Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Eljay am 25. März 2024, 13:07:21

Titel: Frage zu Aufstocken als Freiberufler mit Umsatzsteuer
Beitrag von: Eljay am 25. März 2024, 13:07:21
Hallo.

Ich habe mal eine Frage zu was als Verdienst gilt. Ich habe einen Verdienst von 1000 Euro pro Monat als Freiberufler beim JC angegeben. Auf diese 1000 Euro kommen 19% Umsatzsteuer, was ich ja dem Finanzamt zurückzahlen muss. Die Umsatzsteuer ist ja kein Verdienst.

Allerdings berechnet das JC jetzt meinen Verdienst als 1190 Euro, da sie die Umsatzsteuer einfach als Verdienst betrachten. Wenn ich also meine Miete abziehe, bleibt mit 550 Euro übrig, also so viel wie jemand, der 100% Leistungen vom JC erhält.

Das heißt die sogenannten Freibeträge gibt es nicht wirklich, weil ich sie ans Finanzamt zahlen muss.

Ist das immer so? Kann mir das jemand erklären, da ich das nicht wirklich verstehe? Normal würde ja niemand Umsatzsteuer alos Verdienst betrachten.

Vielen Dank
Titel: Aw: Frage zu Aufstocken als Freiberufler mit Umsatzsteuer
Beitrag von: Sheherazade am 25. März 2024, 13:16:28
Steuern, die du zu zahlen hast, zählen erst im Monat der Zahlung an das Finanzamt als Ausgabe.
Titel: Aw: Frage zu Aufstocken als Freiberufler mit Umsatzsteuer
Beitrag von: Eljay am 25. März 2024, 13:21:17
Mit anderen Worten, wenn ich die 19% ans Finanzamt überweise, gebe ich das aus Ausgabe im abschließenden EKS an?
Titel: Aw: Frage zu Aufstocken als Freiberufler mit Umsatzsteuer
Beitrag von: Sheherazade am 25. März 2024, 13:29:04
Ja, korrekt.
Titel: Aw: Frage zu Aufstocken als Freiberufler mit Umsatzsteuer
Beitrag von: Jimmy Neutron am 25. März 2024, 14:20:10
Du gibst die zu zahlende Umsatzsteuer auch in der vorläufige EKS an.
Du solltest min. einmal im Bewilligungszeitraum eine Zahlung an das FA einplanen.
Die vereinahmte Umsatzsteuer gilt als Einnahme,
Die gezahlte Umsatzsteuer an das FA als Ausgabe
Die gezahlte Umsatzsteuer (Büromaterial etc.) wird als Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer an FA abgezogen.

Faktisch ist die Umsatzsteuer also keine wirkliche Einnahme, zumindest wenn min. einmal im Bewilligungszeitraum eine Zahlung an das FA erfolgt.