Hallo ihr lieben
Ich habe ende des vergangenen Jahres meinen Folgeantrag gestellt.Vor zwei Wochen kam dann ein Brief von meiner SB .Sie möchte Betriebskosten Abrechnungen haben.
Ich habe aber keine da unser privater Vermieter keine Nebenkostenrechnung erstellt.
Von niemanden im Haus.
Ich habe ihr dann eine Nachricht geschrieben und es erklärt.Auch das ich ihr gern die Tel.Nr unseres Vermieters gebe ,dann könnte Sie selber mit ihm reden.
Heute habe ich auf dem JC angerufen und eine andere SB erreicht.Sie wüsste nicht ob ich morgen eine Leistung bekomme.Ich solle unseren Vermieter dazu bringen eine Nebenkostenrechnung zu erstellen.Das wäre seine Pflicht weil ich Leistungen beziehen würde.
Auf meinen Einwand wie ich das machen solle bekam ich eine patzige Antwort.Und wovon ich Miete bezahlen soll auch.
Ich habe keine Ahnung was ich machen soll wenn morgen kein Geld kommt.
Zitat von: Manager3018 am 30. Januar 2024, 17:55:27Ich habe keine Ahnung was ich machen soll wenn morgen kein Geld kommt.
Leistungsklage erheben und Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht.
Zur BK-Abrechnung: was ist mietvertraglich geregelt? Wenn eine Abrechnung lt. Vertrag gemacht werden muss, hat der Vermieter sich auch an seine Pflichten zu halten und du natürlich das Recht, diese einzufordern. Notfalls auch gerichtlich oder durch Nutzung des sogenannten "Zurückbehaltungsrecht". Liest du z. B. hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskostenabrechnung-rechte-der-mieter-und-vermieter_idesk_PI17574_HI2613055.html#:~:text=nicht%20fristgerechter%20Abrechnung-,Bei%20nicht%20fristgerechter%20Abrechnung%20kann%20der%20Mieter%20die%20Zahlung%20weiterer,Zur%C3%BCckbehaltungsrecht%2C%20%C2%A7%20273%20BGB).
Ein einfaches "geht mich nichts an" von deiner Seite funktioniert da nicht. Du musst schon was machen.
Es ist nichts geregelt oder vereinbart im Mietvertrag.
Strom und Gas zahlen wir selber an die Versorger.
Abfallgebühren sind in der Miete mit drin.
Wenn im Mietvertrag keine Abrechnung vereinbart ist, kann man die Vereinbarung einer Pauschale annehmen.
Mein Vermieter hatte trotz Vereinbarung jahrelang keine Nebenkostenabrechnungen erstellt. Da ich mich im Vorteil sah - die Nebenkostenpauschale war sehr niedrig -, habe ich gegenüber dem Vermieter nicht auf Abrechnungen bestanden.
Also habe ich in den SGB-Anträgen immer "pauschal" zum Betrag dazugeschrieben. Das hat dem Jobcenter gereicht. Muss es auch.
Also: Ich sehe keine Vermieterpflicht, wenn es der Mietvertrag nicht hergibt und wenn Du es nicht willst.
Sind denn monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart? Oder eine Pauschalmiete? Betriebskosten sind ja mehr als nur Müll.
Wir bezahlen insgesammt 509,Euro Miete,Das müsste dann eine Pauschalmiete sein oder?
Monatliche Vorrauszahlungen auf die Betriebskosten haben wir nicht.
In unserer alten Wohnung hatten wir das Gas,Wasser,Abfall und die Sat Antenne anteilig .
Hier gibt es das aber nicht.Wie schon geschrieben Gas und Strom haben wir eigene Verträge mit den Versorgern.
Bliebe Wasser und Abwasser.Da es im ganzen Haus nur eine einzige Wasseruhr gibt wüsste ich nicht wie er das abrechnen sollte.
Es wurde in den letzten Jahren wir wohnen seit 2018 hier nie eine Nebenkostenabrechnung angefordert.
Wir hatten ja auch keine in den ganzen Jahren.
"Wir bezahlen insgesammt 509,Euro Miete,Das müsste dann eine Pauschalmiete sein oder?" - Würde ich so sehen.
Ich hatte vereinbarte Nebenkostenvorauszahlungen und der Vermieter hat trotzdem nicht abgerechnet, was mir recht war.
Wasser kann man nach Parteien oder Personen umlegen.
Wenn Du also sicher bist, dass in den nächsten Monaten keine Abrechnung kommt, würde ich an Deiner Stelle sagen/schreiben, dass eine Pauschalmiete vereinbart ist; geht ja auch aus dem Mietvertrag hervor (den Du beilegen oder auf den Du verweisen kannst). Dann sollte das Thema erledigt sein.
Da bin ich mir eigentlich ganz sicher.
Irgent ein Hinweis müsste es ja auf dem Mietvertrag geben bezüglich Nebenkostenabrechnung.
Und ich habe extra nachgesehen da steht nichts.
Zitat von: Manager3018 am 30. Januar 2024, 19:18:41Da bin ich mir eigentlich ganz sicher.
Irgent ein Hinweis müsste es ja auf dem Mietvertrag geben bezüglich Nebenkostenabrechnung.
Und ich habe extra nachgesehen da steht nichts.
ich hatte ja auch eine Wohnung, wo ich Gas und Strom selbst beim Versorger angemeldet habe, aber im Mietvertrag stand 60 € Nebenkosten pauschal. Die alte Hütte hatte nämlich keine Wasserzähler.
Hier in unserem steht eine Auflistung Kaltmiete und Warmiete und die Nebenkosten.Sind glaube ich 60 oder 80 Euro.
Wasseruhr gibt es eine.
In der alten Wohnung gab es für jede Wohnung zwei.Einer kalt der andere warm.Dazu solche Lesegeräte an der Heizung.
Da kam einmaljährlich meist im Oktober der,abgelesen hat.Und dann kam im folgenden Jahr die Nebenkostenrechnung.
Zitat von: Manager3018 am 30. Januar 2024, 19:42:10Wasseruhr gibt es eine. In der alten Wohnung gab es für jede Wohnung zwei.Einer kalt der andere warm.Dazu solche Lesegeräte an der Heizung. Da kam einmaljährlich meist im Oktober der,abgelesen hat.Und dann kam im folgenden Jahr die Nebenkostenrechnung.
das ist dann schon gehobener Standard, wenn keine Abrechnung kannst du ja dem VM nur Drohen dir ein Guthaben auszuzahlen das vermutet das JC nämlich.
Wieviel Seiten hat der Mietvertrag? Wenn es nicht zuviele sind, dann lade ihn hoch. Alles andere ist Rätselraten.
