Liebes Forum,
ich hoffe hier auf Rat und Hilfe.
Meine Eltern leben seit 2015 von der Grundsicherung im Alter, da sie eine zu niedrige
Rente haben.
Ich bin 53 Jahre alt, verheiratet und arbeite Teilzeit. Mein Jahreseinkommen liegt bei 9600 Euro.
Jetzt erhielt ich gestern ein Schreiben vom Amt, dass ich nachweisen muss, dass ich nicht über 100.000 Euro im Jahr verdiene.
Ein Fragebogen ist beigefügt, ich soll meinen Arbeitgeber auflisten, eine Lohnsteuerbescheinigung beifügen usw.
Ist das rechtens?
Warum wurden solche Fragen nicht bei Antragsstellung/jährlichen Weiterbewilligung gefragt?
Ob die Antragsteller Kinder haben und falls ja, was die Kinder verdienen etc.?
Warum kommt man jetzt, nach knapp 9 Jahren dazu mich anzuschreiben?
Es geht mir nicht darum, dass ich meine Eltern nicht unterstützen wollen würde, oder dass ich etwas zu verheimlichen hätte, ich möchte aber eigenltich nichts privates mit dem Amt teilen.
Es geht sie m.M.n nichts an WO ich arbeite.
Wie soll ich nachweisen, dass ich KEINE Einkünfte aus Mieten, Pacht u.ä. habe?
Werden die mich jetzt jedes Jahr nerven?
Irritiert hat mich auch der Satz:
"Liegen Anhaltspunkte für das Erreichen dieser Einkommensgrenze vor, sind Sie verpflichtet gegenüber dem Träger der Sozialhilfe über Ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen"
Bedeutet das, dass ich schlicht mitteilen kann, dass dem nicht so ist?
Warum muss ich das beweisen und was genau bedeutet "Liegen Anhaltspunkte vor..."
Sorry, ich bin gerade sehr aufgeregt und verunsichert.
Liebe Grüße
Melissa
Hast du den Text des Schreibens (Grund der Anfrage) mal genauer? Sind deine Eltern oder ein Elternteil in ein Pflegeheim gekommen? Gibt es nähere Erläuterungen zu dem Bogen, z. B. dass das eheliche Einkommen relevant ist, nicht nur deins?
Lies dich mal hier (https://www.finanztip.de/elternunterhalt/) durch.
Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Jetzt erhielt ich gestern ein Schreiben vom Amt, dass ich nachweisen muss, dass ich nicht über 100.000 Euro im Jahr verdiene. Ein Fragebogen ist beigefügt, ich soll meinen Arbeitgeber auflisten, eine Lohnsteuerbescheinigung beifügen usw. Ist das rechtens?
[/quote]
Der letzte Steuerbescheid sollte eigentlich ausreichend sein oder die letzte Lohnabrechnung. Die Grundsicherung der Eltern müssen sie weiterzahlen, auch wenn du nichts dem Sozialamt melden würdest.
ZitatDas Sozialamt muss die Summe der Einkünfte nicht ermitteln. Diese ergibt sich aus Ihrem Steuerbescheid. Zu Beginn der Seite 2 des Steuerbescheides werden zunächst die einzelnen Einkunftsarten gelistet: Arbeitslohn, Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge jeweils abzüglich Werbungskosten wie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeit, aber auch die Gewinne aus Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit.
Dann werden die Beträge der einzelnen Einkunftsarten addiert. Dies ist dann die sogenannte ,,Summe der Einkünfte".
Sollte Ihr Steuerbescheid diese Summe von €100.000 nicht ausweisen, kann das Sozialamt von Ihnen keine Unterhaltskosten für Ihre Eltern verlangen. Hören Sie also bitte jetzt auf zu lesen!
Liegen Sie auch ohne Ihren Ehegatten oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oberhalb von € 100.000 so gilt Folgendes:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/elternunterhalt-nur-kinder-mit-einem-einkommen-oberhalb-von-eur-100-000-haften-fuer-ihre-eltern-216341.html
Lieben Dank für die Antworten.
Anbei das Schreiben
Wenn ich nachstehenden Link richtig verstehe, muss der Träger - wenn er Zweifel hat - diese begründen und meine Eltern (Leistungsberechtige) fragen ob ein Kind über 100 K verdient.
Aber nicht den potentiell Unterhaltspflichtigen anschreiben.....
Ich möchte meine Daten einfach nicht teilen. Es wundert mich eben (ich gehe von Schikane aus, weil das nicht der erste Klops von dieser Sachbearbeiter ist) und möchte natürlich auch nicht, dass meine Eltern Ärger bekommen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zerb-062020-elternunterhalt-und-der-rueckgriff-des-sozi-iv-neuregelung-zur-auskunftsverpflichtung-des-unterhaltspflichtigen-zur-ermittlung-der-jahreseinkommensgrenze-von-10000000eur_idesk_PI17574_HI13876273.html#:~:text=Gegen%C3%BCber%20anderen%20Kindern%20und%20Elternteilen,a.F.%20und%20%C2%A7%2094%20Abs.
Zitat von: Melissa0205 am 27. Januar 2024, 19:50:38und meine Eltern (Leistungsberechtige) fragen ob ein Kind über 100 K verdient.
Und, wurden deine Eltern gefragt?
Zitat von: Sheherazade am 27. Januar 2024, 09:35:28Hast du den Text des Schreibens (Grund der Anfrage) mal genauer? Sind deine Eltern oder ein Elternteil in ein Pflegeheim gekommen? Gibt es nähere Erläuterungen zu dem Bogen, z. B. dass das eheliche Einkommen relevant ist, nicht nur deins?
Lies dich mal hier (https://www.finanztip.de/elternunterhalt/) durch.
Hm, eigentlich hatte ich gerade bereits geantwortet, nun ist alles weg....
Egal - nein, ein Grund war nicht genannt, den vermisse ich ja.
Die Eltern leben seit einiger Zeit von Grundsicherung im Alter, die neue Sachbearbeiterin hat mich nun angeschrieben.
