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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34

Titel: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34
Hallo,

am 22. Oktober stellte ich einen Antrag auf Bürgergeld und habe bis dato keine Entscheidung erhalten. Meine wiederholten Anfragen per E-Mail bezüglich des Status meines Antrags blieben Ihrerseits unbeantwortet.

In der vergangenen Woche habe ich aufgrund der Untätigkeit des Jobcenters, welche meine Existenz gefährdet hat, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht eingereicht. Dies begründet sich in den nachweisbaren Schäden, wie beispielsweise vier Monate Mietrückstände.

Allerdings erfuhr ich, dass eine einstweilige Anordnung normalerweise erst nach einer Entscheidung des Jobcenters und einem daraufhin eingelegten Widerspruch beantragt werden kann.

Ist diese Information korrekt? War es demnach richtig, eine einstweilige Anordnung zu beantragen? Wie lange dauert in der Regel die Entscheidungsfindung des Gerichts, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von sechs Wochen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnundg
Beitrag von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 15:58:28
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34Ist diese Information korrekt?
Nein.

Was du beschreibst, ist ein Klageverfahren. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist aber kein Klageverfahren. Hier ist kein Vorverfahren notwendig.

Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34Wie lange dauert in der Regel die Entscheidungsfindung des Gerichts,
Kommt auf den Fall an. Kann man pauschal nicht beantworten. Einfache Falle 2-4 Wochen ist meine Erfahrung. Andere Dinge können auch deutlich länger dauern.

Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von sechs Wochen?
Welche sechs Wochen? Meinst du vielleicht 6 Monate?
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: porogo am 15. Januar 2024, 16:20:27
könnten Sie bitte näher erläutern, was Sie unter einem Klageverfahren verstehen? Wie sind Sie zu dieser Annahme gelangt? Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein spezifischer rechtlicher Vorgang, und ich möchte genau verstehen, was Sie in diesem Kontext meinen?

Zur Information: Das Jobcenter ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung darüber zu treffen, ob jemandem Bürgergeld gewährt wird oder nicht.

Das Sozialgericht hingegen hat eine Frist von sechs Wochen, um über eine einstweilige Anordnung zu entscheiden.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: Rotti am 15. Januar 2024, 17:00:07
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34In der vergangenen Woche habe ich aufgrund der Untätigkeit des Jobcenters, welche meine Existenz gefährdet hat, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht eingereicht. Dies begründet sich in den nachweisbaren Schäden, wie beispielsweise vier Monate Mietrückstände.
hast du auch Nachweislich einen Vorschuss beantragt oder von deinen Schonvermögen zerren müssen? ist ja auch wichtig für das Gericht als Beweis.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: TripleH am 15. Januar 2024, 17:11:34
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 16:20:27Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein spezifischer rechtlicher Vorgang, und ich möchte genau verstehen, was Sie in diesem Kontext meinen?

Es bedarf in deinem Fall nur eines Hauptsacheverfahrens. Und das ist das anhängige Verwaltungsverfahren (Antrag).

Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 16:20:27Das Sozialgericht hingegen hat eine Frist von sechs Wochen, um über eine einstweilige Anordnung zu entscheiden.

Nein. Das SG hat keine Frist einzuhalten.
 
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: porogo am 15. Januar 2024, 17:35:08
Zitat von: Rotti am 15. Januar 2024, 17:00:07
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 15:51:34In der vergangenen Woche habe ich aufgrund der Untätigkeit des Jobcenters, welche meine Existenz gefährdet hat, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht eingereicht. Dies begründet sich in den nachweisbaren Schäden, wie beispielsweise vier Monate Mietrückstände.
hast du auch Nachweislich einen Vorschuss beantragt oder von deinen Schonvermögen zerren müssen? ist ja auch wichtig für das Gericht als Beweis.

Nein, ich habe keine weiteren Dokumente übersandt. Lediglich meinen Bankkontoauszug, der ein Guthaben von null Euro ausweist, meine Meldebescheinigung, den Schriftverkehr mit dem Jobcenter sowie den Nachweis, dass keine Antwort auf meine Anfragen bezüglich des Status meines Bürgergeldantrags erfolgte, habe ich eingereicht. Zudem liegt meinem Schreiben der Bürgergeldantrag bei, um zu dokumentieren, dass ich bereits seit über drei Monaten auf einen Bescheid warte. Zudem erklärte ich, dass ich seit vier Monaten keine Miete bezahlt habe.

