Hi , an die Experten hier ,mal eine Verständnis Frage.
Wenn man Versagungsbescheid der Leistungen nach 60/66 SGb 1 erhalten hat und das Gericht im Urteil nur zur Aufhebung des Bescheides geurteilt hatte (weil Jc Rechtswidrig gehandelt hatte),aber nicht das Rechtswidrigen vorenthaltende zustehende Existenzminimum ausbezahlt wird und Jc wieder im Aufhebungsbescheid gleiche Willkür Schikane Mitwirkung nach Jahren einfordert so das es eine Dauerschleife an Klagen ist , wie kommt man dann an die vorenthaltende Zustehendes Existenzminimum?
Wenn der Aufhebungsbescheid aufgehoben wurde, muss das JC die Leistung weiterzahlen und auch nachzahlen, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid damit ja wieder in Kraft ist.
Tut das JC das nicht, kann man beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur (vorläufigen) Zahlung der Leistung zu verurteilen. Das gilt dann aber erst ab Antragstellung bei Gericht, eine Nachzahlung der fehlenden rückständigen Leistung kann man nur mit einer Leistungsklage beantragen.
Was genau fordert das JC denn über § 60 SGB I für eine Mitwirkung?
Zitat von: Bimimaus5421 am 11. Januar 2024, 13:47:11Jc wieder im Aufhebungsbescheid gleiche Willkür Schikane Mitwirkung nach Jahren einfordert so
Hat das Jobcenter einen erneuten Versagungsbescheid erlassen oder tatsächlich einen Aufhebungsbescheid? Das widerspricht sich nämlich.
Einen Versagungsbescheid macht man wegen fehlender Mitwirkung auf einen noch nie bewilligten Antrag hin. Danach würde ein Ablehnungsbescheid (als materiell-rechtliche Entscheidung) folgen.
Während ein Aufhebungsbescheid eine bereits bewilligte Leistung voraussetzt. Da wäre aber die im Rahmen der Mitwirkung vorherige Entscheidung ein Entziehungsbescheid gewesen.
Vielleicht wäre es besser, man könnte die Entscheidung des Gerichts lesen und den neuen Bescheid des Jobcenters.
Zitat von: Ottokar am 11. Januar 2024, 13:56:37Wenn der Aufhebungsbescheid aufgehoben wurde, muss das JC die Leistung weiterzahlen und auch nachzahlen, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid damit ja wieder in Kraft ist.Über die Leistungen hat das Jc nicht entschieden.Wie gesagt versagt und nach Urteil wieder nach 60/66 versagt ..
Tut das JC das nicht, kann man beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur (vorläufigen) Zahlung der Leistung zu verurteilen. Das gilt dann aber erst ab Antragstellung bei Gericht, eine Nachzahlung der fehlenden rückständigen Leistung kann man nur mit einer Leistungsklage beantragen.Danke Ottokar
Was genau fordert das JC denn über § 60 SGB I für eine Mitwirkung?
Schweigepflichtsentbindung obwohl seit Jahren die Person nicht mehr Au ist
Schweigepflichtsentbindung wofür? Zu welchem Zweck?
Zitat von: Ottokar am 11. Januar 2024, 22:18:12Schweigepflichtsentbindung wofür? Zu welchem Zweck?
zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit
@Ottokar
Wenn das Sozialgericht das JC auf Aufhebung des Bescheides verurteilt hat, wäre da nicht auch möglich bei Gericht die Vollstreckung zu beantragen, damit das JC unter Androhung eines Ordnungsgeldes den Bescheid aufhebt?
@ jimmy Neutron, das Jc hat aber wieder versagt mit der Begründung schweigepflicht nicht eingereicht und müssen Steuern sparen 7 Abs 1 S 1 sgb 2 , obwohl sg geurteilt hatte das es unstreitig die Leitungsvoraussetzungen sind und nicht darum geht steuern zu sparen , sondern zu klären ob die eine oder andere Behörde zuständig ist
Ohne das Urteil und die Bescheide zu kennen, ist das doch nur Rätselraten.