Mir ist das alles schleierhaft und als ob ich meine Eltern bei der Grundsicherung liesse, wenn ich so gut verdienen würde...lächerlich.
Danke für den Link, den lese ich mir in Ruhe durch
LG Melissa
Zitat von: Sheherazade am 27. Januar 2024, 20:17:49Zitat von: Melissa0205 am 27. Januar 2024, 19:50:38und meine Eltern (Leistungsberechtige) fragen ob ein Kind über 100 K verdient.
Und, wurden deine Eltern gefragt?
Nein, wurden sie nicht.
Ja Grundsicherung im Alter ist ja die ehemalige Sozialhilfe. Und da werden die Kinder gebeten, ihr Einkommen offen zu legen. Nicht das Vermögen, wirklich nur das Einkommen. Wenn man mehr wie 100.000 Euro jährlich verdient, muss man die Eltern oder Elternteile unterstützen. Finde ich auch völlig in Ordnung. Früher haben uns die Eltern unterstützt und wenn man jetzt ein gutes Einkommen hat (was ja bei 100.000 Euro durchaus der Fall ist), ist man an der Reihe die Eltern zu unterstützen. Wobei ja nur das Einkommen des Kindes zählt und nicht das Einkommen der Schwiegerkinder dazugerechnet wird.
§43 SGB XII sagt ja schon alles, falscher Adressat des Schreibens von der Stadt.
Jede Datenerhebung muss begründet werden.
Hier muss das Sozialamt gemäß § 94 SGB XII begründen, wie es zu der Auffassung gelangt ist, dass dein Jahreseinkommen 100.000€ übersteigt und somit eine Pflicht zur Auskunft nach § 117 SGB XII besteht.
Fehlt diese Begründung, ist die Datenerhebung zurückzuweisen, weil sie bereits deshalb rechtswidrig ist.
Da ich wohl innerhalb einer Stunde nur einmal antworten kann, packe ich alles in einen Post.
Im Grunde gebe ich dir Recht Birgit63, nur in diesem Fall sehe ich es nicht ein, da offensichtlich ist, dass es sich um Schikane handelt.
Liebe/r Rotti,
danke für deine Antwort.
ich verstehe Amtsdeutsch nicht gut, aber als ich diesen Paragraphen googelte kam dort raus, dass sich auf §39 bezogen wird. Dieser wiederum sagt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__39.html
und irgendwie hört sich das für mich so an wie: "bestimmt unterstützt du deine Eltern"
Aber dann kapiere ich das mit den 100.000 Tausend nicht....
Warum denkst du, dass das falsch adressiert ist, es ist mein Name und es wird sich auf meine Eltern und mein Einkommen bezogen...
Lieber Ottokar,
auch dir ganz lieben Dank für deinen Beitrag und die Paragraphen.
Wenn man im Internet recherchiert, findet man überall, dass sogenannte hinreichende Anhaltspunkte existieren müssen - und hierzu wird auf diesen §43 verwiesen? Wenn ich das alles so richtig verstehe? Ist das deren "Begründung"?
Liebe Grüße Melissa
Nachstehend meine Fundstücke im Netz:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/elternunterhalt_163752.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zerb-062020-elternunterhalt-und-der-rueckgriff-des-sozi-iv-neuregelung-zur-auskunftsverpflichtung-des-unterhaltspflichtigen-zur-ermittlung-der-jahreseinkommensgrenze-von-10000000eur_idesk_PI17574_HI13876273.html#:~:text=Gegen%C3%BCber%20anderen%20Kindern%20und%20Elternteilen,a.F.%20und%20%C2%A7%2094%20Abs
Zitat von: Melissa0205 am 29. Januar 2024, 18:23:36Liebe/r Rotti, danke für deine Antwort. ich verstehe Amtsdeutsch nicht gut, aber als ich diesen Paragraphen googelte kam dort raus, dass sich auf §39 bezogen wird. Dieser wiederum sagt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__39.html
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
das bedeutet das das Sozialamt die Hilfe für den Lebensunterhalt zu gewähren hat.
https://www.buzer.de/43_SGB_XII.htm
PS Eine Haushaltsgemeinschaft ist wenn man mit den Eltern in einer Wohnung oder Haus zusammen wirtschaftet ich vermute mal das ist bei dir nicht der Fall.
zu §39 SGB XII (https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27SGBdemo_8939797c99736a9dfe66bda1bcaa1b22%27%20and%20%40outline_id%3D%27SGBdemo_data%27%5D)
Zitat von: Melissa0205 am 29. Januar 2024, 18:23:36Wenn man im Internet recherchiert, findet man überall, dass sogenannte hinreichende Anhaltspunkte existieren müssen - und hierzu wird auf diesen §43 verwiesen? Wenn ich das alles so richtig verstehe? Ist das deren "Begründung"?
§ 43 Abs. 3 S. 4 SGB XII ist die alte Fassung, aktuell ist das in § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII geregelt.
Der Verweis auf einen § ist keine Begründung.
Eine Begründung erfordert einen individuellen Sachbezug. Vorstellbar als Begründung wäre hier:
"Ihre Eltern haben erklärt, dass Ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Auskunftsersuchen vor. Bitte machen Sie Angaben zu Ihrem steuerlichen Jahresbruttoeinkommen und belegen Sie diese durch geeignete Nachweise."
Muss ich überhaupt darauf reagieren oder meinst du ein nicht-reagieren wird negativ gewertet und sie kürzen meinen Eltern Leistungen?
Ansonsten würde ich einen Zweizeiler schreiben, in der Art wie: bitte begründen Sie die Annahme, dass blablabla...
Was meinst du? Nicht reagieren oder reagieren....
Ich würde das Sozialamt wie folgt anschreiben:
Eine Mitwirkungspflicht nach § 117 SGB XII besteht erst dann, wenn dem Leistungsträger gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Solange gilt von gesetzeswegen die Vermutung, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen diese Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Derartige Anhaltspunkte haben Sie jedoch nicht vorgetragen, womit die o.g. Vermutung nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII weiterhin gilt und Ihre Datenerhebung rechtswidrig ist.
