Hallo,
ich habe hier 3 Bescheide:
05.01.2023 (vorläufiger Bescheid)
08.06.2023 (abgelehnter Bescheid)
08.12.2023 (abgelehnter Bescheid)
Kann ich für diese 3 Bescheide noch Überprüfungsantrag stellen oder sind dort schon Fristen verstrichen, es wurde bei allen Bescheiden ein Freibetrag nicht berücksichtigt ?
Von wem wurden denn die Bescheide abgelehnt? Wer hat sie denn erlassen? Du solltest für jeden einen eigenen Antrag stellen, also lieber drei Überprüfungsanträge.
Zitat von: turbulent am 28. April 2024, 20:25:13Von wem wurden denn die Bescheide abgelehnt? Wer hat sie denn erlassen? Du solltest für jeden einen eigenen Antrag stellen, also lieber drei Überprüfungsanträge.
Die Bescheide hat das Jobcenter erlassen und abgelehnt.
rubbel
Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:14Kann ich für diese 3 Bescheide noch Überprüfungsantrag stellen oder sind dort schon Fristen verstrichen, es wurde bei allen Bescheiden ein Freibetrag nicht berücksichtigt ?
Ja das ist möglich
Es braucht nur einen Ü.- Antrag und da sollten alle zu prüfenden Bescheide aufgelistet sein.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (http://hartz.info/index.php?topic=23.0)
MfG FN
@Fettnäpfchen
Danke für die Info, da werde ich mal los legen :mail:
Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:14Hallo,
ich habe hier 3 Bescheide:
05.01.2023 (vorläufiger Bescheid)
08.06.2023 (abgelehnter Bescheid)
08.12.2023 (abgelehnter Bescheid)
Bin doch noch auf ein Problem gestoßen, ab 01.07.2023 gab es doch eine Änderung betreff §11 SGB 2 und Freibeträge :scratch: oder bin ich da auf dem Holzweg ?
Zitat von: rubbel am 01. Mai 2024, 13:34:11ab 01.07.2023 gab es doch eine Änderung betreff §11 SGB 2 und Freibeträge :scratch: oder bin ich da auf dem Holzweg ?
Ja gab es. Mit den % ab 520€ - 1000€.
Dann müssten die Bescheide also bis 30.06.2023 nach der alten Reglung und ab 01.07.2023 nach der neuen berichtigt werden ?
Beim vorläufigen Bescheid würde ich eine abschließende Entscheidung beantragen.
Gegen die kann dann Widerspruch eingelegt werden. Das geht schneller als ein Ü-Antrag, wäre wegen der noch bestehenden Vorläufigkeit auch rechtssicher und es tritt keine Begrenzung von Nachzahlungsansprüchen ein.
Bei den beiden Ablehnungsbescheiden kannst du noch bis spätestens 31.12.2024 einen Ü-Antrag stellen.
Eine mögliche Leistungsnachzahlung ist hierbei aber wegen § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf den 01.01.2023 begrenzt.
Danke @Ottokar
guter Vorschlag, so werde ich die Sache angehen :sehrgut:
Hallo,
ich muss das Thema noch mal ausgraben. Inzwischen ist der nächste Ablehnungsbescheid eingetroffen.
Es wird gefordert: *Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen gemäß § 12a i.V.m. § 5 SGB II*
Als Begründung wird auf gefordert, Wohngeld bis zu einem bestimmten Datum zu beantragen, da bei Überprüfung des Antrages festgestellt wurde, das der Wohngeldanspruch höher ist als der auf Bürgergeld.
Der Wohngeldanspruch ist natürlich höher, da immer noch nicht der zustehende Freibetrag eingerechnet wurde.
Frage wäre:
Dagegen wird Widerspruch eingelegt, hat der aufschiebende Wirkung für die Stellung des Wohngeldantrags ?
Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig. Das JC muss das Existenzminimum so lange sicherstellen, bis die andere Leistung tatsächlich gezahlt wird.
Also: Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen (fehlender Freibetrag) und Antrag auf Zahlung der Leistung nach § 43 SGB I stellen.
