Hi , ich frage für einen Bekannten .
Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.
Er hat aber immer noch nicht das Existenzminimum.
Muss das Jc automatisch über die Leistungen entscheiden oder muss er es einklagen ?
Soll der den Jc eine Frist zur Auszahlung setzen ?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.
Der Bewilligungsbescheid? Warum?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Muss das Jc automatisch über die Leistungen entscheiden oder muss er es einklagen ?
Möglicherweise muss er auch einen Antrag stellen. Oder Unterlagen nachreichen. Oder beides. Oder nichts von dem hilft unter den gegebenen Voraussetzungen. Wie sind die denn?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.
Mit welcher Begründung?
Deine Beiträge könnten ruhig weniger kryptisch verfasst sein.
Zitat von: Sheherazade am 18. April 2024, 12:28:43Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 11:58:23Der Bescheid vom Jc wurde aufgehoben.
Mit welcher Begründung?
Deine Beiträge könnten ruhig weniger kryptisch verfasst sein.
Weil zu unrecht die Leistungen versagt wurden .
Aber im Bescheid steht nichts von den Leistungen nur das der Bescheid aufgehoben wird.
Also muss er wieder einen Antrag stellen?
Der Betroffene ist in einer Obdachlosen Unterkunft
Die Leistungen werden immer wieder mit irgendwelche Tricks versagt .
Mal bekommt er Leistungen und mal nicht ..
Ohne den konkreten Grund zu kennen, den das JC darin für die Aufhebung des Bescheides genannt hat, kann man dazu leider gar nichts sagen.
@ Ottokar ,im Aufhebungsbescheid steht aus formellen rechtlichen wird der Bescheid aufgehoben ,durch rightmart Kanzlei.
Die Betroffene Person ist einer Obdachlosen Unterkunft .
Ich habe schon weiteres angefragt der betroffene Person .Das dauert bis ich Rückmeldung bekomme ..
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 15:13:01im Aufhebungsbescheid steht aus formellen rechtlichen wird der Bescheid aufgehoben ,durch rightmart Kanzlei.
Es würde vielleicht auch schon reichen, den genauen Text des Aufhebungsbescheides mal vollständig abzutippen, denn aus deinen Sätzen werde ich trotz hohen Interpretationsfähigkeiten nicht schlau.
Es steht im Abhilfebescheid
Der Bescheid vom 02.06.2023 über die Versagung von Bürgergeld aufgrund ihres Antrags vom 21.04.2023 wird hiermit aus formellen - rechtlichen Gründen vollständig aufgehoben.
Dem Widerspruch ihres Mandaten vim 16.06.2023 wird folglich vollständig stattgegeben .Der Abhilfebescheid ergeht gebührenfrei . Eventuelle Kosten können von Nachweisen gem. 63 sgb x vom jc ..übernommen werden
Zu hinzuziehung eines Bevöllmächtigen wird für notwendig erklärt
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 16:45:52Der Bescheid vom 02.06.2023 über die Versagung von Bürgergeld aufgrund ihres Antrags vom 21.04.2023 wird hiermit aus formellen - rechtlichen Gründen vollständig aufgehoben.
Damit wurde der Versagungsbescheid vom 02.06.2023 aufgehoben und im Ergebnis das Antragsverfahren wieder eröffnet. Ein Zahlungsanspruch wird damit nicht begründet, das JC muss nun erneut über den Antrag entscheiden.
Außerdem hat der Antragsteller nun die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des beantragten Bürgergeldes zu verurteilen.
@ Ottokar,vielen dank.
Das jc könnte so wie sie es bei mir gemacht haben , denn wieder wenn sie neu über die Leistungen entscheiden mit gleichem Trick wieder versagen .
Weil es ja kein Leistungbescheid ist .
Also muss der Betroffene natürlich zum Sozialgericht und einstweiligen stellen auf die Leistungen vom letzten jahr auf Auszahlung ? Denn aktuell bekommt auch der Betroffene auch keine Leistungen .
Aber das wäre weil es doch vom letzten jahr wäre nicht die Hauptsache der Leistungen sprich Leistungsklage ?
Wenn immer so die Jc entscheiden und nicht gleich über die Leistungen und immer wieder versagen dreht es sich immer weiter ...Hört die prozesse garnicht auf
Ich lese es so, dass am 21.04.23 ein Antrag auf BG gestellt wurde. Dieses wurde am 02.06.23 abgelehnt. Am 16.06.23 wurde Widerspruch eingereicht.
Mit dem jetzigen Bescheid wurde der Widerspruch vollständig anerkannt.
Damit müsste doch eigentlich seit 04.23 der Anspruch auf BG bestehen. Fehlt dann eigentlich nur der Bescheid (sicher, dass der nicht dabei war?) und natürlich das Geld.
Wieso dann noch zum Gericht?
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 16:45:52Dem Widerspruch ihres Mandaten
Kümmert sich schon ein Rechtsanwalt drum?
Der Leistungsbescheid war nicht dabei .
Betroffene person hatte sich wegen Widerspruch an Rightmart gewandt , die nur für Widersprüche zuständig sind .
Der untere Satz mit Bevollmächtiger verstehe ich so das es sich auf die außergerichtlichen Kosten bezieht
Wie ich bereits schrieb, hat die Aufhebung des Versagungsbescheides nur zur Folge, dass das JC erneut über den BG-Antrag entscheiden muss.
Wann der BG-Antrag gestellt wurde, ist für eine einstweilige Anordnung egal. Allerdings wird das Gericht in diesem Fall möglicherweise nachfragen, wovon der Antragsteller seit Juni 2023 gelebt hat.