Bitte teilen Sie mir bis xxx ergänzend mit, welche konkreten Anhaltspunkte nach § 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII Ihnen dafür vorliegen, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Andernfalls muss ich davon ausgehen, dass keine Mitwirkungspflicht nach § 117 SGB XII besteht.
Zitat von: Melissa0205 am 30. Januar 2024, 16:11:33Muss ich überhaupt darauf reagieren oder meinst du ein nicht-reagieren wird negativ gewertet und sie kürzen meinen Eltern Leistungen?
Ansonsten würde ich einen Zweizeiler schreiben, in der Art wie: bitte begründen Sie die Annahme, dass blablabla...
Was meinst du? Nicht reagieren oder reagieren....
Ich würde das Schreiben von Ottokar etsteinmal nehmen . Wenn Sie weiterhin Ärger machen gibt es viele Möglichkeiten dagegen vorzugehen .
Wird deine Eltern die Leistungen versagt dann Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht einreichen , da bekommst du hier Hilfe und würde ich auch den Bundesdatenschutz anschreiben .
Es scheint so das Deutschlsnd pleite ist ? Ich habe heute von jemand erfahren das die Sozialämter seit 13 Monaten nicht auf Anträge reagieren
Nicht jeder weiß das er Untätigkeitsklage nach 89 sgg einreichen kann beim Sg auf Bescheiderstellung oder eine Verzögerungsrüge da kommt man sehr schnell zu seinem Recht .
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24Wird deine Eltern die Leistungen versagt dann Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht einreichen
Die Versagung von Leistungen doch weder angekündigt, angedroht noch sonst irgendwie thematisiert worden.
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24würde ich auch den Bundesdatenschutz anschreiben
Der Bundesdatenschutz oder auch Bundesdatenschutzbeauftragte ist hier nicht zuständig. Wenn, dann ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes zuständig.
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24s scheint so das Deutschlsnd pleite ist ? Ich habe heute von jemand erfahren das die Sozialämter seit 13 Monaten nicht auf Anträge reagierenNicht jeder weiß das er Untätigkeitsklage nach 89 sgg einreichen kann beim Sg auf Bescheiderstellung
Hier wurde doch gar kein Antrag gestellt.
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24oder eine Verzögerungsrüge da kommt man sehr schnell zu seinem Recht .
Mit dieser Rüge kann eine Untätigkeit des Gerichts gerügt werden. Für diese Rüge gibt es hohe rechtliche Anforderungen, um z.B. eine Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer zu bekommen. Die Rüge ist nicht dafür gedacht, beim Sozialgericht nach "kurzer" Zeit Druck zu machen, weil man schneller zu seinem Recht kommen will. Auch im Eilverfahren nicht. Ein solches Querulanten-Verhalten geht mit Sicherheit nach hinten los. Dies ist aber auch nichts, worüber sich die Fragestellerin Gedanken machen brauch.
Solange auf dem Schreiben des Sozialamtes nicht steht, sie sind nach §so und so verpflichtet uns Auskunft zu geben, würde ich gar nicht darauf reagieren.
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Februar 2024, 03:20:11Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24Wird deine Eltern die Leistungen versagt dann Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht einreichen
Die Versagung von Leistungen doch weder angekündigt, angedroht noch sonst irgendwie thematisiert worden.
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24würde ich auch den Bundesdatenschutz anschreiben
Der Bundesdatenschutz oder auch Bundesdatenschutzbeauftragte ist hier nicht zuständig. Wenn, dann ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes zuständig.
Dann eben Landesdatenschutz beautfragte
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24s scheint so das Deutschlsnd pleite ist ? Ich habe heute von jemand erfahren das die Sozialämter seit 13 Monaten nicht auf Anträge reagierenNicht jeder weiß das er Untätigkeitsklage nach 89 sgg einreichen kann beim Sg auf Bescheiderstellung
Hier wurde doch gar kein Antrag gestellt.
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24oder eine Verzögerungsrüge da kommt man sehr schnell zu seinem Recht .
Mit dieser Rüge kann eine Untätigkeit des Gerichts gerügt werden. Für diese Rüge gibt es hohe rechtliche Anforderungen, um z.B. eine Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer zu bekommen. Die Rüge ist nicht dafür gedacht, beim Sozialgericht nach "kurzer" Zeit Druck zu machen, weil man schneller zu seinem Recht kommen will. Auch im Eilverfahren nicht. Stimmt nicht . Soll deiner Meinung nach jenand der auf sein Existenzminium obwohl im Gesetz steht das die Leistungen im Vorraus erbracht werden ,4 Wochen lang hungern oder Wie ? Man hat nicht erst in 4 Wochen und länger Zeit um zu hungern ..Ein solches Querulanten-Verhalten geht mit Sicherheit nach hinten los.Die Aussage Querulanten -Verhalten sehe ich als Kompliment 😄 und nein sowas geht nicht nach hinten los sondern sorgt dafür das das Recht genau so wie es sein sollte greift . Auch Anwälte wenden dies an ..Ich spreche da aus eigner Erfahrung .Wer nicht ist in der Lage ist sein Recht durchzusetzen dem ist nicht zu helfen .Dies ist aber auch nichts, worüber sich die Fragestellerin Gedanken machen brauch. Woher willst du das wissen ? Entscheidest du für die Te was Sie tut und was nicht ?
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Stimmt nicht . Soll deiner Meinung nach jenand der auf sein Existenzminium obwohl im Gesetz steht das die Leistungen im Vorraus erbracht werden ,4 Wochen lang hungern oder Wie ? Man hat nicht erst in 4 Wochen und länger Zeit um zu hungern .
Doch stimmt. Du hast den Zweck und den Sinn der Verzögerungsrüge offensichtlich nicht verstanden. Für die Verfahren beim Sozialgericht gelten in erster Linie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Die Unterschreitung des Existenzminimums kann einen Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz darstellen, muss es aber nicht zwingend. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz werden beschleunigt durchgeführt. Mit kurzen bzw. auch sehr kurzen Fristen. Eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme ist dabei völlig normal. Bei offensichtlichen Fällen (objektives Empfinden) kann es natürlich kurzfristig zu einer Entscheidung kommen. Es kann natürlich auch vorkommen, dass Verfahren deutlich länger als vier Wochen dauern. In diesen Fällen die Verzögerung des Verfahrens zu rügen ist nicht nur rechtlich nicht haltbar, sondern völlig fehl am Platz und zieht die Missgunst des Gerichts auf sich. Am Ende ist da auch nur ein Mensch, dem dieses Verhalten (für mich absolut nachvollziehbar) auf den Zeiger geht.
