Wohngeld ist wie das Bürgergeld eine Sozialleistung, das für Haushalte mit geringem Einkommen gezahlt wird – als Zuschuss zu den Wohnungskosten.
In § 4 Abs. 6 RBStV heißt es: "Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."
Nun lag jemand mit seiner Erwerbsminderungsrente in 2023 9,01 € über dem Bürgergeldbedarf, seit 1/2024 aufgrund der Bürgergelderhöhung 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf, erhält aber Wohngeld, weshalb er kein Bürgergeld erhält.
Nicht bei der Wohngeldberechnung wird die Rundfunkgebühr berücksichtigt.
Kann der Beitragsservice nun berechtigt die Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV verweigern, weil er die Sozialleistung Wohngeld als Einkunft wertet und nicht ausschließlich die einzige tatsächliche Einkunft Erwerbsminderungsrente?
Mit der Erwerbsminderungsrente besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) sondern entweder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer nach dem 4. Kapitel SGB XII oder wenn die EU-Rente befristet ist, auf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII. Zuständig wäre hier der Sozialhilfeträger.
Wenn man 2023 unterhalb des Anspruchs auf Bürgergeld bedarf, lag, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Anspruch auf Leistungen nach SGB XII bestand bzw. besteht. Die Rente wurde aber 2023 ebenfalls erhöht.
Wann wurde denn der Antrag auf Wohngeld gestellt?
Mit Wohngeld besteht eigentlich kein Anspruch auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Wohngeld ist eine vorrangige Sozialleistung. Deshalb wurde vom Sozialamt zuerst ein Wohngeldantrag und -bescheid verlangt. Deshalb taucht das Wohngeld natürlich im SGB-XII-Ablehnungsbescheid auf.
Wäre das Wohngeld nach dem ablehnenden SGB-XII-Bescheid beantragt worden, stünde im SGB-XII-Ablehnungsbescheid "9,01 € zuviel" und es bestünde - völlig unstreitig - Anspruch auf Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV.
"Mit Wohngeld besteht eigentlich kein Anspruch auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren." "Eigentlich" bedeutet "vielleicht ja", "vielleicht nein", hilft also nicht weiter. Die Frage ist, ob die Sozialleistung Wohngeld nach dem RBStV eine Einkunft i s t oder nicht. Ich meine nein, weil Wohngeld ja wegen zu geringem Einkommen gezahlt wird, nämlich anstatt Bürgergeld (SGB XII), und eben wie Bürgergeld eine Sozialleistung ist. Das RBStV erwähnt diesen Fall aber nicht und scheinbar gibt es auch noch kein Urteil in dieser Frage.
Zitat von: BO177 am 19. Januar 2024, 12:12:40Eigentlich" bedeutet "vielleicht ja", "vielleicht nein
Mit Wohngeld hat man keinen Anspruch auf GEZ Befreiung.
Nur mit Grusi/Bürgergeld
Kann man auch überall nachlesen, z. B. hier (https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html?highlight=befreiung.%20befreiung)
ZitatEmpfänger von Sozialleistungen
Wenn Sie be�stimmte Sozial�leistungen wie zum Bei�spiel Grund�siche�rung oder Bürger�geld (früher Arbeits�losen�geld II) er�halten, können Sie sich von der Rund�funk�beitrags�pflicht be�freien lassen. Empfänger von Arbeits�losen�geld I, Wohn�geld oder Über�gangs�geld haben keinen An�spruch auf eine Be�freiung.
Kopfbahnhof und Sheherazade:
Ihr meint die Befreiung gem. § 4 (1) RBStV (die ist mir bekannt und klar), ich beziehe mich auf § 4 (6) RBStV - hatte ich aufgrund der Verwechslungsgefahr ja extra zitiert.
Es würde dir helfen, den fraglichen Absatz zur Gänze zu lesen und mal nachzusehen, was in Abs. 1 Nr. 1-10 aufgelistet ist. Wohngeld ist nicht dabei.
Zitat(6) 1Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. 2Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. 3In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. 4In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.