Zitat von: TripleH am 12. Januar 2024, 12:47:15Ohne das Urteil und die Bescheide zu kennen, ist das doch nur Rätselraten.
Im Bescheid steht Mit urteil ...des Sg vom ...wurde der Versagungsbescheid vom ...in Gestalt des Widerspruchs vom .. aufgehoben.
Uber ihren Antrag vom ..wird erneut entscheiden.
Die Leistungen zur Sicherung nach Sgb 2 werden versagt .
Dann paragraf 7 Absatz 1 nr 2 SGb 2 mit hinweis erhalten person die Erwerbsfähig sind.
Seit dem ...sind sie arbeitsunfähig Aufgrund dessen bestehen Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit und dann man nicht prüfen konnte , das die Anspruchvorsetzungen sind ,und weil man die Schweigepflicht und Gesundheitsbogen nocht eingereicht hatte wird versagt
Deine Texte sind schwierig zu lesen. Deine Wut und die Vorwürfe in Verbindung mit deinen Schwächen in der Rechtschreibung und Grammatik machen es schwer deine Texte zu lesen. Zusätzlich kommen deine Informationen nur in kleinen Puzzleteilen. Selbst beim Abschreiben machst du sehr viele Fehler und es scheinen offenbar Dinge zu fehlen. Dies ist zwar nicht problematisch, jedoch macht es die Unterstützung für dich sehr viel schwieriger. Ich bin daher auch der Meinung, dass man dir ohne die Bescheide und die Entscheidung zu sehen nicht helfen kann.
- den ursprünglichen Versagungsbescheid
- den Aufhebungsbescheid
- den neuen Versagungsbescheid
- die Entscheidung des SG
Könntest du dies anonymisiert hochladen?
Hattest du in dem Verfahren vor dem SG einen rechtlichen Beistand oder hast die Klage selbst geführt?
Zitat von: Jimmy Neutron am 12. Januar 2024, 20:46:36Deine Texte sind schwierig zu lesen.
Was ist da genau schwierig zu lesen ? Verstehe ich nicht
Deine Wut und die Vorwürfe in Verbindung mit deinen Schwächen in der Rechtschreibung und Grammatik machen es schwer deine Texte zu lesen.
Wie kommst du darauf das hier Wut wäre und welche Vorwürfe?
Zusätzlich kommen deine Informationen nur in kleinen Puzzleteilen.
Aha ,was versteht man hier nicht?
Warum unterstellst du mir sowas? Deine Interpretation .
Ich wusste nicht das es hier ein Problem ist , wenn man klein anstatt groß schreibt.
Zur info mit Handy geantwortet
Selbst beim Abschreiben machst du sehr viele Fehler und es scheinen offenbar Dinge zu fehlen.
Nein da fehlt nix ausser : Sie sind das übliche ihre Mitwirkung nicht nachgekommen
Wo genau ? Dies ist zwar nicht problematisch, jedoch macht es die Unterstützung für dich sehr viel schwieriger. Woran an der Rechtschreibung ?🙈Ich bin daher auch der Meinung, dass man dir ohne die Bescheide und die Entscheidung zu sehen nicht helfen kann.
- den ursprünglichen Versagungsbescheid
Die Leistungen werden nach 60/66 versagt ,weil keine Schweigepflicht und Gesundheitsbogen nicht eingereicht wurde und beim Ärztlichen Dienst keine Angabe Inhalt der Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte ..
- den Aufhebungsbescheid
Ein Aufhebungsbescheid gibt es nicht sondern nur ein Versagungsbescheid genau wie ich geschrieben hatte gleicher Wortlaut: Nicht Mitgewirkt keine Schweigepflichtsentbindung und Gesundheitsbogen eingereicht,das wäre die Anspruchsvoraussetzungen ubd weil man die nicht eingereicht hatte wurde versagt , um Steuern zu sparen . Argument der Öffentlichen Mitteln der Wirtschaftlichkeit .
