Hallo,
ich spiele schon länger mit dem Gedanken zu kündigen, da in meiner Abteilung übermäßig toxischen Kollegen habe und ich es nach fast 4 Jahren dadurch auch nicht mehr aushalte.
Viele meiner damaligen jüngeren Kollegen haben deshalb nach der Ausbildung direkt woanders angefangen.
Ich habe bereits ungefähr 7000€ angespart.
3000-4000€ davon sind allerdings für sind Schulden die ich allerdings erst nächstes Jahr zurückzahlen darf.
Wenn ich jetzt theoretisch kündige und mir dadurch natürlich eine Sperrzeit einfange, werde ich dann direkt Bürgergeld beantragen können, die natürlich auch eine 3 monatige Sanktion nach sich ziehen würde?
Oder muss ich erst alles an Geld das ich besitze verbrauchen?
Die beste Option ist immer, sich erst einen neuen Job zu suchen und dann zu kündigen - nur mal so angemerkt, da du ohnehin schon länger mit dem Gedanken der Eigenkündigung spielst.
Und ja, du kannst im Falle einer Sperre Bürgergeld beantragen, das Jobcenter zahlt dann meines Wissens (ich bitte um Korrektur bei Falschinfo) nur einen verminderten Satz. Dein Vermögen dürfte aber unterhalb der Vermögensfreigrenze liegen, von daher ist das mE safe.
Zitat von: Sheherazade am 19. Februar 2024, 10:45:14Die beste Option ist immer, sich erst einen neuen Job zu suchen und dann zu kündigen - nur mal so angemerkt, da du ohnehin schon länger mit dem Gedanken der Eigenkündigung spielst.
Und ja, du kannst im Falle einer Sperre Bürgergeld beantragen, das Jobcenter zahlt dann meines Wissens (ich bitte um Korrektur bei Falschinfo) nur einen verminderten Satz. Dein Vermögen dürfte aber unterhalb der Vermögensfreigrenze liegen, von daher ist das mE safe.
Ja das ist natürlich auch die bessere Option. Habe mich auch in den letzten Monaten woanders beworben, allerdings hat das nicht so geklappt, da mich einiges noch runter zieht.
Was genau meinst du denn mit verminderten Satz?
Sind das die Miete plus (-30% vom Regelsatz) oder wird das in so einer Situation anders berechnet?
Zitat von: Ducky am 19. Februar 2024, 11:07:03Sind das die Miete plus (-30% vom Regelsatz)
Ja, habe ich so in Erinnerung. Deshalb bitte ich ja auch um Korrektur durch besser informierte User, sollte ich da gerade nicht uptodate sein.
Es sind nur noch 10% Sanktion im ersten Monat
Eine ALG I Sperre ist eine Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
Die Minderungshöhe beträgt bei der ersten Sanktion 10% und die Dauer einen Monat.
Als erste Sanktion zählt, wenn der Beginn des Minderungszeitraumes der letzten Sanktion länger als 12 Monate zurückliegt. Sind es weniger als 12 Monate ist es eine zweite oder dritte Sanktion, je nach dem wieviele Sanktionen es bisher gab und in welchen Abständen diese erfolgten.
Maßgeblich für die Frist ist der Zeitpunkt, an welchem der Minderungszeitraum der letzten Sanktion begann, und die Minderung der aktuellen Pflichtverletzung festgestellt wurde.
Die Minderungshöhe beträgt bei der zweiten Sanktion 20% und die Dauer zwei Monate.
Ab der dritten Sanktion beträgt die Minderungshöhe 30% und die Dauer drei Monate.
Man sollte auch an diesen Paragrafen denken:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html
Zitat von: Ehrenamt am 21. Februar 2024, 11:28:16Man sollte auch an diesen Paragrafen denken:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html
Kannst du den Paragrafen etwas erklären. Ich verstehe den glaube ich nicht wirklich.
Also da ich die Situation jetzt selber herbeigeführt habe bin ich verpflichtet die Geld und Sachleistungen zu ersetzen.
Was genau ist denn damit gemeint?
Zitat von: Ehrenamt am 21. Februar 2024, 11:28:16Man sollte auch an diesen Paragrafen denken:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html
wer seinen Job kündigt bekommt eine 2 Monate sperre vom Bürgergeld das ist sicher und wenn es dumm läuft und Geld auf dem Konto keine KDU und Krankenversicherung bezahlt.