Das sind vier seiten.Ich kriege das einstellen von Bildern nicht hin.Kann jemand hrlfen.
Mietvertrag
Das kann niemand lesen. Aber da monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind, hat der Vermieter eine jährliche Abrechnung zu machen, § 556 Absatz 3 BGB.
Der Punkt 3.4 ist zudem unwirksam.
Es kommt bei der Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Absendung am 3. Werktag und nicht auf den Eingang an.
Da eine Vorauszahlung vereinbart ist, muss der VM die Abrechnung erstellen.
Bei jährlicher Abrechnung, kann rückwirkend noch die Abrechnung für das Jahr 2020, 2021, und 2022 verlangt werden.
Wo kein Kläger, da kein Richter!
Entscheidend ist, ob DU eine Nebenkostenabrechnung (die DEIN Recht ist) verlangst! Es kann (wie in meinem Fall) mithin günstiger sein, keine zu verlangen, nämlich keine evtl. Nachzahlung leisten zu müssen. Wenn die Nebenkostenpauschale hoch angesetzt ist, kann das allerdings auch Zuvielzahlung bedeuten.
Wenn Du seit 2018 keine Nebenkostenabrechnung erhalten hast, halte ich es für legitim, dem Jobcenter gegenüber "Nebenkostenpauschale" zu argumentieren.
So habe ich es auch gehalten und es wurde ohne irgendeine Nachfrage jahrelang anerkannt. Als ich Jahre später mit dem Vermieter übereingekommen war, die niedrige Nebenkostenpauschale zu erhöhen, war natürlich zum Beweis eine Nebenkostenabrechnung erforderlich. Auch das - beides - hat das Jobcenter fraglos anerkannt. Muss es ja auch.
Also mein Tipp, um schnell die Sozialleistungen zu erhalten, ist, dem Jobcenter zu erklären, dass eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist. Sollte es weiter nachfragen, solltest Du wahrheitsgemäß antworten, dass Du seit 2018 keine Nebenkostenabrechnung erhalten hast und dass deshalb eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist.
Dein Rechtsverhältnis mit dem Vermieter ist eines, Dein Rechtsverhältnis mit dem Jobcenter ist ein anderes. Das Jobcenter darf nicht in Dein Rechtsverhältnis mit dem Vermieter eingreifen! Wenn Du aber eine Nebenkostenabrechnung erhältst, dann hast Du diese, wenn Du vom Jobcenter Unterkunftskosten erhältst, dem Jobcenter offenzulegen!
Das ist ja klar.Die Jahre in der anderen Wohnung gab es eine Nebenkostenrechnung.Und diese wurde immer dem JC vorgelegt.
Ich habe unseren Vermieter jetzt angeschrieben das ich eine Bescheinigung brauche ,das er keine Nebenkosten Abrechnung erstellt.
Zitat von: Manager3018 am 30. Januar 2024, 17:55:27...Ich solle unseren Vermieter dazu bringen eine Nebenkostenrechnung zu erstellen.Das wäre seine Pflicht weil ich Leistungen beziehen würde.
Das ist auch seine Pflicht, wenn man keine Leistungen bezieht. Macht er das nicht, hat der Mieter ein sog. Zurückbehaltungsrecht weiterer Vorauszahlungen.
Das ist mir völlig klar.Aber ohne die Leistung kann ich auch weder Miete noch Strom oder Gas bezahlen.Die Miete geht morgen vom Konto .
Bitte Mietrecht und Sozialrecht trennen.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC die Leistung von der Vorlage einer Betriebskostenabrechnung abhängig machen kann.
Das JC kann den Leistungsempfänger jedoch auffordern, sein Recht auf eine Betriebskostenabrechnung in zumutbarem Umfang einzufordern, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Abrechnung zu einer Betriebskostenrückzahlung führt.
D.h. hier, dass das JC vom Leistungsempfänger verlangen kann, den Vermieter schriftlich aufzufordern, gemäß § 556 BGB über die Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen. Mehr aber nicht!
Erstellt der Vermieter trotzdem keine Betriebskostenabrechnung, kann das JC vom Leistungsempfänger nicht verlangen, diese Abrechnung einzuklagen, da die Kosten einer solchen Klage nicht vom Bürgergeld gedeckt sind.
Daran ändert die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen ebensowenig etwas wie die Möglichkeit, das bei erfolgreicher Klage der Vermieter diese Kosten zu erstatten hat.
Ohne rechtverbindliche Zusicherung des JC, die für den Leistungsempfänger infolge einer solchen Klage entstehenden Kosten zu tragen, ist die Forderung des JC nach einer solchen Klage eben wegen des Kostenrisikos für den Leistungsempfänger unzumutbar.
@Ottokar genau das ist jetzt aber passiert.Ich habe keine Leistung bekommen aber eine Aufforderung meiner SB per Mail die Betriebskostenabrechnung anzufordern.
Die Mail wurde heute morgen erst geschrieben.
sollten Sie die BKA Ihres Vermieters für 2022 und 2023 nicht vorliegen haben, weisen Sie bitte bis 31.01.2024 hier nach, dass Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen aufgefordert haben. (Kopie ausreichend).
Die Aufforderung per E-Mail, sofern keine DE-Mail(?), ist aufgrund § 36a Abs. 2a Nr. 3 SGB I rechtswidrig (formwidrig), außerdem ist die Frist "31.01.2024" unerfüllbar.
Statt aber nun deshalb zum SG zu gehen und zu klagen, und weil die Forderung nach der BKA wohl zulässig sein dürfte, würde ich ein Schreiben an den Vermieter aufsetzen und eine Kopie davon per E-Mail an das JC senden mit der Aufforderung, die Leistung sofort auszuzahlen, da andernfalls ab 01. Februar beim SG Klage erhoben wird weil:
- die Form der Mitwirkungsaufforderung aufgrund § 36a Abs. 2a Nr. 3 SGB I unzulässig und deren Frist unerfüllbar kurz ist, und
- weder die Voraussetzung für eine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I (wobei es ohnehin an einem solchen Verwaltungsakt mangelt) noch für eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vorliegen.
Am 05.02.2024 würde ich mit dem o.g. als Begründung beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 11:48:34@Ottokar genau das ist jetzt aber passiert.Ich habe keine Leistung bekommen aber eine Aufforderung meiner SB per Mail die Betriebskostenabrechnung anzufordern.
Die Mail wurde heute morgen erst geschrieben.
ist das denn erfolgt:
ZitatDas JC kann den Leistungsempfänger jedoch auffordern, sein Recht auf eine Betriebskostenabrechnung in zumutbarem Umfang einzufordern, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Abrechnung zu einer Betriebskostenrückzahlung führt.
um das hier zu bejahen bzw. nachweisen zu können?