Zitat von: TripleH am 15. Januar 2024, 17:11:34
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 16:20:27Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein spezifischer rechtlicher Vorgang, und ich möchte genau verstehen, was Sie in diesem Kontext meinen?

Es bedarf in deinem Fall nur eines Hauptsacheverfahrens. Und das ist das anhängige Verwaltungsverfahren (Antrag).

Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 16:20:27Das Sozialgericht hingegen hat eine Frist von sechs Wochen, um über eine einstweilige Anordnung zu entscheiden.

Nein. Das SG hat keine Frist einzuhalten.
 

Verstehe ich Sie richtig, dass das Sozialgericht meine eingereichte einstweilige Anordnung nicht berücksichtigen wird und demnach keine Anweisung an das Jobcenter erfolgen wird, mir die ausstehenden Gelder auszuzahlen, obwohl ich mich in einer existenzbedrohenden Lage ohne finanzielle Mittel befinde?
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: Rotti am 15. Januar 2024, 17:46:09
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 17:35:08Zudem liegt meinem Schreiben der Bürgergeldantrag bei, um zu dokumentieren, dass ich bereits seit über drei Monaten auf einen Bescheid warte. Zudem erklärte ich, dass ich seit vier Monaten keine Miete bezahlt habe.
Das sollte natürlich dem Gericht reichen, mit dem Sendungsnachweis digital und oder Brief.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: TripleH am 15. Januar 2024, 17:47:56
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 17:35:08Verstehe ich Sie richtig,

Nein. Ich weiß auch nicht, wie man das aus meiner Antwort heraus lesen kann.

Vielleicht wäre es hilfreich gewesen, einen Anwalt einzuschalten.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: porogo am 15. Januar 2024, 18:09:57
Zitat von: TripleH am 15. Januar 2024, 17:47:56
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 17:35:08Verstehe ich Sie richtig,

Nein. Ich weiß auch nicht, wie man das aus meiner Antwort heraus lesen kann.

Vielleicht wäre es hilfreich gewesen, einen Anwalt einzuschalten.


Was stellt dieser unzweckmäßige und anscheinend boshaft geführte Dialog dar? Dient er lediglich dem Zweck, Diskussionsbeiträge zu sammeln? Eine solche herablassende Antwort scheint niemandem zu nutzen. Wenn jeder Zugang zu einem Anwalt hätte, würde sich niemand die Mühe machen, eine Informationsdatenbank für alle zu erstellen. Jedoch scheint Ihre Mission hier nicht gänzlich klar. Sie bieten Hilfe an, die jedoch nicht effektiv zu sein scheint. Ich möchte mich auch bei jenen entschuldigen, die in diesem Dialog tatsächlich die Absicht haben, offen und eindeutig zu unterstützen.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: BigMama am 15. Januar 2024, 18:12:40
Hast du mittlerweile als EU-Bürger einen Nachweis über deinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland der letzten 5 Jahre erbracht, wie hier (https://hartz.info/index.php/topic,132856.msg1592182.html#msg1592182) in Beitrag 14 genannt?
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: porogo am 15. Januar 2024, 19:43:01
Zitat von: BigMama am 15. Januar 2024, 18:12:40Hast du mittlerweile als EU-Bürger einen Nachweis über deinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland der letzten 5 Jahre erbracht, wie hier (https://hartz.info/index.php/topic,132856.msg1592182.html#msg1592182) in Beitrag 14 genannt?

Ja, das habe ich. Es handelt sich dabei um die Meldebescheinigung, die ich im vorherigen Schreiben bereits erwähnt habe (etwa 11 Jahre). Dieses Dokument ist tatsächlich das wichtigste, das das Gericht berücksichtigen sollte.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Der von Ihnen angesprochene Thread datiert auf den 20. November, und bis heute habe ich keine Entscheidung erhalten.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: TripleH am 15. Januar 2024, 22:12:52
Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 18:09:57Was stellt dieser unzweckmäßige und anscheinend boshaft geführte Dialog dar?

Ich habe dir in meinem ersten Beitrag mitgeteilt, dass das Eilverfahren nur einer Hauptsache bedarf und diese Hauptsache bei dir vorliegt, da es ein Verwaltungsverfahren, nämlich deinen Antrag, gibt. Das Eilverfahren ist daher zulässig.

