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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bimimaus5421 am 17. Februar 2024, 23:20:55

Titel: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Bimimaus5421 am 17. Februar 2024, 23:20:55
Kann  das Sozialamt für Dritte  die  Erstattung  beim  JC beantragen für Leistungen  die  nicht erbracht wurden für dritte ?
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 17. Februar 2024, 23:43:20
Grundsätzlich kann der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch beim JC geltend machen. Ob dies auch in deinem Fall so ist, wäre zu klären.
Deine Frage im Betreff des Themas und die Frage im Thema widersprechen sich.
Handelt es sich um eine fiktive Angelegenheit?
Stelle bitte mehr Informationen zur Verfügung.
Um was für eine Konstellation soll es genau gehen?
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen b. JC wo keine Leistungen bezahlt wurde
Beitrag von: Bimimaus5421 am 18. Februar 2024, 01:46:10
*Oh  ,erst jetzt gesehen das im Eingangstread das Wort keine Vergessen wurde .Sorry ,ich meinte Keine  Leistungung  ,

.Ein Beispiel  z.b Sozialamt zahlt bei  person  x die Anspruch hat auf Grundsicherung  die  volle Miete nicht mehr  und  meint  die  hälftigen  Kosten  der KDU zahlt z.b das JC für die  andere Person  die  Leistung vom JC erhält und Sozialamt meldet den Erstattungsanspruch  beim  JC für die  Person  die  die  Miete vom JC erhält ,aber nie  vom Sozialamt  bekommen  hat  . 

Geht  so eine  Erstattung  ?
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Sheherazade am 18. Februar 2024, 09:26:08
Zum besseren Verständnis: Person X (Grundsicherung) lebt zusammen in einer Wohnung mit Person Y (Jobcenter) und für Person Y beantragt das Sozialamt die Erstattung der hälftigen Miete beim Jobcenter?
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Ottokar am 18. Februar 2024, 10:07:18
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Februar 2024, 01:46:10Geht so eine Erstattung ?
Nein!
Der Erstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers gegen einen zuständigen Leistungsträger setzt voraus, dass
a) die Leistung, deren Erstattung gefordert wird, tatsächlich vom unzuständigen Leistungsträger erbracht wurde, und
b) der zuständige Leistungsträger diese Leistung nachträglich erbracht hat, sowie
c) das der Leistungsempfänger bei a) und b) identisch ist.

Der Erstattungsanspruch des Sozialamtes setzt voraus, dass eine Person (hier Person B) zuvor tatsächlich Leistungen des SGB XII bekommen hat und dann rückwirkend Leistungen des SGB II bekommt.
In dem von dir genannten Fall scheitert der Erstattungsanspruch also schon daran, dass die Person (hier Person B), bei deren SGB II Leistung das Sozialamt einen Erstattungsanspruch geltend macht, zuvor gar keine Leistung vom Sozialamt bekommen hatte.
Stattdessen bekam und bekommt ja Person A Leistung vom Sozialamt.

Du meinst aber hier vermutlich keinen Erstattungsanspruch, sondern eine Rückforderung. Da sieht es aber genau so aus.
Das Sozialamt kann nicht von Person B die KdUH zurückfordern, die es an Person A zuviel gezahlt hatte. Der Rückforderungsanspruch kann sich nur an Person A richten.
Selbst dann, wenn das JC Person B rückwirkend 1/2 KdUH bewilligt, kann das Sozialamt diese nicht im Wege eines Erstattungsanspruches/Rückforderungsanspruches einfordern, weil es in dem Zeitraum Person A die vollen KdUH gezahlt hatte. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ein Anspruchsübergang bei einem Ehegatten nach § 93 SGB XII ist hier ausgeschlossen, da dieser Anspruchsübergang auf Dritte beschränkt ist, die nicht Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I sind. Das JC ist jedoch, genau wie das Sozialamt, Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I.
Das Sozialamt kann hier nur von Person A die zuviel gezahlten KdUH zurückfordern, die sich jedoch hierbei auf Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 4 SGB X) berufen kann.

Sofern die Frage nicht nur informatorisch war, kann man ohne genauen Wortlaut der Erstattungsforderung nichts konkretes dazu sagen.
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 18. Februar 2024, 11:38:42
Nach den Informationen aus den bisherigen Themen handelt es sich wohl um keine fiktive Angelegenheit. Die Fragestellerin bezieht/bezog Leistungen nach dem SGB II und lebt/lebte bei ihrer Mutter (Grundsicherung im Alter). Der Sozialhilfeträger hat die volle KdU zu Unrecht übernommen. Der Träger meinte nicht nur, dass er die volle Miete nicht mehr zahlen müsste, dies wurde (offensichtlich zu Recht) vom Sozialgericht so festgestellt. Nach dem Urteil hat die Fragestellerin die Übernahme der KdU vom Jobcenter begehrt. In der Folge gab es dann die Diskussion um die Nachweise der Mietzahlung (Jc droht mit Mitwirkung Unterlagen (https://hartz.info/index.php/topic,133185.0.html)).




Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Bimimaus5421 am 18. Februar 2024, 12:05:00
@ Ottokar ,vielen  Dank  .Was ist wenn  z.b die  Person  das rausgefunden  hat und dagegen  widerspruch einlegt und dann das Sozialamt als Abelhnung sagen  würde das wäre kein Verwaltungsakt  man könnte dagegen  keinen  Widerspruch einlegen  ( weil  nur die  Träger untereinander die  Erstattung anmelden bzw die Rückfoderung  und kommunzieren  und dann  mit § 62 SGB X in Verb mit § 78 SGG argieren  und der Widerspruch nur  gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig wäre ?
und Außerdem  man meint  die Person könnte garnicht  widersprechen  § 54 SGG würde da fehlen  ,weil nur die  Rückabwicklung  zwischen  Sozialamt und JC ist  .


Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Ottokar am 18. Februar 2024, 12:57:40
Dazu müsste ich wirklich den konkreten Wortlaut der Erstattungsforderung kennen.

Im Übrigen muss das Sozialamt die von der Forderung betroffene Person darüber informieren, d.h. dieser eine Kopie/Zweitschrift der an das JC gerichteten Erstattungsforderung zusenden, da es sich um einen Eingriff in die Rechte handelt, welche dieser Person gegenüber dem JC hat.
Darauf besteht auch Anspruch im Rahmen einer Akteneinsicht beim JC, d.h. die betroffene Person kann beim JC Antrag auf Einsicht in ihre Akte und konkret die Übersendung von Kopien der ihre Leistung betreffenden Schreiben des Sozialamtes fordern.

Direkt gegen eine solche Erstattungsforderung kann man nicht vorgehen.
Man kann hier das JC in Form einer Stellungnahme darüber informieren, dass und warum man die Erstattungsforderung für unzulässig/rechtswidrig hält. Nur wenn der Betroffene Nachteile aus der Erfüllung einer unzulässigen/rechtswidrigen Erstattungsforderung hat, kann er gegen diese Nachteile vorgehen, d.h. hier gegen das JC.
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Bimimaus5421 am 19. Februar 2024, 00:51:12
@ Ottokar ,warum meinst du  wenn  man dadurch beschwert ist ,das man dann nicht  gegen die  Erstattungsanforderung rechtlich  vorgehen kann  ?
Titel: Aw: Kann Sozialamt Erstattung beantragen beim JC wo Leistungen erbracht wurden ?
Beitrag von: Ottokar am 19. Februar 2024, 09:23:15
Nicht jeder Rechtseingriff (Beschwer) ist rechtswidrig.