Ich wohne seit 12 Jahren in meiner Wohnung und Guthaben der Betriebskostenabrechnung wurde stets mit der Miete verrechnet.ferner wird Miete direkt vom Jobcenter an die Wohnungsgesellschaft gezahlt seit 12 Jahren.
Nun ist es plötzlich so,dass das Jobcenter von mir die Rückzahlung des Guthabens fordert,obwohl ich extra nochmal von der gewobag bestätigen ließ,dass KEINE Gutschrift oder Auszahlung an mich erfolgte und dass das Guthaben dem Mieterkonto angerechnet wird und mit der Miete verrechnet werden kann.alle Nachweise,mieterkontoauszug und die nochmal extra Bestätigung wies ich stets innerhalb weniger Tage dem Job Center nach .
Ist es rechtens dass die nun dieses Guthaben,was nie an mich geflossen ist sondern dem Mietkonto gutschreiben wurde,mir plötzlich vom Regelsatz abgezogen werden soll?
Die ganzen Jahre davor würde auch immer direkt zwischen Jobcenter und gewobag verrechnet.
Zitat von: Kara Fall am 17. April 2024, 15:44:33KEINE Gutschrift oder Auszahlung an mich erfolgte und dass das Guthaben dem Mieterkonto angerechnet wird und mit der Miete verrechnet werden kann
Wenn das JC dadurch auch entsprechend weniger Miete an den VM gezahlt hat, dann kann es kein Guthaben von dir haben wollen.
Haben sie allerdings weiter die volle Miete übernommen, ohne der Kürzung des Guthabens, kann es tatsächlich so sein.
Müsste dann mit dem VM geklärt werden, wo das Guthaben ist.
Aber laut Mieterkonto wurde ja verrechnet, somit musst du auch nichts Nachzahlen.
Ein Betriebskostenguthaben mindert im Monat nach der Gutschrift die Kosten für Unterkunft und Heizung. Das JC zahlt hier dann entsprechend weniger an den Vermieter.
Also verstehe ich es richtig dass es nicht rechtens ist,das vom Regelsatz abziehen zu wollen?
Sorry wenn etwas begriffsstutzig bin.
Zitat von: Kara Fall am 17. April 2024, 18:44:19Also verstehe ich es richtig dass es nicht rechtens ist,das vom Regelsatz abziehen zu wollen?
Ja.
Kannst du den Bescheid mal scannen/abfotografieren und hier anonymisiert als Beitragsanhang einstellen?
Ich schätze mal, der TE meint die Aufrechnung der zu erstattenden Leistungen.
Zitat von: Ottokar am 17. April 2024, 18:54:52Zitat von: Kara Fall am 17. April 2024, 18:44:19Also verstehe ich es richtig dass es nicht rechtens ist,das vom Regelsatz abziehen zu wollen?
Ja.
Kannst du den Bescheid mal scannen/abfotografieren und hier anonymisiert als Beitragsanhang einstellen?
Die Betriebskostengutschrift beträgt 456,89€, die Hälfte davon, 228,44€, wurde bei deinen KdUH im Dezember 2023 berücksichtigt, sodass du statt 366,50€ nur 138,06€ Mietkosten vom JC erhalten hast. Damit wurde der auf dich entfallende Anteil des Guthabens beim Vermieter aufgezehrt.
Warum bei dir nur 1/2 der Betriebskostengutschrift berücksichtigt wurde, kann ich so nicht erkennen, vermutlich wohnst du mit einer weiteren Person zusammen, die aber nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört.
Falls du weitere Infos benötigst, bitte mal den Bescheid komplett fotografieren, also ohne das links, rechts, unten oder oben Text fehlt.
Zitat von: Ottokar am 18. April 2024, 13:40:03Die Betriebskostengutschrift beträgt 456,89€, die Hälfte davon, 228,44€, wurde bei deinen KdUH im Dezember 2023 berücksichtigt, sodass du statt 366,50€ nur 138,06€ Mietkosten vom JC erhalten hast. Damit wurde der auf dich entfallende Anteil des Guthabens beim Vermieter aufgezehrt.
Warum bei dir nur 1/2 der Betriebskostengutschrift berücksichtigt wurde, kann ich so nicht erkennen, vermutlich wohnst du mit einer weiteren Person zusammen, die aber nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört.
Falls du weitere Infos benötigst, bitte mal den Bescheid komplett fotografieren, also ohne das links, rechts, unten oder oben Text fehlt.