Zitat von: Rotti am 22. Februar 2024, 18:27:55Zitat von: Ehrenamt am 21. Februar 2024, 11:28:16Man sollte auch an diesen Paragrafen denken:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html
wer seinen Job kündigt bekommt eine 2 Monate sperre vom Bürgergeld das ist sicher und wenn es dumm läuft und Geld auf dem Konto keine KDU und Krankenversicherung bezahlt.
Wie kommst du denn genau auf 2 Monate?
Habe ich da was überlesen?
ich beziehe mich da auf dem Artikel von der @hanskanns
https://hartz.info/index.php/topic,133217.msg1595950.html#msg1595950
Zitat von: Rotti am 22. Februar 2024, 19:29:50ich beziehe mich da auf dem Artikel von der @hanskanns
https://hartz.info/index.php/topic,133217.msg1595950.html#msg1595950
Aber da geht es doch um die Möglichkeit der zumutbare Arbeit die unmittelbar besteht und dann trotzdem willentlich abgelehnt wird.
Also quasi wenn man einem Arbeitsvertrag von der Firma direkt ausgehändigt bekommmt und man die eigene Unterschrift dann verweigert.
In meinem Fall ist das doch was anderes.
Zitat von: Ducky am 22. Februar 2024, 19:52:10In meinem Fall ist das doch was anderes
ja
wenn du im ALG I schon eine Sperre hast, dann bist du ja schon bestraft worden. Und müssten dir dann Nachweisen den vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach §34 SGB II diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.
Fachliche Weisungen § 34 SGB II
BA-Zentrale FGL 21 Seite 5
Stand: 01.01.2023
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer kündigt sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund. Durch die Agentur für Arbeit wird eine Sperrzeit
nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III festgestellt. Für die Dauer der Sperrzeit wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 beantragt. Ergänzend stellt das JC eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 SGB II fest.
Der Eintritt der Ersatzpflicht setzt einen Kausalzusammenhang (war der Bezug von Bürgergeld z. B. mangels ausreichender Rücklagen mit hoher
Wahrscheinlichkeit absehbar) und gesteigerten Schuldvorwurf in dem Sinne voraus, dass in der Handlung eine vorsätzliche und zielgerichtete
Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu sehen ist, etwa weil keine anderweitige Deckung des täglichen Lebensbedarfs in die-
sem Zeitraum möglich war. Der Sperrzeit-/Minderungstatbestand alleinführt nicht zwingend zur Anwendung des § 34
Zitat von: Rotti am 22. Februar 2024, 18:27:55wer seinen Job kündigt bekommt eine 2 Monate sperre vom Bürgergeld das ist sicher
Eine derartige Regelung gibt es im SGB II nicht.
Und die Kündigung eines Jobs allein stellt keinen Tatbestand des § 34 SGB II dar, hat das BSG längst klargestellt.
Zitat von: Rotti am 22. Februar 2024, 22:39:07Zitat von: Ducky am 22. Februar 2024, 19:52:10In meinem Fall ist das doch was anderes
ja
wenn du im ALG I schon eine Sperre hast, dann bist du ja schon bestraft worden. Und müssten dir dann Nachweisen den vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach §34 SGB II diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.
Schade das man so bestraft wird.
Dennoch habe ich nicht gelesen wie lange man die diese Geld und Sachleistungen alleine tragen muss.
Ist das wahrscheinlich für den Zeitraum der ersten drei Monate, da man ja für diesen Zeitraum die Sperre verhängt bekommt?
Ansonsten bliebe mir ja nur mich kündigen zu lassen. Oder mein Vermögen um ein paar 1000€ zu erhöhen und mich dann weiter diesen toxischen Verhalten meiner Kollegen aussetzen zu lassen.
Auf Grund dessen bin ich ja bereits psychisch Angeschlagen.
Ein Psychiater bzw. Psychotherapeut würde mich glaube ich wenn überhaupt nur krankschreiben.
Zitat von: Ducky am 23. Februar 2024, 08:24:13Ansonsten bliebe mir ja nur mich kündigen zu lassen.
Ja, das oder aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus einen Job suchen oder die Option der AU.