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Die Aussage Querulanten -Verhalten sehe ich als Kompliment 😄 und nein sowas geht nicht nach hinten los sondern sorgt dafür das das Recht genau so wie es sein sollte greift . Auch Anwälte wenden dies an ..Ich spreche da aus eigner Erfahrung .
Das ist absoluter Unsinn. Weder greift da irgendein Recht noch wird dies in der Form von Anwälten angewendet. Deine Rechtsauffassung ist offensichtlich falsch. Du kannst gerne ein eigenes Thema eröffnen, um über den Sinn und Zweck einer Verzögerungsrüge oder auch Eilverfahrens zu diskutieren. Es ist ja nicht das erste Mal, dass dir ein Anwalt da irgendwelche falsche Informationen gibt, mit denen du deine Auffassung begründest.
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Woher willst du das wissen ? Entscheidest du für die Te was Sie tut und was nicht ?
Weder hat die Fragestellerin einen Antrag gestellt noch irgendwem wurde mit einer Leistungseinstellung gedroht. Auch die Fragestellerin selbst hat derzeit keinen Grund, irgendwelche Rechtsmittel einzulegen. Es gibt keinen Grund sich über eine Untätigkeitsklage Gedanken zu machen, über Antragsverfahren die 13 Monate dauern, irgendwelche Verzögerungsrügen. Es gibt derzeit absoluten keinen Grund, dass die Fragestellerin irgendwelche Sorgen machen müsste, die über das Schreiben hinaus gehen und selbst da ist mit dem Schreiben von @Ottokar die Sache hoffentlich bereits vom Tisch. Wenn sie es dennoch tut, dann hoffe ich, dass sie weitere Fragen stellt und man ihr die Sorgen stückweise oder komplett nehmen kann.
Zitat von: Ottokar am 30. Januar 2024, 16:31:28Ich würde das Sozialamt wie folgt anschreiben:
Eine Mitwirkungspflicht nach § 117 SGB XII besteht erst dann, wenn dem Leistungsträger gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Solange gilt von gesetzeswegen die Vermutung, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen diese Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Derartige Anhaltspunkte haben Sie jedoch nicht vorgetragen, womit die o.g. Vermutung nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII weiterhin gilt und Ihre Datenerhebung rechtswidrig ist.
Bitte teilen Sie mir bis xxx ergänzend mit, welche konkreten Anhaltspunkte nach § 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII Ihnen dafür vorliegen, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Andernfalls muss ich davon ausgehen, dass keine Mitwirkungspflicht nach § 117 SGB XII besteht.
Lieber Ottokar,
das einzige was mir bei deinem Text aufgefallen ist (ich bin ja Laie) , dass von Mitwirkungspflicht gesprochen wird. Sofern ich die Artikel die ich las ,richtig verstanden habe, habe ich
niemals eine Mitwirkungspflicht.
siehe hierUm die Vermutung zu widerlegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von dem Leistungsberechtigten – nicht von dem potentiell Unterhaltspflichtigen (!) – Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII zulassen.Kann ich deinen Text dann dennoch so nehmen? Nicht, dass ich mir damit ein Ei lege. Weißt du wie ich meine?
Im Internet steht (was ja nun auch nicht immer stimmt) - dass hinreichende Anhaltspunkte z.B. wären, wenn ich ein berühmter Chefarzt wäre, Schauspieler oder ähnliche öffentliche Hinweise die diese Annahme untermauern.
Ich werde deine dein Schreiben auf jeden Fall verwenden und gleichzeitig um vorsorgliche Fristverlängerung bitten.
Ich bin aktuell auf der Suche nach einem versierten Rechtsanwalt, allerdings gestaltet sich die Suche etwas kompliziert.
Ich dachte, das wäre für einen Anwalt "Peanuts" aber augenscheinlich nicht....
Ich lasse euch auf jeden Fall wissen wie es weitergeht....
Liebe Grüße
Melissa
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 10:23:47Sofern ich die Artikel die ich las ,richtig verstanden habe, habe ich niemals eine Mitwirkungspflicht.
Dann hast du den Artikel nicht richtig gelesen, oder er ist unvollständig.
§ 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII regelt, dass das Sozialamt vom Leistungsbezieher Angaben dazu fordern kann, "die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ... zulassen".
§ 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII regelt, dass § 117 SGB XII für die Unterhaltspflichtigen anzuwenden ist, wenn diese Angaben "hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze" liefern.
Wenn also der Leistungsbezieher behauptet, dass du mehr als 100.000€ Jahreseinkommen hast, ergibt sich aus dieser Behauptung für dich eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Sozialamt zur Prüfung und Feststellung einer möglichen Unterhaltspflicht, was zur Folge hat, dass du gegenüber dem Sozialamt dein Einkommen offenlegen muss.
Genau, so hatte ich es auch verstanden. Allerdings verstand ich es so, dass zuerst der Leistungsbezieher befragt werden muss und erst wenn dieser mitteilt, dass dem so ist, dann muss ich mitwirken.
In meinem Fall ist das aber übersprungen worden. Meine Eltern wurden nie befragt. Zu keinem Zeitpunkt.
Vor kurzem mussten sie den Weiterbewilligungsantrag ausfüllen, da wäre ja doch die Gelegenheit gewesen....
Oder habe ich einen Denkfehler?
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 10:50:16Allerdings verstand ich es so, dass zuerst der Leistungsbezieher befragt werden muss und erst wenn dieser mitteilt, dass dem so ist, dann muss ich mitwirken.
