Hallo
meine bisherige BG bestand aus 3 Personen (Sohn 20 Azubi, Tochter 17 Schülerin, Ich)
Sohn zieht in eine WG. Sein Einkommen liegt bei 950,00EUR Netto. Ich werde ihm 250,00EUR Kindergeld monatlich überweisen.
Der Gesamtbedarf sinkt, das ist mir klar. Aber wird das JC mir das Kindergeld für meinen Sohn weiterhin anrechnen? Reicht es wenn ich die Überweisung nachweise oder sollte ich anstreben, dass die Familienkasse es direkt an meinen Sohn überweist. Weiteren Unterhalt werde ich nicht zahlen, vorerst.
Wenn ich den Umzug melde, prüfen die dann erneut alles? Wohnverhältnisse, Vermögen usw. Es ist eine 3 Zimmer Wohnung. Bisher schlief ich im Wohnzimmer und habe endlich wieder einen Rückzugsort und ein eigenes (richtiges) Bett.
Die Miete ist für unseren Bereich sehr günstig. Daher glaube ich nicht, dass die mich jetzt in eine 2 Zimmer Wohnung verscheuchen wollen.
dagrey
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 15:09:25oder sollte ich anstreben, dass die Familienkasse es direkt an meinen Sohn überweist.
Genau das wäre wichtig!
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 15:09:25Wenn ich den Umzug melde, prüfen die dann erneut alles?
über eine VÄM (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381595.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381598)
und dann abwarten was das JC anfordertr und evtl. hier wieder melden.
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 15:09:25Die Miete ist für unseren Bereich sehr günstig. Daher glaube ich nicht, dass die mich jetzt in eine 2 Zimmer Wohnung verscheuchen wollen.
Es geht nicht um Räume oder qm sondern um die Kosten der Gesamtmiete daher einfach mal schauen was bei euch für zwei Personen angemessen ist. > https://www.harald-thome.de/informationen.html
MfG FN
Ok. Ich muss einen Abzweigungsantrag stellen. Allerdings wird der sich bestimmt ziehen. Außerdem befürchte ich, dass mir das JC dennoch das Kindergeld anrechnen wird, weil sie der Meinung sein könnten, dass ich den Antrag gar nicht stellen muss. Mein Sohn hat ja ein relativ hohes Einkommen für einen Azubi.
Laut der Tabelle liegen wir mit der Miete genau im Bereich der Akzeptanz. Daher fürchte ich hier keinen Druck.
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 17:04:09Außerdem befürchte ich, dass mir das JC dennoch das Kindergeld anrechnen wird
Nicht wenn es von der FK direkt an ihn gezahlt wird.
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 17:04:09Daher fürchte ich hier keinen Druck.
Gut, dennoch wichtig eine VÄM an das JC sobald er Umgezogen ist.
Ich sehe gerade, den Abzweigunsantrag muss mein Sohn stellen. Hab es ihm unterschriftsfertig zugeschickt mit der Bitte es morgen zu versenden. Dann bin ich mal gespannt, wie gut die Zahnräder zusammen arbeiten :zwinker:
Ich danke Euch @Fettnäpfchen @Kopfbahnhof!
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 15:09:25Der Gesamtbedarf sinkt, das ist mir klar. Aber wird das JC mir das Kindergeld für meinen Sohn weiterhin anrechnen? Reicht es wenn ich die Überweisung nachweise oder sollte ich anstreben, dass die Familienkasse es direkt an meinen Sohn überweist. Weiteren Unterhalt werde ich nicht zahlen, vorers
solange der Sohn noch vom JC Regelleistung in der BG bekommt werden die natürlich das Kindergeld abziehen ist doch klar.
Auch mit Weitergabe ohne Abzweigung darf das Jobcenter das Kindergeld nicht anrechnen, § 1 Abs. 1 Nr. 8 Bürgergeld-VO.
Aber mit Abzweigung bist du auf der sicheren Seite, falls es mal zu einer Überzahlung des Kindergeldes kommt. Ohne Abzweigung wird das von dir gefordert, mit Abzweigung vom Kind.
Will er nach Auszug aufstockend Bürgergeld beziehen (er hat ja auch in deiner BG mit nur 1/3 Miete schon 180 Euro Anspruch)? Dann braucht er die Zustimmung des Jobcenters für den Auszug.
@TripleH: Gut zu wissen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Bürgergeld-VO) Danke dafür!
