Kann das Sozialamt für Dritte die Erstattung beim JC beantragen für Leistungen die nicht erbracht wurden für dritte ?
Grundsätzlich kann der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch beim JC geltend machen. Ob dies auch in deinem Fall so ist, wäre zu klären.
Deine Frage im Betreff des Themas und die Frage im Thema widersprechen sich.
Handelt es sich um eine fiktive Angelegenheit?
Stelle bitte mehr Informationen zur Verfügung.
Um was für eine Konstellation soll es genau gehen?
*Oh ,erst jetzt gesehen das im Eingangstread das Wort keine Vergessen wurde .Sorry ,ich meinte Keine Leistungung ,
.Ein Beispiel z.b Sozialamt zahlt bei person x die Anspruch hat auf Grundsicherung die volle Miete nicht mehr und meint die hälftigen Kosten der KDU zahlt z.b das JC für die andere Person die Leistung vom JC erhält und Sozialamt meldet den Erstattungsanspruch beim JC für die Person die die Miete vom JC erhält ,aber nie vom Sozialamt bekommen hat .
Geht so eine Erstattung ?
Zum besseren Verständnis: Person X (Grundsicherung) lebt zusammen in einer Wohnung mit Person Y (Jobcenter) und für Person Y beantragt das Sozialamt die Erstattung der hälftigen Miete beim Jobcenter?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Februar 2024, 01:46:10Geht so eine Erstattung ?
Nein!
Der Erstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers gegen einen zuständigen Leistungsträger setzt voraus, dass
a) die Leistung, deren Erstattung gefordert wird, tatsächlich vom unzuständigen Leistungsträger erbracht wurde, und
b) der zuständige Leistungsträger diese Leistung nachträglich erbracht hat, sowie
c) das der Leistungsempfänger bei a) und b) identisch ist.
Der Erstattungsanspruch des Sozialamtes setzt voraus, dass eine Person (hier Person B) zuvor tatsächlich Leistungen des SGB XII bekommen hat und dann rückwirkend Leistungen des SGB II bekommt.
In dem von dir genannten Fall scheitert der Erstattungsanspruch also schon daran, dass die Person (hier Person B), bei deren SGB II Leistung das Sozialamt einen Erstattungsanspruch geltend macht, zuvor gar keine Leistung vom Sozialamt bekommen hatte.
Stattdessen bekam und bekommt ja Person A Leistung vom Sozialamt.
Du meinst aber hier vermutlich keinen Erstattungsanspruch, sondern eine Rückforderung. Da sieht es aber genau so aus.
Das Sozialamt kann nicht von Person B die KdUH zurückfordern, die es an Person A zuviel gezahlt hatte. Der Rückforderungsanspruch kann sich nur an Person A richten.
Selbst dann, wenn das JC Person B rückwirkend 1/2 KdUH bewilligt, kann das Sozialamt diese nicht im Wege eines Erstattungsanspruches/Rückforderungsanspruches einfordern, weil es in dem Zeitraum Person A die vollen KdUH gezahlt hatte. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ein Anspruchsübergang bei einem Ehegatten nach § 93 SGB XII ist hier ausgeschlossen, da dieser Anspruchsübergang auf Dritte beschränkt ist, die nicht Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I sind. Das JC ist jedoch, genau wie das Sozialamt, Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I.
Das Sozialamt kann hier nur von Person A die zuviel gezahlten KdUH zurückfordern, die sich jedoch hierbei auf Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 4 SGB X) berufen kann.
Sofern die Frage nicht nur informatorisch war, kann man ohne genauen Wortlaut der Erstattungsforderung nichts konkretes dazu sagen.
Nach den Informationen aus den bisherigen Themen handelt es sich wohl um keine fiktive Angelegenheit. Die Fragestellerin bezieht/bezog Leistungen nach dem SGB II und lebt/lebte bei ihrer Mutter (Grundsicherung im Alter). Der Sozialhilfeträger hat die volle KdU zu Unrecht übernommen. Der Träger meinte nicht nur, dass er die volle Miete nicht mehr zahlen müsste, dies wurde (offensichtlich zu Recht) vom Sozialgericht so festgestellt. Nach dem Urteil hat die Fragestellerin die Übernahme der KdU vom Jobcenter begehrt. In der Folge gab es dann die Diskussion um die Nachweise der Mietzahlung (Jc droht mit Mitwirkung Unterlagen (https://hartz.info/index.php/topic,133185.0.html)).
@ Ottokar ,vielen Dank .Was ist wenn z.b die Person das rausgefunden hat und dagegen widerspruch einlegt und dann das Sozialamt als Abelhnung sagen würde das wäre kein Verwaltungsakt man könnte dagegen keinen Widerspruch einlegen ( weil nur die Träger untereinander die Erstattung anmelden bzw die Rückfoderung und kommunzieren und dann mit § 62 SGB X in Verb mit § 78 SGG argieren und der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig wäre ?
und Außerdem man meint die Person könnte garnicht widersprechen § 54 SGG würde da fehlen ,weil nur die Rückabwicklung zwischen Sozialamt und JC ist .
Dazu müsste ich wirklich den konkreten Wortlaut der Erstattungsforderung kennen.
Im Übrigen muss das Sozialamt die von der Forderung betroffene Person darüber informieren, d.h. dieser eine Kopie/Zweitschrift der an das JC gerichteten Erstattungsforderung zusenden, da es sich um einen Eingriff in die Rechte handelt, welche dieser Person gegenüber dem JC hat.
Darauf besteht auch Anspruch im Rahmen einer Akteneinsicht beim JC, d.h. die betroffene Person kann beim JC Antrag auf Einsicht in ihre Akte und konkret die Übersendung von Kopien der ihre Leistung betreffenden Schreiben des Sozialamtes fordern.
Direkt gegen eine solche Erstattungsforderung kann man nicht vorgehen.
Man kann hier das JC in Form einer Stellungnahme darüber informieren, dass und warum man die Erstattungsforderung für unzulässig/rechtswidrig hält. Nur wenn der Betroffene Nachteile aus der Erfüllung einer unzulässigen/rechtswidrigen Erstattungsforderung hat, kann er gegen diese Nachteile vorgehen, d.h. hier gegen das JC.
@ Ottokar ,warum meinst du wenn man dadurch beschwert ist ,das man dann nicht gegen die Erstattungsanforderung rechtlich vorgehen kann ?
Nicht jeder Rechtseingriff (Beschwer) ist rechtswidrig.