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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Matzeman am 16. März 2024, 18:07:18

Titel: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Matzeman am 16. März 2024, 18:07:18

Hallo, Es geht nochmal um das Thema mit dem erben. Zusammengefasst ,  Mutter ist
letztes Jahr im August gestorben,  Geld hatte sie noch für die Beerdigung und alle
weiteren Kosten.   Ihre drei heiligen Schmucksachen, Bernsteinkette etc hat sie
mit ins Grab bekommen.   
das Geld war recht schnell verbraucht, Wasserschaden und laufende Kosten haben die
Familie aus eigener Tasche bezahlt.   
Also sehr weit weg von Vermögen oder Einkommen.

Das Haus für die Kinder noch in Reparatur,  heute ist Post gekommen, bin nun im Grundbuch
eingetragen.  Eine Sache die relevant ist, auch wenn es noch lange dauert.
Der Makler kommt erst im Mai .

Wenn ich das nun so wie oben melde,  gibts dann Ärger ?

Ausser dem Haus gab es ja nichts zum Erben und auch keine Regelung .

Das ist die erste offizielle Mitteilung bzw Sache die jetzt gekommen ist.

Das JC will ja wissen, wo entsteht bald ein Gewinn, Einkommen, Vermögen ?

Man kann ja ein Schuldenkonto zeigen .

Also was meint ihr dazu ?   Wenn monatelang nichts passiert, soll ich nur
den Tod melden ?

Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Knipex79 am 16. März 2024, 22:04:58
Jo ,Jetzt zu spät was zu tun.
Erbe bis (nur) 15.000 Schönvermögen. Darüber ist Einkommen.

Die schauen was ist das Erbe "Wert" und damit hat sichs.
Schulden interessieren nicht- Privatsache.

Auch das Geld was wahrscheinlich auf dem Konto war und für Renovierungen genutzt wudre war anteilig deinErbe und zählt. Die Werden das mit rechnen....

Da hätte man Besser das Erbe ausgechlagen und mit den Geschwistern eine "Private Lösung" gefunden. Erbe ausschlagen - 6 Wochen nach Bekantwerden des Erbfalles möglich.

das du was Erbst war dir ja scheinbar umnittelbar bekannt und nicht erst jetzt Monaten bis du als Erbe ind Grundbuch eingetragen wurdest. Das hättest du dann dem JC melden müssen.

>>>Also was meint ihr dazu ?   Wenn monatelang nichts passiert, soll ich nur den Tod melden ? <<<
Den Tod deiner Mutter melden - OK. Was denkst du was nach der Anwort " Mein Beileid" die anschließende Frage des JC Mitarbeiters ist?

Verschweigen - ganz ganz schlecht! Kann übel ausgehen..... einfach danach "gurglen"...


Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Ronald BW am 17. März 2024, 06:39:33
Kosten die durch das Erbe entstehen werden natürlich nicht als Einkommen angerechnet.
Es reicht bei Zufluss zu melden und wann der Erbfall eingetreten ist.
Wenn jemand nicht im Bezug von Sozialleistungen ist bei eintreten des Erbfalls zählt auch eine
spätere Auszahlung nicht als Einkommen, das ist dann immer Vermögen.
Nur das Finanzamt hätte gern den Steueranteil vor dem Hausverkauf, wenn es über den Freigrenzen liegt.
Das kann aber gestundet werden.
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Matzeman am 17. März 2024, 09:57:24
Zitat von: Ronald BW am 17. März 2024, 06:39:33Kosten die durch das Erbe entstehen werden natürlich nicht als Einkommen angerechnet.
Es reicht bei Zufluss zu melden und wann der Erbfall eingetreten ist.
Wenn jemand nicht im Bezug von Sozialleistungen ist bei eintreten des Erbfalls zählt auch eine
spätere Auszahlung nicht als Einkommen, das ist dann immer Vermögen.
Nur das Finanzamt hätte gern den Steueranteil vor dem Hausverkauf, wenn es über den Freigrenzen liegt.
Das kann aber gestundet werden.