Gleiche Formulierung des Jc die Mitwirkung und Behauptung man wäre Erwerbsunfähig
- den neuen Versagungsbescheid
Im vorherigen Thread hatte ich ausführlich geschrieben
Das Urteil des Sg wird aufgehoben über ihre Leistungen werden erneut entschieden ihre Leistungen werden versagt ,weil die Schweigepflicht und der Gesundheitsbogen nicht eingereicht wurde und das Jc bezieht sich auf paragraf 7 Abs 1 nr 1 Sgb 2 öffentliche Mitteln um Steuern zu sparen und man könnte nicht prüfen ob man Erwerbsfähig wäre ,dies wäre die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen Sgb 2
Was macht dies ein Unterschied ob man den Versagungsbescheid in Kopie siehst oder nicht ? Ist der gleiche Wortlaut ändert nichts daran
- die Entscheidung des SG
Könntest du dies anonymisiert hochladen?
Reicht die Aussage des Sg nicht das dass Jc kein Ermessen ausgeübt hat und zwei Träger sich geschritten haben wer zuständig ist? Das ein oder andere Behörde zuständig wäre und das Jc nicht von der Sparsamkeit der Steuermitteln ausgehen kann ,denn das die eine oder andere Behörde zuständig wäre
Hattest du in dem Verfahren vor dem SG einen rechtlichen Beistand oder hast die Klage selbst geführt? Rechtsanwalt warum was macht das ein Unterschied deiner Meinung?
Warum du die Texte so verfasst, wie du sie verfasst, ist egal. Es ist einfach nur schwer, sie zu lesen und zu verstehen.
Warum ich denke, dass du nur Puzzleteile zur Verfügung stellst?
Oben teilst du mit, dass nur die Schweigepflichtserklärung fehlt. Dann auf einmal fehlt noch der Gesundheitsfragebogen und letztendlich wurden auch keine Angaben beim ÄD gemacht. Du sagst, dass ein Aufhebungsbescheid und Versagungsbescheid in einem erlassen wurde. Was wenig Sinn ergibt. Das JC geht von einer AU aus, du sagst, es gibt keine AU. Es ergibt auch wenig Sinn, dass das JC dazu verurteilt wurde einen Bescheid aufzuheben, neu zu entscheiden und mit der identischen Begründung erneut die Leistungen versagt. Ich habe ja selbst vom JC in Hamburg schon eine Menge Mist gelesen, aber so etwas bis jetzt nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass da noch wichtige Informationen offen sind. Ich habe dir nicht unterstellt, Informationen mit Absicht wegzulassen.
Es gibt auch keinen vorherigen Thread zu dem Thema. Du schimpfst durchweg durch all deine Threads über das Jobcenter, Sozialhilfeträger und das Sozialgericht. Bist direkt auf Krawall gebürstet.
Du beantwortest nicht einmal die simple Frage, ob du einen Anwalt hattest bei dem Verfahren oder nicht. Natürlich macht es einen Unterschied bei der Meinung, wie man dir am besten helfen kann, u. a. wäre auch die Meinung des Anwalts in der Sache dann interessant.
Könntest du die Unterlagen anonymisiert hier einstellen? Möchtest du die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 03:20:27Warum du die Texte so verfasst, wie du sie verfasst, ist egal. Es ist einfach nur schwer, sie zu lesen und zu verstehen.
Warum ich denke, dass du nur Puzzleteile zur Verfügung stellst?
Oben teilst du mit, dass nur die Schweigepflichtserklärung fehlt. Dann auf einmal fehlt noch der Gesundheitsfragebogen und letztendlich wurden auch keine Angaben beim ÄD gemacht. Wenn du richtig gelesen hättest schrieb ich keine Angaben zum Inhalt der Au .
Wieso muss ich mich hier wiederholen ,wenn ich das schon vorher geschrieben habe ?
Du sagst, dass ein Aufhebungsbescheid und Versagungsbescheid in einem erlassen wurde. Was wenig Sinn ergibt.
Dann erkläre doch mal bitte warum dies keinen Sinn ergibt?
