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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 11:05:27

Titel: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 11:05:27
Hej liebes Forum,

heute bekam ich den Änderungsbescheid zur Erhöhung des Bürgergelds zum 01.01.2023.

Das Datum des Bescheids ist vom 16.12.2023 (die ARGE hier hat derzeit ein massives Problem, dass ihre Post rechtzeitig bei den Empfängern landet). Auch in diesem Bescheid sind wieder keine Heizkosten/Nebenkosten aufgeführt.

Da ich für den "Vorläufer" bereits Widerspruch und, da abelehnt, Klage beim SG eingereicht habe, muss ich jetzt für den "neuen" Bescheid nochmal Widerspruch einlegen, oder hat sich das mit der Klage erledigt?
Es geht ja um den gleichen Bewilligungszeitraum, nur die Höhe des BG hat sich ja für uns alle geändert.

Liebe Grüße,

Susanne vom See
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Sheherazade am 13. Januar 2024, 12:24:43
Wenn dieser Änderungsbescheid auch so benannt wurde (z. B. "Änderungsbescheid zum Bescheid vom ....") dann musst du nicht erneut Widerspruch einlegen.
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 13:17:51
Ein erneutes Widerspruchsverfahren bedarf es m.E. nicht. Nach § 96 SGG dürfte der Änderungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens werden.

Ergänzung:
Die Tatsache, dass bereits das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid läuft, hindert den Leistungsträger ja nicht einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach Maßgabe des § 96 wird der neue VA automatisch Klagegegenstand, ohne dass einen besonderen Antrag oder eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) bedarf. Es handelt sich um eine Klageänderung kraft Gesetzes. Ziel dahinter ist eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in nur einem Verfahren. Damit sollen auch unterschiedliche Entscheidungen vermieden werden.

Voraussetzung ist nur, dass gegen ursprünglichen VA Klage erhoben worden ist (Rechtshängigkeit), dass die Änderung nach dem Widerspruchsbescheid erfolgte und es sich um die Regelung desselben Rechtsverhältnisses handeln muss. Also in dem Fall hier die Regelung der Übernahme der Heizkosten.
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 13:17:51Ein erneutes Widerspruchsverfahren bedarf es m.E. nicht. Nach § 96 SGG dürfte der Änderungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens werden.

Ergänzung:
Die Tatsache, dass bereits das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid läuft, hindert den Leistungsträger ja nicht einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach Maßgabe des § 96 wird der neue VA automatisch Klagegegenstand, ohne dass einen besonderen Antrag oder eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) bedarf. Es handelt sich um eine Klageänderung kraft Gesetzes. Ziel dahinter ist eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in nur einem Verfahren. Damit sollen auch unterschiedliche Entscheidungen vermieden werden.

Voraussetzung ist nur, dass gegen ursprünglichen VA Klage erhoben worden ist (Rechtshängigkeit), dass die Änderung nach dem Widerspruchsbescheid erfolgte und es sich um die Regelung desselben Rechtsverhältnisses handeln muss. Also in dem Fall hier die Regelung der Übernahme der Heizkosten.

Auch, weil sich der postalische neue Bescheid ja unverhältnismäßig lange irgendwo herumgetrieben hat. Die Änderung und der Widerspruchsbescheid des JC haben am selben Tag das JC verlassen. Der Widerspruchsbescheid kam nur gut zwei Wochen früher an, als der Änderungsbescheid.
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: hko am 13. Januar 2024, 14:52:43
und wie sieht die Rechtsbehelfsbelehrung aus?
Ich frage deshalb, weil wir zur Zeit beim LSG Hessen ein  Verfahren haben, das alleine wegen sachlich falscher Rechtsbehelfsbelehrung zugelassen wurde.

Gruß hko
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Schnuffel01 am 13. Januar 2024, 15:02:11
Zitat von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05neue Bescheid ja unverhältnismäßig lange irgendwo herumgetrieben hat.
Der kommt von der Zentrale aus Nürnberg und der dauert an jedem Jahresanfang so lange.

Zitat von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05der Widerspruchsbescheid des JC
Der kommt aus "deinem" JC.
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 16:53:29
Maßgeblich dürfte der Zeitpunkt der Zustellung sein. Ist aber eine interessante Konstellation. Sicherheitshalber kannst du ja Widerspruch einlegen und in der Begründung auf das Klageverfahren verweisen.

Zusätzlich selbst das Gericht über den Änderungsbescheid in Kenntnis setzen.
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: TripleH am 13. Januar 2024, 18:20:10
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 16:53:29Sicherheitshalber kannst du ja Widerspruch einlegen und in der Begründung auf das Klageverfahren verweisen.

Unnötig. Der Bescheid muss noch nicht mal Gegenstand sein, da er nur eine Änderung der Regelbedarfe verfügt, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung aber eine wiederholende Verfügung darstellt. Da Regelleistungen/Mehrbedarfe und KdUH nach Rechtsprechung des BSG abtrennbare Streitgegenstände sind, hat der Bescheid keine Relevanz für eine KdUH-Klage.

Nichtsdestotrotz steht unter den sogenannten "Batch-Bescheiden" immer auch der Hinweis, dass bei Vorliegen eines S-Verfahrens der Bescheid nach 86 SGG Gegenstand des WS-Verfahren wird und bei anhängiger Klage nach 96 Gegenstand des Klageverfahrens.
 
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: hko am 13. Januar 2024, 18:53:06
Zitat von: TripleH am 13. Januar 2024, 18:20:10Nichtsdestotrotz steht unter den sogenannten "Batch-Bescheiden" immer auch der Hinweis, dass bei Vorliegen eines S-Verfahrens der Bescheid nach 86 SGG Gegenstand des WS-Verfahren wird und bei anhängiger Klage nach 96 Gegenstand des Klageverfahrens.
habe ich noch nie gesehen. Ist im Lahn-Dill-Kreis nicht üblich.

Gruß hko
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: TripleH am 13. Januar 2024, 19:25:15
Zitat von: hko am 13. Januar 2024, 18:53:06Ist im Lahn-Dill-Kreis nicht üblich.

Ist ja auch kommunal. Da kommen keine Batch+Bescheide aus Nürnberg.
 
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Rotti am 13. Januar 2024, 20:47:41
Zitat von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05Auch, weil sich der postalische neue Bescheid ja unverhältnismäßig lange irgendwo herumgetrieben hat. Die Änderung und der Widerspruchsbescheid des JC haben am selben Tag das JC verlassen. Der Widerspruchsbescheid kam nur gut zwei Wochen früher an, als der Änderungsbescheid.
ja das Briefkuvert auf jeden Fall behalten ist deine Zustellung da steht bei mir immer der Poststempel ein Nachweis.
Titel: Aw: Nochmal Widerspruch einreichen?
Beitrag von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 21:02:18
Zitat von: hko am 13. Januar 2024, 14:52:43und wie sieht die Rechtsbehelfsbelehrung aus?
Ich frage deshalb, weil wir zur Zeit beim LSG Hessen ein  Verfahren haben, das alleine wegen sachlich falscher Rechtsbehelfsbelehrung zugelassen wurde.

Gruß hko

hab nachgeschaut:

"Falls für deb betroffenen Bewilligungszeitraum bereits Widerspruch oder Klage erhoben wurde, ist dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrenam bzw. nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens."

Also ganz klat - ich brauche nix weiter machen, weil Klage ja eh schon läuft.

Danke an alle fürs Mitdenken.