Nein. Er will kein aufstockendes Bürgergeld beziehen. Bin mir auch nicht sicher, ob es Sinn macht, wenn sein Einkommen Netto bei 1.200EUR liegen wird (inkl. Kindergeld). Aber Wohngeld könnte er in Betracht ziehen. Wenn ich in naher Zukunft wieder arbeite, dann werde ich ihn auch mit einem kleinen Betrag unterstützen.
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 18:10:39Aber Wohngeld könnte er in Betracht ziehen
Auf jeden Fall besser, als unter der Fuchtel vom JC zu sein.
Kommt halt auch auf die Miethöhe an.
Das funktioniert nicht. Azubis, die dem Grunde nach BAB bekommen können (er hat wahrscheinlich nur wegen der Höhe des Azubilohns keinen Anspruch auf BAB), sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Nur, wenn aus anderen Gründen (z. B. Zweitausbildung) BAB abgelehnt wird, kann Wohngeld bezogen werden.
Zitat von: dagrey am 18. Februar 2024, 17:04:09Ok. Ich muss einen Abzweigungsantrag stellen.
Nein, musst du nicht. Es reicht, wenn du die Weiterleitung per Überweisung (besser per Dauerauftrag!) nachweisen kannst.
Ein Abzweigungsantrag ist nur ratsam bei einem Kind für das man kindergeldberechtigt ist. Bei mehreren Kindern stellt sich die Familienkasse komisch an, auch mit der Berechnung.
Zitat von: Sheherazade am 19. Februar 2024, 10:15:16Ein Abzweigungsantrag ist nur ratsam bei einem Kind für das man kindergeldberechtigt ist. Bei mehreren Kindern stellt sich die Familienkasse komisch an, auch mit der Berechnung.
Ich bin kindergeldberechtigt. Mein Sohn wohnt nicht mehr in meinem Haushalt. Und er wird seinen Lebensunterhalt auch schwer alleine stemmen können, zumal ich aktuell keinen Unterhalt leisten kann. Von seiner Mutter kann er auch nichts erwarten. Daher sehe ich keine Hindernisse, dass der Antrag nicht durch geht.
Warum sollten die das "komisch" berechnen? Meinst Du damit, dass die es splitten könnten? Ich gehe davon aus, dass er das volle Kindergeld erhalten wird.
Falls die das ablehnen, aus welchen Gründen auch immer, dann kann ich ihm das Kindergeld immer noch per Dauerauftrag überweisen.
Ablehen werde sie es nicht, wenn dein Sohn das beantragt. Aber ich habe gerade gemerkt, dass mein Wissensstand noch aus der Zeit stammt, wo es für Kinder unterschiedlich hohes Kindergeld gab. Also vergiss meinen Beitrag einfach. Obwohl ein Dauerauftrag tatsächlich immer noch reichen würde, du musst halt nur nachweisen, dass du das Kindergeld weiterleitest. Was mit den meist ohnehin vorzulegenden Kontoauszügen ein leichtes wäre.
Ich finde es so besser. Gehört zum Abnabeln dazu! :zwinker:
Zitat von: TripleH am 18. Februar 2024, 18:52:13sind vom Wohngeld ausgeschlossen
Steht hier aber etwas anders
https://www.azubi-krankenkasse.de/gehalt-reicht-nicht/
oder?
Zitat von: Sheherazade am 19. Februar 2024, 15:59:43Obwohl ein Dauerauftrag tatsächlich immer noch reichen würde
Allerdings habe ich da immer mal wieder von Problemen mit dem JC gehört.
Kann man einfach Umgehen, indem die FK direkt an das Kind zahlt.
https://www.suedkurier.de/ueberregional/wirtschaft/geld-finanzen/buergergeld-kindergeld-anrechnung-wie-viel-wird-abgezogen-29-01-2024;art1373668,11580042
Zitat von: Kopfbahnhof am 19. Februar 2024, 17:05:48Steht hier aber etwas anders
Dann ist das eben falsch. § 20 Absatz 2 WoGG stellt auf eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung ab und eben nicht auf im Einkommen des Azubis liegenden Gründe.
Die Verwaltungsvorschrift gibt es im Netz zu lesen:
https://www.wohngeld.org/wohngeldgesetz-wogg/paragraph20/
ZitatDas ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach).
Wenn die Ablehnung also nur wegen zu hohem Azubilohn ist, gibt es kein Wohngeld.
Zitat von: Kopfbahnhof am 18. Februar 2024, 18:20:27Auf jeden Fall besser, als unter der Fuchtel vom JC zu sein.
warum? Mir hilft es, ein besserer Mensch zu werden. :smile:
SGB I §1