Das Landessozialgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob das Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen auf den Bürgergeldbezug angerechnet werden darf. Eine Anrechnung des Betriebskostengutschabens vor dem Bezug von Bürgergeld ist rechtswidrig, so das Gericht. Wie eine Anrechnung auf den Leistungsbezug zu erfolgen hat, regelt § 22 Abs. 3 SGB II.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-keine-anrechnung-von-a-abetriebskostenguthaben
mein guthaben wurde auch immer angerechnet..soll das jetzt heissen ich kann mein guthaben vom amt zurück verlangen..??
Nein, es geht um den speziellen Fall, dass Guthaben z.b. im Januar zufließt und ab Februar der Bürgergeld Bezug beginnt. Dann darf das Jobcenter das Guthaben nicht im Folgemonat des Zuflusses anrechnen.
Zitat von: selbiger am 04. Februar 2024, 18:28:28mein guthaben wurde auch immer angerechnet..soll das jetzt heissen ich kann mein guthaben vom amt zurück verlangen..??
die ihre Betriebskostenabrechnung nie vorgelegt hatten, wird es auch nicht angerechnet.
Zitat von: Rotti am 04. Februar 2024, 18:46:44die ihre Betriebskostenabrechnung nie vorgelegt hatten, wird es auch nicht angerechnet.
wie soll das gehen..??ich muss jedesmal bei folgeantrag im spätsommer meine betriebskostenabrechnung vorlegen..sowie jeder andere auch..
Zitat von: DerGreif am 04. Februar 2024, 18:40:11Nein, es geht um den speziellen Fall, dass Guthaben z.b. im Januar zufließt und ab Februar der Bürgergeld Bezug beginnt. Dann darf das Jobcenter das Guthaben nicht im Folgemonat des Zuflusses anrechnen.
weil ... das JC in einem solchen Fall im Zuflussmonat rechtlich (noch) nicht zuständig ist und somit § 22 SGB II nicht angewendet werden kann. Zudem gilt lt. Rechtsprechung des BSG nach wie vor, das alles was vor dem Leistungsbezug zugeflossen ist, als Vermögen zu berücksichtigen ist.
Zitat von: selbiger am 05. Februar 2024, 07:59:12Zitat von: Rotti am 04. Februar 2024, 18:46:44die ihre Betriebskostenabrechnung nie vorgelegt hatten, wird es auch nicht angerechnet.
wie soll das gehen..??ich muss jedesmal bei folgeantrag im spätsommer meine betriebskostenabrechnung vorlegen..sowie jeder andere auch..
Indem man dem JC das Guthaben und dessen Zufluss verschweigt. Das geht so lange gut, wie das JC das nicht merkt und keine Betriebskostenabrechnung fordert. Dann aber kommt das böse Erwachen in Form einer Überprüfung, die bis zu 10 Jahre rückwirkend gehen kann, der Rückforderung der zuviel gezahlten Leistung, sowie einem Bußgeld oder sogar Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug.
Zitat von: selbiger am 05. Februar 2024, 07:59:12Zitat von: Rotti am 04. Februar 2024, 18:46:44die ihre Betriebskostenabrechnung nie vorgelegt hatten, wird es auch nicht angerechnet.
wie soll das gehen..??ich muss jedesmal bei folgeantrag im spätsommer meine betriebskostenabrechnung vorlegen..sowie jeder andere auch..
Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und
Nichtprüfungsgrenzen Heizkosten
wegen der Nichtprüfungsgrenze wird auch nicht geprüft bei allen.
Zitat von: Ottokar am 05. Februar 2024, 11:00:43Dann aber kommt das böse Erwachen in Form einer Überprüfung, die bis zu 10 Jahre rückwirkend gehen kann, der Rückforderung der zuviel gezahlten Leistung, sowie einem Bußgeld oder sogar Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug.
Wer seine Nachzahlungen immer selbst begleicht und nie Guthaben hat bekommt ein Belobigungsschreiben.