Ich kann nur das zu Verfügung stellen was so vorliegt und genauso so ist es auch wenn du dir das nicht vorstellen kannst
Das JC geht von einer AU aus, du sagst, es gibt keine AU.
Für den Versagungbescheid wenn du richtig gelesen hättest gibt es eine Au danach ,aber nicht mehr und bei der Wiederversagung wird genau wieder dies zitiert ,genau dies habe ich vorgetragen
Ich jabe mir nochrinmal meine Vorherige Antworten angesehen und dies beantwortet
Anscheinend wurde das von dir überlesen?
Es ergibt auch wenig Sinn, dass das JC dazu verurteilt wurde einen Bescheid aufzuheben, neu zu entscheiden und mit der identischen Begründung erneut die Leistungen versagt.
Tja das musst du den Jc mitteilen nicht mir ...
Und mir erklären warum dies keinen Sinn macht ,denn das jc interessiert es nicht macht was es will...
Dann macht ja wohl wie du hier meinst die Jc seit Jahren keine Fehler? :wand: Lol und machen alles richtig oder wie?🙈
Ich habe ja selbst vom JC in Hamburg schon eine Menge Mist gelesen, aber so etwas bis jetzt nicht. Willist du hier mich als Lügerin hinstellen?
Alles hast du mit Sicherheit nicht gelesen ,da nicht alles weder veröffentlicht wird noch alles zur Verfügung gestellt wird.
Das sind deine Vermutungen ..
Tja ,wenn bei Jc alles nach richtigen Maßstäben zugehen würde, wäre die Foren nicht voll um Hilfeschreie und die Gerichte damit nicht überfordert,weil fast nur noch seit Einführung der Agenda 2010 nur noch damit beschäftigt sind
Es ist nicht auszuschließen, dass da noch wichtige Informationen offen sind. Ich habe dir nicht unterstellt, Informationen mit Absicht wegzulassen.
Es gibt auch keinen vorherigen Thread zu dem Thema. Du schimpfst durchweg durch all deine Threads über das Jobcenter, Sozialhilfeträger und das Sozialgericht.
Bist direkt auf Krawall gebürstet.
Nein das tue ich nicht , das du mir sowas unterstellt finde ich eine Frechheit . Ich bin überhaupt nicht auf Krawall gebürstet sondern zeige genau diese Probleme auf .
Hat man hier die Seiten gewechselt oder was soll dies hier den Hilfethread Ersteller runter zu machen ?
Bist du auf der Seite der Jobcenter oder der Leute die hier Hilfe suchen ? Oder bist du Mitarbeiter beim Jc ?
Du beantwortest nicht einmal die simple Frage, ob du einen Anwalt hattest bei dem Verfahren oder nicht. Wenn du richtig gelesen hättest und meine Antworten dazu ,denn ich habe Ja geschrieben Natürlich macht es einen Unterschied bei der Meinung, wie man dir am besten helfen kann, u. a. wäre auch die Meinung des Anwalts in der Sache dann interessant.
Geht es hier darum den Anwalt zu analysieren?
Könntest du die Unterlagen anonymisiert hier einstellen? Möchtest du die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen?
Nein aus eignen Schutz werde ich dies nicht tun , da das Verfahren noch anhängig ist
@ Jimmy Neutron ,hier der Versagungsbescheid . Da steht was ich bereits hier vorgetragen habe
Zitat von: Bimimaus5421 am 13. Januar 2024, 14:40:30da das Verfahren noch anhängig ist
Wie denn, wenn ein Urteil ergangen ist?
Wenn das Gericht im Urteil nur eine fehlende Ermessensausübung gerügt hat und deshalb den Bescheid aufgehoben hat, kann das Jobcenter natürlich zu einer gleichlautenden Entscheidung kommen und dann jetzt eben ihre Ermessensgründe darlegen.
Natürlich geht dann das Spiel von vorne los.
Auf der 2. Kopie steht 2014??? Wir haben 2023. Kannst du das mal erklären?