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 11:48:34sollten Sie die BKA Ihres Vermieters für 2022 und 2023 nicht vorliegen haben, weisen Sie bitte bis 31.01.2024 hier nach, dass Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen aufgefordert haben. (Kopie ausreichend).
vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang wir hiermit bestätigen.
Ich habe Ihre Leistungen ab 02/24 vorläufig bis zur Einreichung der offenen Betriebskostenabrechnungen bewilligt, bitte reichen Sie diese ein, sobald sie Ihnen vorliegen
Das kam gerade als Antwort auf die Mail.
Ich weiß aber leider auch das meine Nachbarin die auch keine Nebenkostenrechnung bekommen hat noch heute darauf wartet das unser Vermieter reagiert.
Er macht es einfach nicht.Und ija ch weiß das er es eigentlich machen muss.
Da stelle ich mir dann jetzt natürlich die Frage wie geht es weiter wenn sie mir die Leistung nur vorläufig bewilligen.
Da muß ich dann damit rechnen das ich wenn keine Antwort von ihm kommt eines Tages keine Leistung bekomme.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 14:28:19Ich habe Ihre Leistungen ab 02/24 vorläufig bis zur Einreichung der offenen Betriebskostenabrechnungen bewilligt, bitte reichen Sie diese ein, sobald sie Ihnen vorliegen
genau was sollten sie sonst machen, du kannst ja nichts für, was man nicht hat, kann man nicht vorlegen.
genau was sollten sie sonst machen, du kannst ja nichts für, was man nicht hat, kann man nicht vorlegen.
Ist schon klar und weil ich nichts dafür kann wurde mir heute mal einfach so keine Leistung überwiesen. .Ich hatte Ihr in einer Mail ja sogar angeboten Sie könnte die Tel.Nr. vom Vermieter haben.Dsnn kann er sich ihr gegenüber rechtfertigen warum er keine Nebenkostenrechnung erstellt.
Als ich das Schreiben von ihr bekommen habe,habe ich sie umgehend kontaktiert.Das sind am Freitag 2 Wochen.
Es kann mir keiner vorwerfen ich hätte nicht oder zu spät reagiert.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 17:08:18genau was sollten sie sonst machen, du kannst ja nichts für, was man nicht hat, kann man nicht vorlegen.
Du solltest nachweisen, dass Du das vom Vermieter angefordert hast. Dann kannst Du nachweisen, dass Du alles zumutbare gemacht hast.
Mit "rufen Sie ihn selbst an", ist das nicht erfüllt.
Sie hat eine Kopie des Schriftstückes erhalten ,das Orginal ist unterwegs an unseren Vermieter.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 17:08:18Ist schon klar und weil ich nichts dafür kann wurde mir heute mal einfach so keine Leistung überwiesen
ZitatZitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 14:28:19Ich habe Ihre Leistungen ab 02/24 vorläufig bis zur Einreichung der offenen Betriebskostenabrechnungen bewilligt, bitte reichen Sie diese ein, sobald sie Ihnen vorliegen
das hörte sich doch aber positiv an.
Ja das stimmt.
Nur wenn der Vermieter nicht reagiert was passiert dann?
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 19:47:36Ja das stimmt.
Nur wenn der Vermieter nicht reagiert was passiert dann?
In meinem JC würdest du für ein Jahr den Mitgliedsbeitrag für den Mieterschutzbund bekommen, damit du gegen den Vermieter deine Rechte durchsetzen kannst. Alternativ reicht aber auch der Verweis auf einen Beratungshilfeschein, mit dem du einen Anwalt für Mietrecht einschalten kannst.
@TripleH
Du meinst zum Gericht gehen und einen Beratungsschein holen?
Ich habe gerade wirklich Angst das er uns die Wohnung kündigt wenn ich einen Anwalt für Mietrecht einschalte.
Klar ist ich muss zusehen das ich eine Betriebskostenabrechnung bekomme.Und da stellt sich mir die nächste Frage.Wenn er wirklich eine erstellt und ich muss nachzahlen.Wer bezahlt das denn dann?
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 20:48:34Ich habe gerade wirklich Angst das er uns die Wohnung kündigt wenn ich einen Anwalt für Mietrecht einschalte.
Na, so einfach geht eine Kündigung nun wirklich nicht. Im Übrigen hast du dann gleich einen Anwalt an der Hand. Das weiß der Vermieter auch.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 20:48:34Frage.Wenn er wirklich eine erstellt und ich muss nachzahlen.Wer bezahlt das denn dann?
Wenn die korrekt ist: Das Jobcenter.
Sollte ich abwarten ob der VM reagiert oder mir lieber einen Beratungsschein holen um zum Anwalt zu gehen?
Ich glaube nämlich nicht das er eine Betriebskostenrechnung erstellt.Oder auf der erstellte Schreiben reagiert.
Die vom JC werden denke ich wenig Geduld haben.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 20:48:34Wer bezahlt das denn dann?
Zitat von: TripleH am 31. Januar 2024, 23:06:18Wenn die korrekt ist: Das Jobcenter.
Nein. Angenommen es handelt sich um eine jährliche Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten, dann kann zum einen die Abrechnung nur noch für das Jahr 2020, 2021 und 2022 verlangt werden und zum anderen wären etwaige Nachzahlungsansprüche verfristet. Das JC muss die Nachzahlung nicht übernehmen.
Etwaiges Guthaben muss der VM aber auszahlen.
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 23:38:28Sollte ich abwarten ob der VM reagiert oder mir lieber einen Beratungsschein holen um zum Anwalt zu gehen?
Abwarten und dem JC dann mitteilen, dass der VM nicht reagiert.
Willst du generell auf das rechtswidrige Vorgehen des JC reagieren oder es erst mal beim aktuellen Stand belassen?
Ich würde auf das rechtswidrige Vorgehen des JC reagieren wollen.
Das ist ein bißchen zu heftig was die abgezogen haben.
Diese Fristsetzung ich hatte gerade einmal eine knappe Stunde Zeit um das Anschreiben an den VM zu schreiben.
Dazu die andere SB die sehr unfreundlich war mich regelrecht abgewürgt hat am Telefon.
Was würdest denn du machen?
Das
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 14:28:19Ich habe Ihre Leistungen ab 02/24 vorläufig bis zur Einreichung der offenen Betriebskostenabrechnungen bewilligt
ist aber etwas ganz anderes als das
Zitat von: Manager3018 am 31. Januar 2024, 11:48:34Ich habe keine Leistung bekommen aber eine Aufforderung meiner SB per Mail die Betriebskostenabrechnung anzufordern.
Was stimmt denn nun?
