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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54

Titel: Umzug bei Bürgergeld Bezug
Beitrag von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54
Guten Abend,

wie sieht es eigentlich aus wenn man umziehen will, welche Vorraussetzungen müssen hierfür gegeben sein?
Wann zahlt das Jobcenter den Umzug und
Die Kosten für Kaution und Umzugsfirma?
Ich bin wegen nervlicher und psychischer Probleme schon lange Zeit krank geschrieben.
Bei mir vorm Haus verläuft eine Bahnlinie an der die letzten zwei Jahre immer wieder längere Baumassnahmen erfolgen d.h. Nachts zu schlafen ist oft nicht möglich wegen dem Höllen Lärm!
Im Moment ist es wieder der Fall,da dreht man wirklich hohl mit der Zeit.
Was würde wohl der Fallmanager dazu sagen wenn ich eine Anfrage stellen würde auf Übernahme der Kaution bzw einem Darlehen?
Wenn die neue Wohnung deutlich billiger wäre dann müssten die dem doch eigentlich zustimmen, oder?

Gruss S.

Titel: Aw: Umzug bei Bürgergeld Bezug
Beitrag von: Rotti am 15. Januar 2024, 18:55:25
Zitat von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54Wenn die neue Wohnung deutlich billiger wäre dann müssten die dem doch eigentlich zustimmen, oder?
ja wenn du einen Antrag stellst das sich dadurch die KDU Gesamtangemessenheit deutlich reduziert.
Titel: Aw: Umzug bei Bürgergeld Bezug
Beitrag von: Miau am 15. Januar 2024, 19:13:18
Zitat von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54Wenn die neue Wohnung deutlich billiger wäre dann müssten die dem doch eigentlich zustimmen, oder?

Soweit ich weiß, kann man mit Zustimmung des JC immer umziehen, wenn die Angemessenheit der KDU erfüllt ist. Dazu muss die neue Wohnung nicht zwangsläufig billiger sein als die letzte (vorausgesetzt die KDU der letzten war bereits angemessen).
Titel: Aw: Umzug bei Bürgergeld Bezug
Beitrag von: september23 am 15. Januar 2024, 22:35:45
Zitat von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54Was würde wohl der Fallmanager dazu sagen wenn ich eine Anfrage stellen würde auf Übernahme der Kaution bzw einem Darlehen?
das kann Dir keiner hier beantworten, das wirst Du wissen, wenn Du die Anfrage gestellt hast

Zitat von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54Wenn die neue Wohnung deutlich billiger wäre dann müssten die dem doch eigentlich zustimmen, oder?
Müssen nicht, können. wieviel billiger könntest Du denn am selben Ort nach Umzug wohnen?
Titel: Aw: Umzug bei Bürgergeld Bezug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2024, 16:19:38
seanni68

Zitat von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54welche Vorraussetzungen müssen hierfür gegeben sein? Wann zahlt das Jobcenter den Umzug und Die Kosten für Kaution und Umzugsfirma?
Dafür brauchst du einen Grund den das JC als notwendig anerkennt und somit die Zusicherung zum Umzug erteilt
Geringere Kosten wäre einer aber das würde wahrscheinlich mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, wenn die das machen, nach berechnet werden. (Zumindest vermute ich da?; im Umkehrschluss wenn das JC einen Umzug verlangen würde wäre das eine Option dagegen vorzugehen.)
Sprich das JC würde in zwei Jahren weniger Ausgaben durch den Umzug haben wenn die Umzugskosten gegengerechnet werden.
Zitat von: seanni68 am 15. Januar 2024, 18:39:54Ich bin wegen nervlicher und psychischer Probleme schon lange Zeit krank geschrieben.
da wäre ein Attest darüber das ein Umzug ärztlich angeraten ist um deine gesundheitliche Situation zu stabilisieren oder verbessern sehr hilfreich und dann gibt es noch ein Urteil das helfen könnte.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)

MfG FN

Miau
Zitat von: Miau am 15. Januar 2024, 19:13:18Soweit ich weiß, kann man mit Zustimmung des JC immer umziehen, wenn die Angemessenheit der KDU erfüllt ist. Dazu muss die neue Wohnung nicht zwangsläufig billiger sein als die letzte (vorausgesetzt die KDU der letzten war bereits angemessen).
schon aber ohne Zustimmung gibt es dann eben keine Umzugskosten und auch kein Kautionsdarlehen.
Titel: Aw: Umzug bei Bürgergeld Bezug
Beitrag von: Rotti am 16. Januar 2024, 17:07:21
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2024, 16:19:38schon aber ohne Zustimmung gibt es dann eben keine Umzugskosten und auch kein Kautionsdarlehen
und Renovierungskosten der alten Wohnung, Farbkosten für den Anstrich.