Zitat von: Ottokar am 13. Januar 2024, 19:18:06Auf der 2. Kopie steht 2014??? Wir haben 2023. Kannst du das mal erklären?
Weil die Versagung Ottokar von 2014 ist ,deswegen
Zitat von: TripleH am 13. Januar 2024, 18:13:04Zitat von: Bimimaus5421 am 13. Januar 2024, 14:40:30da das Verfahren noch anhängig ist
Wie denn, wenn ein Urteil ergangen ist? Weil nach der Versagung Widerspruch und Klage eingereicht wurde.
Oder was hast du nicht verstanden?
Wenn das Gericht im Urteil nur eine fehlende Ermessensausübung gerügt hat und deshalb den Bescheid aufgehoben hat, kann das Jobcenter natürlich zu einer gleichlautenden Entscheidung kommen und dann jetzt eben ihre Ermessensgründe darlegen.
Natürlich geht dann das Spiel von vorne los.
Dann wäre dies eine Dauerschleife und hört nie auf .
Zitat von: Bimimaus5421 am 13. Januar 2024, 19:57:31Zitat von: Ottokar am 13. Januar 2024, 19:18:06Auf der 2. Kopie steht 2014??? Wir haben 2023. Kannst du das mal erklären?
Weil die Versagung Ottokar von 2014 ist ,deswegen
Das ergibt für mich überhaupt keinen Sinn.
Weder dauert ein Verfahren beim SG 9 Jahre, noch hat der Versagensbescheid von 2014 aktuell irgendeine Wirkung und kann auch schon lange nicht mehr angefochten werden. Bezogen auf deine Frage:
Zitat von: Bimimaus5421 am 11. Januar 2024, 13:47:11wie kommt man dann an die vorenthaltende Zustehendes Existenzminimum?
lautet die Antwort somit: an die Leistung aus 2014 kommst du nicht mehr, der Zug ist schon lange abgefahren.
Das ganze Thema hat also nichts mit deiner aktuellen Leistung zu tun, die du ja wohl offenbar erhälst: https://hartz.info/index.php/topic,133185.0.html
Entweder du lieferst hier was Aktuelles (Versagensbescheid+SG Beschluss/Urteil) nach, oder ich mache hier zu.
Zitat von: Ottokar am 14. Januar 2024, 11:25:17Zitat von: Bimimaus5421 am 13. Januar 2024, 19:57:31Zitat von: Ottokar am 13. Januar 2024, 19:18:06Auf der 2. Kopie steht 2014??? Wir haben 2023. Kannst du das mal erklären?
Weil die Versagung Ottokar von 2014 ist ,deswegen
Das ergibt für mich überhaupt keinen Sinn.
Weder dauert ein Verfahren beim SG 9 Jahre, noch hat der Versagensbescheid von 2014 aktuell irgendeine Wirkung und kann auch schon lange nicht mehr angefochten werden.
Das verfahren hatte auch keine 9 Jahre gedauert sondern 5 jahre und ist aufgrund des Versagungsbescheid wieder anhängig.
Bezogen auf deine Frage:
Zitat von: Bimimaus5421 am 11. Januar 2024, 13:47:11wie kommt man dann an die vorenthaltende Zustehendes Existenzminimum?
lautet die Antwort somit: an die Leistung aus 2014 kommst du nicht mehr, der Zug ist schon lange abgefahren.
Das sagst du ? Das Verfahren liegt noch beim Sg.
Das ganze Thema hat also nichts mit deiner aktuellen Leistung zu tun, die du ja wohl offenbar erhälst: https://hartz.info/index.php/topic,133185.0.html
Ich habe auch nicht behauptet das es mit der akutellen Existenzminimum zu tun hat .
Sondern im Eingangsthread geschrieben , wenn Jc immer wieder versagen wie man dann an das Existenzminimun kommt ?
Ich habe nicht geschrieben aktuell,das ist der Unterschied.
Entweder du lieferst hier was Aktuelles (Versagensbescheid+SG Beschluss/Urteil) nach, oder ich mache hier zu.
Warum man hier persönlich Emotional wird kann ich nicht verstehen .