Quelle (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4)
Ja, genau das ist der Fall! SGB XII wurde abgelehnt, weil 9,01 € (Rente) über dem sozialen Bedarf = weniger als 1/2 von 18,36 €.
Wie schon geschrieben: Wäre das Wohngeld nach dem ablehnenden SGB-XII-Bescheid beantragt worden, stünde im SGB-XII-Ablehnungsbescheid "9,01 € zuviel" und es bestünde - völlig unstreitig - Anspruch auf Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV.
Nun musste vorher Wohngeld beantragt werden und wurde bewilligt. Im SGB-XII-Ablehnungsbescheid wird es natürlich zur Rente addiert, weshalb richtigerweise kein SGB XII gezahlt wird.
Die Frage ist nun, ob die Sozialleistung Wohngeld erheblich für die "GEZ"-Beitragspflicht ist.
Es kann doch nicht angehen, dass die Reihenfolge der Antragsstellung SGB XII / Wohngeld entscheidend für den Anspruch auf Härtefallbefreiung bei der "GEZ" ist! Auch wird weder in § 4 Abs. 6 RBStV noch im Befreiungsantrag erwähnt, dass Wohngeld zu berücksichtigen ist.
Es ist also eine knifflige Rechtsfrage. Wobei der "besondere Härtefall" m. E. durchaus besteht, zumal die Rente nun in 2024 sogar 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf (SGB XII) liegt.
Zitat von: BO177 am 19. Januar 2024, 18:16:10Wobei der "besondere Härtefall" m. E. durchaus besteht, zumal die Rente nun in 2024 sogar 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf (SGB XII) liegt.
Und wo liegt das Gesamteinkommen (Rente und Wohngeld) im Verhältnis zum Bürgergeldbedarf?
Das kann bei der Frage, ob Wohngeld nach dem RBStV eine Einkunft ist, keine Rolle spielen!
Einkünfte sind Arbeitseinkommen, Tantiemen, Provisionen, Spesen, Zinsen, Mieten etc.
Sozialleistungen sind Bürgergeld, Wohngeld etc.
Im SGB wird Wohngeld, weil vorrangige Sozialleistung, berücksichtigt. Im RBStV wird Wohngeld aber in § 4 Abs. 6 nicht erwähnt (z. B. für den Fall, dass wegen 9,01 € Rente über dem Bürgergeldbedarf später (= nach den SGB-XII-Antrag) Wohngeld beantragt wird).
Das Wohngeld beträgt im gegebenen Fall 178 €. Damit kam das Sozi 2023 auf ein zu berücksichtigendes über Bedarf liegendes Einkommen von 187,01 €. Die 178 € Wohngeld sind aber im Ablehnungsbescheid spezifiziert, d. h. die 9,01 € zuviel Rente sind offenkundig=errechenbar. Aufgrund der Bürgergelderhöhung seit 1/2024 beträgt das Zuviel gem. SGB nun nur noch 135,02 €.
Aber: SGB und RBStV sind voneinander zu unterscheiden.
Zitat von: BO177 am 19. Januar 2024, 11:08:13Nun lag jemand mit seiner Erwerbsminderungsrente in 2023 9,01 € über dem Bürgergeldbedarf, seit 1/2024 aufgrund der Bürgergelderhöhung 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf, erhält aber Wohngeld, weshalb er kein Bürgergeld erhält.
Ich würde gerne noch mal diesen Part aufgreifen.
Ich habe mich verlesen. Ich bin davon ausgegangen, dass sowohl die 9,01 als auch die 51,99 unter dem Bürgergeldbedarf liegen.
Die 9,01 dürfte auf den Zeitraum nach der Erhöhung der Rente im Jahr 2023 fallen. Hier würde die Härtefallregelung greifen. Hat der Beitragsservice den Antrag abgelehnt? Ab 01/2024 besteht Anspruch auf Leistungen nach SGB XII. Damit dürfte sich auch die Härtefallregelung erledigt haben.
Was die Sozialhilfe angeht, würde ich nochmals einen Antrag stellen, auch wenn aktuell Wohngeld bezogen wird.
Jimmy Neutron, Du hast den Sachverhalt immer noch nicht verstanden.
