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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: NRWMaster am 21. März 2024, 23:26:56

Titel: Abrechnung vom Heizkosten und Betriebskosten rückwirkend
Beitrag von: NRWMaster am 21. März 2024, 23:26:56
Wie lange kann das Jobcenter Abrechnungen von

Betriebskosten oder Heizkosten rückwirkend fordern ? Unter der Vorstellung das z.b Betriebskostenabrechnung jahrelang nie gefordert wurden.

Das Schreiben dazu wäre die Aufforderung zur Mitwirkung nach §§60 SGB I

Titel: Aw: Abrechnung vom Heizkosten und Betriebskosten rückwirkend
Beitrag von: Ottokar am 22. März 2024, 12:49:06
Betriebskostenabrechnung die ein Guthaben ausweisen unterliegen aufgrund § 22 Abs. 3 SGB II der Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.
Entsprechend der in § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X geregelten Verjährungsfrist kann das JC für die letzten 10 Jahre die Vorlage von Betriebskostenabrechnungen fordern.
Titel: Aw: Abrechnung vom Heizkosten und Betriebskosten rückwirkend
Beitrag von: NRWMaster am 22. März 2024, 12:53:43
Ich gehe soweit mit sofern "Untermieter" davon Kenntnis gelangt. Wenn es keine Vereinbarungen zwischen Untermieter und Hauptmieter gibt und das Guthaben nur den Hauptmieter zufließt (der nicht im Leistungsbezugsteht) ist das eine andere Nummer.
Titel: Aw: Abrechnung vom Heizkosten und Betriebskosten rückwirkend
Beitrag von: Ottokar am 22. März 2024, 13:01:20
Ich habe deine Frage anhand der Angaben beantwortet, die du im Startbeitrag dazu gemacht hast.
Wenn du es genauer wissen willst, musst du schon mehr Informationen mitteilen.
Titel: Aw: Abrechnung vom Heizkosten und Betriebskosten rückwirkend
Beitrag von: Sheherazade am 22. März 2024, 13:21:42
Zitat von: NRWMaster am 22. März 2024, 12:53:43Wenn es keine Vereinbarungen zwischen Untermieter und Hauptmieter gibt

Die grundlegende Vereinbarung ist in dem Fall der Untermietvertrag.