Ich wiederhole mich gerne nocheinmal das Verfahren ist noch anhängig .
Willst du das Az wo du damit nichts anfangen kannst haben ?
Dann kannste gerne eine Sachstandsanfrage beim SG machen warum noch nichts entschieden ist .
Oder mal nachfragen warum keine Richter eingestellt werden ?
Ich habe den Versagungsgescheid hier geliefert und Auszüge aus dem Urteil .
Ich wiederhole mich gerne noch mal das Sg hat den Versagungsbescheid aufgehoben ,weil das Jc kein Ermessen ausgeübt hatte und geschrieben das die Anfechtsklage die richtige Klageart ist mit verweis auf 54 sgg und das dann die Leistung wie du auch selber schriebst mit der Leistungsklage die richtige Klageart ist.
Und wie du im Versagungsbescheid gelesen hast wurde wieder versagt ,oder möchtest du mir unterstellen ich habe den Versagungsbrscheid erstellt ?
Das man mich hier runtermacht als anstatt Hilfeformulierung zu geben ist voll daneben ,als anstatt sachlich an die Sache anzugehen und sich damit auseinander zu setzen und dann Tips zu geben oder was man nicht versteht bei mir nachzufragen .
Ich wiederhole mich gerne noch mal zum Verständnis.
Jc hat die Leistungen im Jahr 2014 / 2015 versagt und zwar nicht einmal sondern mehrmals um Gehorsam zu erzwingen ,weil der Gesundheitsbogen und Schweigepflicht nicht eingereicht wurde , man wollte Zwanguntersuchung erzwigen .
Das die Jc nicht auf Augenhöhe agieren muss ich hier nicht noch schreiben das wisst ihr selber .
Nur nebenbei was zum Thread nicht dazu gehört: Gerichte gewähren Existenzminimum und Jc gehen wieder in Berufung wird ausgehoben und zwar so lange wie sie möchten
War bei meinen Bekannten so ,erst nach 5 Einstweiligen Rechtschutz hat das Jc aufgegeben
Eigentlich geht dich das garnichts an ,schreibe ich hier aber einen Auszug davon:
Dreimal hat das Gericht einen Riegel davor geschoben zweimal leider nicht und das Verfahren ist noch anhängig .
Das Jc vorsätzlich solche Fehler machen , soll hier nun mich als Lügerin hinstellen?
Das widerspricht eure Beratung hier zumal das Forum voll von Rechtsverstöße ist ..
Möchtest du mehr als 7 Vollen Aktenordner lesen ?
Was willst du haben den vorherigen ablehnenden Er der mehrmals gestellt wurde ,oder mich hier als Lügnerin hinstellen ? Oder soll ich meinen Anwalt in Niedersachsen hier nennen?🙈😡
Zur Information Verfahren beim Sg dauern 4 Jahre und länger, das ist die Regel das Verfahren beim Sozialgericht 4 Jahre und länger dauern dann kommt noch das Lsg , Bsg und Bverfg und Eugh dazu .Wenn ein Verfahren zum beim Bsg anhängig ist und zurück zum Lsg geht ,was glaubst du wie lange dies dauert?Da glaubst du das es innerhalb eins oder zwei Jahre die Hauptsache beim Sg durch ist ? Das Gerichte nicht wollen z.b kannste dir auch nicht vorstellen? Dann unterhalte dich mal mit Rechtsanwälten
All das muss ich hier garnicht erwähnen ,denn ihr wisst das selber das Verfahren lange dauern und auf Zeit gespielt wird.
Das man nicht glauben kann das Jc so agieren ,kann ich nicht nachvollziehen zumal seit über 15 Jahren diese Willkür und Schikane läuft der Ämter um Gelder einzusparen oder warum möchte Hubertus Heil das Bürgergeld auf 2 Monate kürzen ?
Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Warum man hier persönlich Emotional wird kann ich nicht verstehen .
Niemand wird emotional. Dein Thema ist leider zu komplex, als dass man es hier lösen könnte. Wenn dann für denjenigen, der das beantworten möchte, widersprüchliche Info kommt oder fehlt, geht es noch weniger.
