Änderungsbescheid ist immer noch nicht im Briefkasten angekommen. Zum Glück aber im Jobcenter-digital-Konto.
Dort steht, daß sich das Bürgergeld erhöht hat von bisher c.a. 250 Euro auf 400 Euro monatlich.
Oder ein paar Euro mehr, es soll ja anonym bleiben im Forum.

Der Wohngeldrechner zeigt Anspruch auf 398 Euro.

Insofern, liebe Sheherazade, ist die Wahl leicht, meinst Du nicht auch ?
Und diese Wahl muß ich nicht einmal selbst treffen, das machen die Behörden ganz automatisch.
Denn selbst wenn die VuE keine Rolle spielen würde beim Wohngeld, wäre das Wohngeld niedriger als das Bürgergeld und schwupps, darf laut Gesetz kein Wohngeld bezahlt werden.

Nur Geduld, das wird schon.
Und "ins Knie geschossen" haben wir uns mit ehrlichen Anträgen auch nicht.
Schönen Sonntag noch.

Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: september23 am 07. Januar 2024, 14:10:58
Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08Woher nimmst Du Dein "Wissen" ?
Das Wohnungsamt sieht das vollkommen anders als Du, wollte sogar den Außendienst schicken, um zu überprüfen, ob es sich um eine VuE handelt.
Sieht es mit Sicherheit nicht. Ein Haushalt, alles zusammen ergibt eine Summe, reicht die nicht für die angemessene Miete, ist aber zuviel für Bürgergeld, gibt es Wohngeld.

Du bist verheiratet und behauptest, Du seist kein gemeinsamer Haushalt mit Deiner Noch-Ehefrau.

Das dürfte der Grund der Prüfung sein, so sie stattfinden sollte und ist es sicher, warum die Dame vom Wohngeldamt Dir zu Deiner Verwundung geschrieben hat, dass Du nur einen Teil der Wohnung selbst nutzt.
Du selbst behauptest das doch.


Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08Im Ratgeber von Ottokar, den ich extra zitiert habe, steht das anders.
Dass man als nicht offiziell getrenntes und noch zusammen mit minderjährigen Kindern zusammen lebendes Ehepaar eine VuE widerlegen kann?

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08Er erwähnt auch, daß dem JC die Gesetze egal sind, die halten sich absichtlich nicht daran, sondern benutzen Täuschung und Lügen, um Geld zu sparen.
nun, was das Täuschen angeht...aber lassen wir das
Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08Möchtest Du das bezweifeln, obwohl es so viele Belege dafür gibt ?
Diese Belege existieren so nun mal nicht

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08In der realen Welt gibt es nunmal "dauernd getrennt lebende Ehepaare".
Googel einfach mal, dann wird Dir geholfen.
das hat niemand bezweifelt, dass es das gibt. Diese Paare leben aber selten auf 63 qm mit zwei minderjährigen Kindern zusammen und reden von ihrem Ehemann oder ihrer Ehefrau und wollen für die gesamte Wohnung Wohngeld haben

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 13:32:08Es gibt sogar Webseiten, wo die Vorteile und Nachteile im Vergleich zu geschiedenen Ehepaaren aufgelistet werden. Du denkst nur in "verheiratet" oder "geschieden", das wird der Realität nicht gerecht.
das hat niemand hier gemacht

Das Problem, wenn man nicht an Tatsachen schreibt: Man widerspricht sich.

Das ist nicht schön, wo doch hier wirklich jeder wohlgesinnt ist und zu mehr und dem berechtigten Geld verhelfen möchte.
:bye:
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37
Zitat von: september23 am 07. Januar 2024, 14:10:58das hat niemand bezweifelt, dass es das gibt. Diese Paare leben aber selten auf 63 qm mit zwei minderjährigen Kindern zusammen und reden von ihrem Ehemann oder ihrer Ehefrau und wollen für die gesamte Wohnung Wohngeld haben
Stimmt doch überhaupt nicht, was Du hier konstruierst.
Lies einfach, was ich geschrieben habe, anstatt etwas zu konstruieren.

Der Sachverhalt ist klar.
Es dreht sich hier im Kreis, weil der Artikel von Ottokar und die dort gemachten Aussagen von den "Experten" hier als "hirnrissig" und "dumm" und "betrügerisch" und "falsch" bewertet werden.

