Das Sozialgericht Hildesheim gab einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der vom zuständigen Jobcenter die Kostenerstattung für die Reparatur seiner Gartenlaube verlangte: "Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger entstandene und verauslagte Reparaturkosten der Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro zu gewähren." (Az.: S 36 AS 1541/19)
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-muss-fuer-gartenlaube-zahlen
Das Sozialgericht Hildesheim vertritt da eine sehr weit gefasste Interpretation des § 22 Abs. 2 SGB II.