Hallo Forum,
ich beziehe schon eine weile Bürgergeld. Nun war ich im Krankenhaus und habe ca. 350 Euro Krankenhaustagegeld bekommen. Davon zahle ich nun meine Selbstbeteiligung an den Kosten für den Stationsaufenthalt an die AOK. darf der Jobcenter dieses Tagegeld als Einkommen anrechnen? Ich habe im Internet recherchiert aber leider unterschiedliche Antworten bekommen.
Vielen Dank
S
Zitat von: seifert55 am 13. April 2024, 14:11:30darf der Jobcenter dieses Tagegeld als Einkommen anrechnen?
Ja, das ist Einkommen.
das habe ich im internet gefunden:
"Krankenhaustagegeld ist grundsätzlich nicht auf ALG II anzurechnen
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 22 (31,48) AS 532/05"
und:
"Krankenhaustagegeld ist nicht als Einkommen von Arbeitslosengeld II Empfängern (ALG II) zu berücksichtigen, soweit es einem anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient"
ZitatDas Bundessozialgericht (BSG) hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass es sich bei den Auszahlungen einer Krankentagegeld-Versicherung um Einkommen handelt. Folglich darf die zuständige Arge eine solche private Versicherung bei der Berechnung des ALG II bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: B 4 AS 90/10 R).
Quelle (https://www.sozialleistungen.info/news/19.01.2011-krankentagegeld-versicherung-wird-auf-alg-ii-angerechnet/)
Zitat von: seifert55 am 13. April 2024, 14:11:30Davon zahle ich nun meine Selbstbeteiligung an den Kosten für den Stationsaufenthalt an die AOK.
Als Bürgergeldbezieher hättest du dich von den Zuzahlungen bei der Krankenkasse befreien lassen können.
Die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen beträgt für Empfänger von Bürgergeld in diesem Jahr 135,12€, für chronisch Kranke 67,56€.
Gehe zur AOK und lass dich von der Zuzahlung befreien. Wenn du in diesem Jahr bereits mehr als 135,12€ bzw. 67,56€ gezahlt hast, bekommst du das von der AOK zurück.
Und Versicherung kündigen, lohnt eh nicht bzw hast nix von.
Zitat von: Sheherazade am 13. April 2024, 15:34:44ZitatDas Bundessozialgericht (BSG) hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass es sich bei den Auszahlungen einer Krankentagegeld-Versicherung um Einkommen handelt. Folglich darf die zuständige Arge eine solche private Versicherung bei der Berechnung des ALG II bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: B 4 AS 90/10 R).
Quelle (https://www.sozialleistungen.info/news/19.01.2011-krankentagegeld-versicherung-wird-auf-alg-ii-angerechnet/)
Zitat von: seifert55 am 13. April 2024, 14:11:30Davon zahle ich nun meine Selbstbeteiligung an den Kosten für den Stationsaufenthalt an die AOK.
Als Bürgergeldbezieher hättest du dich von den Zuzahlungen bei der Krankenkasse befreien lassen können.
Danke,
ja das meinte ich ja, es gibt da unterschiedliche Infos im Internet.
S.
Zitat von: seifert55 am 13. April 2024, 17:05:08ja das meinte ich ja, es gibt da unterschiedliche Infos im Internet.
Dann muss man einfach mal aufs Datum schauen. Was ein kleines SG 2005 oder 2006 entschieden hat, wenn 2011 das höchste Sozialgericht, also das Bundessozialgericht, was anderes entschieden hat, spielt schon lange keine Rolle mehr. Das muss man unter "das Internet vergisst nicht" verbuchen.
Zitat von: Penny am 13. April 2024, 16:15:18Und Versicherung kündigen, lohnt eh nicht bzw hast nix von.
Als Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung hat man von einer Krankenhaustagegeldversicherung gar nichts.
Ich persönlich halte grundsätzlich lediglich eine Privathaftpflicht- und Hausratversicherung für sinnvoll.
Für Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung macht selbst eine Hausratversicherung nur dann Sinn, wenn man einen höherwertigeren Hausrat absichern möchte, bei dem die von JC oder Sozialamt bei Verlust oder Ersatzbeschaffung gezahlte Leistung nicht ausreicht, um gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.
Zitat von: TripleH am 13. April 2024, 19:09:44Zitat von: seifert55 am 13. April 2024, 17:05:08ja das meinte ich ja, es gibt da unterschiedliche Infos im Internet.
Dann muss man einfach mal aufs Datum schauen. Was ein kleines SG 2005 oder 2006 entschieden hat, wenn 2011 das höchste Sozialgericht, also das Bundessozialgericht, was anderes entschieden hat, spielt schon lange keine Rolle mehr. Das muss man unter "das Internet vergisst nicht" verbuchen.
OK. Danke. Eine Frage noch: Gibt es eine Chance das irgendwie konkret rauszufinden, z.B. SGB lesen? Ist das irgendwie gesetzlich festgelegt?
Danke
S.
Was willst du denn wo nachlesen? Das Urteil im Beitrag von Sheherazade reicht doch völlig. Das höchste deutsche Sozialgericht sagt, dass das Krankenhaustagegeld anrechenbares Einkommen ist. Und das gilt.
Zitat von: TripleH am 14. April 2024, 18:10:07Was willst du denn wo nachlesen? Das Urteil im Beitrag von Sheherazade reicht doch völlig. Das höchste deutsche Sozialgericht sagt, dass das Krankenhaustagegeld anrechenbares Einkommen ist. Und das gilt.
Ja. Ihre Frage hatte ich ja erklärt. Mich würde interessieren ob spezielle Einzelheiten wie hier z.B. das Thema mit dem Krankenhaustagegeld gesetzlich festgelegt sind z.B. im Sozialgestzbuch, oder ob es - wie es nun scheint - nicht der Fall ist und nur bei einer Klage dann vom Gericht entschieden wird?
Ich möchte dazu noch etwas ergänzen, ich hatte voriges Jahr eine ähnliche Situation zu der sich die Frage stellte "darf der JC das oder nicht?" Um was es dabei ging ist jetzt hier nicht wichtig. Ich sprach dann mit einem Anwalt und er stellte bei der Suche im SGB fest dass viele Dinge zwar ansatzweise aufgeführt sind, aber dass, wenn man tiefer geht alles - wie der Anwalt meinte - nur "rudimentär" erklärt sei und ein konkretes Ja oder Nein nicht zu bekommen sei.
Danke
S.
Im SGB II ist natürlich geregelt, was Einkommen ist, aber da wird nicht jede Eunkommensmöglichkeit einzeln aufgelistet. Das ist schlicht unmöglich.
Eben. Und für so einige Einkommensarten, die nicht aufgefürt sind im SGBII, gibt es BSG-Urteile, so wie in diesem Fall hier.
Zitat von: seifert55 am 14. April 2024, 20:30:06Mich würde interessieren ob spezielle Einzelheiten wie hier z.B. das Thema mit dem Krankenhaustagegeld gesetzlich festgelegt sind z.B. im Sozialgestzbuch
Nein, ist es nicht. Das Gesetz gibt immer nur einen, mehr oder weniger (im Fall des SGB II sehr) weit gefassten Rahmen vor. Strittige Einzelheiten muss dann die Rechtsprechung klären, so wie im Fall des Krankenhaustagegeldes das BSG im Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 90/10 R.
Urteile des BSG sind i.d.R. verbindliches Recht. Sofern du also vor hast, gegen die Berücksichtigung als Einkommen zu klagen, wird das vorr. keinen Erfolg haben.