"Pünktlich" vor dem Osterfest hat der Bundesrat die Totalsanktionen im Bürgergeld und die Abschaffung des Bürgergeld-Bonus beschlossen. Demnach gelten die Totalsanktionen ab heute!
https://www.gegen-hartz.de/news/puenktlich-zu-ostern-seit-gestern-gelten-die-totalsanktionen-im-buergergeld
soviel zum urteil vom bundesverfassungsgericht.. :teuflisch:
Hmmmm.... Ich dachte immer Kollektivstrafen sind in Deutschland verboten. Vereinfacht ausgedrückt wird hierbei eine ganze Gruppe bestraft für das Fehlverhalten einer oder mehrerer vereinzelter Personen. Kollektivstrafen führen also dazu, dass Personen in Haftung genommen werden, denen gar kein persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Auf der anderen Seite ist der Sinn einer Kollektivstrafe Teamgeist zu fördern. Manchmal hilft es mehr, wenn Gleichaltrige ihre Kollegen motivieren, ein Ziel zu verfolgen.
Wenn sich aber solche Situationen ständig wiederholen, dann ist die Gruppe zu wenig stark.
Ja, da haben wir es wieder mit diesem berühmten Prinzip "bestrafe einen (oder ein paar halt) und erziehe viele" zu tun !
Und dass die das ausgerechnet just zum Karfreitag einführen, ist ja auch mal wieder besonders bezeichnend !
Die erste Ankündigung dieser Sanktionspolitik im SGB 2 kam ja auch kurz nach Weihnachten (!) letztes Jahr !
Ich hoffe alle Betroffen werden sich da juristisch gegen wehren.
Zumal im Gesetzesblatt nicht drine steht ob es Sachleistungen ergänzend dann gibt sprich Lebensmittelgutschein.
Die Wohnung wird bezahlt aber man darf dann in seiner Bude verhungern
😡Das alles klammheimlich ohne das der Bürger der sich damit nicht beschäftigt davon nix weiß .
Darin sieht man der Politik ist dem Bürger egal , und dann sollte endlich der Bürger diese Politik die Wahlen verweigern..
Na da seht ihr mal, was von den Grünen und der SPD zu halten ist. Beide Parteien sind ja recht schnell und ohne Widerspruch zu den neuen Regeln übergegangen.
Frohe Ostern, jetzt der Clasico. :flag:
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. März 2024, 13:27:32Ich hoffe alle Betroffen werden sich da juristisch gegen wehren.
Es soll ja durch diese Art Abstrafung eingespart werden.
Und zwar: 2x 563,-€ (2 Monate 100%)
Ich vermute das ein Verfahren vorm Sozialgericht viel mehr kosten wird!
D. H.
JC - Arbeitskraft für's einleiten der Sanktion (Anhörungsschreiben, Widerspruch + Arbeitsaufwand der Fachkräfte, Post- u. Schriftverkehr)
SG - Klage (sämtliches Personal für Überprüfung, Richter für eine Feststellung/Entscheidund, Schriftverkehr)
Wenn also jeder klagt dann würden final keine Kosten gespart sondern kosten verursacht durch die neue Einsparung.
;)
So teuer wird das Ganze doch gar nicht. Wenn man den Angaben glauben darf das es nur rund 14 000 solcher Fälle von Totalverweigeren gibt und davon 80% Meldeversäumnisse sind, kann sich die Regierung doch entspannt zurücklehnen.
Wie viele davon werden dann klagen? Das Ganze ist schon durchgerechnet von den Experten. Die sanktionieren einfach nicht weil sie dürfen sondern weil sie es können.
Die Gesetzesbegründung (https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-haushaltsfinanzierungsgesetz-2024/307621) (Bt-Drs 20/9999) stellt doch ausdrücklich Ursache und Ziel dieser Gesetzesänderung klar: wegen dem "bösen" BVerfG (2 BvF 1/22) muss der Bund Geld sparen, um seine Klimapolitik und den Ukrainekrieg finanzieren zu können.