Danke :sehrgut: @Ottokar
Das wird mal wieder ein langer, zäher Kampf mit der Optionskommune :sad:
Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und das JC noch nicht zahlt: EA beim SG auf vorläufige Zahlung.
Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 11:12:57Inzwischen ist der nächste Ablehnungsbescheid eingetroffen. Es wird gefordert: *Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen gemäß § 12a i.V.m. § 5 SGB II*
Wirklich ein Ablehnungsbescheid oder nur die Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld? Wenn es eine Ablehnung wäre, würde es das JC doch gar nicht interessieren, ob und wann du Wohngeld beantragst?
Stell das Schreiben mal ein. Gab es eine Testberechnung, wie hoch das Wohngeld wahrscheinlich wäre? Lade am besten auch mal einen Berechnungsbogen mit dem falschen Freibetrag hoch, wo ersichtlich ist, was du derzeit an Bürgergeld bekommst.
Zitat von: TripleH am 07. Juli 2024, 11:51:01Wirklich ein Ablehnungsbescheid oder nur die Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld?
Du hast natürlich recht, ich habe das als Ablehnung gedeutet, sorry für die Verwirrung. Das sind auch nicht meine Bescheide, möchte nur jemand helfen, die Sache zieht sich aber auch hin und die Nerven werden dünner. Ich frage mal nach, ob ich den Bescheid hier einstellen darf.
es ist:
Vollzug des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende
Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen § 12a i.V.m. & 5 SGB IIEin Berechnungsbogen liegt dem Bescheid auch nicht bei, was ja schon allein ein Witz ist, es wird einfach nur behauptet:
Aufgrund der Prüfung eines Wohngeldanspruches ab 07/2024 wurde festgestellt, dass dieser höher ist als der Anspruch auf Bürgergeld.
Wäre schön nicht schlecht, ein paar Zahlen zu wissen, wie hoch das vorläufige Bürgergeld ist, wie hoch das Einkommen brutto/netto und Kaltmiete + Heizkosten. Ggf. + Wohnort und Anzahl der Personen, weiteres Einkommen usw., damit man einen Wohngeldrechner nutzen kann. Oder du schmeißt die Daten mal selbst in einen Wohngeldrechner und schreibst, was der ausspuckt.
Vielleicht hilft dir die Info, das wir das schon alles durchgerechnet haben, dabei wurde eben festgestellt, das sämtliche Bescheide ab dem 05.01.2023 falsch berechnet wurden.
Die Person hat zwei Jobs, in einem Job werden Einkünfte nach § 3, 26 EStG (Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit) erzielt. In sämtlichen seit 05.01.2023 ergangenen Bescheiden setzt das Jobcenter bei der Freibetragsberechnung des monatlichen Einkommens lediglich den Grundfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für das Brutto/Netto Einkommen ein.
Der zusätzliche Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 250 Euro monatlich :scratch: ) fehlt.
Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 12:32:03Der zusätzliche Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 250 Euro monatlich :scratch: ) fehlt.
Gibt es den zusätzlich?
Na vielleicht (nicht mehr) direkt als Freibetrag, aber:
Zitat Ratgeber Einkommensanrechnung:
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind:
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12, 26, 26a EStG) in Höhe von 3.000 Euro im Kalenderjahr
Es wurde in dem Fall aber als Einkommen angerechnet :weisnich:
Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 14:13:05Es wurde in dem Fall aber als Einkommen angerechnet :weisnich:
Komplett, nicht mit den "normalen" Freibeträgen?
Es wurden die Einnahmen aus beiden Jobs zusammen gerechnet, der normale Grundfreibetrag 100 Euro und der Freibetrag 20% gewährt.
Der Freibetrag für Aufwandsentschädigung wurde nicht gewährt bzw. Aufwandsentschädigung wurde komplett als Einkommen angerechnet, wie auch immer man das sehen will.