Die E-Rente lag 2023 9,01 € über dem SGB-XII-Bedarf. Das Wohngeld beträgt 178 €. Damit kam das Sozi 2023 in seinem Ablehnungsbescheid auf ein zu berücksichtigendes über Bedarf liegendes Einkommen von 187,01 €, hat also nicht nur 9,01 € als zuviel ausgewiesen.
Der Beitragsservice sieht diese Gesamtsumme und bewertet das Wohngeld als Einkunft, obwohl es eine Sozialleistung wegen geringer Einkünfte ist.
Wenn das Bürgergeld ab 1/2024 um 61 € gestiegen ist und 178 € Wohngeldanspruch bestehen, kann kein Anspruch auf SGB-XII-Leistungen bestehen! Anspruch auf SGB-XII-Leistungen bestehen erst dann, wenn der Bezug der SGB-XII-Leistung günstiger als der Bezug von Wohngeld ist, da Wohngeld eine vorrangige Sozialleistung ist. Das ist im geschilderten Fall (2023 9,01 € über Bedarf) dann so, wenn das Bürgergeld um weitere 126,02 € (187,01 € minus 61 € minus 126,01 € = 0) erhöht wird und der Wohngeldanspruch unverändert bleibt, d. h. nicht erhöht wird.
Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 09:57:48Der Beitragsservice sieht diese Gesamtsumme und bewertet das Wohngeld als Einkunft, obwohl es eine Sozialleistung wegen geringer Einkünfte ist.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV eben NICHT.
Doch. SGB XII wurde abgelehnt = § 4 (1) 2., siehe meinen Beitrag vom 19.1., 18:16:10.
Baoh .... kann es sein, dass du (meine) Beiträge nicht verstehst? Wohngeld ist Einkommen im RBStV, es zählt nicht zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten Sozialleistungen.
Ok, einen Versuch mache ich noch, ob ich es verstanden habe.
Du hast einen Antrag auf Leistungen nach SGB XII gestellt.
Der Antrag ist abgelehnt worden, weil das Einkommen (EU-Rente) ohne Wohngeld höher ist als der Regelbedarf. Dies führte zum Wohngeldbezug. Auch 2024 ist der Bezug von Wohngeld noch deutlich günstiger.
In dem Fall, kann der Bescheid den Härtefall nicht begründen. In der Berechnung des Sozialhilfeträgers fehlt ja das Wohngeld. Der Härtefall würde vorliegen, wenn du mit dem Wohngeldbezug zwar über dem Anspruch nach SGB XII stehst, aber noch unterhalb der Rundfunkgebühr liegst.
ZitatDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, die Absolventin eines Zweitstudiums sei wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten nur ein Einkommen zur Verfügung steht, das mit dem eines Sozialhilfe-Empfängers vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (BVerwG 6 C 10.18).
Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin verpflichtet, Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der Studentin, die von Unterhaltszahlungen der Eltern und Wohngeld lebte, blieben nach Abzug der Mietkosten noch 337 Euro für ihren Lebensunterhalt.
du wirst um eine Klage nicht herum kommen.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/befreiung-vom-rundfunkbeitrag-16463689.html
Jimmy Neutron: So ist es richtig verstanden. ;- ) Aber woraus leitest Du "Der Härtefall würde vorliegen, wenn du mit dem Wohngeldbezug zwar über dem Anspruch nach SGB XII stehst, aber noch unterhalb der Rundfunkgebühr liegst" ab? Das ist eben meine Frage! In § 4 (6) RBStV wird Wohngeld nicht erwähnt! Ich hatte ja bereits folgendes Beispiel gebracht: Es wird SGB XII beantragt und die Leistung wegen 9,01 € zuviel abgelehnt. Danach wird dann erst Wohngeld beantragt und Wohngeld bewilligt. Lt. § 4 (6) RBStV ist nur die SGB-XII-Ablehnung vorzulegen. Es würde trotz Wohngeldbezug eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen! Oder gibt es ab einer bestimmten Einkommenshöhe (um die Bürgergeldhöhe) keinen SGB-Bescheid ohne vorherigen Wohngeldantrag? Und genau das meine ich: Die Reihenfolge des SGB-XII-/Wohngeldantrages kann ja wohl nicht über die Rundfunkbeitragspflicht entscheiden!