Wurde die Leistungen ab 02/24 vorläufig bewilligt? Dann muss es einen entsprechenden Bewilligungsbescheid geben und die Leistung muss auch gezahlt worden sein - gegebenenfalls kommt die auch erst heute oder morgen, wenn der Bescheid gerade erst erlassen wurde.
Im Bewilligungsbescheid stehen dann die Gründe für die vorläufige Bewilligung. Sollte das die Betriebskostenabrechnung sein, wäre die vorläufige Bewilligung rechtswidrig.
Ist denn der vorherige Bewilligungszeitraum zum 31.01.2024 geendet?
Da die Mitwirkungsaufforderung offenbar im Bescheid der vorläufigen Bewilligung steht, solltest du diesen hier mal anonymisiert einstellen, damit man auch zutreffende Aussagen dazu machen kann.
Ansonsten wird das hier nichts, insbesondere bei derart widersprüchlichen Angaben wie bisher.
@Ottokar es stimmt beides.
Die erste Mail meiner SB war das ich die Betriebskosten einzufordern hätte.Dem VM eine Aufforderung zu schreiben und ihr diese Aufforderung als Kopie zuzuschicken.
Als ich das gemacht hattd kam die Mail von der SB das Sie die Leistung ab dem 2.2. 24 vorläufig bewilligt hätte.Ich aber die Betriebskostenabrechnung sobald erhalten vorzulegen habe.
Es gab noch keine Zahlung und einen Bewilligungsbescheid habe ich auch noch nicht erhalten.
Und der andere Bewilligungszeitraum endete am 31.1.2024
Heute wäre die Miete abgebucht worden ging aber nicht da keine Leistung vom JC gekommen ist.
Wenn ich #24 richtig verstanden habe, und so ist es ja nun bestätigt, wurden die Leistungen am 31.1. vorläufig bewilligt, weil der Vermieter zur Erstellung einer Betriebskostenrechnung aufgefordert wurde. Ob Leistungen erst ab dem 2.2 okay sind, kann ich nicht sagen. Tippfehler?
Wenn Du, Manager3018, weißt, dass der Vermieter keine Lust auf Erstellung einer Betriebskostenrechnung hat und Du die Nebenkostenpauschale nicht für zu hoch hältst bzw. auf gegebenfalls 20/30 € Guthaben gern verzichtest, um Ruhe zu haben, kannst Du den Vermieter auch bitten, Dir nur zu bestätigen, dass eine Nebenkostenpauschale (ohne Abrechnung) vereinbart ist. Das dürfte ihm gefallen, da er dann keine Arbeit hat. Telefonat mit ihm zur Erklärung ist sicher vorteilhaft. Dann hast Du keinen Stress mit ihm und keinen Stress mit dem Jobcenter! Das Jobcenter sollte nach Vorliegen der Bestätigung, dass es sich seit 2018 um eine Pauschale handelt, aus der vorläufigen Bewilligung eine Bewilligung machen.
Zitat von: BO177 am 01. Februar 2024, 12:13:52kannst Du den Vermieter auch bitten, Dir nur zu bestätigen, dass eine Nebenkostenpauschale (ohne Abrechnung) vereinbart ist.
Was soll denn dieser Unfug? Der Mietvertrag ist im Thread hochgeladen und es sind Vorauszahlungen vereinbart, womit der Vermieter verpflichtet ist, eine Abrechnung zu erstellen! Meinst du, nur, weil der Vermieter dann wahrheitswidrig etwas anderes bestätigt, ist Ruhe? Weil die im JC zu blöd sind, den Mietvertrag zu lesen?
wenn der Antrag auf Bürgergeld vorläufig ab 02.02.24 bewilligt ist wird das Geld ja erst Morgen auf dem Konto sein und das Jc wird bestimmt noch schriftlich eine Frist setzen, bis du den Nachweis vom VM vorzulegen hast.
Zitat von: BO177 am 01. Februar 2024, 12:13:52Wenn Du, Manager3018, weißt, dass der Vermieter keine Lust auf Erstellung einer Betriebskostenrechnung hat und Du die Nebenkostenpauschale nicht für zu hoch hältst bzw. auf gegebenfalls 20/30 € Guthaben gern verzichtest, um Ruhe zu haben, kannst Du den Vermieter auch bitten, Dir nur zu bestätigen, dass eine Nebenkostenpauschale (ohne Abrechnung) vereinbart ist. Das dürfte ihm gefallen, da er dann keine Arbeit hat. Telefonat mit ihm zur Erklärung ist sicher vorteilhaft. Dann hast Du keinen Stress mit ihm und keinen Stress mit dem Jobcenter!
und das würde man sicher auch genauso machen, wenn man die Miete aus eigenem Einkommen zahlen müsste. Vor allem auf ein Guthaben aus einer Rückzahlung der NK verzichten.
Zitat von: BO177 am 01. Februar 2024, 12:13:52Wenn Du, Manager3018, weißt, dass der Vermieter keine Lust auf Erstellung einer Betriebskostenrechnung hat und Du die Nebenkostenpauschale nicht für zu hoch hältst bzw. auf gegebenfalls 20/30 € Guthaben gern verzichtest, um Ruhe zu haben, kannst Du den Vermieter auch bitten, Dir nur zu bestätigen, dass eine Nebenkostenpauschale (ohne Abrechnung) vereinbart ist
das geht aber nur wenn er nicht mehr beim JC ist oder einen neuen Mietvertrag erstellt mit einer Betriebskostenpauschale ich denke der VM will nur das Guthaben einsacken.
Ich habe keine Ahnung davon was unser VM machen wird.Fest steht das meine Nachbarin und Freundin genau die selben Probleme hat eie ich gerade.
Das einzige wo es jetzt einen Unterschied gibt Sie bekommt da mittlerweile arbeitsunfähig keine Leistungen mehr vom Amt.
Sie hatte ihn um eine Betriebskostenrechnung gebeten hatte ihn gebeten ihr ein Schreiben für das Amt zu schreiben das er keine Betriebskostenrechnung erstellg.
Die Reaktion von ihm gleich Null.
Ich habe ihn angerufen,geschrieben und jetzt ist ja auch der Brief an ihn unterwegs.Es gab keine Reaktion bislang.
Das was er abrechnen kann wäre das Wasser und Abwasser sowie der teilweise eingesetzte Hausmeister.Ich sehe keinen Grund warum er keine Betriebdkostenabrechnung erstellt.
Ich lasse mich überraschen und warte ab.
Zitat von: september23 am 01. Februar 2024, 13:12:28und das würde man sicher auch genauso machen, wenn man die Miete aus eigenem Einkommen zahlen müsste. Vor allem auf ein Guthaben aus einer Rückzahlung der NK verzichten.