Ein Arbeitgeber, dessen Gemeinnützigkeit bekannt ist oder eher ein kleiner Verein, der das erstmal mit Freistellungsbescheid des Finanzamtes nachweisen muss? Wie hoch war der Lohn aus dem Ehrenamt monatlich?
Allerdings klärt das jetzt nicht die Frage, ob nun Wohngeld wirklich vorrangig ist oder nicht.
Ich meine, bei den ehrenamtlichen Sachen (Zahlungen) muss ein Bezug genannt sein. :scratch:
Bsp.: •Fahrgeld für xy = kein Einkommen (bis zur Grenze f. Ehrenamt)
•Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeit xy = wie Einkommen zu verrechnen
Zitat von: TripleH am 07. Juli 2024, 14:48:39Ein Arbeitgeber, dessen Gemeinnützigkeit bekannt ist
Ja, deutschlandweit bekannt
Zitat von: TripleH am 07. Juli 2024, 14:48:39Wie hoch war der Lohn aus dem Ehrenamt monatlich?
Im Durchschnitt 270 Euro
Und hast du mal gerechnet, ob mit der Berücksichtigung der Anrechnungsfreiheit bzw. des höheren Freibetrages Bürgergeld höher ist als das wahrscheinliche Wohngeld?
Ja, die Rechner haben folgendes Ergebnis ausgespuckt:
Wohngeld 120 Euro
Bürgergeld 195 Euro
Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 14:41:25Es wurden die Einnahmen aus beiden Jobs zusammen gerechnet, der normale Grundfreibetrag 100 Euro und der Freibetrag 20% gewährt.
Der Freibetrag für Aufwandsentschädigung wurde nicht gewährt bzw. Aufwandsentschädigung wurde komplett als Einkommen angerechnet, wie auch immer man das sehen will.
Ich habe im Kopf, dass in so einem Fall der Freibetrag für die Aufwandsentschädigung anzuwenden ist. Der "Standard" Grundfreibetrag von 100 Euro wird dadurch ersetzt. Die weiteren % gibt es aber dennoch auch, natürlich.
Zitat von: PetraL am 07. Juli 2024, 19:27:14Ich habe im Kopf, dass in so einem Fall der Freibetrag für die Aufwandsentschädigung anzuwenden ist. Der "Standard" Grundfreibetrag von 100 Euro wird dadurch ersetzt. Die weiteren % gibt es aber dennoch auch, natürlich.
So wäre es ja auch richtig, ist aber nicht passiert :weisnich:
Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 19:43:50Zitat von: PetraL am 07. Juli 2024, 19:27:14Ich habe im Kopf, dass in so einem Fall der Freibetrag für die Aufwandsentschädigung anzuwenden ist. Der "Standard" Grundfreibetrag von 100 Euro wird dadurch ersetzt. Die weiteren % gibt es aber dennoch auch, natürlich.
So wäre es ja auch richtig, ist aber nicht passiert :weisnich:
Tja, wieder mal einer, der vom JC beschissen wird ... Aber dafür gibt es ja Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag und Klage
Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 12:32:03Die Person hat zwei Jobs, in einem Job werden Einkünfte nach § 3, 26 EStG (Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit) erzielt. In sämtlichen seit 05.01.2023 ergangenen Bescheiden setzt das Jobcenter bei der Freibetragsberechnung des monatlichen Einkommens lediglich den Grundfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für das Brutto/Netto Einkommen ein. Der zusätzliche Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 250 Euro monatlich :scratch: ) fehlt.
Das muss er auch, also fehlen, denn den gibt es nicht mehr.
Stattdessen darf seit 01.07.2023 Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Im Berechnungsbogen darf dieses Einkommen also gar nicht auftauchen, solange die o.g. Grenze nicht überschritten wurde.
Also bitte prüfen: Steht es drin, oder nicht?
Im Berechnungsbogen wird alles als Einkommen berechnet bzw. es wurde vom Jobcenter ignoriert oder nicht wahrgenommen, das auf einem Lohnschein steht § 3, 26 EStG
Zitat von: Ottokar am 08. Juli 2024, 08:47:42Stattdessen darf seit 01.07.2023 Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Im Berechnungsbogen darf dieses Einkommen also gar nicht auftauchen, solange die o.g. Grenze nicht überschritten wurde.