Das ist auch so. Erst wenn der Leistungsbezieher dem Sozialamt mitteilt, dass du mehr als 100.000€ Jahreseinkommen hast, oder etwas aus dem sich diese Schlussfolgerung ergibt, z.B. dass du einen Beruf mit ausübst im welchem ein solches Jahreeinkommen zu erwarten ist, greift § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII.
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 10:50:16In meinem Fall ist das aber übersprungen worden. Meine Eltern wurden nie befragt.
Ich denke doch, denn jeder wird befragt, diese Frage steht im Antragsformular, das deine Eltern zwingend ausgefüllt haben müssen. Wenn dort Angaben gefehlt hätten, hätte man diese nachgefordert, bevor über den Antrag entschieden worden wäre.
Nach meiner Meinung gibt es hier zwei Möglichkeiten:
a) deine Eltern haben, aus Unkenntnis oder versehentlich, dort unzutreffende Angaben gemacht, oder
b) deine Eltern haben korrekte Angaben gemacht und das Sozialamt versucht hier auf gut Glück rechtswidrig an deine Daten zu kommen.
Darauf basieren meine bisherigen Antworten.
Diese Frage kam im Erstantrag vor und wurde mit "Nein" angekreuzt.
Danach wurde diese Frage nie mehr gestellt. Das ist ja der Grund warum ich so verwirrt bin.
Die Weiterbewilligungsanträge sind recht kurz und knapp und Fragen bzgl. Angehörigen kommen darin nicht vor.
Ich habe mir gerade den Erstantrag angeschaut und dort kam die Frage wie gesagt vor und wurde mit Nein beantwortet.
Ich habe Probleme hier Bilder hochzuladen (vom PC). Aktuell ist diese Option für mich nicht möglich nur per URL.
Aber ist auch nicht wichtig.
Die Frage seinerzeit hieß:
Verfügen ihre Eltern gemeinsam oder verfügt eines ihrer Kinder allein vermutlich über erhebliches Einkomen(ab 100.000 Euro jährlich)? und dann konnte man ja oder nein ankreuzen.
Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Ich bin 53 Jahre alt, verheiratet und arbeite Teilzeit. Mein Jahreseinkommen liegt bei 9600 Euro.
Jetzt erhielt ich gestern ein Schreiben vom Amt, dass ich nachweisen muss, dass ich nicht über 100.000 Euro im Jahr verdiene.
Wie soll ich nachweisen, dass ich KEINE Einkünfte aus Mieten, Pacht u.ä. habe?
nur allgemein, denn natürlich kann man nicht nachweisen, etwas
nicht zu haben: Über Deine Steuererklärung bzw. den Bescheid. Dort würde das stehen.
Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Bedeutet das, dass ich schlicht mitteilen kann, dass dem nicht so ist?
Warum muss ich das beweisen und was genau bedeutet "Liegen Anhaltspunkte vor..."
man könnte das m.E. und ohne Wissen um das Thema § versuchen.
So im Dreizeiler z.B. "ich arbeite Teilzeit als Verkäuferin" oder "Teilzeit und werde nach Tarif X bezahlt", so dass die Anhaltspunkte damit widerlegt wären.
Was nicht ginge wäre ein Chirurg oder Radiologe Vollzeit in eigener Praxis, der behauptet, keine 100 000 zu verdienen. Nur als Beispiel.
Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Sorry, ich bin gerade sehr aufgeregt und verunsichert.
es kann Dir nichts passieren, Du bist doch extrem weit von den 100 000 Euro entfernt
Nur damit die Fragestellerin nicht weiter verunsichert werden soll
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Die Aussage Querulanten -Verhalten sehe ich als Kompliment 😄 und nein sowas geht nicht nach hinten los sondern sorgt dafür das das Recht genau so wie es sein sollte greift.
das verwechselst Du was. Du bekommst nur dort recht, wo Du es hast. Wenn Du natürlich jedes Mal ein Fass aufmachst, bestätigst Du Dir nur selbst die Annahme, dass das passiert ist, weil Du Dich "gewehrt" hast.
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Auch Anwälte wenden dies an ..Ich spreche da aus eigner Erfahrung
ein seriöser Anwalt, der im Kollegium nicht als Querulant mit Halbwissen verschrien werden möchte, wird sich hüten.
Im Übrigen kann man virtuell so ziemlich jede Behauptung aufstellen und es ist nicht unüblich auf irgendeine Erfahrung aus erster Hand zu verweisen, die jeder noch abwegigen Aussage zur Gültigkeit verhelfen soll
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Wer nicht ist in der Lage ist sein Recht durchzusetzen dem ist nicht zu helfen .
Wer an jeder Ecke Unrecht vermutet, wo keins ist und Sachverhalte grätscht, indem er Dinge einbringt die damit gar nichts zu tun haben, dem ist noch weniger zu helfen.
Im Übrigen leben Hilfsforen, Beratungsstellen und nicht zuletzt Anwälte davon, dass man nicht selbst in der Lage ist, sein Recht- so man es hat durchzusetzen, also ist diesen Menschen sehr wohl zu helfen. Nicht aber mit Halbwissen und Protest als Hobby
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Dies ist aber auch nichts, worüber sich die Fragestellerin Gedanken machen brauch. Woher willst du das wissen ? Entscheidest du für die Te was Sie tut und was nicht ?
Wenn man sagt, dass sich jemand "darüber keine Gedanken machen braucht", dann entscheidet man nicht über einen anderen, sondern beruhigt ihn und weist z.B. darauf hin, dass manche Überlegungen, die Unruhe und Angst bringen, nicht notwendig sind. Oder man relativiert die unnötigen Verwirrungen über Verzögerungsrügen, Hunger und Existenzminimum, die hier nun mal nicht das Thema sind.
:bye:
Hallo September,
es geht mir nicht darum ob mir etwas passieren kann.
Die Dame verhält sich grundsätzlich unverschämt und schickanierend.
Es geht auch nicht darum ob ich unterstützend tätig werden muss, denn glaube mir, wäre ich dazu in der Lage, würde ich meinen Eltern diese Situation ersparen. Es ist demütigend und regt sie sehr auf. Darum übernehme ich auch den meisten Schriftverkehr.