Na, da kann ich nix dafür.
Meines Erachtens hat Ottokar recht und Ihr nicht.
Er hat Argumente, Ihr habt keine, sondern nur Beleidigungen und falsche Unterstellungen.

Auf diesem Niveau bringt dieser Thread nichts mehr.
Tummelt Euch in Eurer merkwürdigen und menschenverachtenden Blase, aber ohne mich.

Danke für die wenigen Hinweise, die korrekt waren, der Rest war wie der Satz mit "x" = war wohl nix.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: Sheherazade am 07. Januar 2024, 15:15:19
Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Meines Erachtens hat Ottokar recht und Ihr nicht.

Niemand hat den mehrfach von dir verlinkten Beitrag von @Ottokar in Frage gestellt. Du liest scheinbar nur sehr selektiv bzw. du lässt wichtige Punkte darin einfach aus.

ZitatWelche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
oder oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
.....
.....
So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Wohngemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher  die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.
Quelle (https://hartz.info/index.php/topic,30.0.html)

Bei euch scheint ja zumindest Punkt 2 oder 3 vorzuliegen.

Grundsätzlich ist mir deine Rechthaberei völlig egal, du hast hier einen Thread aufgemacht, Fragen gestellt und (zumindest bis DU pampig geworden bist) sachliche Antworten bekommen.

Schönen Sonntag noch!
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: september23 am 07. Januar 2024, 16:16:06
Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Stimmt doch überhaupt nicht, was Du hier konstruierst.
Lies einfach, was ich geschrieben habe, anstatt etwas zu konstruieren.

hab ich gelesen, Du offenbar nicht, aber ich helfe Dir gern:

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Ich werde auch die Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes anschreiben und fragen, wie sie darauf kommt, daß angeblich nur ein Teil der Wohnfläche "selbstgenutzt" ist, wo wir mit 4 Personen die 63 qm voll nutzen, die sowieso zu klein für uns sind.
und wenn man Dich zitiert, also dass was Du selbst schreibst, dann wirfst Du einem vor zu konstruieren und dass das nicht stimmt  :lol:


Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Der Sachverhalt ist klar.
Ja, Du willst mit Deiner Ehefrau ein auf Nicht-VuE machen

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Es dreht sich hier im Kreis, weil der Artikel von Ottokar und die dort gemachten Aussagen von den "Experten" hier als "hirnrissig" und "dumm" und "betrügerisch" und "falsch" bewertet werden.
Aber sonst geht es Dir gut? Diese tatsächlichen Konstrukte und Unterstellungen von Dir, sind NIRGENDS geschrieben worden.

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Na, da kann ich nix dafür.
Meines Erachtens hat Ottokar recht und Ihr nicht.
Er hat Argumente, Ihr habt keine, sondern nur Beleidigungen und falsche Unterstellungen.

Auf diesem Niveau bringt dieser Thread nichts mehr.
Tummelt Euch in Eurer merkwürdigen und menschenverachtenden Blase, aber ohne mich.
Der einzige, der hier beleidigt und unterstellt bist Du. Du wirfst anderen Deine eigenen Fehler und Verdrehungen vor. Es stimmt, so macht es hier keinen Sinn. Und niemand kann was für Deine eigenen Fehler.

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 14:53:37Danke für die wenigen Hinweise, die korrekt waren, der Rest war wie der Satz mit "x" = war wohl nix.
Allerdings, die Hilfe für jemand wie Dich kann man sich sparen.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 17:42:49
Zitat von: Sheherazade am 07. Januar 2024, 15:15:19Bei euch scheint ja zumindest Punkt 2 oder 3 vorzuliegen.
Gemeint ist
Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Nein, nichts davon trifft zu, weil wir keine "Partner" mehr sind.
Ihr müßt alles lesen und nicht selektiv.

Noch mal im Detail für Euch: Punkt 1 bis 4 gelten nur für Partner, nicht aber für dauernd getrennt lebende ehemalige "Partner", bei denen kein Wille besteht, füreinander einzustehen.

Und noch etwas:
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.

Ich bin nicht erwerbsfähig, deshalb trifft der ganze § 7 nicht auf mich zu. Außerdem sind wir keine "Partner" im Sinne des §7.
Und es besteht kein Wille, füreinander einzustehen.
Dieser Sachverhalt ist begründet und deshalb hat die Sachbearbeiterin des Wohnungsamtes dies auch so eingestuft und das Jobcenter und das Sozialamt ebenfalls seit 2017.