ZitatEin Psychiater bzw. Psychotherapeut würde mich glaube ich wenn überhaupt nur krankschreiben.
Man kann sich auch mit einer AU auf andere Jobs bewerben und/oder vor einer Kündigung mit dem Arbeitsamt sprechen, damit es ggf. keine Sperre bei Eigenkündigung gibt.
Zitat von: Ducky am 23. Februar 2024, 08:24:13Ist das wahrscheinlich für den Zeitraum der ersten drei Monate, da man ja für diesen Zeitraum die Sperre verhängt bekommt?
ja so interpretiere ich das in der fachlichen Arbeitsanweisung der BA Zentrale auch die KK wird ja weiter gezahlt und dein Vermögensstatus sagt du verhungerst nicht sonst würde ja die Sperre beim ALG I leicht umgangen werden.
Zitat von: Rotti am 23. Februar 2024, 11:49:41Zitat von: Ducky am 23. Februar 2024, 08:24:13Ist das wahrscheinlich für den Zeitraum der ersten drei Monate, da man ja für diesen Zeitraum die Sperre verhängt bekommt?
ja so interpretiere ich das in der fachlichen Arbeitsanweisung der BA Zentrale auch die KK wird ja weiter gezahlt und dein Vermögensstatus sagt du verhungerst nicht sonst würde ja die Sperre beim ALG I leicht umgangen werden.
Ok aber sollte ich theoretisch länger im Bezug sein als die 3 Monate und ich es nicht schaffen die Hilfebedürftigkeit zu unterbrechen so müssen auch die Folgezeiträume jeweils zurück gezahlt werden?
Die Frage stellt sich doch bei dir nicht. Nach der ALGI-Sperre bekommst du ja dein Geld von der Agentur für Arbeit.
Zitat von: Sheherazade am 23. Februar 2024, 13:16:02Die Frage stellt sich doch bei dir nicht. Nach der ALGI-Sperre bekommst du ja dein Geld von der Agentur für Arbeit.
Ich habe ja aber dieses "Wenn" im Nacken und mir kommen grade einige Gedanken auf.
In den 3 Monaten in denen die Sperrzeit läuft hat man ja trotzdem weiterhin Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit.
Je nach Sachbearbeiter ist es doch so das man in sinnlos Maßnahmen gesteckt wird.
Sollte man erfolglos dagegen angehen drohen ja weitere Sperrzeiten und die Überbrückung des Bürgergelds verlängert sich ja dann doch.
Weil da steht ja folgendes: "Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde."
So gesehen heißt das doch, dass die folgenden Monate dann auch noch zurück gezahlt werden müssen?
Oder sehe ich das irgendwie falsch?
Zitat von: Ducky am 23. Februar 2024, 14:33:56In den 3 Monaten in denen die Sperrzeit läuft hat man ja trotzdem weiterhin Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit.
Je nach Sachbearbeiter ist es doch so das man in sinnlos Maßnahmen gesteckt wird.
Die Agentur für Arbeit verteilt keine Maßnahmen.
ZitatOder sehe ich das irgendwie falsch?
Du steigerst dich da in was rein.
Ich habe dir mehrere Möglichkeiten genannt, damit du finanziell unbeschadet aus diesem Job rauskommen kannst. Du solltest diese Optionen unbedingt VOR einer unüberlegten Eigenkündigung durchdenken und nicht nur den Worst Case Bürgergeldbezug bei ALGI-Sperre.
Zitat von: Sheherazade am 23. Februar 2024, 10:14:39Ja, das oder aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus einen Job suchen oder die Option der AU.
Man kann sich auch mit einer AU auf andere Jobs bewerben und/oder vor einer Kündigung mit dem Arbeitsamt sprechen, damit es ggf. keine Sperre bei Eigenkündigung gibt.
Meinst du denn die Agentur für Arbeit würde mir da irgendwie entgegen kommen, also irgendwie ausmachen das man keine Sperre bekommt?
Oder meinst du ein Rechtsanwalt kennt vielleicht Lücken oder besondere Tricks wie man so eine Sperrzeit verhindert?
Wenn dir ein Arzt bescheinigt, dass du wegen Mobbing erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hast, die aus ärztlicher Sicht eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, müssen AfA und JC dies als wichtigen Kündigungsgrund anerkennen.