Für den Leistungsentzug beim Bürgergeld prognostizieren SPD und Grüne Einsparungen in Höhe von ca. 170 Millionen Euro jährlich und für die Abschaffung des Bürgergeldbonus nochmal ca. 100 Millionen Euro jährlich zzgl. 2 Millionen Euro jährlich für ersparten Verwaltungsaufwand.
Bei 1.026 Euro Einsparung pro Leistungsentzug beim Bürgergeld ergeben sich bei Einsparungen in Höhe von ca. 170 Millionen Euro jährlich rechnerisch pro Jahr 165.692 Fälle von Totalsanktionen.
Lt. Statistik der BA gab es 2020 insgesamt 171.112 Sanktionen, im Jahr 2021 waren es 193.729 und im Jahr 2022 waren es 148.488 Saktionen, davon jeweils 50% Meldeversäumnisse. Die Daten für 2023 wurden noch nicht veröffentlicht.
Offenbar rechnet die Regierung also damit, dass nahezu jede ab sofort verhängte Sanktion einen Totalsanktion ist.
Zitat von: Milla am 31. März 2024, 13:13:45So teuer wird das Ganze doch gar nicht. Wenn man den Angaben glauben darf das es nur rund 14 000 solcher Fälle von Totalverweigeren gibt und davon 80% Meldeversäumnisse sind
Von 14.000 = 20% > 170 Millionen Euro jährlich Einsparung XD
Meldeversäumnisse bekommen ja keine 100% Sanktionen.
Dazu kommen dann sicherlich noch eine Menge 100% Sanktion für Menschen mit irgend einerArt Behinderung/Schwächen weil die "Fachkraft" das für notwendig hält.
Warum: weil man es kann. XD XD XD
Wird sicher gut eingespart damit!!!
XD XD
Die Zukunft wird es zeigen. Es ist ja nun in Kraft getreten.
ZitatD. H.
JC - Arbeitskraft für's einleiten der Sanktion (Anhörungsschreiben, Widerspruch + Arbeitsaufwand der Fachkräfte, Post- u. Schriftverkehr)
SG - Klage (sämtliches Personal für Überprüfung, Richter für eine Feststellung/Entscheidund, Schriftverkehr)
Wenn also jeder klagt dann würden final keine Kosten gespart sondern kosten verursacht durch die neue Einsparung.
Stellt sich die Frage, wie viele werden auch tatsächlich klagen? Das dürfte nur ein sehr geringer Teil sein. Darum auch meine Antwort darauf - Einsparungen ja, Kosten eher nein.
Zitat von: Ottokar am 31. März 2024, 13:35:49Offenbar rechnet die Regierung also damit
Rechnen ist doch so gar nichts für die, dass können die einfach nicht.
Diese Summe wird niemals dabei rum kommen!
Selbst wenn keiner von den Betroffenen, Klage einreichen würde.
Zitat von: Milla am 31. März 2024, 15:51:21ZitatD. H.
JC - Arbeitskraft für's einleiten der Sanktion (Anhörungsschreiben, Widerspruch + Arbeitsaufwand der Fachkräfte, Post- u. Schriftverkehr)
SG - Klage (sämtliches Personal für Überprüfung, Richter für eine Feststellung/Entscheidund, Schriftverkehr)
Wenn also jeder klagt dann würden final keine Kosten gespart sondern kosten verursacht durch die neue Einsparung.
Stellt sich die Frage, wie viele werden auch tatsächlich klagen? Das dürfte nur ein sehr geringer Teil sein. Darum auch meine Antwort darauf - Einsparungen ja, Kosten eher nein.