Ja, natürlich! Die Frage ist, was man selbst will!
Ich kann auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen (und wenn auch auf Anforderung keine kommt, die Zahlung der monatlichen Vorabpauschale einstellen), und ich kann, wenn ich den Betrag für angemessen oder niedrig halte, akzeptieren, dass der Vermieter keine erstellt. Dann verzichte ich möglicherweise auf eine geringfügige Rückerstattung, vermeide aber auch eine evtl. Nachzahlung. Nachforderungen kann der Vermieter nicht rückwirkend unbegrenzt stellen, Guthaben verjährt dagegen nicht.
Wenn der Vermieter nun schon einige Jahre keine Abrechnung vorgelegt hat und ich diese nicht eingefordert habe, halte ich es für berechtigt, die stillschweigende (nachträgliche) Vereinbarung einer Pauschale anzunehmen, denn wenn keine Abrechnung erstellt und keine Abrechnung gefordert wird, dann
ist das ein beidseitiges Einverständnis darüber, dass keine Abrechnung erstellt wird.
Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 09:45:07Wenn der Vermieter nun schon einige Jahre keine Abrechnung vorgelegt hat und ich diese nicht eingefordert habe, halte ich es für berechtigt, die stillschweigende (nachträgliche) Vereinbarung einer Pauschale anzunehmen, denn wenn keine Abrechnung erstellt und keine Abrechnung gefordert wird, dann ist das ein beidseitiges Einverständnis darüber, dass keine Abrechnung erstellt wird.
Laut dem BGH liegt in solchen Fällen kein konkludenter Änderungsvertrag vor. (Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.02.2008 – VIII ZR 14/06).
Guter Hinweis, Jimmy Neutron, höchstrichterliche Rechtsprechung, aber wie ich finde kein überzeugendes Urteil, siehe Absatz 10
"Allerdings kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Ände-
rungsvertrag, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grundsätzlich
auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007
- VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283, Tz. 18, m.w.N.). Erforderlich ist dafür aber ein
Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen
entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt"
und Absatz 13
"Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht
geltend macht und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem
gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser
das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß ge-
gen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt.
Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen
Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbe-
stand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig er-
scheinen lassen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR
199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter II 4 m.w.N.). Solche vertrauensbildenden
Umstände sind hier weder dargetan noch ersichtlich."
Möglicherweise ist der Casus knacksus dieses BGH-Urteils, dass ein neuer Eigentümer=Vermieter in das Mietvertragsverhältnis eingetreten ist.
Wie auch immer: Es gilt, was ich in #45 im Vorabsatz geschrieben habe. Und hier ist das Problem ja nicht eine Nachzahlungsforderung des (neuen) Vermieters, sondern das Verlangen des Jobcenters gegenüber dem Leistungsempfänger, Betriebskostenabrechnung(en) des Vermieters vorzulegen.
Das Urteil besagt, dass der Vermieter bei vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung doch irgendwann, auch wenn er - bzw. konkret der Vorvermieter - das jahrelang nicht getan hat, berechtigt eine Nebenkostenabrechnung vorlegen kann.
Dann eben hat der Leistungsempfänger diese dem Jobcenter vorzulegen und der Leistungsempfänger Anspruch auf Kostenübernahme vom Jobcenter oder das Jobcenter Anspruch auf die Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten.
Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 11:27:15höchstrichterliche Rechtsprechung, aber wie ich finde kein überzeugendes Urteil
Woran werden sich JC, SG, LSG und BSG wohl orientieren: an deiner Meinung, oder der Rechtsprechung des BGH zum Vertragsrecht?
Das für mich zuständige Jobcenter, Ottokar, hatte sich in meinem Fall an meine Interpretation der jeweiligen Faktenlage gehalten, siehe #3 und #16; ich verweise zudem auf Deine Aussage #20.
Das BGH-Urteil spricht nur dazu, dass auch bei jahrelang nicht erstellten Betriebskostenabrechnungen der Mieter nicht berechtigt annehmen kann, dass damit stillschweigend generell (Einschränkungen siehe Absätze 10 und 13) eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist, jedenfalls nicht (auch) mit einem Vermieter, der neu in den Mietvertrag eingestiegen ist. So jedenfalls verstehe ich das BGH-Urteil. Und sofern der Casus knacksus der neue Vermieter ist, ist das auch nachvollziehbar.
Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 11:59:49Das für mich zuständige Jobcenter, Ottokar, hatte sich in meinem Fall an meine Interpretation der jeweiligen Faktenlage gehalten
Das ist hier nicht relevant.
Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 09:45:07Ja, natürlich! Die Frage ist, was man selbst will!
Nein, die Frage ist: was das JC berechtigterweise fordern darf und wobei der Leistungsempfänger mitwirken muss, und was nicht gefordert werden darf und die Grenzen der Mitwirkungsplicht liegen.
Das heßt reagiert der Vermieter nicht schickt keine Betriebskostenrechnung kann ich das dem JC das nur sagen schreiben etc.
Sie können wenn ich Ottokar richtig verstanden habe mich nicht dazu zwingen vor Gericht zu gehen.
Und die Leistung dürfen sie ja eigentlich auch nicht einstellen.
Ich habe alles gemacht was die SB gefordert hat .
Warum sollte man dich nicht im Wege der Selbsthilfe auffordern können, von deinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen?
Keine Miete zu bezahlen?
Oder denkst du die Nebenkosten absplitten? Auch da muss dem Vermieter eine Frist von 2 Wochen gegeben werden soviel ich weiß.
Zitat von: Manager3018 am 02. Februar 2024, 18:25:30Keine Miete zu bezahlen? Oder denkst du die Nebenkosten absplitten?
Was Zurückbehaltungsrecht bedeutet, habe ich dir bereits auf der ersten Seite des Threads erklärt und verlinkt.
Da das JC nur die tatsächlichen KdUH anerkennen muss, würde die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dazu führen, dass das JC nur noch die geringeren KdUH anerkennen muss, die tatsächlich gezahlt werden.
Wenn der TE irgendwann die zurückbehaltenen KdUH nachzahlen muss, darf er das dann aus eigener Tasche tun, denn Mietschulden gehören nicht zu den KdUH.
Zitat von: Ottokar am 02. Februar 2024, 12:27:08Nein, die Frage ist: was das JC berechtigterweise fordern darf und wobei der Leistungsempfänger mitwirken muss, und was nicht gefordert werden darf und die Grenzen der Mitwirkungsplicht liegen.
Ottokar, bitte nicht aus dem Zusammenhang reißen! Ich hatte in #45 als Reaktion auf #42 geschrieben:
"Ja, natürlich! Die Frage ist, was man selbst will!