Zitat von: Ottokar am 18. April 2024, 13:40:03Die Betriebskostengutschrift beträgt 456,89€, die Hälfte davon, 228,44€, wurde bei deinen KdUH im Dezember 2023 berücksichtigt, sodass du statt 366,50€ nur 138,06€ Mietkosten vom JC erhalten hast. Damit wurde der auf dich entfallende Anteil des Guthabens beim Vermieter aufgezehrt.
Warum bei dir nur 1/2 der Betriebskostengutschrift berücksichtigt wurde, kann ich so nicht erkennen, vermutlich wohnst du mit einer weiteren Person zusammen, die aber nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört.
Falls du weitere Infos benötigst, bitte mal den Bescheid komplett fotografieren, also ohne das links, rechts, unten oder oben Text fehlt.
Ich wohne mit meiner 14 jährigen Tochter zusammen.
Habe ein altes kaputtes Handy und kein wilan zuhause.bwkomm die Bilder nicht besser hin.
Fakt:es wurde alles fristgerecht nachgewiesen und nicht ausgezahlt und nachgewiesen dass Guthaben dem Mietkonto GUTgereechnet und verrechnet werden kann mit der Miete.
Ich hab in meiner Verzweiflung im Widerspruch ans jc von vorgestern geschrieben dass ich zum Sozialgericht gehe.hab ich den Mund zu voll genommen?
Weitere Frage
Entweder rechtens oder nicht wenn Frist eingehalten und Mitwirkung
Incl Nachweise dass keine Auszahlung an mich .
Verstehe ich was falsch?
V.a. da gesagt wird dass meinem. Minderjährigen Kind mit anzurechnen ist.
Aber wenn dann beißen oder nicht ? Also Kind und ich ?
Und ich bin Vorsteher Bedarfsgemeinschaft und selbst wenn die vom Regelsatz abziehen wollen täten, dürfen sie das doch nur von meinem und nicht incl Kind oder?
Sorry meine Tastatur ist kput6
Den Bildausschnitt etwas größer wählen kann man auch bei einem alten Handy.
Deine Tochter erhält kein Bürgergeld?
Wovon lebt deine Tochter dann?
Wie ich bereits mehrfach schrieb, zieht das JC nichts von deinem Regelsatz ab, was man auch ganz genau auf der 2. Kopie sehen kann.
Das JC verrechnet deinen Anteil am Guthaben auf deinem Mieterkonto mit den dir zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung und zahlt dir bzw. dem Vermieter entsprechend weniger. Das ist zulässig und wird generell so gemacht.
Zitat von: Ottokar am 19. April 2024, 10:20:16Den Bildausschnitt etwas größer wählen kann man auch bei einem alten Handy.
Deine Tochter erhält kein Bürgergeld?
Wovon lebt deine Tochter dann?
Wie ich bereits mehrfach schrieb, zieht das JC nichts von deinem Regelsatz ab, was man auch ganz genau auf der 2. Kopie sehen kann.
Das JC verrechnet deinen Anteil am Guthaben auf deinem Mieterkonto mit den dir zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung und zahlt dir bzw. dem Vermieter entsprechend weniger. Das ist zulässig und wird generell so gemacht.
Ich würde nun heute aufgefordert in ncl Kontonummer,das in einer Summe zu überweisen.....
Deshalb ist es so wichtig, dass man alles lesen kann, sonst kann man hier nur sinnlos herumraten.
Wenn du hilfreiche Antworten haben willst, musst du nunmal hier alle Fakten liefern. Oder du gehst zu einem Anwalt.
Wurde für Dezember 2023, wo das Guthaben berücksichtigt wurde, die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter gezahlt?
Dann hast du für Dezember 2023 zu Unrecht zuviel Leistung erhalten, die du erstatten musst.
Zudem hat dann auf Vermieterseite keine Verrechnung mit dem Guthaben stattgefunden und das Guthaben besteht dort noch immer, womit der Vermieter die Pflicht hat, dir dieses auszuzahlen.
Fordere den Vermieter auf, das Guthaben auszuzahlen, und erstatte den Betrag dann an das JC.
Zitat von: Ottokar am 19. April 2024, 10:20:16Deine Tochter erhält kein Bürgergeld? Wovon lebt deine Tochter dann?
Das Kind bekommt auch Bürgergeld. Man sieht im Aue, dass auch vom Kind zurück gefordert wird.