Ja. Das kann natürlich sein.
wird doch eh alles viel zu hoch gekocht.. Jeder, der wirklich nicht arbeiten will, hat doch vorallem jetzt mit dem Cannabisgesetz eine weitere Chance, das man nicht eingestellt wird. Im Lebenslauf schonmal unter hobbies reinschreiben Hobbybotaniker und vor jedem Vorstellungsgespräch die versifften Klamotten mit Jointgeruch vollqualmen (Man muss es ja nicht selbst nehmen, einfach nur mal stark anpusten und fertig) und jeder Arbeitgeber wird dich beim Gespräch ablehnen ^^. Und dem Jobcenter braucht man nichts erzählen, da der Arbeitgeber den Ablehnungsgrund aufgrund Datenschutzes nicht dem Jobcenter mitteilen darf. Und das ist ja nur eine Möglichkeit. Also einfach brav zu den Terminen und Bewerben und dann halt "kreativ" sein.
@ichbrauchgeld
Ich denke mal die Zeilen hast du im Zuge deines jugendlichen Leichtsinnes geschrieben.
Irgendwann wenn du erwachsen und reif genug bist wirst du feststellen, dass das Leben nicht nur aus Wunschdenken besteht.
https://www.dr-datenschutz.de/jobcenter-muss-der-arbeitgeber-auskunft-erteilen/
Der Arbeitgeber kann ja alles Mögliche erzählen. Dann beweise Du mal, dass es nicht so war. Dem brauch ja blos Deine Nase nicht zu passen
Und im Zuge der DSVGO einfach der Datenweitergabe widersprechen. Solange keine Straftat vorliegt ist das bindend.
Das JC ist in der Beweispflicht.
Das JC muss lt. § 31a Abs. 7 S. 2 SGB II beweisen, dass die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme
1. tatsächlich und
2. unmittelbar bestand und
3. willentlich verweigert wurde.
Maßgeblich ist somit die "Möglichkeit der tatsächlichen und unmittelbaren Arbeitsaufnahme", nicht die Möglichkeit der Bewerbung oder des Vorstellungsgespräches.
Eine "tatsächliche und unmittelbare Arbeitsaufnahme" setzt eine individuelle und konkrete Einstellungszusage an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber voraus und das der Arbeitnehmer anschließend sagt: "Nö, hab keine Lust.".
Alles Andere wäre weder "tatsächlich" noch "unmittelbar", da es unter dem einen oder anderen Vorbehalt steht. Sei es der Vorbehalt der Bewerbung, der persönlichen Vorstellung in einem Bewerbungsgespräch, einer Eignungsprüfung, oder einem erst in weiterer Zukunft liegenden Arbeitsbeginn.
Das Vorliegen eines sanktionsbewehrten Jobangebotes kann keine Voraussetzung für eine Totalsanktion des Regelsatzes sein, da zwischen diesem und der "Möglichkeit der tatsächlichen und unmittelbaren Arbeitsaufnahme" Bewerbung und Vorstellungsgespräch sowie möglicherweise ein Eignungstest stehen. D.h. an ein Jobangebot schließt sich erst mal das Bewerbungsverfahren an und erst in dessen Ergebnis entscheidet ein Arbeitgeber, ob er den Bewerber einstellt, oder nicht.
Das offenbart die Realitätsferne, die dieser Regelung zugrunde liegt, denn hartnäckige Arbeitsverweigerer werden sich erst gar nicht bewerben, geschweige denn zu Vorstellungsgesprächen gehen, und gelangen damit gar nicht erst an den Punkt, an dem eine "tatsächliche und unmittelbare Arbeitsaufnahme" möglich wäre. Der Gesetzgeber scheint das zumindest zu ahnen und mutmaßt deshalb (BT-Drucksache 20/9999, Seite 22, 3. Absatz), dass bereits mit der Existenz eines vom Jobcenter unterbreiteten Arbeitsangebotes die Voraussetzung erfüllt sein könnte.
Die BA hat dazu noch keine Weisung veröffentlicht.