Ich bin froh, daß Ihr nicht mehr antworten wollt. Endlich.
Bietet die Gelegenheit für jene, welche Bescheid wissen und nicht hetzen und beleidigen, um ihren Frust irgendwie abzureagieren.

Hier noch ein Beleg von Ottokar, welcher meine Aussagen unterstützt und bestätigt:

- Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R:
=> § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft (1.) ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (3.). Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (3.).
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" (2.) iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben (2.1.) einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" (2.2.) andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen.
=> Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gilt nicht per se.
Das Jobcenter ist verpflichtet, zunächst entweder objektivierbare Umstände zu benennen, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung zu treffen, welche eine solche Vermutung rechtfertigen. Erst dann greift die Vermutungsregelung und es obliegt dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen
(Anm. Ottokar: d.h. dass neben der Wohn- auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen muss. § 7 Abs. 3a SGB II ersetzt die Feststellung einer VuE nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht, sondern beinhaltet lediglich eine Beweislastumkehr, wann der Leistungsträger eine VuE vermuten kann und der Leistungsempfänger sie widerlegen muss. Diese Vermutung muss der Leistungsträger durch Fakten belegen, welche die o.g. drei Voraussetzungen beweisen.)

https://hartz.info/index.php?topic=4590.msg39917#msg39917
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 07. Januar 2024, 18:40:29
Auch, wenn es anscheinend nicht ankommt: da geht es um Paare ohne Trauschein. Ihr habt aber einen solchen. Und dass wirklich ein Trennungswille im familienrechtlichen Sinne vorliegt, bezweifle ich mal ganz stark. Dir geht es doch nur um mehr Kohle.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 21:03:52
Zitat von: TripleH am 07. Januar 2024, 18:40:29Auch, wenn es anscheinend nicht ankommt: da geht es um Paare ohne Trauschein. Ihr habt aber einen solchen. Und dass wirklich ein Trennungswille im familienrechtlichen Sinne vorliegt, bezweifle ich mal ganz stark. Dir geht es doch nur um mehr Kohle.
Du liegst in allem falsch und es geht nicht nur um Paare ohne Trauschein.
Hier noch ein link für alle, welche sich für das Thema interessieren.
https://hartz.info/index.php?topic=46684.msg429453#msg429453


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1567 Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


Na also. Wir leben seit 2017 getrennt. Es gibt keine häusliche Gemeinschaft und beide Ehegatten lehnen die eheliche Lebensgemeinschaft ab. Die dauernd getrennt lebende Ehefrau lebt bereits in einer neuen Beziehung.

Hieraus ergibt sich, dass nicht zwangsläufig auch eine räumliche Trennung vorliegen muss. Von Zeit zu Zeit beschließen Eheleute, die Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung abzuleisten – aus Kostengründen, für die gemeinsamen Kinder o. ä. Grundsätzlich ist dies möglich. Wichtig ist vor allem, dass die ,,Trennung von Tisch und Bett" stattfindet. Das bedeutet:
Beide Ehegatten schlafen nicht mehr im gemeinsamen Ehebett.
Sie führen grundsätzlich getrennte Haushalte. Schon das gemeinsame Kochen oder Wäschewaschen kann gegen die Trennung sprechen.
Die finanzielle Trennung muss erfolgt sein (getrennte Konten und Haushaltskassen usf.).
Wollen die Eheleute in derselben Wohnung die Trennungszeit ableisten, dürfen sie Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche natürlich weiterhin benutzen (gemeinsame Aktivitäten ausgeschlossen).

Ist bei uns alles erfüllt = keine VuE, kein gemeinsamer Haushalt.

Hier ein link zur juristischen Sicht von "Ehe - Scheidung - Getrennt lebend"
https://www.scheidung.org/getrennt-lebend/

Es gibt kein Gesetz, das getrennt lebende Eheleute dazu verpflichtet, sich scheiden zu lassen.
Punkt.

Und es gibt Konstellationen, wo dies Sinn macht. Punkt.
Auch wenn gewisse Menschen das nicht begreifen wollen oder können.

Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 07. Januar 2024, 21:30:43
Klar. Seit 5 Jahren getrennt auf 63 qm. Das glaubt dir natürlich jedes Gericht der Welt. Viel Spaß dabei...

