Denn wird die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert, stellt dies ,,grob fahrlässiges" Verhalten dar, so dass Rückzahlungsansprüche erst frühestens nach zehn Jahren verjähren, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 29. April 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 R 121/23).
https://www.gegen-hartz.de/urteile/rente-bei-schwerbehinderung-rentner-muss-ueber-80-000-euro-zurueckzahlen
Zitat von: selbiger am 29. April 2024, 14:25:05Denn wird die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert, stellt dies ,,grob fahrlässiges" Verhalten dar,
Unwissenheit schütz eben nicht vor Strafe warum hat er auch nicht Informiert gier oder zu wenig Rente.
ZitatDie Rentenversicherung zahlte ihm zunächst eine Altersrente in Höhe von 2.400 Euro.