Zitat von: Ottokar am 01. April 2024, 12:39:33Der Gesetzgeber scheint das zumindest zu ahnen und mutmaßt deshalb (BT-Drucksache 20/9999, Seite 22, 3. Absatz), dass bereits mit der Existenz eines vom Jobcenter unterbreiteten Arbeitsangebotes die Voraussetzung erfüllt sein könnte.
Das heißt, wir haben es also lediglich mit einer "juristischen Mutmaßung" zu tun, die dann eine Totalsanktionierung des schon minimalgerechneten Existenzminimums rechtfertigen können soll !?!
So eine "
tatsächliche und unmittelbare (
ad hoc)
Arbeitsaufnahme", wie die sich das da jetzt vorstellen oder erhoffen (?), gibt es nur auf einem
tatsächlichen Sklavenmarkt - würde ich sagen !
Man wird damit wieder nur die Unschuldigen treffen, die überfordert sind.
Wer es drauf anlegt, kann weiterhin 70% des Regelsatzes als mehr oder weniger bedingungsloses Grundeinkommen betrachten.
Keine Bewerbungen schreiben gibt maximal 30% Sanktion, Stellen ablehnen kann zu 100% Sanktion führen.
Zitat von: Ottokar am 01. April 2024, 12:39:33geschweige denn zu Vorstellungsgesprächen gehen
Bleibt wohl nur Abzuwarten, was die Gerichte dazu sagen werden.
Mein Fall (vor Jahren) mit einer Leihbude wo einfach mal Behauptet wurde, ich sei gar nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Da wurde auch einfach ein Sanktion aufgedrückt, Beweispflicht hat das JC einen Scheiß interessiert.
Sind am Ende aber trotzdem so richtig auf die Fre..e geflogen.
Nun bei 100% werden noch mehr Leute Erpressbar.
Selbst die, die einen Job haben, aus Angst den zu Verlieren und evtl. zum JC müssen.
Auf jeden Fall trifft es die, welche sich nicht zu wehren wissen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 01. April 2024, 15:19:47Mein Fall (vor Jahren) mit einer Leihbude wo einfach mal Behauptet wurde, ich sei gar nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Das scheint bei solchen Vereinen üblich zu sein.
Noch "lustiger" wird's, wenn eine Firma behauptet, man hätte sich während des Vorstellungsgespräches ablehnend verhalten und geäußert und so aktiv das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Tatsächlicherweise hatte gar kein Vorstellungsgespräch stattgefunden.
Die Androhung einer Verleumdungsanzeige unter dem Vorbehalt der Richtigstellung bewirkte dann, dass die Firma ganz schnell gegenüber dem JC behauptete, man hätte sich "geirrt".
Zitat von: Ottokar am 02. April 2024, 09:56:41Noch "lustiger" wird's, wenn eine Firma behauptet
Eben darum werden nicht wenige, richtig Schiss vor dem JC haben.
Auch die welche noch einen Job haben und damit, kann man sie gut Erpressen.
100% Sanktion muss man erst mal Schlucken können, so schnell werden die nicht Nachgezahlt werden.
Da hätte ich es auch nicht auf eine Verhandlung ankommen lassen.
Lieber die Beweiskarte vorher auf den Tisch gelegt, so man denn eine hat.
Aber die 30% waren es mir Wert, so wie das JC im Gericht Baden gegangen ist.
Ich lese jetzt das in der Bildzeitung die einen Einblick in die Arbeitsanweisung haben:
"Sie müssen sich dann zusätzlich ohne wichtigen Grund ,,willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen". Das wäre z.B. der Fall, wenn sie die Unterschrift unter einem ,,konkreten Arbeitsvertrag" ablehnen. Dabei muss es sich ,,um ein konkretes Arbeitsangebot handeln". Ein Ausbildungsplatz oder eine geförderte Arbeit gehören NICHT dazu. Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Bürgergeldempfänger weigert, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder eine Bewerbung zu schreiben."