Was sagst du zu dem vorherigen Beitrag ?    es kommt ja bald auf den Sachbearbeiter an ,
wie er das sieht.  Zu spät gemeldet oder es ist ok genaue Angaben mit Belegen das Beerdigungs-
geld weg ist und nun offiziell ddie Grundbucheintagung stattgefunden hat.
Vorher dard überhaupt nicht verkauft werden.
Schlecht ist immer, wenn in einem Forum für Experten ganz unterschiedliche Dinge gesehen werden.

Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Sheherazade am 17. März 2024, 10:29:28
Zitat von: Matzeman am 17. März 2024, 09:57:24Schlecht ist immer, wenn in einem Forum für Experten ganz unterschiedliche Dinge gesehen werden.

Die hier gegebenen Auskünfte können nur so gut sein wie die Informationen, die man vom Fragesteller bekommt.

Bist du Alleinerbe bzw. stehst du jetzt als alleiniger Eigentümer im Grundbuch oder handelt es sich um eine Erbengemeinschaft?
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Matzeman am 17. März 2024, 10:41:58

Zitat von: Sheherazade am 17. März 2024, 10:29:28
Zitat von: Matzeman am 17. März 2024, 09:57:24Schlecht ist immer, wenn in einem Forum für Experten ganz unterschiedliche Dinge gesehen werden.

Die hier gegebenen Auskünfte können nur so gut sein wie die Informationen, die man vom Fragesteller bekommt.

Bist du Alleinerbe bzw. stehst du jetzt als alleiniger Eigentümer im Grundbuch oder handelt es sich um eine Erbengemeinschaft?

ok.  Wir sind 4 Geschwister , also eine Erbengemeinschaft.   
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Sensoriker am 17. März 2024, 11:05:54
Erstmal nachträglich mein herzliches Beileid.

Wenn ich dich richtig verstehe ist das Erbe letztes Jahr zugeflossen. Ihr habt von dem Geld was vorhanden war die Beerdigung etc. bezahlt.
Die Kosten dafür werden nicht als Einkommen angerechnet. Alles darüber hinaus schon.

Das heißt, dass der Erbfall bzw. Zufluss schon letztes Jahr erfolgt ist. Das wäre der Zeitpunkt gewesen wo ihr das hättet melden müssen.
Was jetzt noch auf dich wegen der verspäteten Meldung zukommt kann ich nicht sagen. Da können andere sicherlich besser beraten.
Nur den Tod zu melden und alles andere zu verschweigen wird allerdings nicht funktionieren. Damit reitest du dich nur noch mehr in die Sch...
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Sheherazade am 17. März 2024, 11:38:25
Zitat von: Matzeman am 17. März 2024, 10:41:58Wir sind 4 Geschwister , also eine Erbengemeinschaft.   

Also  besitzt die Erbengemeinschaft Vermögen. Gibt es darüber auch eine Aufstellung, prozentuale Anteile, irgendwie so etwas, woraus man sehen könnte wie dein Anteil zu bewerten ist? Ist die Auflösung der Erbengemeinschaft (durch Verkauf des Hauses) bereits in Planung? So etwas will das Jobcenter sehen, bei einer Erbengemeinschaft gibt es IMMER etwas schriftliches. Solltest du derzeit keinen Nutzen aus deinem Anteil ziehen (so wie bewohnen der Immobilie oder Mieteinnahmen) kann dir mE auch (noch) kein Vermögen oder Einkommen mangels Verwertbarkeit zugeschrieben werden.
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38
Ein Erbe ist seit dem 01.07.2023 Vermögen!
Maßgeblich dafür, wie hoch das als Vermögen zu berücksichtigende Erbe war, ist eine Vermögensaufstellung.
Also Sachwerte, Barvermögen, Schulden des Erblassers, Kosten des Erbes einschl. Bestattungskosten.
Das was unter dem Strich übrig bleibt, wäre durch 4 zu teilen.
Dieses 1/4 wäre im SGB II als Vermögen zu berücksichtigen.
Wenn das Gesamtvermögen (eigenes Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalles zzgl. Erbe) den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt, ist eine Nichtmeldung des Erbes an das JC rechtlich unschädlich, da keine leistungsrelevante Änderung eingetreten ist.
Wenn unter dem Strich nichts übrig bleibt, oder sogar ein Minus herauskommt, wurde i.S.d. SGB II nichts geerbt.
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Sensoriker am 17. März 2024, 13:13:21
Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Ein Erbe ist seit dem 01.07.2023 Vermögen!

