ZitatIch bitte Sie um eine Rückmeldung innerhalb eines Monats. Sollte mir nach Ablauf dieser Zeit keine
Rückmeldung von Ihnen vorliegen, werde ich die Akten an die Bezirksregierung Münster abgeben,
die über Ihren Widerspruch entscheien wird.
Die von Ihnen gewünschten Unterlagen füge ich bei.
Akten können auch elektronische Vorgänge sein.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie von mir weitere Nachricht
Wir sind im Widerspruchverfahren.
Was mich wundert ? Der Kreis hat eine eigene Widerspruchstelle, in Jobcenter Angelegenheiten war das immer so. Deswegen wunder ichmich über den Hinweis an die Bezirksregierung. Bei Begründung wird der Kreis Entscheiden bei keiner Begründung die Bezirksregierung.
Eine Kanzlei ist beauftragt. Wir hatten Akteneinsicht gefordert. Ohne Akteneinsicht kein Widerspruch möglich (bzw. Schlechter)
Hintergrund ist eine ges. Regelung, wonach bei Optionskommunen die nächst höhere Verwaltungsinstanz über den Widerspruch zu entscheiden hat, wenn das JC diesem nicht abhelfen "kann".
Okay das ist mir neu.
Ja Optionskommune sind wir.
Die Behörde kann ja abhelfen wenn wir die Widerspruchsbegründung einreichen und diese zustimmen. Dann geht in eigener Regie, wenn allerdings keine Begründung eingereicht wird muss es zur höheren Verwaltungsintstanz. Naja
Bei Ablehnung müsste es doch auch zur Bezirksregierung.um vor den SG klagen zu können
Der Kreis hat für Widerspruchstelle in Sachen Jobcenter auf jeden Fall eine eigene Widerspruchstelle
Zitat von: NRWMaster am 26. Februar 2024, 14:47:36Wir hatten Akteneinsicht gefordert. Ohne Akteneinsicht kein Widerspruch möglich (bzw. Schlechter)
Zur Akteneinsicht brauchst du keinen Anwalt. Du kannst selber zum Versorgungsamt gehen und die Akte einsehen und daraus Kopien fordern. Das wird deutlich billiger.
Heutre kam die Post vom kreis das denWiderspruch nicht abgeholfen werden kann und die Akte zur Bezirksregierung geht
Komisch, dachte das bei Widerspruch direkt die Bezirksregierung entscheidet. Also kann die Bezirksregierung noch abhelfen ?
Der Kreis hat die 3 Monate erstmal voll ausgereitzt
Im SGB II ist der Normalfall, dass die Behörde über den Widerspruch entscheidet und auch den Widerspruchsbescheid erlässt, die den VA erlassen hat (§ 85 Abs. 2 S. 3 SGG).
Bei Optionskommunen ist per Landesgesetz jedoch i.d.R. aufgrund §§ 72 und 73 VwGO geregelt, dass der Widerspruch zur Entscheidung an die übergeordnete Behörde übergeben werden muss, wenn die Behörde, die den VA erlassen hat, dem Widerspruch nicht abhelfen kann.
Das verlängert die 3monatsfrist lt. § 88 Abs. 2 SGG jedoch nicht. D.h. der Bezirksregierung stehen nicht erneut 3 Monate zu.
Am letzten Tag hat die Kanzlei nun Klage beim Gericht erhoben. Leider beim falschen. Aber es wurde jetzt beantragt die Klage an das zuständige SG zu verweisen.
Wer ist nun die gegenseite ? Wieder der Landkreis (die haben die Akte zurück bekommen) oder die Bezirksregierung ?
Gutachten leider nach Aktenlage keine persönliche Begutachtung
Die Beklagtenpartei ist die Behörde, die den VA erlassen hat, gegen den geklagt wird.
Okay es ist der Landkreis
Ich finde es trotzdem das für den Widerspruch die Bezirksregierung rangezogen wird und jetzt bei der Klage der Kreis ganz normal beantragt die Klage abzuweisen. Bei Klage scheint die Bezirksregierung raus zu sein.
Das hatte ich doch bereits in Beitrag #5 erklärt.