Also heißt das, wenn ein Bürgergeldempfänger NIE zu einem Vorstellungsgespräch geht, oder nie eine Bewerbung schreibt, kann er weiterhin nur maximal 30 % sanktioniert werden, da ja kein konkretes Arbeitsangebot vorliegt? Also heißt, wer sich nie bewirbt und nie zu Terminen geht, muss weiterhin nur mit 30% rechnen und niemals 100%?
Also bewerben tue ich mich natürlich. :smile:
Zitat von: ichbrauchgeld am 08. April 2024, 06:23:11Also heißt das, wenn ein Bürgergeldempfänger NIE zu einem Vorstellungsgespräch geht, oder nie eine Bewerbung schreibt, kann er weiterhin nur maximal 30 % sanktioniert werden, da ja kein konkretes Arbeitsangebot vorliegt? Also heißt, wer sich nie bewirbt und nie zu Terminen geht, muss weiterhin nur mit 30% rechnen und niemals 100%?
Ja, so ist das. Der clevere JC Kunde behauptet aber, dass er regelmäßig in den Stellenanzeigen schaut und stets bemüht ist. Damit erfüllt er alle Pflichten gemäß SGB. Es gibt keine Pflicht, dass man bei der Stellensuche fündig wird. Man muss nur bemüht sein.
Es würde mich nicht wundern, wenn die JC zusammen mit den Sklaventreibern (man nennt sie auch Zeitarbeitsfirmen) zu härteren Maßnahmen greifen: Per Einschreiben fertige Arbeitsverträge mit 6 Monate Probezeit zuschicken. Ist der Sklave nicht billig und willig, wird er in der Probezeit rausgeworfen. Tritt der Sklave nicht zum Dienst an, erhält er keinen Lohn. Meldet der Sklave sich in den ersten 4 Wochen krank, zahlt die Krankenkasse (keine Lohnfortzahlung vom AG) und bekommt sofort die Kündigung.
Der Sklaventreiber hat damit kaum ein Risiko. Und wenn 20-30% der Sklaven mit der 100% Erpressung billig und willig für 1-2 Jahre arbeiten, lohnt sich das Geschäftsmodell fürs JC und die ZAFFEN.
Von Ottokar
Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den §§ 31 bis 31b SGB II setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes um.
Die BA weist darin ausdrücklich darauf hin, dass das Nichtreagieren auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, das Nichtbewerben auf ein Stellenangebot oder die bloße Übersendung eines Stellenangebots durch das Jobcenter nicht die Voraussetzungen für den Entzug des Regelbedarfs erfüllen, da es hierbei an der Unmittelbarkeit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme fehlt (Rz. 31.46c).
Lt. BA ist ein Entzug der Regelleistung nicht auf eine Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Als Beispiele für den Entzug des Regelbedarfs nennt die BA das Nichtunterzeichnen eines vorgelegten Arbeitsvertrages, oder das trotz Arbeitsvertrag die Arbeit nicht angetreten wird (Arbeitsverweigerung). Sofern es dafür keinen wichtigen Grund gibt.
Die BA weist auch darauf hin, dass die Aufhebung der Sanktion unmittelbar, also taggenau, mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, oder der Annahme des Arbeitsangebotes zu erfolgen hat (Rz. 31.46h).
Die BA hat damit den Missbrauch dieser neuen Regelung de facto unmöglich gemacht, worauf wir an dieser Stelle gern anerkennend hinweisen.
So schlimm wie einige hier geschrieben und schon Panik gemacht haben wirds dann wohl doch nicht.
Zitat von: chrisi01 am 08. April 2024, 08:21:38Also bewerben tue ich mich natürlich. :smile:
:sehrgut:
Zitat von: lappa am 08. April 2024, 09:27:10Per Einschreiben fertige Arbeitsverträge mit 6 Monate Probezeit zuschicken.
Was Du da beschreibst, wäre eher soetwas wie eine "Einberufung" (wie bei einer Wehrpflicht beim Militär z. B.).