Ich zeige dir mal, wie die Rechtsprechung das tatsächlich sieht:

ZitatZweifel an einem Getrenntleben sind insbesondere immer dann angebracht, wenn die Verheirateten nach Ablauf der Trennungszeit (§ 1566 BGB) immer noch zusammenleben, ohne dass das Scheidungsverfahren ernsthaft betrieben wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 15 AS 139/09 - juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 191). Dabei wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt und darüber hinaus nach Abs. 2 der Norm auch, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/212774

Bestätigt anschließend auch durch die zweite Instanz:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/211890

Oder:

ZitatHieran anknüpfend hat der Senat mit seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 10. Dezember 2010 (Az. L 15 AS 356/10) im Anschluss an die Rechtsprechung des 9. Senats des LSG Niedersachsen - Bremen (Beschluss vom 3. August 2006, Az. L 9 AS 357/06 ER) bereits entschieden, dass es an einem nach außen hin erkennbaren Trennungswillen im vorstehenden Sinne mangelt, wenn die Ehe über eine Zeit des Getrenntlebens von drei Jahren hinaus in der gemeinsamen Ehewohnung fortgesetzt wird, ohne dass ein Partner von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheidung ohne das Einverständnis des anderen durchzusetzen (§ 1566 Abs. 2 BGB). An dieser Auffassung hält der Senat fest.

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5b507b2b-07a7-4154-a4b5-0d1b810336ed


ZitatNicht das Getrenntleben, sondern der nach außen erkennbare Trennungswille fehlt, wenn die Ehegatten nach vollzogener Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft auf Dauer gemeinsam in der Ehewohnung verbleiben, ohne dass mindestens einer von ihnen erkennbar die Scheidung anstrebt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.02.2013 - L 15 AS 139/09 -, Rn. 24).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/214633

ZitatWenn die Ehe über eine Zeit des Getrenntlebens von drei Jahren hinaus in der gemeinsamen Ehewohnung fortgesetzt wird, ohne dass ein Partner von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheidung durchzusetzen, mangelt es regelmäßig an einem nach außen erkennbaren Trennungswillen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/190841
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 22:22:54
Zitat von: TripleH am 07. Januar 2024, 22:17:28Wenn es so wäre, wärt ihr bereits geschieden. Ganz einfach. Betrügen will gelernt sein.
Du begehst hier eine Straftat, ist Dir das klar ?
Bin mal gespannt, was der Admin oder Mod dazu sagt. Du hast mehrfach die Grenzen des Anstandes, der Fairness und des Gesetzes überschritten. Jetzt reicht es.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 07. Januar 2024, 22:50:02
Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 22:22:54Du begehst hier eine Straftat, ist Dir das klar ?

Mir fällt gerade kein Straftatbestand ein. Wurde irgendwo ein Klarname genannt? Ich glaube eher nach wie vor, dass die auf deiner Seite liegt, der Sachverhalt ist ja nun wirklich eindeutig.

Im Übrigen habe ich im Gegensatz zu dir die Rechtslage mit ausreichend Rechtsprechung belegt. Auf deine warte ich immer noch. Zeig mir doch die vielen Urteile, wonach angeblich getrennt lebende Eheleute, die ganz offensichtlich das Trennungsjahr beendet haben und auch Jahre danach keinen Scheidungsantrag gestellt haben, nicht als Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden.



 
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 23:58:15
Du unterstellst "Betrug", wo keiner ist.
Hat nichts mit Klarnamen zu tun.

Ich habe mir 3 Urteile durchgelesen, die Du verlinkt hast.
Ich wusste bis eben gerade nicht, daß eine willkürliche 3-Jahres-Frist bzw. 1-Jahres-Frist vom Sozialgericht festgesetzt wurde.
Ich wusste nichts von der durchgängigen Rechtsprechung vom höchsten bis zum niedrigsten Sozialgericht, welche alle diese willkürlich gesetzten Fristen anwenden und jede Revision verwerfen.

Der Rechtsanwalt hatte mir nichts davon erzählt, er hat dem Jobcenter geschrieben, daß wir keine VuE sind und uns deshalb die vollen Regelsätze zustehen. Das kommt von ihm, nicht von uns.

Ich habe kein Sozialrecht studiert, auch kein Jura.
Bin von dem ausgegangen, was in den Artikeln hier im Forum und Internet steht, welche ich verlinkt habe.

Alleine schon aus diesem Grund liegt kein Betrugsversuch vor, den Du stur unterstellst.