Es liegt nahe, dass auch das nun wieder eine Schikane ist und natürlich könnte ich meine Verhältnisse offen legen, denn wie du schon sagst, "es kann mir nichts passieren".
Aber es geht mir um das Prinzip. Diese Institution hat dazu kein Recht und ich möchte dies adäquat und rechtssicher darstellen.
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 12:00:18Hallo September,
es geht mir nicht darum ob mir etwas passieren kann.
Die Dame verhält sich grundsätzlich unverschämt und schickanierend.
Es geht auch nicht darum ob ich unterstützend tätig werden muss, denn glaube mir, wäre ich dazu in der Lage, würde ich meinen Eltern diese Situation ersparen. Es ist demütigend und regt sie sehr auf. Darum übernehme ich auch den meisten Schriftverkehr.
Es liegt nahe, dass auch das nun wieder eine Schikane ist und natürlich könnte ich meine Verhältnisse offen legen, denn wie du schon sagst, "es kann mir nichts passieren".
Aber es geht mir um das Prinzip. Diese Institution hat dazu kein Recht und ich möchte dies adäquat und rechtssicher darstellen.
ich meinte damit nicht, was Du offenlegen sollst, sondern wegen Deiner Sorge, dass Du von den 100 000 Euro doch weit genug weg bist. Wenn ich das missverstanden habe, sorry.
Wie gesagt, ich muss mir nicht alles gefallen lassen.
Ich weiß, dass ich von dem Betrag weit weg bin. Darum geht es auch überhaupt nicht.
Ich möchte es nicht nachweisen müssen, weil einfach keine Veranlassung besteht.
Kannst du mir folgen? Es geht schlicht um das Prinzip. Ich möchte einfach überhaupt nicht um diesen Punkt diskutieren müssen. Ich finde es frech und unverschämt, mir ein solches Schreiben zukommen zu lassen.
Die Dame sollte ihre Energie in wirlich wichtige Dinge stecken.
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 11:26:00Diese Frage kam im Erstantrag vor und wurde mit "Nein" angekreuzt. Danach wurde diese Frage nie mehr gestellt.
Im SGB XII gibt es keine vereinfachte Weiterbewilligung wie im SGB II, der Erst- und der Folgeantrag sind identisch.
Ich kenne keinen Leistungsträger, der das anders handhabt.
Wie schon geschrieben: wenn deine Eltern gegenüber dem Sozialamt keine Angaben gemacht haben, die den Schluss zulassen, dass dein Jahreseinkommen mehr als 100.000€ beträgt, gilt die "Unschuldsvermutung" in § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII. In der Datenerhebung (Beitrag #3) werden keine Gründe genannt, warum die "Unschuldsvermutung" nicht mehr gelten soll, deshalb mein Rat zum weiteren Vorgehen in Beitrag #14.
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 12:08:26Kannst du mir folgen? Es geht schlicht um das Prinzip. Ich möchte einfach überhaupt nicht um diesen Punkt diskutieren müssen. Ich finde es frech und unverschämt, mir ein solches Schreiben zukommen zu lassen.
Die Dame sollte ihre Energie in wirlich wichtige Dinge stecken.
ja, kann ich, wie genannt sorry, wenn ich Deine Beunruhigung im ersten Beitrag missverstanden habe
P.S. andererseits kann man ( bei näherer Überlegung, zum Thema unverschämter Brief) nur raten, sich von einem Amtsbrief und der formalen Sprache dort, nicht persönlich angegriffen zu fühlen.
Wenigstens die Formulierung in Beitrag 14 von Ottokar sollte an die "Dame" rausgehen.
Lieber Ottokar,
der Erstantrag und die Weiterbewilligungs/Folgeanträge sehen völlig anders aus.
Der Erstantrag war sehr lang und ausführlich.
Da ich immer noch nicht weiß, wie ich hier Bilder/pdfs anhängen kann, über Screenshot links
https://prnt.sc/kEWyant2Rlqq
https://prnt.sc/27cLHyn-7nS3
https://prnt.sc/HWZ6McUle6y6
So sehen die Folgeanträge aus. Der Erstantrag war weit umfangreicher und hatte auch die 100.000 Euro Frage mit drin.
Liebe Grüße
Melissa
Zitat von: september23 am 03. Februar 2024, 11:44:53Was nicht ginge wäre ein Chirurg oder Radiologe Vollzeit in eigener Praxis, der behauptet, keine 100 000 zu verdienen. Nur als Beispiel.
Melissa0205 hat aber keinen DR. oder Adelstitel im Namen vermute ich. Eine Anzeige von einem bösen Menschen, der anonym behauptet, die Leute schwimmen im Geld, wäre ja auch möglich, dass das Sozialamt da Forschungen anstellt.
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 15:21:20So sehen die Folgeanträge aus. Der Erstantrag war weit umfangreicher und hatte auch die 100.000 Euro Frage mit drin
da hat ja jedes Sozialamt seine eigenen Formulare, die neuesten und am besten beschrieben lädt man sich von der DRV herunter.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/Antrag_auf_Grundsicherung_im_Alter_und_bei_EM.html
Antrag auf Grundsicherung
Welche Berufe werden von Ihren Eltern und (leiblichen oder adoptierten) Kindern ausgeübt?
Können Sie sich vorstellen, dass eine der genannten Personen ein jährliches Einkommen von oder über 100.000 Euro hat?
Falls ja, welche Person?
Bestehen Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Ehegattinnen oder Partner/innen einer Lebenspartnerschaft?
Ja, ich weiß Rotti.
Ich habe Ottokar geantwortet, weil er meinte, die sähen gleich aus bzw. Erst -und Folgeantrag wären identisch.
Das sind sie in unserer Gegend nicht, aber als ich im Internet gesucht habe, habe ich Städte gefunden wo es so ist wie er sagt. Bei uns halt nicht.
Im Folgeantrag wurde nie wieder die 100.000 Euro Frage gestellt (hört sich an, wie bei "Wer wird Millionär" ^_^ )
Das jemand angeschwärzt hat, glaube ich jetzt eher weniger.