Ist vertragsrechtlich in Handelsbeziehungen (
und DAS spielen die Jobcenter ja jedenfalls mit ihren KUNDEN !) nicht machbar !
Und außerdem - Probezeit !?
Wird generell gar nicht mehr gerne gemacht. Jedenfalls nicht in der sog. "freien Wirtschaft".
Es wird da meist, nach meiner Erfahrung und Beobachtung, maximal EIN sog. "Probearbeitstag" "gewährt". Und DANN greift auch schon der Festvertrag - mit Kündigungsfristen...
Bei so einer richtigen Probezeit (mehrere Monate...) gilt ja nämlich, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten (Arbeitgeber u. Arbeitnehmer) jeder Zeit ad hoc randam gekündigt (beendet) werden kann. Und zwar ohne jede (offizielle) Begründung.
Deshalb nennt es sich ja auch ProbeZEIT !
Zitat von: Marco1982 am 08. April 2024, 09:56:16Von Ottokar
Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den §§ 31 bis 31b SGB II setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes um.
Die BA weist darin ausdrücklich darauf hin, dass das Nichtreagieren auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, das Nichtbewerben auf ein Stellenangebot oder die bloße Übersendung eines Stellenangebots durch das Jobcenter nicht die Voraussetzungen für den Entzug des Regelbedarfs erfüllen, da es hierbei an der Unmittelbarkeit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme fehlt (Rz. 31.46c).
Lt. BA ist ein Entzug der Regelleistung nicht auf eine Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Als Beispiele für den Entzug des Regelbedarfs nennt die BA das Nichtunterzeichnen eines vorgelegten Arbeitsvertrages, oder das trotz Arbeitsvertrag die Arbeit nicht angetreten wird (Arbeitsverweigerung). Sofern es dafür keinen wichtigen Grund gibt.
Die BA weist auch darauf hin, dass die Aufhebung der Sanktion unmittelbar, also taggenau, mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, oder der Annahme des Arbeitsangebotes zu erfolgen hat (Rz. 31.46h).
Die BA hat damit den Missbrauch dieser neuen Regelung de facto unmöglich gemacht, worauf wir an dieser Stelle gern anerkennend hinweisen.
So schlimm wie einige hier geschrieben und schon Panik gemacht haben wirds dann wohl doch nicht.
Hi.
Wo genau findet man die Weisung der BA zum einsehen???
Zitat von: Marco1982 am 08. April 2024, 09:56:16So schlimm wie einige hier geschrieben und schon Panik gemacht haben wirds dann wohl doch nicht.
abwarten..die kreativität der jobcenter sollte man nicht unterschätzen..gewisse gesetzte /urteile..lassen immer genug spielraum für schundluder. lückenlose handfeste gesetze bzw urteile habe ich bisher noch nicht wirklich erfahren..
Zitat von: BobMahoo am 08. April 2024, 13:54:26Wo genau findet man die Weisung der BA zum einsehen???
Da => https://hartz.info/index.php/topic,133792.0.html
runterscrollen, Link anklicken
Nur mal eine rein theoretische Frage (und nein, es ist nicht meine persönliche Absicht):
Wie verhält es sich mit den anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen bei einer Leistungsminderung von 100 Prozent?
Darf man, wenn man gar keinen Regelsatz bekommt, wenigstens mehr als 100 Euro anrechnungsfrei dazu verdienen oder bleibt es, wie bisher?
Das wäre dann ein wirklicher Anreiz und vielleicht auch Lerneffekt für jene, die ein Arbeitsangebot ablehnen: Sie bekommen dann gar nichts, erleben die "Pleite", haben aber die Möglichkeit durch eigenes, "wirkliches" Arbeiten, Geld zu verdienen, welches sie auch behalten dürfen. Sozusagen das "erste" selbst verdiente Geld nach einer Totalsanktion, welches sie auch (für einen gewissen Rahmen) für zwei Monate behalten dürfen.