Ansonsten sehe ich auch keine Fehler.
Wobei der Begründung des Jobcenters zu entnehmen ist, dass die Aussage
Zitat von: Kara Fall am 18. April 2024, 22:11:25Fakt:es wurde alles fristgerecht nachgewiesen
nicht stimmt, wenn die Abrechnung von November 23 erst im Februar 24 eingereicht wurde. Wäre es gleich geschehen, hätte das Jobcenter das Guthaben mit der Mietzahlung Dezember verrechnet und dem Vermieter weniger überwiesen und alles wäre gut.
So droht jetzt sogar noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Soweit man erkennen kann wurden also bei dir die Hälfte und bei der Tochter die Hälfte des Guthabens verrechnet.
Soweit richtig.
Wenn du, aber eine vernünftige Antwort auf deine Fragen haben möchtest, solltest du dir wenigstens die Mühe machen alles komplett leserlich zu Fotografieren und hier (natürlich geschwärzt) einzustellen.
So ist das nur ein rumgerate.
Zitat von: TripleH am 19. April 2024, 18:51:42Zitat von: Ottokar am 19. April 2024, 10:20:16Deine Tochter erhält kein Bürgergeld? Wovon lebt deine Tochter dann?
Das Kind bekommt auch Bürgergeld. Man sieht im Aue, dass auch vom Kind zurück gefordert wird.
Ansonsten sehe ich auch keine Fehler.
Wobei der Begründung des Jobcenters zu entnehmen ist, dass die Aussage
Zitat von: Kara Fall am 18. April 2024, 22:11:25Fakt:es wurde alles fristgerecht nachgewiesen
nicht stimmt, wenn die Abrechnung von November 23 erst im Februar 24 eingereicht wurde. Wäre es gleich geschehen, hätte das Jobcenter das Guthaben mit der Mietzahlung Dezember verrechnet und dem Vermieter weniger überwiesen und alles wäre gut.
So droht jetzt sogar noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
also es fand eine sozusagen direkte ueberzahlung an die gewobag/vermieter statt,da die leistung angeiesen war fuer unterkunft und heizung,bevor der nachweis da war,dass es eine gutschrift auf dem mieterkonto gab.
die betriebskostenabrechnung reichte ich umgehend nach erhalt beim jobcenter einleider nicht per eonschreiben,aber mit bei nachfragen mit benannten zeugen,dass per post versandt wurde.
das jobcenter fragte dann schriftlich nach der betriebskostenabrechnung,welche ich dann erneut (eingang bestaetigt und antwiort darauf erhalten) innerhalb einen tages ein-bzw nachreichte.daraufhin kam die frage,wohin das guthaben der betriebskostenabrechnung geflossen sei.daraufhin schickte ich den mietkontoauszug innerhalb einen tages mit dem hinweis,keine auszahlung erhalten zu haben.gleichzeitig uebersandte ich den nachweis des schreibens an die gewobag/den vermieter mit,dass ich klar formuliert fuer das jobcenter mitgeteilt bekommen muss,wohin die gutschrift geflossen ist,was dann innerhalb weniger tage klar formuliert von der gewobag beantwortet wurde,dass das guthaben auf dem mieterkonto ist und keine auszahlung erfolgte und mit kommender miete verrechnet werden kann.auch dieses schreiben reichte ich innerhalb eines tges dem jobcenter nach.
dadurch,dass die zahlung fuer unterkunft und heizung fuer den kommenden monat nach offizieller ausfertigung der betriebskostenabrechnung schon vom jobcenter an die gewobag angewiesen worden war,konnte nicht eine wie vorgesehene im kommenden monat erfolgende anrechnung mit so einem guthaben erfolgen und es fand eine ueberzahlung statt.
bei damaliger wohnungsanmiete ueber das geschuetzte marktsegment vor zwoelf jahren unterschrieb ich eine grundsaetzliche abtretungserklaerung bzw erklaerung bezueglich direkter zahlungsabwicklungen zwischen amt und vermieter.
auch wenn es nun eine ueberzahlung aus eben erwaehnten gruenden gab,so sind doch kosten fuer unterkunft und heizung auch bei derartigen gutschriften mit der miete zu verrechnen.
dadurch,dass diese nicht wie geplant im kommenden monat erfolgen konnte,ergab sich ja die gutschrift auf dem mieterkonto.
