Das Bundessozialgericht wies die Revision eines Urteils zurück. Die Kläger hatten höhere Bezüge nach dem SGB II (heute Bürgergeld) gefordert. Strittig war, ob Verpflegung als Einkommen gültig ist. (B 4 AS 83/20 R)
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-verpflegung-gilt-als-einkommen
einfach absurt..normal ist das nicht..da wird einem wiedermal nicht die butter aufm brot gegönnt.. :wand: 
			
			
			
				Die Richter haben verpennt zwei Zahlen zu vergleichen:
2017:
Regelsatz für Verpflegung:138€ für 1 Person (BG weniger). Das sind 4,60€ täglich.
2017:
Mindestzahlung/Anrechnung des Arbeitnehmers bei Verpflegung durch Arbeitgeber: 8,03€ bei 3 Mahlzeiten.
Ergebnis: Der Hartz IV Empfänger hätte 2017 weniger als 4,60€ (weil mehr Personen BG) für einen Tag zur Verfügung. Durch den Zwang die Verpflegung anzunehmen entsteht ihm je Arbeitstag ein finanzieller Nachteil von mehr als 3,40€ bei 3 Mahlzeiten.
Ein sozialer Richter hätte mindestens die Differenz als Mehrbedarf berücksichtigen müssen!
			
			
			
				für mich ist verpflegung elemntar lebenswichtig..und der lauf der natur um existenzen aufrecht zu erhalten..und kein einkommen.!!wie es hier bezeichnet wird.. :wand: 
			
			
			
				Da kommen ja wieder alte "lustige" Erinnerungen an olle Thilo Sarrazin hoch: https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-thilo-sarrazin-speiseplan (https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-thilo-sarrazin-speiseplan)
			
			
			
				Den Bericht mal wieder nur überflogen??
Die zur Verfügung gestellte Verpflegung ist arbeitsvertraglich als Teil der Arbeitsvergütung vereinbart worden!
Was soll das denn sonst sein außer Einkommen? 
			
			
			
				Da war der AN bestimmt nicht der hellste als er das unterschieben hat. Sowas gehört in einen AV einfach nicht rein wenn man Ärger vermeiden will.
			
			
			
				Zitat von: Sensoriker am 09. März 2024, 12:23:01Die zur Verfügung gestellte Verpflegung ist 
verpflegung oder verpflegen..ist irgendwo das selbe..ist faktisch sowas wie waschen essen trinken..egal ob zur verfügung gestellt oder nicht..egal von wehm oder was auch immer..es bleibt verpflegung..dieses generell als einkommen zu betrachten ist skuriel..und entsprechent anzurechnen..oder raus oder rein und weg zurechnen/abzuziehen..weil ein mensch sich irgendwie nunmal auch verpflegen muss..ist schon nen makaberer beigeschmack..egal welchen vorwand man da aus dem artikel verwendet nur um geld zu sparren..ich sehe das nunmal so..da kann man sich das legen wie man will..
			
 
			
			
				Nochmal extra für dich.
arbeitsvertraglich als Teil der Arbeitsvergütung
Arbeitsvergütung = Lohn, Einkommen.
Da gibt es nichts auszulegen wie man will.
ER hat nun mal vertraglich mit dem Arbeitgeber so vereinbart, dass das Einkommen ist.
Wenn er das dann nicht in Anspruch nimmt ist einzig sein Problem. Und hinterher merken, dass das Mist war ebenfalls.
			
			
			
				und nochmal extra für dich..
ob vertraglich hin oder her..es ging mir einzig und allein generell um die verpflegung..ansonsten wars sicherlich sein prob..aber was verpflegung angeht..habe ich da so meine meinung..und sichtweisen..und um nichts anderes geht es mir dabei..wo also liegt das problem..??ist es schwer zu verstehen was ich sagen will in meinem verherigem post..?wurde auch klar kenntlich dargestellt..oder lesen wir nur das was wir lesen wollen..??
Zitat von: lappa am 09. März 2024, 07:45:23Ein sozialer Richter hätte mindestens die Differenz als Mehrbedarf berücksichtigen müssen!
tja..aber doch nicht unsere richter..! :grins: 
			
				Zitat von: Milla am 09. März 2024, 12:39:03Da war der AN bestimmt nicht der hellste als er das unterschieben hat
Oder er wurde vom JC Quasi dazu genötigt?
So ein AV ist ziemlich Hintervotzig, weil Verpflegung sollte in einer Kneipe eh immer als Resteverwertung abfallen.
Zumal der "Chef" es auch noch von der Steuer Absetzen kann.
Dann wundern die sich, wenn den Job kaum noch einer machen will.