Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Momo am 15. März 2024, 09:53:43

Titel: Steuerrückerstattung Schuldentilgung
Beitrag von: Momo am 15. März 2024, 09:53:43
Hallo
Ich bin Bürgergeldempfänger, meine Frau erhält Krankengeld und zusätzlich eine Aufstockunng. Nun haben wir eine Steuerrückerstattung erhalten. Diese hat meine Frau, unwissentlich genutzt, um ihren Dispo auszugleichen und um unsere privaten Schulden zu tilgen. Die Dispotilgung ist meines Wissens rechtlich ok, aber wie sieht es mit den privaten Schulden aus ? Müssen wir jetzt mit Konsequenzen seitens des Jobcenters rechnen. Wie kann ich das dem JC erklären ?
Über Hilfe und eine Nachricht, wären wir mehr als dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Momo
Titel: Aw: Steuerrückerstattung Schuldentilgung
Beitrag von: Alena am 15. März 2024, 10:11:14
Die Einnahmen einer Steuerrückerstattung sind auf jeden Fall meldepflichtig. Danach wird in den Anträgen auch ausdrücklich gefragt.

Alle Änderungen der finanziellen Situation sind ebenfalls grundsätzlich und unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Schulen sind in der Regel dein Privatvergnügen. Ob ein Zahlungseingang ein (einmaliges) Einkommen ist,  oder nicht, entscheidet die Behörde oder bei Klage ein Sozialgericht und auf gar keinen Fall der Leistungsempfänger in Eigenregie.

Unbedingt mitteilen. Wird wahrscheinlich angerechnet und mit Glück kommt ihr mit einer Verwarnung davon.
Titel: Aw: Steuerrückerstattung Schuldentilgung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 14:03:23
Zitat von: Momo am 15. März 2024, 09:53:43Diese hat meine Frau, unwissentlich genutzt, um ihren Dispo auszugleichen und um unsere privaten Schulden zu tilgen. Die Dispotilgung ist meines Wissens rechtlich ok, aber wie sieht es mit den privaten Schulden aus ? Müssen wir jetzt mit Konsequenzen seitens des Jobcenters rechnen. Wie kann ich das dem JC erklären ?
Die Annahmen sind leider alle falsch.
Das läuft unter Einkommen und ist meldepflichtig und darüber hinaus zählt das Zuflußprinzip, also auch wenn die Erstattung für Zeiten VOR dem Bezug sind wird es vom JC angerechnet.

MfG FN