Ich kann auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen (und wenn auch auf Anforderung keine kommt, die Zahlung der monatlichen Vorabpauschale einstellen), und ich kann, wenn ich den Betrag für angemessen oder niedrig halte, akzeptieren, dass der Vermieter keine erstellt. Dann verzichte ich möglicherweise auf eine geringfügige Rückerstattung, vermeide aber auch eine evtl. Nachzahlung. Nachforderungen kann der Vermieter nicht rückwirkend unbegrenzt stellen, Guthaben verjährt dagegen nicht."
Mein Bezug ist nicht die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Jobcenters! Ich habe erläutert, wie der/die Fragesteller auf die Forderung (die Berechtigung) des Jobcenters reagieren kann. Nämlich, so wie
er/sie will, d. h. es für sich selbst am vorteilhaftesten hält:
- Nebenkostenabrechnung pro forma anfordern (um der Aufforderung des Jobcenters zu genügen)
- Nebenkostenabrechnung anfordern und darauf bestehen (ggfs. Mieterverein, Anwalt, Klage - mit Rückbehalt hat er wie in #55 geschrieben nichts gewonnen)
- Nebenkostenpauschale argumentieren, ggfs. vom Vermieter bestätigen lassen, besser noch mit dem Vermieter vereinbaren (Schriftstück mit beiden Unterschriften, möglichst rückwirkend vom Beginn des Mietvertrages)
Lässt er sich die Pauschale vom Vermieter bestätigen oder vereinbart diese mit ihm, ist er hinsichtlich des BGH-Urteils bezogen auf später doch erstellte Nebenkostenabrechnungen und einem Eigentümerwechsel der Wohnung auf der sicheren Seite.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 09:24:29Ottokar, bitte nicht aus dem Zusammenhang reißen!
Ich reiße nichts aus dem Zusammenhang.
In diesem Thema geht es um die Fragen von "Manager3018" und nichts Anderes.
Die Frage hier im Thema ist somit: was das JC berechtigterweise von Manager3018 fordern darf und wobei Manager3018 mitwirken muss, und was nicht gefordert werden darf und wo für Manager3018 die Grenzen der Mitwirkungsplicht liegen.
Wenn du über andere Bezüge diskutieren willst, dann eröffne dazu ein eigenes Thema.
Ottokar, es liegt mir wirklich fern mit Dir zu streiten, und ich achte Dich ob Deiner Kompetenz sehr.
Aber Manager3018 hat im ersten Beitrag geschrieben: "Ich habe ende des vergangenen Jahres meinen Folgeantrag gestellt.Vor zwei Wochen kam dann ein Brief von meiner SB .Sie möchte Betriebskosten Abrechnungen haben. Ich habe aber keine da unser privater Vermieter keine Nebenkostenrechnung erstellt. Von niemanden im Haus."
In #2: "Es ist nichts geregelt oder vereinbart im Mietvertrag."
In #7: "Irgent ein Hinweis müsste es ja auf dem Mietvertrag geben bezüglich Nebenkostenabrechnung.
Und ich habe extra nachgesehen da steht nichts."
Dann in #9: "Hier in unserem steht eine Auflistung Kaltmiete und Warmiete und die Nebenkosten.Sind glaube ich 60 oder 80 Euro."
In #24: "Ich weiß aber leider auch das meine Nachbarin die auch keine Nebenkostenrechnung bekommen hat noch heute darauf wartet das unser Vermieter reagiert. Er macht es einfach nicht.Und ija ch weiß das er es eigentlich machen muss."
In #34: "Ich glaube nämlich nicht das er eine Betriebskostenrechnung erstellt.Oder auf der erstellte Schreiben reagiert."
In #44: "Ich habe keine Ahnung davon was unser VM machen wird.Fest steht das meine Nachbarin und Freundin genau die selben Probleme hat eie ich gerade. ... Sie hatte ihn um eine Betriebskostenrechnung gebeten hatte ihn gebeten ihr ein Schreiben für das Amt zu schreiben das er keine Betriebskostenrechnung erstellg.
Die Reaktion von ihm gleich Null."
Es geht Manager3018 offenkundig also um mehr als die Frage, was das JC berechtigterweise fordern darf, nämlich auch darum, wie er/sie sich gegenüber dem Vermieter verhalten soll und was am vorteilhaftesten wäre. So jedenfalls habe ich die Aussagen verstanden. Da halte ich meine Anmerkungen durchaus für zielführend und genau zum Thema passend. Sie beziehen sich allerdings auf einen anderen Aspekt (des Themas). Du beziehst Dich auf das Verhältnis Jobcenter-Manager3018, ich beziehe mich (schwerpunktmäßig) auf das Verhältmis Manager3018-Vermieter.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 11:21:13Dann in #9: "Hier in unserem steht eine Auflistung Kaltmiete und Warmiete und die Nebenkosten.Sind glaube ich 60 oder 80 Euro."
Und genau zu diesem Punkt müsste man den GENAUEN Wortlaut im Mietvertrag des TE wissen. Die einzelnen Punkte der Nebenkosten dieser "Auflistung" sind in Standardmietverträgen mit Begriffen gekennzeichnet. Und meistens steht auch was KLeingedrucktes drunter. Aber da der TE sich ausschweigt bezüglich seines Mietvertrages lese ich hier seit einiger Zeit nur noch mit.
Genau, Sheherazade! Das ist wichtig, damit Manager3018 feststellen kann, ob der Betrag angemessen ist, eher niedrig oder eher hoch. Nur wenn er/sie das einschätzen kann, weiß er/sie, welche Strategie gegenüber dem Vermieter für ihn/sie finanziell am vorteilhaftesten ist. Da es aber ein schwieriges Verhältnis zu sein scheint, mag für Manager3018 wichtiger sein, "Ruhe" zu haben und dafür u. U. auf 20, 30 oder auch 50 € Rückerstattung pro Jahr zu verzichten. Gegenüber dem Jobcenter lässt sich der "Ruhewunsch" erreichen, indem Manager3018 "Pauschale Nebenkosten" angibt (was m. E. (trotz dem BGH-Urteil) legitim ist, da seit Einzug - 2018 - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden), oder mit der Bitte an den Vermieter, "Pauschale Nebenkosten" kurz formlos zu bestätigen, oder mit dem Vermieter eine so lautende Vereinbarung (Mietvertragsergänzung/-änderung) zu schließen (= beides BGH-Sicherheit für die Zukunft), oder eben, wie ja auf die Schnelle von ihm/ihr geschehen, den Vermieter zur Nebenkostenabrechnung schriftlich aufzufordern und es mit dieser Aufforderung gutsein zu lassen.