Du hast alle Info, die hier Helfenden sind darauf angewiesen, sie zu erhalten.
Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Das die Jc nicht auf Augenhöhe agieren muss ich hier nicht noch schreiben das wisst ihr selber .
Allerdings! Manchmal ist es denen schlicht unmöglich die Augenhöhe einzunehmen.
nur hier noch
Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Oder mal nachfragen warum keine Richter eingestellt werden ?
Richter ist kein Job, den man in 2 Monaten anlernen erledigen kann. Könnte mit einer der Gründe sein, warum man nicht einfach "mehr Richter" einstellen kann.
:bye:
Zitat von: september23 am 14. Januar 2024, 15:18:11Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Warum man hier persönlich Emotional wird kann ich nicht verstehen .
Niemand wird emotional. Dein Thema ist leider zu komplex, als dass man es hier lösen könnte. Wenn dann für denjenigen, der das beantworten möchte, widersprüchliche Info kommt oder fehlt, geht es noch weniger.
Du hast alle Info, die hier Helfenden sind darauf angewiesen, sie zu erhalten.
Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Das die Jc nicht auf Augenhöhe agieren muss ich hier nicht noch schreiben das wisst ihr selber .
Allerdings! Manchmal ist es denen schlicht unmöglich die Augenhöhe einzunehmen.
nur hier noch
Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Oder mal nachfragen warum keine Richter eingestellt werden ?
Richter ist kein Job, den man in 2 Monaten anlernen erledigen kann. Könnte mit einer der Gründe sein, warum man nicht einfach "mehr Richter" einstellen kann.
:bye:
Wie oft soll ich mich denn noch wiederholen?
Jc hatte versagt weil Schweigepflichtsentbindung und Gesundheitsbogen nicht eingereicht worden sind und den Inhalt der Au nocht mitgeteilt wurde um ins Sgb 12 abzuschieben.
Das wird so regelmäßig gemacht um Steuer Gelder Verschiebung .
Was soll daran komplex sein ?
Au gewesen jc nicht akzeptiert wir wollen die Erwerbsfähig prüfen und keine Schweigepflichtsentbindung und Gesundheitsbogen nicht eingereicht Versagung nach 60/ 66 .
Das machen die Jc gerne damit kann man rechtswidrig alles einfordern ,die meisten beugen sich dem ja auch .
Zitat von: Bimimaus5421 am 14. Januar 2024, 14:57:53Warum man hier persönlich Emotional wird kann ich nicht verstehen .
:lachen: <<-- das war jetzt emotional.
Natürlich darf man im Forum auch alte Fälle diskutieren, sogar fiktive. Allerdings sollte man dies aus Respekt den Helfenden gegenüber unbedingt auch erkennbar machen, da diese ansonsten davon ausgehen, dass es sich um einen aktuellen Fall handelt, bei dem jemand dringend Hilfe benötigt wird.
Wenn das JC einen vom SG aufgehobenen Verwaltungsakt ohne inhaltliche Änderung neu erlässt, ist dieser Wiederholungs-Verwaltungsakt per se rechtswidrig. Das SG wird ihn somit erneut für rechtswidrig erklären.
Gegen den fortgesetzten Rechtsmissbrauch, den ein JC damit praktiziert, kann man nur mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen.
Weder kann das SG dem JC verbieten, neue rechtswidrige Verwaltungsakte zu erlassen, noch es dafür bestrafen, das kann nur der Dienstherr.
Allerdings hätte ich hier schon bei der ersten Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes auch die Feststellung beantragt, dass die zugrunde liegende Datenerhebung unzulässig ist. Damit wäre jedem Wiederholungs-Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage für seinen Erlass entzogen. Kein JC/SB der noch bei Verstand ist, hätte danach einen Wiederholungs-Verwaltungsakt erlassen.
Diese Feststellung ist hier offenbar nicht passiert, sodass das JC die selbe rechtliche Grundlage immer wieder genutzt hat.