Liebe Forumsmitglieder,
ich habe einen seltsamen Widerspruchsbescheid erhalten.
Der Widerspruch richtete sich gegen die Nichtgewaehrung eines Mehrbedarfs.
Dieser Mehrbedarf wurde nun gewährt. Meinem Verständnis nach wurde somit dem Widerspruch abgeholfen.
In der Begründung steht aber nun, dass der Widerspruch "zulässig" ist, jedoch "nach Erlass des Aenderungsbescheides" - indem der Mehrbedarf berücksichtigt wurde - sachlich nicht begründet sei. Der Widerspruch "konnte daher, nach Erlass des Aenderungsbescheids, keinen Erfolg haben".
Das macht irgendwie keinen Sinn, oder?
Das macht nur Sinn, wenn der Änderungsbescheid vor Erhebung des Widerspruchs bereits erlassen war, der Widerspruch also nicht Ursache für den Änderungsbescheid war.
Der angefochtene Bescheid wurde im laufenden Widerspruchsverfahren geändert, damit wurde gemäß § 86 SGG (auch) der neue Bescheid Gegenstand des Vorverfahrens (= Widerspruchsverfahrens).
Da in dem neuen Bescheid der bislang abgelehnte Mehrbedarf anerkannt wurde und sich der Widerspruch nur dagegen richtete, entfällt damit der Widerspruchsgrund. Der Widerspruch ist somit als "unbegründet" zurückzuweisen.
Das ist eine Trickserei der JC, um die Statistik zu stattgegebenen Widerspruchsverfahren zu fälschen.
Zitat von: Ottokar am 01. Februar 2024, 14:06:37Das ist eine Trickserei der JC, um die Statistik zu stattgegebenen Widerspruchsverfahren zu fälschen.
Danke @TripleH und an @Ottokar!
Ich dachte mir schon, dass es letztendlich darum geht, den Widerspruchsbescheid als "nicht stattgegeben" darzustellen.
Kann ich was dagegen tun? Klage ist ja möglich. Formal ist der Bescheid ja wohl unrichtig...
Zitat von: gloegg am 01. Februar 2024, 16:46:48Kann ich was dagegen tun? Klage ist ja möglich. Formal ist der Bescheid ja wohl unrichtig...
Warum willst du was dagegen tun? Ich dachte
Zitat von: gloegg am 01. Februar 2024, 12:48:52Dieser Mehrbedarf wurde nun gewährt.
Dies hatte ich auch mal mit dem Jobcenter durch.
Mit der gleichen Argumentation wie von @Ottokar bin ich vor das Sozialgericht. Auch mit der Fälschung der Statistik hatte ich damals "vorsichtig" argumentiert.
Das Sozialgericht ist letztendlich meiner weiteren Argumentation gefolgt, dass der Änderungsbescheid aufgrund der Abhilfe des Widerspruchsgrundes als Abhilfebescheid zu werten war. Der Widerspruchsbescheid selbst nichtig war und das JC die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Das JC hat dann entsprechende Erklärungen abgegeben. Ich hatte damals von der ganzen Trickserei die Schnauze voll. So wirklich beschwert wärst du, wenn Kosten im Widerspruchsverfahren hattest. Porto, Kopien etc.. Ansonsten musst du dir überlegen, ob du dir den Stress antun willst. Ich würde es nicht machen.
@Jimmy Neutron
Danke für Deine ausführliche Antwort. Mir geht's genau so, ich hab' von der ganzen "Betrügerei" der Ämter die Nase voll.
Das Kuriose dabei ist, dass das Jobcenter die Kosten im Widerspruchsverfahren trotz Zurückweisung übernimmt.
Die kennen mich, und wissen, das wäre auf jeden Fall ein Klagegrund gewesen. So bin ich nicht mal wirklich "beschwert" - aber die Statistik ist geschönt...
Zitat von: gloegg am 01. Februar 2024, 20:14:57Das Kuriose dabei ist, dass das Jobcenter die Kosten im Widerspruchsverfahren trotz Zurückweisung übernimmt.
:lachen:
Dann würde ich sagen, lass dich in der Klagefrist vom JC selbst beraten, ob denn der Ablauf so rechtens ist. Warum kein Abhilfebescheid ergeht, obwohl der Widerspruch ja offensichtlich zum Erfolg geführt hat. Das Ganze mit einer Frist bis kurz vor Ende der Klagefrist. Dabei freundlich und sachlich bleiben. Klagen kannst du immer noch. Vielleicht schläfst du auch erst mal ein paar Nächte darüber, ob du den Stress wirklich auf dich nehmen willst. Ein zweites Mal würde ich selbst es nicht mehr machen.
@Jimmy Neutron
Gute Idee, sollen sie mir doch selber erklären, was sie da gemacht haben. Kommt zwar bestimmt- wieder einmal - keine Antwort, da ich die Auskunft aber beantragen werde, liegt 6 Monate später Untätigkeit vor...
Den anderen Stress tue ich mir nicht mehr an. Nur noch Sozialgericht bei Untätigkeit und wenn Geld zu erwarten ist.
Die Beratung ist zwar eine Leistung, aber keine, die man "beantragen" kann. Die Beratung ergeht auch nicht durch Verwaltungsakt, sondern Realakt. Das ist so ein Ding, wo das JC etwas bereits von sich aus leisten muss, ohne dass man großartig was machen muss. Unterlässt das JC die Beratung, ist keine Untätigkeitsklage möglich, aber eine isolierte Leistungsklage.
Beratungsversagen eröffnet lt. Rechtsprechung einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch sowie einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Der liegt beim reinen Statistikbeschönigen worin? Welcher Schaden ist dem TE entstanden? Er bekommt jetzt den Mehrbedarf und die Kosten des Widerspruchs.
Er kann sich beschweren. Oder die Statistikfälschung beim BMAS melden.