Bin zwar nicht betroffen, aber danke für die Info.
Diese Neuregelung habe ich komplett verpasst.

Das heißt also wenn ich was erbe und dieses Erbe abzüglich der abzusetzenden Kosten unterhalb meiner Vermögensfreigrenze liegt, muss ich das gar nicht erst melden und nur die Änderung meines Vermögens beim WBA?
Würden da nicht Fragen aufkommen wo das höhere Vermögen herkommt oder müsste ich das auch nur melden wenn mein Vermögensfreibetrag überschritten wird?
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Knipex79 am 17. März 2024, 13:22:27
Ein Haus und Grundstück ist da.  Also wenn die Haus nicht ganz nah am "zerfallen" ist da relevant was zu erben. vermutlich deutlich über Schönvermögen.
Ich denke JC will auch wissen was sonst noch an Geld etc zum Erbzeitpunkt da war!

Wie oben schön geschreiben... Da wäre eine "familieninteren Lösung" das beste gewesen. Natürlich nur wenn man sich mit den Geschwistern versteht. Man verschenkt ja nicht gerne das vermutlich "hart erarbeitete Häuschen" der Eltern
Jetzt "erbt" vermutlich das allermeiste das JC. ( von deinem Anteil)

Bin kein Erbfachmann - aber das Haus noch Renovieren  - also Wertsteigern - und verkaufen ist glaube ich auch in dieser Situation für dich nachteilig bzw bringt für diech keinen Mehrwert.

Und vorallen sofort zum JC alles melden- damit es nicht noch schlimmer wird.






Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Sensoriker am 17. März 2024, 13:49:09
Zitat von: Knipex79 am 17. März 2024, 13:22:27Und vorallen sofort zum JC alles melden- damit es nicht noch schlimmer wird.
Nicht so schnell. Ich habe mich da vertan. Lese nochmal was Ottokar schrieb. Bzw was er noch zu meinen beiden Fragen schreibt.

Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Ein Erbe ist seit dem 01.07.2023 Vermögen!
Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Wenn das Gesamtvermögen (eigenes Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalles zzgl. Erbe) den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt, ist eine Nichtmeldung des Erbes an das JC rechtlich unschädlich, da keine leistungsrelevante Änderung eingetreten ist. Wenn unter dem Strich nichts übrig bleibt, oder sogar ein Minus herauskommt, wurde i.S.d. SGB II nichts geerbt.
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Knipex79 am 17. März 2024, 14:10:14
Hallo,

Mal ne Annahme- wenn ne "runtergerockte Bude" im tiefen Osten am Arsch der Welt wäre - Wert mit Grundstück z.B 80.000€
macht 20.000€   also + vieleicht schon vorhandenes Schönvermögen...

(Die 15.000€ ist heutzutage fast Taschengeld beim Erben)





Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 17. März 2024, 15:40:43
Sensoriker

Zitat von: Sensoriker am 17. März 2024, 13:13:21Würden da nicht Fragen aufkommen wo das höhere Vermögen herkommt oder müsste ich das auch nur melden wenn mein Vermögensfreibetrag überschritten wird?
Wenn der SB so gut, also rechtl. gesehen, arbeitet das er auch deine Akte kennt, sprich vor Bearbeitung rein schaut, dann sollte es ihm auffallen und dann darf er natürlich nachfragen. Und dann schreibt man halt was "Sache" ist/war.
"Sache" orientiert sich an dem Muster was zu Ottokars Beitrag passt.

Zitat von: Knipex79 am 17. März 2024, 14:10:14Hallo, Mal ne Annahme- wenn ne "runtergerockte Bude" im tiefen Osten am Arsch der Welt wäre - Wert mit Grundstück z.B 80.000€ macht 20.000€ also + vieleicht schon vorhandenes Schönvermögen... (Die 15.000€ ist heutzutage fast Taschengeld beim Erben)
und wo ist die Frage dazu?
und die fehlenden Informationen die zu deiner "Annahme" passen?
wie z.B. seit wann im Dauerbezug und vieles andere.