Das JC kann den BG-Antrag nicht erneut aus den Gründen ablehnen, gegen die sie den Widerspruch für statthaft hielt. Allerdings kann das JC den BG-Antrag aus anderen Gründen ablehnen.
Da das JC hier - unzulässig - fast 10 Monate für die Widerspruchsentscheidung benötigt hat, wäre es hilfreich, etwas mehr Hintergrundinformationen zum Fall zu erhalten.
Zudem ist es eine ziemliche Negativwerbung für den Rechtsanwalt, wenn der einen Mandanten so hängen lässt wie hier, denn 3 Monate nach Erhebung des Widerspruchs ist Untätigkeitsklage angesagt. Zudem hätte schon bei Erhebung des Widerspruchs eine einstweilige Anordnung gestellt werden können und ev. auch müssen.
Zitat von: OttokarDas JC kann den BG-Antrag nicht erneut aus den Gründen ablehnen, gegen die sie den Widerspruch für statthaft hielt. Allerdings kann das JC den BG-Antrag aus anderen Gründen ablehnen.
Der Antrag wurde nicht abgelehnt, sondern versagt.
Versagt werden Anträge aufgrund fehlender Mitwirkung.
Nachdem die Versagung aus formalen Gründen aufgehoben wurde, muss das JC nun eine neue AzM versenden.
Sollten erneut keine oder nicht alle Unterlagen eingereicht werden, wird wieder versagt.
Sollten die Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt eine Bewilligung oder Ablehnung.
Zitat von: Ehrenamt am 20. April 2024, 14:45:23Der Antrag wurde nicht abgelehnt, sondern versagt. Versagt werden Anträge aufgrund fehlender Mitwirkung.
Das spielt für den Aussagegehalt meines Beitrages keine Rolle.
Da nicht bekannt ist, aus welchen Gründen der Antrag versagt wurde und aus welchen Gründen der Versagungsbescheid aufgehoben wurde, kann man auch nicht beurteilen, ob hier eine erneute AzM überhaupt statthaft ist. Es kann nämlich durchaus sein, dass die geforderte Mitwirkung gar nicht zulässig oder zumutbar war, oder bereits erfolgte. In dem Fall kann keine erneute AzM erlassen werden, schon gar nicht mit der selben - unzulässigen oder unzumutbaren - Mitwirkungsforderung.
Natürlich kann eine neue AzM versandt werden, nämlich dann, wenn über den Antrag aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht entschieden werden kann.
Aus welchen Gründen ein Antrag versagt werden muss, ist ja gesetzlich geregelt. Wenn dies falsch umgesetzt wurde, muss der Versagungsbescheid zurück genommen werden und das Verfahren lebt wieder auf. Und da gibt es nur drei Möglichkeiten: Bewilligung, Ablehnung oder korrekte AzM.
Wo steht hier, dass der Antrag wegen fehlender Unterlagen versagt worden war?
Der TE schrieb:
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 15:13:01im Aufhebungsbescheid steht aus formellen rechtlichen wird der Bescheid aufgehoben
Es ist also nicht klar, aus welchen Gründen der VA aufgehoben wurde, ob aus formellen und/oder rechtlichen Gründen. Geschweige denn um welche Gründe es sich konkret handelt.
Spekulationen wie deine helfen da nicht weiter.
Wurde der VA lediglich aus formellen Gründen aufgehoben, handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid um die Rücknahme des VA.
Auch hier gilt, dass ein VA mit dem selben Formfehler nicht erneut erlassen werden kann, denn es wurde durch den Rücknahmebescheid festgestellt, dass dieser den VA unzulässig machte.
Ein VA mit dem selben Formfehler wäre somit erneut zurückzunehmen.
Das jedoch hat mit dem was du hier vorträgst absolut gar nichts zu tun.
Wenn gegen die ursprüngliche Ablehnung vom BG Widerspruch eingelegt wurde und diesem Widerspruch dann vollständig stattgegeben wurde, muss dann nicht automatisch eine Neuberechnung seitens des JC gemacht werden mit Wirkung ab dem ursprünglichen Antragszeitpunkt 04.23?
Irgendwo wurde hier erwähnt, dass es sich um eine Versagung handelt. Und die ist nur bei fehlender Mitwirkung zulässig.
Allerdings können dort halt Fehler gemacht werden, weshalb dann hier der Bescheid aus formalen / rechtlichen Gründen aufgehoben wurde. Wobei mich das wundert. Entweder aus formalen Gründen oder aus rechtlichen müsste es meiner Meinung nach heißen. Aber die TE drückt sich leider nicht klar genug aus.
Zitat von: Sensoriker am 21. April 2024, 12:07:15Wenn gegen die ursprüngliche Ablehnung vom BG Widerspruch eingelegt wurde und diesem Widerspruch dann vollständig stattgegeben wurde, muss dann nicht automatisch eine Neuberechnung seitens des JC gemacht werden mit Wirkung ab dem ursprünglichen Antragszeitpunkt 04.23?
Was hier genau passiert ist, lässt sich leider nicht erkennen, dazu fehlen konkrete Angaben.
Erkennen lässt sich nur, dass der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt oder versagt wurde und dieser ablehnende Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen wurde.
Das hat lediglich zur Folge, dass das zuvor durch diesen VA beendete Antragsverfahren nun wieder offen ist und das JC erneut über den Antrag entscheiden muss.
Wird dem Antrag nun stattgegeben, muss das JC die Leistung antragsgemäß bewilligen.
Stellt das JC fest, dass ihm für eine Entscheidung noch Daten fehlen, wird es diese zunächst erheben und erst dann über den Antrag entscheiden.
Stellt das JC - aus welchen Gründen auch immer - fest, dass kein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wird es den Antrag ablehnen.