Dagegen habe ich deine Aussage, dass das Gericht innerhalb einer Frist von 6 Wochen entscheiden muss, widersprochen, da es so eine Frist nicht gibt.

Da du diese einfachen Antworten nicht verstanden hast, fürchte ich, dass du mit der Rechtsmaterie überfordert bist und ein Anwalt besser wäre. Das sollte mit Beratungshilfe und PKH durchaus möglich sein.

Aber, wie ich sehe, liege ich mit der Vermutung, dass du eben nichts verstehst, noch nichtmal die Antworten hier, durchaus richtig.
 
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2024, 16:38:43
porogo

Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 16:20:27Zur Information: Das Jobcenter ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung darüber zu treffen, ob jemandem Bürgergeld gewährt wird oder nicht.
Da bist du falsch informiert denn sonst wäre der EA zeitlich jetzt schon nicht möglich.
Nachzulesen in der Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
sogar gleich am Anfang.

Zitat von: porogo am 15. Januar 2024, 17:35:08Verstehe ich Sie richtig, dass das Sozialgericht meine eingereichte einstweilige Anordnung nicht berücksichtigen wird und demnach keine Anweisung an das Jobcenter erfolgen wird, mir die ausstehenden Gelder auszuzahlen, obwohl ich mich in einer existenzbedrohenden Lage ohne finanzielle Mittel befinde?
Das hast du falsch verstanden ist aber hoffentlich nach der etwas überspitzten Reaktion trotzdem angekommen.
Bei sowas reagieren die SG`s normal recht schnell und es kommt öfters vor dass das SG beim JC nachfragt was das soll und kurz darauf hat man sein Recht bekommen.

MfG FN
Titel: Aw: Einstweilige Anordnung
Beitrag von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:39
Vielen Dank an alle für die Unterstützung. Ich möchte kurz berichten, was seit der Abgabe der einstweiligen Anordnung passiert ist.

Die einstweilige Anordnung habe ich am Dienstag, den 09.01.2024, direkt beim Sozialgericht eingereicht. Am Dienstag, den 16.01.2024, wurde ich von einem Sachbearbeiter des Jobcenters kontaktiert, der mich trotz der klaren Angaben in meinem Antrag vom 22.10.2024 über mein Bankkonto befragte und dabei erwähnte, dass ich eine Auszahlung per Scheck wünsche. Indirekt deutete er im Gespräch an, dass er von der einstweiligen Anordnung Kenntnis hat und ich diese zurückziehen könne, was jedoch keinen Unterschied machen würde. Zudem äußerte er sich in fragwürdiger Weise über meine Wohnsituation (Was ich in so eine teure zwei Zimmer Wohnung alleine mache usw). Er versicherte, dass die Auszahlung in den nächsten Tagen erfolgen sollte, benötigte jedoch eine schriftliche Bestätigung meiner Bankkontodaten und der Zustimmung zur Scheckauszahlung, die ich umgehend per E-Mail übersandte. Leider ist bis heute keine Auszahlung erfolgt.

Am 20.01.2024 erhielt ich einen Brief vom Sozialgericht, der lediglich bestätigt, dass meine einstweilige Anordnung am 09.01.2024 eingegangen ist. Der Brief wurde am 10.01.2024 erstellt und am 15.01.2024 versendet.

Ich habe nun folgende Fragen:

1. Hat das Sozialgericht das Jobcenter lediglich darüber informiert, dass gegen sie ein Eilverfahren eingeleitet wurde, oder wurde es angewiesen, die Gelder auszuzahlen?
2. Falls das Sozialgericht das Jobcenter angewiesen hat, warum wurde ich nicht über diese Anweisung und eine eventuelle Frist für die Auszahlung informiert?
3. Wenn es sich tatsächlich um eine Anweisung des Gerichts zur sofortigen Auszahlung der Leistungen handelt, warum hat der Sachbearbeiter trotz seiner Aussagen das Geld nicht ausgezahlt und keinen Bescheid erteilt?
4. Da kein Geld ausgezahlt wurde und das Sozialgericht offensichtlich keinen Einfluss auf die Ausführung der Zahlungen hat, und das Jobcenter dies scheinbar ignoriert, wie soll ich nun vorgehen?
5. Ist es üblich, dass das Jobcenter die Auszahlungen verzögert, selbst wenn das Sozialgericht eine Anweisung zur Auszahlung erteilt hat?
6. Was ist ein angemessener Zeitraum, in dem das Jobcenter nach einem gerichtlichen Hinweis die Leistungen auszahlen sollte?
7. Haben Sie irgendwelche Anmerkungen oder Vorschläge, wie ich weiter vorgehen sollte?