Cool, wieder was Neues gelernt heute - hatte ich noch gar nichts von gehört :danke:
Wenn das Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, trotzdem rechtwidrig mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt wurde, muss man dagegen Widerspruch einlegen.
Das gilt auf bei vorläufigen Entscheidungen, da das JC hier kein Wahlrecht hat, ob es dieses Einkommen vorläufig berücksichtigen darf oder nicht.
Wir sind jetzt wie folgt vorgegangen:
05.01.2023 (vorläufiger Bescheid), hier haben wir den endgültigen Bescheid beantragt, um im Notfall Widerspruch einlegen zu können (Empfehlung von Ottokar #8)
08.06.2023 (abgelehnter Bescheid) und 08.12.2023 (abgelehnter Bescheid), hier haben wir Überprüfungsanträge gestellt
Gegen die Aufforderung Wohngeldantrag zu stellen wurde Widerspruch eingelegt.
Zitat von: Ottokar am 10. Juli 2024, 17:08:15Wenn das Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, trotzdem rechtwidrig mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt wurde,
und genau das ist passiert, warum das seit 1,5 Jahren weder der Leistungsempfänger noch das JC gemerkt hat :weisnich: Jetzt heißt es warten was raus kommt.
Hallo,
hier mal ein erfreuliches Update.
Letzte Woche gab es einen Anruf aus der Leitungsabteilung, die SB hat sich
mehrfach entschuldigt, für die falschen Bescheide und die Berechnung der Aufwandsentschädigung als Einkommen.
Diese Woche sind alle neuen Bescheide angekommen:
Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:1405.01.2023 (vorläufiger Bescheid)
Zitat:
Die Jahresfrist für die abschließende Festsetzung der Leistung ist nach §41a Absatz 5 Satz 1 SGB II abgelaufen. Daher gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass es zu einem tatsächlichen geringeren Leistungsanspruch in diesem Zeitraum gekommen wäre.Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:1408.06.2023 (abgelehnter Bescheid)
Neuer und endgültiger Bescheid 433 Euro Nachzahlung.
Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:1408.12.2023 (abgelehnter Bescheid)
Neuer und endgültiger Bescheid 1580 Euro Nachzahlung.
Die Aufforderung zur Stellung von Wohngeld wurde zurück genommen und ein aktueller vorläufiger Bescheid 01.07.24 - 31.12.24 erstellt mit einem monatlichen Leistungsanspruch von 240 Euro.
Am Ende hat sich alles geregelt ohne großen Kampf.
Danke noch mal an der Stelle an alle Helfer.
rubbel
:danke: für die Rückmeldung !
Ein schönes WE
FN
Zitat von: rubbel am 10. Juli 2024, 17:44:59Gegen die Aufforderung Wohngeldantrag zu stellen wurde Widerspruch eingelegt.
Gestern ging noch der Widerspruchsbescheid ein:
"Der Bescheid über die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen
wird vollständig zurückgenommen. Dem Widerspruch wird damit im vollem Umfang entsprochen.""Aufgrund einer fehlerhaften Einkommensermittlung ist der Widerspruchsgegner davon ausgegangen, dass der Widerspruchsführer gegenüber den Leistungen des Widerspruchsgegners (Bürgergeld) einen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld hätte.
Nach Korrektur der Einkommensermittlung stellte sich jedoch heraus, das der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Bürgergeld) für die Zeit ab 01.07.2024 höher als ein Wohngeldanspruch ausfällt.""Da der Höhe nach kein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld besteht, war der Bescheid über die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen in Form von Wohngeld somit vollständig zurückzunehmen.""Bei dieser Sach-und Rechtslage konnte dem Widerspruch vollständig stattgegeben werden."
Hallo rubbel,
nicht vergessen, die gesamten Kosten, die durch die Fehlentscheidungen entstanden sind, abzurechnen.
Gruß hko