auch wenn das jobcenter nun behauptet,diese ueberzahlung sei entstanden,da die betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig eingereicht worden sei,so muesste doch mir keine fahrlaessigkeit vorgeworfen werden koennen,da ich mit bzw unter zeugen diese per post versandte.und ich bin meiner mitwirkungspflicht meines erachtens doch mehr als nachgekommen,da ich bereits beim ersten anschreiben innerhalb spaetestens von zwei tagen reagiert hatte,was ja das jobcenter auch bestaetigt.
nun nochmal anders formuliert meine frage (sorry der lange text aber bin grad so verunsichert und habe echte aengste):
also die rueckerstattung ist ja logischerweise rechtens,aber doch nicht durch mein verwchulden verursacht worden.
auch wenn durch so eine ueberchneidung die ueberzahlung kam,so kann ich doch darauf hinweisen,dass es stets eine direktabrechnung gab in allen zwoelf jahren und ich keinerlei vorteile haette,sowas nicht rechtzeitig mitzuteilen.
muss das jobcenter auf meinen antrag eingehen,dass die gutschrift wie sonst all die jahre gehabt mit der miete direkt verrechnet wird,oder koennen die das echt von meinem regelsatz abziehen oder sogar in einem betrag die rueckzahlung verlangen?
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 20:54:06so muesste doch mir keine fahrlaessigkeit vorgeworfen werden koennen,da ich mit bzw unter zeugen diese per post versandte.
Du brauchst einen Nachweis, dass das JC die Abrechnung erhalten hat und nicht, dass du sie abgesendet hast.
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 20:54:06koennen die das echt von meinem regelsatz abziehen oder sogar in einem betrag die rueckzahlung verlangen?
Ja, natürlich. Die Direktüberweisung an den Vermieter ist trotzdem dein Bürgergeld. Und zu Unrecht gezahltes Bürgergeld ist von dir zu erstatten.
Zitat von: TripleH am 19. April 2024, 21:27:41Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 20:54:06so muesste doch mir keine fahrlaessigkeit vorgeworfen werden koennen,da ich mit bzw unter zeugen diese per post versandte.
Du brauchst einen Nachweis, dass das JC die Abrechnung erhalten hat und nicht, dass du sie abgesendet hast.
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 20:54:06koennen die das echt von meinem regelsatz abziehen oder sogar in einem betrag die rueckzahlung verlangen?
Ja, natürlich. Die Direktüberweisung an den Vermieter ist trotzdem dein Bürgergeld. Und zu Unrecht gezahltes Bürgergeld ist von dir zu erstatten.
o kuEnftig nur noch mit einschreiben?
aber wie komme ich jetzt aus diesem dilemma?
und ich dachte dass unterkunftkostenheizungskosten nur damit verrechnet werden duuerfen.
gibt es einen geheimtip zum formulieren? auch wenn durch mangende empfangsbestaetigung nun mein fall nicht rechtlich klar ist (oder doch?),so ging es all die jahre immer ohne probleme....sowohl die einreichung von unterlagen per post oder einwurf unter zeugen....
nichtsdestotrotz habe ich immernoch die hoffnung vom ermessungsspielraum der mitarbeiter und das sind ja auch "nur" menschen.
gibt es eine bestimmte formulierung,die mir weiterhelfen kann?
ich habe mir in allen jahren nie was zuschukden kommenlassen und war und bin immer eine person,die innerhlb einen tages reagiert.
und auch wenn nicht rechtlich abgesichert,so kann ich ja nachweiswen,dass ich durch die vorgeworfene grobe fahrlaessigkeit mitwirkungspflicht keinerlei vorteil hatte und haette haben koennen....ich weiss nicht mehr weiter...,.
Der Bescheid ist völlig korrekt. Da gibt es auch kein Ermessen, wie kommst du darauf? Die Lösung hat Ottokar schon längst geschrieben:
Zitat von: Ottokar am 19. April 2024, 15:26:51Zudem hat dann auf Vermieterseite keine Verrechnung mit dem Guthaben stattgefunden und das Guthaben besteht dort noch immer, womit der Vermieter die Pflicht hat, dir dieses auszuzahlen. Fordere den Vermieter auf, das Guthaben auszuzahlen, und erstatte den Betrag dann an das JC.
Zitat von: TripleH am 19. April 2024, 18:51:42Das Kind bekommt auch Bürgergeld. Man sieht im Aue, dass auch vom Kind zurück gefordert wird.
Gefunden, danke.