Vielen Dank!
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: september23 am 23. Januar 2024, 08:46:18
Zitat von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:39Zudem äußerte er sich in fragwürdiger Weise über meine Wohnsituation (Was ich in so eine teure zwei Zimmer Wohnung alleine mache usw).
Da wird nach Bewilligung sowieso was kommen, wenn die Wohnung sehr teuer sein sollte.
Titel: Aw: Eistweilige Anordnung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. Januar 2024, 14:23:37
porogo

Zitat von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:391. Hat das Sozialgericht das Jobcenter lediglich darüber informiert, dass gegen sie ein Eilverfahren eingeleitet wurde, oder wurde es angewiesen, die Gelder auszuzahlen?
Ersteres denn das JC soll dazu ja eine Stellungsnahme machen. Ansonsten hättest du dein Geld wenn alles passt.

Zitat von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:397. Haben Sie irgendwelche Anmerkungen oder Vorschläge, wie ich weiter vorgehen sollte?
Tip 1
Abwarten.
denn im Endeffekt hat das SG erst mit der Antwort des JC an das SG die Möglichkeit den Sachverhalt entgegen zu stellen und dann zu einem Urteil zu kommen.
Tip 2
auf keinen Fall mehr mit dem JC telefonieren!
Wenn da was in deiner Akte eingetragen wird was nicht stimmt kannst du NIE das Gegenteil beweisen.
Tip 3
Bei einem Anruf darauf bestehen das er seine Fragen schriftlich stellen soll, dann nachfragen ob er das verstanden hat
und wenn er das bestätigt hat
bedankst du dich und legst sofort auf!
Tip 4
Wenn jemand beim Telefonat (s. Tipp 3)dabei ist dann sage dem SB
Dein Beistand hat zugehört, weil das Telefon deswegen extra auf Lautsprecher war, sich Notizen gemacht und dann sich bedanken und sofort auflegen!

Zitat von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:39Die einstweilige Anordnung habe ich am Dienstag, den 09.01.2024, direkt beim Sozialgericht eingereicht. Am Dienstag, den 16.01.2024
Zitat von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:39indirekt deutete er im Gespräch an, dass er von der einstweiligen Anordnung Kenntnis hat und ich diese zurückziehen könne, was jedoch keinen Unterschied machen würde.
Da weiß man nicht ob da schon die Antwort des JC an das SG gegangen ist. Normal bekommst du vom SG einen Bescheid darüber mit einer Kopie der Stellungsnahme des SG.

Übrigens ist das nicht indirekt sondern direkt und klar wollen die das du das zurück nimmst weil sich das in der Akte des SB gar nicht gutmacht. Und es macht definitiv einen Unterschied nicht nur für den SB sondern auch für dich weil damit das Verfahren vor dem SG als erledigt betrachtet wird wenn der SB das dem SG zukommen lässt.

Wenn das passiert ist bekommst du vllt eine Nachricht dass das Verfahren eingestellt wurde aber das wäre nur möglich wenn das so in deiner Akte stehen würde wobei wir bei Tipp 2 gelandet wären.

Um sicher zu sein könntest du beim SG anrufen und nachfragen wie weit dein EA vorangekommen ist. Gründe zur Nachfrage hast du ja genug.

Zitat von: porogo am 23. Januar 2024, 00:55:39Er versicherte, dass die Auszahlung in den nächsten Tagen erfolgen sollte, benötigte jedoch eine schriftliche Bestätigung meiner Bankkontodaten und der Zustimmung zur Scheckauszahlung, die ich umgehend per E-Mail übersandte. Leider ist bis heute keine Auszahlung erfolgt.
Den Grund würde ich mit erwähnen!

Was deine anderen Fragen angeht 
:weisnich: was dir Antworten auf die Fragen bringen soll.
Falls und was wäre wenn ist doch irrelevant und bringt dir nichts.

MfG FN