Hier geht es um eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC und nicht darum, was der Leistungsempfänger/Mieter will.
Ob der Vermieter lt. Mietvertrag verpflichtet ist, gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich die Betriebskosten abzurechnen, ist lediglich für die Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter relevant, d.h. ob der Mieter das Recht hat, eine Betriebskostenabrechnung einzufordern.
Da es sich hier lt. Beitrag #13 um einen - soweit erkennbar - unveränderten Formularmietvertrag von Avery handelt, gehe ich davon aus, dass keine Pauschale vereinbart wurde.
Falls doch eine Pauschale vereinbart wurde, hat der Vermieter es in der Hand, die Forderung zurückzuweisen.
Damit der TE erst mal an sein Geld kommt um seine Existenz zu sichern, ist es am schnellsten und einfachsten umzusetzen, den Vermieter aufzufordern, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
Genau das hat der TE getan, woraufhin das JC die Leistung vorläufig bewilligt hat.
Damit ist das Thema erst mal erledigt.
Wenn der TE gegen die vorläufige Bewilligung vorgehen will, wurde ihm mitgeteilt, dass dazu
1. eine lesbare Kopie des Mietvertrages sowie
2. eine Kopie der Begründung der vorläufigen Bewilligung erforderlich ist.
Gegen die vorläufige Bewilligung muss man nicht zwangsläufig vorgehen, wenn diese nichts außer der mit der Betriebskostenabrechnung begründete Vorläufigkeit beinhaltet.
Im besten Fall passiert nach Ablauf der Bewilligung nichts, im schlechtesten Fall fordert das JC erneut die Betriebskostenabrechnung für die abschließende Entscheidung. Dann kann man immer noch argumentieren, das die Betriebskostenabrechnung keine Leistungsvoraussetzung ist und die zu deren Erlangung erforderliche Klage wegen der damit verbundenen Kosten keine zumutbare Mitwirkungspflicht darstellt.
Nur wenn die vorläufige Bewilligung einen Widerrufsvorbehalt sowie eine Fristsetzung beinhaltet, muss man innerhalb der Frist tätig werden.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 11:58:29Gegenüber dem Jobcenter lässt sich der "Ruhewunsch" erreichen, indem Manager3018 "Pauschale Nebenkosten" angibt (was m. E. (trotz dem BGH-Urteil) legitim ist, da seit Einzug - 2018 - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden), oder mit der Bitte an den Vermieter, "Pauschale Nebenkosten" kurz formlos zu bestätigen
Du wurdest bereits darauf hingewiesen, dass das BGH Urteil im Widerspruch zu deiner Meinung steht. Hier trotzdem sowas zu raten, ist imho grob fahrlässig.
Das man gegenüber dem JC nicht angeben kann, das eine Pauschale vereinbart wurde, wenn im Mietvertrag eine Vorauszahlung vereinbart wurde, sollte sich von selbst erschließen, ebenso dass der Vermieter keine zum Mietvertrag widersprüchliche Erklärung abgeben wird.
Und eine Mietvertragsänderung hin zu einer Betriebskostenpauschale würde nur für die Zukunft gelten und das Problem des TE nicht lösen.
Also unterlass bitte solche realitätsfernen Aussagen, außer du möchtest dass der TE dich für den Fall des absehbaren Scheiterns persönlich haftbar macht, z.B. weil das JC ihn wegen solcher falschen Angaben des Leistungsbetruges beschuldigt und anzeigt.
Abgesehen davon hat der TE wiederholt darauf hingewiesen, dass der Vermieter sich generell taub und stumm stellt. Jede mögliche Lösung, die eine Mitwirkung des Vermieters voraussetzt, ist damit von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Dann nochmal eine Schlussbemerkung, da ich insbesondere den letzten Absatz von Ottokar in #61 nicht unerwidert lassen will.
Zitat von: Ottokar am 03. Februar 2024, 12:00:36Hier geht es um eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC und nicht darum, was der Leistungsempfänger/Mieter will. Ob der Vermieter lt. Mietvertrag verpflichtet ist, gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich die Betriebskosten abzurechnen, ist lediglich für die Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter relevant, d.h. ob der Mieter das Recht hat, eine Betriebskostenabrechnung einzufordern.
Nichts anderes habe ich je geschrieben.
Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC = Angabe gegenüber dem JC "Pauschale" (weil keine Abrechnung seit Einzug 2018), oder Aufforderung an den Vermieter, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Manager3018 hat sich unter Druck / auf die Schnelle für die zweite Möglichkeit entschieden = Mitwirkungspflicht erfüllt.
Im Verhältnis Mieter-Vermieter geht es
durchaus darum, was der Mieter, also
Manager3018 will. Dazu meine Beispiele, wie er/sie gegenüber dem Vermieter auftreten kann. Natürlich aber ist auch der Wille des Vermieters entscheidend. Hier scheint mir jedoch das erzielbare Ergebnis überwiegend vom Willen und Geschick des Mieters abzuhängen - wenn sich der Vermieter nicht
jedem Gespräch / jeder Bitte verweigert. Bislang, Ottokar, hat sich der Vermieter Nebenkostenabrechnungsaufforderungen verweigert, nicht aber der Befreiung davon, sodass es diesen Versuch wert sein kann, da er ja offenkundig kein Interesse daran hat. Da seit Einzug - viele Jahre - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden, kann ich nicht erkennen, warum eine rückwirkende Vereinbarung nicht möglich sein sollte. Allerdings sollten dazu wohl tatsächlich beide diese Vereinbarung unterschreiben. Teilt nur der Vermieter dieses mit, wäre das, wenn im Mietvertrag tatsächlich keine Pauschale vereinbart wurde, eine einseitige Willenserklärung des Vermieters. Also kein Nachteil für den Mieter, da er sich, wenn er Nebenkostenabrechnungen wollte, diese trotzdem einklagen könnte.
Über das BGH-Urteil habe ich hinreichend geschrieben; es betrifft das Mietrecht, genaugenommen das Vermieterrecht und nicht das Sozialrecht, ist ja kein BSG-Urteil. Außerdem hast Du in #20 selbst geschrieben, "dass das JC vom Leistungsempfänger verlangen kann, den Vermieter schriftlich aufzufordern, gemäß § 556 BGB über die Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen.
Mehr aber nicht!" Das hat
Manager3018 erfüllt. An keiner Stelle habe ich geschrieben, dass das BGH-Urteil ohne Belang ist und ignoriert werden sollte; ich habe immer zwischen Sozialrecht (SGB) und bürgerlichem Recht (BGB) unterschieden.
