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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Torsten37 am 10. Mai 2024, 16:48:16

Titel: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Torsten37 am 10. Mai 2024, 16:48:16
Ich habe von meiner Tante zu meinen Geburstag 50 Euro auf mein Konto überwießen bekommen.Zähl das jetzt nun als Einkommen? Muss ich das melden? :sad:  Oder ist der Betrag  noch zu geringfügig? Ich beziehe Bürgergeld ohne Nebenjob oder sowas.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 17:21:42
Wenn es für dieses Jahr dabei bleibt, muss nichts gemeldet werden.

Genau 50 € pro Jahr sind frei.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Hary am 11. Mai 2024, 10:05:51
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 17:21:42Genau 50 € pro Jahr sind frei.
Ist dass nicht die veraltete Regelung? Inzwischen heißt es meines Wissens nach: Heute ist ausschlaggebend, dass sich die einmaligen Zuwendungen im "angemessenen Rahmen" bewegen.... Geschenke spielen bei Hartz IV nur dann eine Rolle, wenn die Lage des Leistungsbeziehers sich "günstig beeinflusst", so dass ein Anspruch auf Sozialleistungen nicht mehr gerechtfertigt wäre.

Quelle: https://www.gegen-hartz.de/news/weihnachten-und-hartz-iv-gibt-es-eine-weihnachtsbeihilfen-was-ist-mit-geldgeschenken-sind-geldgeschenke-einkommen
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: 180 am 11. Mai 2024, 10:26:59
Musst du bald einen neuen WBA einreichen? Wenn nicht, wird das JC die Kontoauszüge eh nie sehen und davon nichts erfahren.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Sensoriker am 11. Mai 2024, 10:28:35
Hary. Vielleicht solltest du besser auf das Datum achten bevor du einen Link postest. Das ist von 2021.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Torsten37 am 11. Mai 2024, 10:40:47
Ende Juli läuft meine Bewilligungszeitraum für das Bürgergeld aus.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Ottokar am 11. Mai 2024, 13:38:24
Zitat von: Torsten37 am 10. Mai 2024, 16:48:16Zähl das jetzt nun als Einkommen?
Ja.
Zitat von: Torsten37 am 10. Mai 2024, 16:48:16Muss ich das melden?
Ja.

Zitat von: Torsten37 am 10. Mai 2024, 16:48:16Ich beziehe Bürgergeld ohne Nebenjob oder sowas.
Dann wird von den 50€ ein Freibetrag von 30€ abgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V), womit 20€ bei deinem Bürgergeld mindernd berücksichtigt werden.

Sind die 50€ im Mai zugeflossen? Wenn du sie noch im Mai zurück überweist, können sie nicht als Einkommen berücksichtigt werden. War dann ein Irrtum der Tante.
Dann soll sie dir stattdessen im Juni 25€ und im Juli 25€ überweisen, da ergibt sich nach Absetzung des Freibetrages von 30€ kein berücksichtigungsfähiges Einkommen mehr.
Oder sie überweist dir jeden Monat 10€, die musst du dann nicht mal melden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V).
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Kopfbahnhof am 11. Mai 2024, 15:46:10
Zitat von: Ottokar am 11. Mai 2024, 13:38:24Dann wird von den 50€ ein Freibetrag von 30€ abgesetzt


Das steht hier aber etwas anders...

https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/buergergeld-geldgeschenke/

Oder kann das jedes JC entscheiden, wie es will, ist der Knackpunkt 50 € oder 49,99 €?

Oder aber das mit den 10 € pro Monat dürfte das Beste sein.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Sensoriker am 11. Mai 2024, 15:57:51
Das beste ist, sie drückt ihm das beim Kaffeebesuch in die Hand.
(Es sei denn sie wohnt zu weit weg)
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Schnuffel01 am 11. Mai 2024, 22:47:01
Oder sie schreibt "Darlehn" in den Verwendungszweck.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2024, 09:02:39
Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Mai 2024, 15:46:10Das steht hier aber etwas anders...
Dann frage dich mal, warum dort - bis auf Geldgeschenke bei religiösen Festen oder Jugendweihe - keine rechtlichen Grundlagen angegeben werden?
Antwort: weil es keine gibt.
Da JC aber an das Gesetz gebunden sind und gerade nicht "frei Schnauze" entscheiden dürfen, gilt das Gesetz. Und dieses beinhaltet keinen Freibetrag von 50 Euro wegen Geringfügigkeit.
Ich weis aber, woher diese vollkommen verdrehte Tatsachenbehauptung kommt.
Hier spekuliert der Autor offensichtlich mit der in § 40 Abs. 1 S. 4 SGB II geregelten Geringfügigkeitsgrenze, wonach Erstattungsforderungen von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht geltend zu machen sind.
Das ist aber etwas gänzlich anderes als ein Freibetrag und zudem steht im Gesetz ausdrücklich "weniger als 50 Euro". Also beträgt das, was der Autor da als "Freibetrag" verkaufen will, maximal 49,99 Euro bei einer lediglich einmaligen Zahlung im Bewilligungszeitraum, und ohne weiteres Einkommen im Zuflussmonat sogar 79,99 Euro, da noch 30 Euro Freibetrag abzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V).
Ob dieser Autor einfach nur unfähig ist, Recht und Gesetz zu verstehen, oder ob er hier Leute absichtlich in die Irre führt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Titel: Aw: Geburtstagsgeschenk
Beitrag von: Kopfbahnhof am 12. Mai 2024, 15:21:29
Zitat von: Ottokar am 12. Mai 2024, 09:02:39entzieht sich meiner Kenntnis.
Meiner auch, aber es ist verwirrend.

Das mit den (50 €) 49,99 € war mir da eben auch nicht klar.

Kein Wunder, wenn man da nicht mehr durchsieht, ständig neue Regeln und Gesetze.

Ganz klar ein Grund mehr, sowas nie über das Konto laufen zu lassen.