Rotti: Danke für das Urteil, war mir nicht bekannt! Es bezieht sich zwar nicht auf meine Frage - hier hat die Studentin von sich aus wohl das Wohngeld angegeben und hatte keinen SGB-II-Ablehnungsbescheid gem. § 4 (6) RBStV -, aber es bezieht sich auf die Würdigung eines Härtefalls. Ich müsste mal die hier infrage stehenden Einnahmen und Ausgaben rechnen und sehen, ob ein Regelbedarf angenäherter Betrag (minus Strom) dabei herauskommt. Dann kann im Zweifelsfall diese Argumentation die Lösung sein (oder eben den Härtefallanspruch unterstreichen).
Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 17:04:22(minus Strom)
Strom ist im Regelbedarf enthalten.
abzüglich Miete, Versicherungen, Wohngeld, da darf dann
536 € 563€ zum Leben bleiben für eine Person. dass es ein Härtefall wäre.
Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 17:04:22Ich müsste mal die hier infrage stehenden Einnahmen und Ausgaben rechnen und sehen, ob ein Regelbedarf angenäherter Betrag (minus Strom) dabei herauskommt. Dann kann im Zweifelsfall diese Argumentation die Lösung sein (oder eben den Härtefallanspruch unterstreichen).
Hm, als ich in Beitrag #8 nachgefragt hatte, bekam ich von dir in Beitrag #9 zur Antwort, das würde keine Rolle spielen. Muss ich jetzt nicht verstehen. Hier werden in der Regel keine Fragen zur Befriedigung privater Neugierde gestellt, Antworten würden aber helfen, der Problemlösung näher zu kommen.
Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 17:04:22Und genau das meine ich: Die Reihenfolge des SGB-XII-/Wohngeldantrages kann ja wohl nicht über die Rundfunkbeitragspflicht entscheiden!
Faktisch ist genau dies entscheidend. Ohne den Wohngeldantrag wäre der Härtefall begründet. Mit Wohngeld in deinem Fall nicht. Alles andere würde die Regelung auch ad absurdum führen. Sonst könnte ja jeder zunächst einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und danach Wohngeld beziehen und so die Zwangsgebühr umgehen. Der Rundfunkbeitrag ist besser geregelt wie jedes Gesetz. So ein Schlupfloch lassen die doch nicht zu.
Zitat von: Jimmy Neutron am 20. Januar 2024, 18:37:22Ohne den Wohngeldantrag wäre der Härtefall begründet.
würde auch Beihilfe zur Grundsicherung bekommen oder das Wohngeld wegen zu niedrigem Einkommen abgelehnt.
Sheherazade: Ich hatte in #9 umfassend geantwortet, also auch die nachgefragten Zahlen genannt.
Jimmy Neutron: Wohngeld wird bei geringem Einkommen, also nur in Härtefallsituationen gezahlt (die freilich nicht so hart sind wie bei SGB-II/XII-Anspruch). In § 4 (6) RBStV und auf dem Härtefallantrag wird nicht danach gefragt, ob Wohngeld bezogen wird! Wenn also eine Sozialbehörde bei SGB-II/XII-Antrag nicht auferlegt, zuerst einen Wohngeldantrag zu stellen und den Bescheid vorzulegen, würde in dem von mir geschilderten Denkmodell - dass Wohngeld nach SGB-II/XII-Bescheid beantragt wird - die Härtefallbefreiung auch bei Wohngeldbezug bewilligt.
Zitat von: BO177 am 21. Januar 2024, 10:16:04Wohngeld wird bei geringem Einkommen, also nur in Härtefallsituationen gezahlt
Genauer gesagt nicht in Härtefallsituationen für den Lebensunterhalt:
ZitatWohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (bei selbst nutzenden Eigentümern) für Haushalte mit geringen Einkommen. Das Wohngeld leistet hier einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung.
Quelle (https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html)