Mit dem Thema hier hat das ja nichts zu tun und selbst da muss nachgefragt werden:
Zitat von: Sheherazade am 17. März 2024, 10:29:28Die hier gegebenen Auskünfte können nur so gut sein wie die Informationen, die man vom Fragesteller bekommt.

MfG FN
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Knipex79 am 17. März 2024, 16:02:51
Wenn man schon im Grundbuch steht weis man auch die genaue Größe des Grundstückes und kann somit anhand der Lage auch schon den groben Verkaufswert nur allein des Grundstücks einschätzen.

Also kann man auch leicht einschätzen ob man das dem JC mitteilen muss oder nicht.

Normalerweis reicht der normale Menschenverstand und blick in Imo-Portale  um grob zu beurteilen was die "Hütte+ Grundstück" wert ist.

Man kann auch einen Makler fragen - die geben sogar meist kostenlos eine grobe Abschätzung ab..







Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:11:49
Knipex79

Jetzt weiß ich was damit
Zitat von: Knipex79 am 17. März 2024, 14:10:14Mal ne Annahme-
gemeint war.
Dann passt es doch zum Thema.

MfG FN
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Matzeman am 18. März 2024, 16:47:43
Zitat von: Sensoriker am 17. März 2024, 13:49:09
Zitat von: Knipex79 am 17. März 2024, 13:22:27Und vorallen sofort zum JC alles melden- damit es nicht noch schlimmer wird.
Nicht so schnell. Ich habe mich da vertan. Lese nochmal was Ottokar schrieb. Bzw was er noch zu meinen beiden Fragen schreibt.

Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Ein Erbe ist seit dem 01.07.2023 Vermögen!
Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Wenn das Gesamtvermögen (eigenes Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalles zzgl. Erbe) den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt, ist eine Nichtmeldung des Erbes an das JC rechtlich unschädlich, da keine leistungsrelevante Änderung eingetreten ist. Wenn unter dem Strich nichts übrig bleibt, oder sogar ein Minus herauskommt, wurde i.S.d. SGB II nichts geerbt.

Ich fasse mal zusammen.  Die Beerdigung mit allem was dazu gehört  und Versicherungen für das Haus haben die 8000 € schnell verputzt, so das meine Geschwister aus eigener Tasche 2.500 -euro zugelegt haben.   Also da ist nicht ein Cent geflossen ;  es gibt da auch keine aufstellung etc.  Das Haus wurde komplett entrümpelt und dann kam erstmal der große Wasserschaden.   Das Grundstück gehört uns nicht (Erbpacht) .
Nun ist ja erst in den letzten Tagen die Eintragung in das Grundbuch gemacht worden, vorher kann keiner
verkaufen .   Der Makler schätzt 40-50.000 pro Person.
Nun muß es aber erstmal fotografiert und online gestellt werden .  Zur Zeit gibt es gar keine Anfragen
zum Haus an uns persönlich. Und der Nakler braucht noch eine Weile.  Zudem ist der Zeitpunkt leider
gerade schlechter geworden hier im Lande. 

Alles, was für die Leistung erheblich ist und somit ja auch eine Veränderung der Leistungen birgt
ist für das JC interessant.   Nur durch eine Schätzung wird ja wohl keine Anrechnung erfolgen ? 
Ohne Geld kein Leben ))    Schonvermögen habe ich schon lange nicht mehr .

Das sind alle Infos die es gibt.   OK. Habe das nicht gemeldet weil die 8000 ja extra für die Beerdigung
und Kosten gespart wurde und gleich ausgegeben wurde.  Habe ich damit die Leistung beeinflusst ?  nein

Gerne könnt ihr mir hierzu eure Meinung sagen ; so in der Weise werde ich das dann wohl kurzfristig
losschicken an das JC.  Die Eintragung ist ja jetzt erst aktuell.    Okay so ?? 
danke an alle Mitwirkenden



schnell
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 17:21:03
Matzeman

Zitat von: Matzeman am 18. März 2024, 16:47:43Gerne könnt ihr mir hierzu eure Meinung sagen ; so in der Weise werde ich das dann wohl kurzfristig losschicken an das JC. Die Eintragung ist ja jetzt erst aktuell. Okay so ??
Kannst du machen. Also den Todesfall melden und sonst nichts.

