Gemeldet werden hätte es bereits da:
Zitat von: Sammy am 30. Januar 2024, 14:58:56ich habe 2020 zum allersten mal einen Brief bekommen wo drinnen stand das ich in einer Erbengemeinschaft eine Erbschaft antreten könne/sollte.
Die Erbschaft war als Einkommen anzurechnen und auf 6 Monate zu verteilen, was bei der genannten Summe zum Wegfall des Leistungsanspruches geführt hätte.
Was nach 6 Monaten noch übrig ist, wäre als Vermögen zu berücksichtigen.
Nach den seit 01.07.2023 geltenden Regelungen in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist die Erbschaft dem Vermögen zuzurechnen und wäre deshalb mit dem Zufluss anzugeben, also wenn du das Geld auf dem Konto hast.
Maßgeblich ist dann das aus dem vorhandenen und der Erbschaft resultierende Gesamtvermögen und der Vermögensfreibetrag, bei 6 Personen wären das insgesamt 85.000€. Sofern dein Vermögen ohne Erbschaft max. 60.000€ beträgt, wäre die Erbschaft somit als Vermögen geschützt.
Übersteigt dein Gesamtvermögen jedoch den Vermögensfreibetrag, muss das was darüber liegt statt Bürgergeld zur Lebenshaltung verbraucht werden.
Da es für § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II keine Übergangsbestimmung gibt, muss das JC das Erbe nach den aktuell geltenden Bestimmungen berücksichtigen.