Klar, die einen meckern dann, dass man so einfach Geld verdienen könne, und die KdU wird auch noch voll übernommen, aber vielleicht kann man ja hier auch Abstriche machen, keine Ahnung, der Regelsatz wird zu 100 Prozent gestrichen, man darf aber anrechnungsfrei bis zur Regelsatz-, also Sanktionshöhe anrechnungsfrei die zwei Monate hinzuverdienen. So oder so ähnlich,
Danke.
Zitat von: 03Pq12L am 08. April 2024, 17:49:07Anreiz und vielleicht auch Lerneffekt für jene, die ein Arbeitsangebot ablehnen
Stockholm-Syndrom !
https://www.youtube.com/watch?v=wt33XTrk42c&pp=ygUabWlsZ3JhbSBleHBlcmltZW50IGRldXRzY2g%3D (https://www.youtube.com/watch?v=wt33XTrk42c&pp=ygUabWlsZ3JhbSBleHBlcmltZW50IGRldXRzY2g%3D)
Zitat von: 03Pq12L am 08. April 2024, 17:49:07Wie verhält es sich mit den anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen bei einer Leistungsminderung von 100 Prozent?
Nein, dann wird das verrechnet mit der KdU.
Wenn du mehr verdienst, fällst du halt für den Monat aus dem Leistungsbezug.
Das Sozialsystem heißt zwar Sozialsystem, viele Gesetze sind aber asozial.
Zitat von: lappa am 08. April 2024, 18:44:03Nein, dann wird das verrechnet mit der KdU.
Falsch.
Im SGB II gilt die Reihenfolge: erst Einkommensanrechnung, dann Minderung.
Einkommen mindert gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II weiterhin zuerst die Regelleistung. Das der Anspruch auf Regelleistung gemindert wurde oder entfallen ist, ändert daran nichts.
Deshalb kommt es ja zu dem Kuriosum, dass Leistungsbezieher, die wegen Einkommensanrechnung nur noch Anspruch auf KdUH haben, nicht sanktioniert werden können, weil keine Regelleistung gezahlt wird, die gemindert werden könnte.
Siehe dazu auch Weisung der BA zu §§ 31 ff SGB II in Rz. 31.33:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba034000.pdf
Zitat von: Ottokar am 09. April 2024, 11:09:58Zitat von: lappa am 08. April 2024, 18:44:03Nein, dann wird das verrechnet mit der KdU.
Falsch.
Im SGB II gilt die Reihenfolge: erst Einkommensanrechnung, dann Minderung.
Einkommen mindert gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II weiterhin zuerst die Regelleistung. Das der Anspruch auf Regelleistung gemindert wurde oder entfallen ist, ändert daran nichts.
Deshalb kommt es ja zu dem Kuriosum, dass Leistungsbezieher, die wegen Einkommensanrechnung nur noch Anspruch auf KdUH haben, nicht sanktioniert werden können, weil keine Regelleistung gezahlt wird, die gemindert werden könnte.
Siehe dazu auch Weisung der BA zu §§ 31 ff SGB II in Rz. 31.33:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba034000.pdf
Wenn ein Bürdergeldbezieher mit KDU (650€) und Regelbedarf (563€) eine 100%-Sanktion bekommt und einen Minijob (538€) annimmt, dann hat er effektiv 25€ weniger als ohne Sanktion (und ohne Minijob)?
Wenn man die Freibeträge vernachlässig, ja.
IMHO würde die Annahme des Minijobs aber ohnehin die Grundlage "Jobverweigerung" für die Totalsanktion beseitigen.
ah das ist clever. Da wäre ich mal auf ein Gerichtsurteil gespannt, wie die Richter das sehen, wenn jemand ein Vollzeitjobangebot ablehnt und das Jobcenter einen mehr als 30 % streichen will wegen Jobweigerung, obwohl man nen Minijob hat.