Solange kein Kapital fließt darf das JC auch nichts anrechnen oder einstellen.

MfG FN
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Ottokar am 18. März 2024, 17:25:05
§ 12 SGB II: Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen.
Ohne Kaufinteressenten keine Verwertung.
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Knipex79 am 18. März 2024, 20:04:34
>> Kannst du machen. Also den Todesfall melden und sonst nichts.

Glaubt jemand wirklich ersthaft der JC Mitarbeiter würde hier nicht genau nachfragen?
Sterben und Erben gehört nunmal zusammen.

Zu den 8000€ würde ich schätzen das das Amt ca. 3000€ (vieleicht etwas mehr) für die Beerdigung aktzepiert. Der Rest schätze ist Teil der Erbmasse!
Ob was am Haus gemacht und die laufenden Kosten ist egal. Das hat die Erbengemeinschaft als laufende Kosten zu tragen.  das ist ja nun Vermögen und das kostet und will gepflegt werden.

Ich denke das JC will es wenn Sie es erfährt genau wissen! da klingen bei denen die Alarmglocken....

Könnte ja auch ein schönes Auto da gewesen sein was der neue Erbe nun auf sich zugelassen hat.
usw...



Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Ottokar am 18. März 2024, 22:09:40
Verwertbar ist es frühestens nach Abschluss der Erbauseinandersetzung und wenn innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine Verwertung warscheinlich ist (BSG).

Das JC muss den Lebensunterhalt sicherstellen, bis das Vermögen zur Lebenssicherung verfügbar ist. D.h. hier: bis das Haus verkauft und der Verkaufserlös ausgezahlt wurde.
Erst dann ist überhaupt feststellbar, ob das Gesamtvermögen den Gesamtvermögensfreibetrag übersteigt und um welchen Betrag.
Erst ab dann kann das Vermögen zur Lebenssicherung eingesetzt werden, wobei der Leistungsanspruch so lange entfällt, wie ungeschütztes Vermögen vorhanden ist.
In diesem Zeitraum sind auch Vermögensdispositionen zulässig, d.h. man darf Schulden abbezahlen, Hausrat anschaffen Auto kaufen, Urlaub machen. Geld in eine geschützte Atersvorsorge einzahlen.
Man muss auch nicht auf Sozialhilfeniveau leben, zulässig sind neben Miete und Krankenversicherung monatliche Ausgaben i.H. des 2fachen des Eckregelsatzes.
Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Knipex79 am 18. März 2024, 22:40:32
Hier ging es im wesetlichen darum ob das Erbe dem JC gemeldet werden muss.....

Dazu:

https://www.gegen-hartz.de/erbschaft-und-buergergeld

Wenn Sie eine Erbschaft erhalten und Bürgergeld-Leistungen beziehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie diese Erbschaft dem Jobcenter umgehend melden. Diese Pflicht wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben.

Wenn Sie es versäumen, eine Erbschaft anzuzeigen, und das Jobcenter erfährt davon auf anderem Wege, kann die Sozialbehörde unter bestimmten Umständen die Genehmigung zur Einsichtnahme in die Nachlassakten beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dies kann erhebliche Unannehmlichkeiten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Versäumnis, die Erbschaft dem Jobcenter zu melden, stellt eine strafbare Handlung dar und kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. In einigen Fällen könnte der Leistungsträger sogar eine Strafanzeige wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches in Betracht ziehen.

========================================================
Das JC interessiert sich für die Erbmasse die beim Eintritt des Erbfalles vorlag.


Titel: Aw: vermutlich angehendes Erbe
Beitrag von: Ottokar am 19. März 2024, 10:36:58
In diesem Artikel wird in imho unverantwortlicher Weise Vermögen mit Einkommen vermischt und sehr viele - imho zu viele - Aussagen getroffen, die nachweislich unzutreffend sind.


Hier ein paar Richtigstellungen dazu.

Vor dem 01.07.2023 konnte man die Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen nicht verhindern, indem man sich abmeldete, da eine solche Abmeldung lt. § 46 Abs. 2 SGB I in einem solchen Fall nichtig ist.

In § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist keineswegs ausdrücklich vorgeschrieben, dass man eine Erbschaft zu melden hat.
Lt. Gesetz sind lediglich solche Änderungen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Sofern also eine Erbschaft nicht dazu führt, dass das Gesamtvermögen den Gesamtvermögensfreibetrag übersteigt, besteht schon dem Wortlaut nach keine Mitteilungspflicht.

Die mehrfachen Verweise auf das Zuflussprinzip berücksichtigen nicht, dass seit 01.07.2023 ein Erbe zwar im Zuflussmonat als Einkommen gilt, dort aber lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen ist, woraus folgt, dass es im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen ist.
Das Zuflussprinzip gilt also ab dem Folgemonat nicht mehr. Es kommt somit gerade nicht darauf an, wann das Erbe tatsächlich zufließt, da ab dem Folgemonat die Regelungen zur Vermögensberücksichtigung greifen und nicht mehr die zur Einkommensanrechnung.

Das eine Abmeldung vom Bürgergeld-Bezug jederzeit möglich ist, ist nachweislich falsch.
Eine Abmeldung ist lt. § 46 Abs. 2 SGB I u.a. dann nichtig, d.h. nicht möglich, wenn damit Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen umgangen werden sollen.
Genau so wenig kann man den Bürgergeld-Bezug kündigen, eine derartige Vorschrift (Kündigungsrecht) existiert nicht.

Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ein Bußgeld gefordert werden kann, dessen Höhe sich am entstandenen Schaden bemisst, hängt davon ab, ob es überhaupt einen Schaden gab.
Ohne Schaden kein Bußgeld.



Um zum eigentlichen Thema zurückzukommen:

Eine Erbschaft ist im Monat des Erbfalles Einkommen, auf den tatsächlichen Zufluss kommt es dabei nicht an, so auch die Rechtsprechung des BSG.
(Pflichtteile und Vermächtnisse sind hingegen erst im Monat des tatsächlichen Zuflusses Einkommen, was hier aber nicht relevant ist.)
Lt. BSG ist der tatsächlichen Zufluss bei Erbschaften erst dafür maßgeblich, ab wann dieses Einkommen tatsächlich bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann. Diese Betrachtung entfällt jedoch, da § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II seit 01.07.2023 regelt, dass die Erbschaft im Monat des Erbfalles nicht als Einkommen zu brücksichtigen ist, woraus in Anwendung der monatsweisen Betrachtung von Einkommen und wann dieses zu Vermögen wird folgt - ohne das dies separat geregelt wurde oder werden muss - dass die Erbschaft ab dem Folgemonat zum Vermögen zählt (vgl. Weisung der BA 12.3).

Ab dem Folgemonat sind somit die Regelungen zur Berücksichtung von Vermögen anzuwenden.
Da lt. § 12 Abs. 1 SGB II nur das Vermögen zu berücksichtigen ist, welches auch verwertbar ist, darf auch eine Erbschaft erst ab dem Zeitpunkt als Vermögen berücksichtigt werden, an dem sie für den Erben verwertbar ist.
Ist nicht geschütztes Vermögen verwertbar, kann das JC ab dann die Leistung als Darlehen erbringen: § 24 Abs. 5 SGB II. Lt. Rechtsprechung des BSG ist dabei maßgeblich, ob für die (verbleibende) Dauer des Bewilligungszeitraumes absehbar ist, ob ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögen gezogen werden kann, oder nicht.
Erbringt das JC aufgrund einer positiven Verwertungsannahme die Leistung als Darlehen und erfolgt im Bewilligungszeitraum keine Verwertung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Leistungsberechtigten liegen, ist das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln, so das BSG.

Im Übrigen ergibt sich zwischen dem Zeitpunkt des Erbfalles und dessen Nichtberücksichtigung als Einkommen sowie dem folgenden Monatsersten, ab dem es als Vermögen zu berücksichtigen ist, eine zeitlichen Lücke, die legal dazu genutzt werden kann, Vermögensdispositionen zu treffen, um die Vermögensfreibeträge optimal ausnutzen zu können. Eine solche Vermögensdisposition ist lt. BSG ausdrücklich zulässig.
Nicht zulässig ist hingegen eine Verzichtserklärung nach § 46 SGB I, um die Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung ungeschützten Vermögens zu umgehen.