Hier in der Gegend weiß niemand, dass meine Eltern von der Grundsicherung im Alter leben. Und selbst wenn, schätze ich die Leute hier im Umfeld nicht so ein.
Meine Eltern wurden von Anfang an sehr schlecht behandelt. Das wäre jetzt zu ausufernd wenn ich alle Details beschreiben würde, aber es ist schon sehr extrem und man fragt sich warum man sie so behandelt.
Somit tippe ich weiter auf "Mobbing" oder welches Wort dafür auch immer passend sein möge.
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 16:19:50Meine Eltern wurden von Anfang an sehr schlecht behandelt. Das wäre jetzt zu ausufernd wenn ich alle Details beschreiben würde, aber es ist schon sehr extrem und man fragt sich warum man sie so behandelt.
Das Problem ist, die wenigsten kennen sich mit den Gesetzen wirklich aus, der Antrag auf Grundsicherung hat 19 Seiten und wenn der klein gedruckt wo man kaum lesen kann, vielleicht auch noch 8-12 Seiten
Ich habe alles gescannt und aufbewahrt.
Der Erstantrag hatte 10 Seiten.
Die Folgeanträge haben 3 Seiten und wie erwähnt, es wurde nie mehr nach Angehörigen gefragt.
Witzig ist, dass ich bisher 3 Anwälte für Sozialrecht kontaktiert habe, die alle 3 keinen Plan hatten.
Traumhaft :no:
Jetzt warte ich auf Rückantwort von einem anderen, der sich angeblich speziell auf diesem Gebiet auskennt....
Zitat von: Rotti am 03. Februar 2024, 16:07:03Melissa0205 hat aber keinen DR. oder Adelstitel im Namen vermute ich. Eine Anzeige von einem bösen Menschen, der anonym behauptet, die Leute schwimmen im Geld, wäre ja auch möglich, dass das Sozialamt da Forschungen anstellt.
Das war auch nur ein Beispiel dafür, dass man mit Nennung seines Jobs schon anzeigen könnte, so man wollte, dass man ein Einkommen hat, das nicht dazu reicht, dass man an die 100 000 kommt.
Beim hiesigen Sozialhilfeträger unterscheiden sich die Vordrucke ebenfalls, aber dies dürfte nicht die Regel sein. Beide Vordrucke sind aber datenschutzrechtlich bedenklich. Hier hat sich der Landesdatenschutzbeauftragte den Erstantrag vorgenommen und "einkassiert". Hier muss jetzt der Vordruck der deutschen Rentenversicherung verwendet werden. Für die Weitergewährung wird aber immer noch der andere Vordruck verwendet. Dem nimmt sicher Landesdatenschutzbeauftragte aktuell an. Selbst der war verwundert, dass nicht grundsätzlich bereits der Vordruck von der Rentenversicherung verwendet wird, da dieser auf Landesebene vorgesehen ist.
Durch deinen Upload ist mir aber noch mehr aufgefallen. Deine Eltern haben dem Leistungsträger eine "Bankvollmacht" erteilt, die es dem Träger erlaubt "Überzahlungen" von der Bank zurückzufordern. Diese Erklärung würde ich widerrufen. Sie ermöglicht dem Träger, ohne ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten, zur Bank zu gehen und das Geld zurücküberweisen zu lassen.
Die Notwendigkeit eines Folgeantrags bei Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ist rechtlich umstritten. Ich kenne z.B. keinen Sozialhilfeträger der einen Folgeantrag erwartet. Der Träger deiner Eltern fordert einen Folgeantrag.
Beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erwarten die Sachbearbeiter keinen Widerspruch. In erster Linie sind dort ältere Leute, denen es oft sogar peinlich ist, überhaupt auf die Leistungen angewiesen zu sein. Dann wird das Verwaltungsverfahren oft von den eigenen Kindern oder einem gesetzlichen Betreuer geführt. Beide machen, was erwartet wird. Gerade der Datenschutz spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Im SGB II kann man ein ähnliches Verhalten in Optionskommunen beobachten.
Der Entwurf von @Ottokar ist m.E. die einzig richtige Reaktion bezogen auf die Situation selber. Wenn du selbst etwas unternehmen willst, dann würde ich den Landesdatenschutzbeauftragten anschreiben und dort nicht nur über die Forderung der Daten beschweren, sondern auch den Vordruck selber hinterfragen lassen. Selbst die Abfrage des Schwerbehindertenausweises ist, ohne Bezug zum Mehrbedarf, m.E. nicht relevant. Auch die Abfrage der Pflegebedürftigkeit dürfte grundsätzlich nicht relevant sein. Insbesondere nicht, wenn eine Kranken-/Pflegeversicherung vorliegt. Zusätzlich wäre noch eine Fachaufsichtsbeschwerde möglich.
Lieber Jimmy,
genauso ist es. Es ist meinen Eltern peinlich und sie regen sich fürchterlich auf.
Aus Gründen der eventuellen Wiedererkennung möchte ich nicht ins Detail gehen, aber sie wurden von Anfang an, abwertend behandelt. Sogar ganz massiv und die aktuelle Sachbearbeiterin schießt den Vogel ab !
Ich weiß, dass Mobbing in diesem Zusammenhang vermutlich die falsche Wortwahl ist, aber mir fällt kein passender Begriff ein. Ich denke, du weißt durchaus was ich meine.
Meine Eltern haben mir eine Vollmacht erteilt. Und siehe da - auf einmal erhalte ich diese Post....
Ein Schelm wer Böses dabei denkt !
Ich habe bereits versucht zur Caritas Kontakt aufzunehmen um die Bescheide prüfen zu lassen, denn auch diese erscheinen mir inkorrekt (zu wenig Geld).
Da wurden wir auf eine Nachbarschaftshilfe verwiesen, das finden wir sinnfrei, denn in der Regel haben diese Leute nicht zwingend mehr Ahnung, nur mehr Erfahrungswerte.
Das mit dem Landesdatenschutzbeauftragten ist eine gute Idee, denn meine Eltern müssen auch regelmässig ihre Kontoauszüge (3 Monate) abgeben. Das finde ich auch ominös, da im Netz zu finden ist, dass dies eigentlich nur für den Erstantrag relevant ist.