Außerdem hatte ich in #49 geschrieben, wie sich das Jobcenter in meinem ähnlich gelagerten Fall verhalten hat, nämlich völlig vernünftig = ohne Probleme zu machen, was Du in #50 als "hier nicht relevant" bezeichnet hast. Natürlich ist das Verhalten des Jobcenters in meinem Fall nicht relevant für das Verhalten des für
Manager3018 zuständigen Jobcenters, aber es zeigt wie sich das Jobcenter verhalten könnte, d. h. ich habe hier diesbezüglich keine Vermutung ausgesprochen und auch nicht meine "Meinung", sondern über meine Jobcentererfahrung berichtet.
Da die allen Deinen Aussagen zugefügte Bemerkung "Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit. Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf" Deinem letzten Absatz in #61 nach offenbar nur für Dich zu gelten scheint, mag sich jeder Nicht-Ottokar-Teilnehmer dieses Forums fragen, ob hier überhaupt noch geantwortet werden sollte, jedenfalls ohne diesen Zusatz.
Unter diesem Messen mit zweierlei Maß werde ich hier, sofern Du diese Aussage nicht zurücknimmst, jedenfalls nicht mehr antworten. Ohnehin ist zu den von
Manager3018 aufgeworfenen Fragen meinerseits alles gesagt und bereits vieles wiederholt.
Jeder Fragende entscheidet immer für sich, welche Antworten und Ratschläge ihm fundiert und zielführend erscheinen und trifft dann
seine Entscheidung, die
er verantworten muss. Das ist immer so, auch wenn es Dir, Ottokar, wichtig ist, darauf in jedem Deiner Beiträge hinzuweisen.
Wenn Du nun ganz sauer bist, kannst Du mich als Mitglied/Teilnehmer dieses Forums rausschmeißen und sperren! Allerdings würde ich Friedensschluss vorziehen.
Manager3018 und die anderen hier Beteiligten mögen selbst für sich urteilen, ob meine Aussagen - auch die zu anderen Fragen geäußerten - "Dünnschiss" sind oder hilfreich!
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16...Bislang, Ottokar, hat sich der Vermieter Nebenkostenabrechnungsaufforderungen verweigert, nicht aber der Befreiung davon, sodass es diesen Versuch wert sein kann, da er ja offenkundig kein Interesse daran hat. Da seit Einzug - viele Jahre - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden, kann ich nicht erkennen, warum eine rückwirkende Vereinbarung nicht möglich sein sollte.
mag sein, dass Du es nicht erkennst, das BGB erkennt es aber durchaus. Daher ist nach Jahren "kein Bock auf Abrechnung" in einem
bestehenden Vertrag nicht erlaubt.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Allerdings sollten dazu wohl tatsächlich beide diese Vereinbarung unterschreiben. Teilt nur der Vermieter dieses mit, wäre das, wenn im Mietvertrag tatsächlich keine Pauschale vereinbart wurde, eine einseitige Willenserklärung des Vermieters. Also kein Nachteil für den Mieter, da er sich, wenn er Nebenkostenabrechnungen wollte, diese trotzdem einklagen könnte.
Diese einseitige Vereinbarung des Vermieters wäre rechtlich nichtig und man sollte das Thema "zu Lasten Dritter" nicht ignorieren.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Über das BGH-Urteil habe ich hinreichend geschrieben; es betrifft das Mietrecht, genaugenommen das Vermieterrecht und nicht das Sozialrecht, ist ja kein BSG-Urteil.
Die sozialrechtliche Frage ist aber bis zu einem gewissen Teil an die mietrechtliche gebunden oder damit verknüpft.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Außerdem hatte ich in #49 geschrieben, wie sich das Jobcenter in meinem ähnlich gelagerten Fall verhalten hat, nämlich völlig vernünftig = ohne Probleme zu machen, was Du in #50 als "hier nicht relevant" bezeichnet hast.
Die Behauptung, dass irgendein JC nachlässig mit dem Thema umgegangen ist, ist rechtlich und für die vorliegende Fragen unerheblich.
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Da die allen Deinen Aussagen zugefügte Bemerkung "Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit. Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf" Deinem letzten Absatz in #61 nach offenbar nur für Dich zu gelten scheint, mag sich jeder Nicht-Ottokar-Teilnehmer dieses Forums fragen, ob hier überhaupt noch geantwortet werden sollte, jedenfalls ohne diesen Zusatz.
na, man fragt hier sicher nicht, um letztlich riskante Aussagen zu bekommen, von denen sich derjenige der sich gibt, mit dem Hinweis praktisch den Persilschein selbst ausstellt
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Unter diesem Messen mit zweierlei Maß werde ich hier, sofern Du diese Aussage nicht zurücknimmst, jedenfalls nicht mehr antworten. Ohnehin ist zu den von Manager3018 aufgeworfenen Fragen meinerseits alles gesagt und bereits vieles wiederholt.
da hast Du recht, weniger wäre mehr gewesen
Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Wenn Du nun ganz sauer bist, kannst Du mich als Mitglied/Teilnehmer dieses Forums rausschmeißen und sperren! Allerdings würde ich Friedensschluss vorziehen. Manager3018 und die anderen hier Beteiligten mögen selbst für sich urteilen, ob meine Aussagen - auch die zu anderen Fragen geäußerten - "Dünnschiss" sind oder hilfreich!
scheinheilig und selbstgerecht passt m.E. besser
Ich habe von unserem Vermieter ein Schreiben bekommen warum er keine Betriebskostenrechnung erstellt.
Er meint weil das Haus noch nicht komplett vermietet ist.
Mal sehen was das JC dazu sagt.
Zitat von: Manager3018 am 26. Februar 2024, 16:31:24Er meint weil das Haus noch nicht komplett vermietet ist.
Völliger Blödsinn, dann könnte ja jeder damit kommen wo Wohnungen im Haus leer sind.
Aber so hast du wenigstens etwas für das JC, als Nachweis.
hiermit bestätigen wir Frau ....,daß wir noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt haben,da in dem Haus noch nicht alle Wohnungen saniert (bewohnbar) sind und wir somit nicht die kompletten qm der Wohnungen im Haus umlegen können
Ich bin sehr auf die Reaktion des JC gespannt.
Das belegt nur, das der Vermieter keine Ahnung von Mietrecht hat.
Es gibt keine Regelung, wonach unvermietete Wohnungen den Vermieter von der Pflicht zur Betriebskostenabrechnung befreien. Im Gegenteil: Die Kosten für Leerwohnungen muss der Vermieter tragen.
Der Mensch ist ein Unternehmer und hat keine Ahnung.Weder vom Mietrecht noch davon wie man einen Brief an eine Behörde verfasst.
Ich ksnn das nur abgeben drnn etwas anderes habe ich nun einmal nicht.