Ab jetzt sieht die Sachlage für uns anders aus.
Das JC hätte mir in mehreren Widerspruchsbescheiden diese Sachlage erklären können. Hat es aber nicht getan, sondern falsche Behauptungen aufgestellt, konstruierte "Begründungen".

Im Gegensatz zu Deinen Angriffen war das Verlinken der Urteile konstruktiv. Danke dafür.

Nun ist klar, daß sie Sachbearbeiterin im Wohnungsamt falsch entschieden hat.
Mal schauen, was sie dazu sagen wird.
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 08. Januar 2024, 00:12:30
Die Artikel im Forum sind völlig korrekt. Aber da geht es um Paare ohne Trauschein. Eheähnliche Gemeinschaft, wie es früher genannt wurde. Die wird über eine VuE definiert. Das muss man bei Ehepaaren nicht, denn die sind per Gesetz eben nunmal eine BG.

Die 3 Jahre sind auch nicht willkürlich, sondern Ausfluss des § 1566 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1566.html#:~:text=%C2%A7%201566%20Vermutung%20f%C3%BCr%20das,der%20Antragsgegner%20der%20Scheidung%20zustimmt.

Es ist daher nur logisch, dass die Gerichte des Trennungswillen nach so langer Zeit durch das Stellen eines Scheidungsantrages belegt haben wollen.

Zitat von: skeptiker12 am 07. Januar 2024, 23:58:15Der Rechtsanwalt hatte mir nichts davon erzählt, er hat dem Jobcenter geschrieben, daß wir keine VuE sind und uns deshalb die vollen Regelsätze zustehen. Das kommt von ihm, nicht von uns.

Stand der einfach mal so vor der Tür?
 

Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:50
Zitat von: TripleH am 08. Januar 2024, 00:12:30Stand der einfach mal so vor der Tür?
Nein. Ich habe ihn über google-Suche nach Fachanwalt für Sozialrecht in Berlin gefunden.
Er wird auf dem Portal anwalt.de mit 5 Sternen bewertet.
Habe auch mehrere andere Anwälte kontaktiert, die empfohlen werden, doch die hatten kein Interesse an Kunden mit Beratungsschein, weil sie mit denen viel weniger verdienen als mit Selbstzahlern.

Noch eine Anmerkung zu §7, der Deiner Meinung nach nur für Unverheiratete gilt.
Das sehen die Sozialgerichte anders, denn dort steht
3.    als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)    die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,


Wenn man also die Rechtssprechung der Sozialgerichte nicht kennt, daß ein Scheidungsantrag notwendig ist, um als "dauernd getrennt" anerkannt zu werden, ergibt sich die Schlussfolgerung, der ich gefolgt bin.
Und dann gilt die Norm eben auch für Verheiratete.

Mir stellen sich einige Fragen zum Verhalten der Jobcenter.
1. Weshalb habe ich in keiner Abweisung der Widersprüche etwas von den Urteilen erfahren, die Du verlinkt hast ?
Dann hätte ich verstanden, daß für unsere Situation keine Chance besteht, eine Klage vor dem Sozialgericht zu gewinnen. Ich hätte verstanden, daß ich nicht gegen diese ständige Rechtsprechung ankomme, obwohl wir alle notwendigen Kriterien erfüllen, nur eben nicht den geforderten Scheidungsantrag.
Dann hätte ich überhaupt keinen Widerspruch eingelegt, sondern akzeptiert, daß wir als VuE eingestuft werden.
2. Weshalb verheimlicht das JC diese notwendige Information, auf die ich nach langer Suche durch Dich gestossen bin ? Ist das Taktik ? Boshaftigkeit ? Inkompetenz ?
Was meinst Du dazu ?

Selbst hier hat es lange gedauert, bis ich diese Information bekam.
Weshalb ?
Ich habe doch den Sachverhalt geschildert, nach bestem Wissen.
Ein "Experte" musste doch sofort erkennen, daß ich diese Rechtsprechungspraxis der Sozialgerichte nicht kenne und es hätte genügt, zu schreiben:  Schau mal diese Urteile an. Bei Dir fehlt der Scheidungsantrag. Ganz einfach, dann erkennst Du Deinen Irrtum.

Stattdessen kamen Beleidigungen und falsche Unterstellungen. Wurde als "hirnrissig" und "Dumm" und als "Betrüger" bezeichnet.