Ich werde Ottokars Schreiben etwas abgewandelt verwenden und hoffe, dass der Anwalt sich meldet.
Ich fände es prima, wenn jemand mit vollumfänglicher Fachkenntnis, der Dame entsprechend antwortet und eine Beschwerde einreicht.
Allerdings ist der ganze Laden dort ein Konglomerat von Ekelpaketen. Selbst der Amtleiter ist ein ...ihr wisst schon!
Meine Hoffnung ist, dass wenn gemerkt wird, dass sich jemand wehrt - ein Anwalt dahintersteht, dass sie sich dann vielleicht zusammenreißen, weil sie merken,dass es so nicht funktioniert.....
Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 16:19:50Ich habe Ottokar geantwortet, weil er meinte, die sähen gleich aus bzw. Erst -und Folgeantrag wären identisch.
Ich hatte geschrieben, dass das meist so ist, mit dem Hintergedanken, dass da nochmal genau hingesehen wird. Wenn dieses Sozialamt ein vereinfachtes Formular für eine erneute Antragstellung hat, ist das auch OK.
Das ändert jedoch nichts an dem, was ich dazu bereits in Beitrag #14 schrieb, vielmehr bestätigt es diesen.
Hallo liebes Forum,
bezüglich meines ursprünglichen Anliegens hat sich alles gut aufgelöst.
Danke nochmals, insbesondere an Ottokar.
Nun habe ich eine erneute Frage und wollte dazu nicht einen extra Thread eröffnen.
Ich habe schon ein wenig recherchiert, aber nichts gefunden was 1 zu 1 zu meiner Frage passt.
Meine Eltern leben zur Miete und 1x jährlich wird eine sogenannte Dividende ausgeschüttet, welche aus den Genossenschaftsanteilen resultiert (vergleichbar mit einer Kaution).
Dieser Betrag ist etwas um die 30 Euro.
Nun hat der Sachbearbeiter die Unterlagen hierzu gefordert (erstmalig!)
Warum möchte er die? Heißt es nicht, das sei nicht anzurechnen, weil es so ein niedriger jährlicher Betrag ist?
Kann mir hier jemand helfen - wie gesagt, es wird immer offensichtlicher, dass hier schikaniert wird.
Liebe Grüße
Deine Eltern erhalten Grundsicherung im Alter nach SGB XII, die Dividende ist dort als Einkommen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Lt. § 43 Abs. 2 SGB XII ist Einkommen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, soweit es 26 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
D.h. der Betrag der Dividende, der 26€ übersteigt, wird bei der Grundsicherung mindernd berücksichtigt.
Wenn also bspw. die Dividende 35€ beträgt und im Juli ausgezahlt wird, werden davon (35€ - 26€) 9€ als Einkommen berücksichtigt und deine Eltern erhalten im Juli 9€ weniger Grundsicherung.
Vielen lieben Dank für deine Antwort.
Es ist für mich verwunderlich, dass dem jetzt nachgegangen wird und
die Jahre zuvor wurde das nicht erfragt/berücksichtigt.
Mir war ebenfalls nicht bewußt, dass eine Mietkaution zu Kapitalvermögen zählt.
Was hat es dann mit diesen angeblich freien 100 Euro jährlich auf sich und
dass man mtl. ca. 100 Euro dazuverdienen dürft (ohne Anrechnung).
Weißt du auch hierzu näheres?
Zitat von: Melissa0205 am 22. August 2024, 10:30:56Es ist für mich verwunderlich, dass dem jetzt nachgegangen wird und die Jahre zuvor wurde das nicht erfragt/berücksichtigt.
diese Daten erfährt das JC/Sozialamt meistens durch die Abfrage beim Bundesamt der Finanzen. Das habe ich hier im Forum schon öfters gelesen das die Einkünfte erst später bei betroffenen nachgefragt werden von den Behörden.
Zitat von: Melissa0205 am 22. August 2024, 10:30:56Mir war ebenfalls nicht bewußt, dass eine Mietkaution zu Kapitalvermögen zählt
Mietkaution nicht das ist VM nur die Zinsen/Dividenden aus dem Mietkonten.
Zitat von: Melissa0205 am 22. August 2024, 10:30:56Was hat es dann mit diesen angeblich freien 100 Euro jährlich auf sich und
dass man mtl. ca. 100 Euro dazuverdienen dürft (ohne Anrechnung).
Lies doch mal dazu die nachfolgend erwähnten §en des SGB12.
Zitat§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html)
Bei den 100,00 Euro handelt es sich ein Einkommen aus einer Beschäftigung.
Zitat von: Melissa0205 am 22. August 2024, 10:30:56Was hat es dann mit diesen angeblich freien 100 Euro jährlich auf sich und
dass man mtl. ca. 100 Euro dazuverdienen dürft (ohne Anrechnung).
Weißt du auch hierzu näheres?
Im SGB XII gibt es keinen Grundfreibetrag von 100€, den gibt es nur im SGB II und auch dort nur auf Erwerbseinkommen.
Allerdings wär noch zu ergänzen, dass von den in meinem Beispiel anzurechnenden 9€ Beiträge zu privaten Versicherungen abgesetzt werden können.
Wenn also bspw. die Dividende 35€ beträgt und im Juli ausgezahlt wird, werden davon (35€ - 26€) 9€ als Einkommen berücksichtigt.
Wenn deine Eltern im Juli 25€ Beitrag für ihre Privathaftpflicht zahlen, muss gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII diese Ausgabe von der 9€ Einnahme abgesetzt werden mit dem Ergebnis, dass kein anrechenbares Einkommen verbleibt.
Vielen vielen lieben Dank euch allen.
Ich tue mir sehr schwer, die Gesetzestexte zu verstehen.
An jeder Ecke lese ich eine Aussage, die sich widersprüchlich zum vorausgegangenen Fundstück anhört.
Und dann dachte ich an die Werbung "besser mal jemanden fragen, der sich damit auskennt" ! :zwinker:
Das ist wirklich ein sehr nettes Forum mit noch netteren Usern.
DANKE