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 20:54:06bei damaliger wohnungsanmiete ueber das geschuetzte marktsegment vor zwoelf jahren unterschrieb ich eine grundsaetzliche abtretungserklaerung bzw erklaerung bezueglich direkter zahlungsabwicklungen zwischen amt und vermieter.
Diese kannst du jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ich verstehe das Problem nicht.
Da das JC die Kosten für Unterkunft und Heizung für Dezember 2023 bereits gezahlt hatte, konnte eine Verrechnung mit dem Guthaben nicht erfolgen.
Da dir für Dezember 2023 aber eine in Höhe des Guthabens geringere Leistung für die Kosten für Unterkunft und Heizung zustand, muss das JC die zuviel gezahlte Leistung zurückfordern.
Das tut es hiermit.
Du hast im November 2023 eine Betriebskostengutschrift erhalten. Dieses Guthaben besteht noch immer und muss vom Vermieter ausgezahlt werden.
Also fordere vom Vermieter schriftlich die Auszahlung des Guthabens i.H.v. 456,89€ und setze dazu eine Frist von einer Woche. Nach Erhalt überweist du den Betrag wie gefordert an das JC.
Sollte sich der Vermieter weigern das Guthaben auszuzahlen, dann
1. teile dem JC das mit und beantrage dort die Aussetzung der Vollziehung der Forderung,
2. beantrage beim Amtsgericht Beratungskostenhilfe und
3. suche mit der Bewilligung der Beratungskostenhilfe einen Anwalt für Mietrecht auf und beauftrage diesen, die Auszahlung des Guthabens zu erwirken.
Eigentlich könnte sie den Anspruch gegen den Vermieter auch ans Jobcenter abtreten und die können sich das Geld vom Vermieter holen oder dann das Guthaben einfach mit der nächsten Überweisung an den Vermieter verrechnen.
Ich sehe hier erst mal beim VM kein Verschulden, wenn dann bei @Klara Fall.
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 21:42:10und ich dachte dass unterkunftkostenheizungskosten nur damit verrechnet werden duuerfen.
Keine Ahnung, was du gedacht hast, aber es ist daneben gegangen.
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 21:42:10die hoffnung vom ermessungsspielraum der mitarbeiter und das sind ja auch "nur" menschen
Wo soll der hier sein, es gibt Schlicht keinen.
Zitat von: Kara Fall am 19. April 2024, 21:42:10ich weiss nicht mehr weiter...,
Ist doch einfach, Kontakt mit dem JC aufnehmen und alles schildern.
Kontakt mit dem VM aufnehmen und Rückzahlung des Guthabens fordern.
Zitat von: TripleH am 20. April 2024, 13:50:21Eigentlich könnte sie den Anspruch gegen den Vermieter auch ans Jobcenter abtreten und die können sich das Geld vom Vermieter holen oder dann das Guthaben einfach mit der nächsten Überweisung an den Vermieter verrechnen.
Das wäre auch eine mögliche Lösung, sollte der Vermieter die Auszahlung verweigern, setzt aber voraus, dass das JC damit einverstanden ist.
Zitat von: Kopfbahnhof am 20. April 2024, 16:41:31Ich sehe hier erst mal beim VM kein Verschulden
Es steht nicht im Ermessen des VM, ob er ein Betriebskostenguthaben an den Mieter auszahlt, oder auf dem Mieterkonto stehen lässt, damit der Mieter es mit der Mietzahlung verrechnen kann.
Das Recht zur Aufrechnung steht allein dem Mieter zu, nur dieser entscheidet darüber, ob er das überhaupt will.
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde, aber auch dann kann der Mieter stattdessen die Auszahlung des Guthabens fordern.
Das Betriebskostenguthaben aus einer Vorauszahlung (§ 556 BGB) ist Vermögen des Mieters (§ 818 BGB), es wird mit der Betriebskostenabrechnung fällig. Der Vermieter kommt von gesetzeswegen 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).
D.h. der Vermieter hätte hier das Guthaben spätestens im Januar 2024 dem Mieter auszahlen müssen. Da er das nicht tat, kann der Mieter für jeden Monat Verzögerung Verzugszinsen geltend machen, beginnend mit Januar.
Zitat von: Ottokar am 21. April 2024, 10:31:27der Vermieter hätte hier das Guthaben spätestens im Januar 2024 dem Mieter auszahlen müssen.
Fragt sich nur, warum er es nicht ausgezahlt hat.
Genaues darüber kann nur @Klar Fall wissen.