Ich kann Dir eines sagen: Wenn ich künftig eine Frage entdecke, wo es um diesen Sachverhalt geht, dann werde ich dem unwissenden Fragesteller die Urteile verlinken und ihm in ein oder 2 Sätzen erklären, daß er im Irrtum ist.
Wozu ihn beschuldigen oder beleidigen ? Was soll das ?
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: TripleH am 08. Januar 2024, 10:26:26
Zitat von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:50Noch eine Anmerkung zu §7, der Deiner Meinung nach nur für Unverheiratete gilt.

Das habe ich nie geschrieben, höre auf, sowas zu unterstellen.

Ich habe geschrieben:

Zitat von: TripleH am 06. Januar 2024, 18:29:46Ihr seid verheiratet und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft, § 7 Absatz 3 Nr. 3a SGB II. Mit VuE wird ein nicht verheiratetes Paar als Bedarfsgemeinschaft definiert, § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II.

Ihr = 3a (Eheleute)
VuE = 3c (Partner ohne Trauschein)


Zitat von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:50Wenn man also die Rechtssprechung der Sozialgerichte nicht kennt, daß ein Scheidungsantrag notwendig ist, um als "dauernd getrennt" anerkannt zu werden, ergibt sich die Schlussfolgerung, der ich gefolgt bin.

Und wieso stellt man keinen Scheidungsantrag und lebt weiterhin zusammen, wenn man sich tatsächlich getrennt hat? Bitte nicht mit Kosten argumentieren, es gibt VKH für Bedürftige.

Zitat von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:501. Weshalb habe ich in keiner Abweisung der Widersprüche etwas von den Urteilen erfahren, die Du verlinkt hast ?

Ich kenne die Widerspruchsbescheide nicht.

Zitat von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:50Dann hätte ich überhaupt keinen Widerspruch eingelegt, sondern akzeptiert, daß wir als VuE eingestuft werden.

Trotz tatsächlicher Trennung (auf 63qm zu viert)? Du bist jetzt aber inkonsequent.

Zitat von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:502. Weshalb verheimlicht das JC diese notwendige Information, auf die ich nach langer Suche durch Dich gestossen bin ? Ist das Taktik ? Boshaftigkeit ? Inkompetenz ? Was meinst Du dazu ?

Ich meine immer noch, dass ich die Widerspruchsbescheide nicht kenne. Warum hat dein Anwalt davon keine Ahnung, obwohl es derer nicht nur die Zitierten gibt? Ist das Taktik? Boshaftigkeit? Inkompetenz? Ist es nicht sein Beruf, das zu wissen?

Zitat von: skeptiker12 am 08. Januar 2024, 08:56:50Selbst hier hat es lange gedauert, bis ich diese Information bekam. Weshalb ? Ich habe doch den Sachverhalt geschildert, nach bestem Wissen. Ein "Experte" musste doch sofort erkennen, daß ich diese Rechtsprechungspraxis der Sozialgerichte nicht kenne und es hätte genügt, zu schreiben:  Schau mal diese Urteile an. Bei Dir fehlt der Scheidungsantrag. Ganz einfach, dann erkennst Du Deinen Irrtum.

Weil bereits der Gesetzestext eindeutig ist. § 7 Abs. 3a SGB II ist nur die Definition von Partner nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c. Und ihr seid nunmal 3a, nicht 3c. Du hast ausschließlich mit VuE argumentiert. Im Übrigen hast du eben nicht eingangs den gesamten Sachverhalt geschildert. Bereits in Beitrag Nr. 6 hatte ich gefragt, wie lange ihr schon getrennt lebt. Die Antwort von dir kam erst in Beitrag Nr. 17. Erst ab da war klar, dass die Urteile mit dem fehlenden Scheidungsantrag nach 3 Jahren überhaupt greifen. Und darauf erfolgte umgehend in Beitrag Nr. 18 die Hinweise auf die Urteile. Was hätte ich mir denn von dir anhören dürfen, wenn ich die Urteile gepostet hätte und dann gekommen wäre "wir sind ja erst x Monate getrennt"?! Sorry, so nun auch nicht!





 


 
 


 


 
Titel: Aw: Wohngeld abgelehnt - Widerspruch sinnvoll ?
Beitrag von: Ottokar am 08. Januar 2024, 12:33:40
:closed:

Wegen wiederholter Unsachlichkeit.