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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bimimaus5421 am 12. Mai 2024, 01:51:32

Titel: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Bimimaus5421 am 12. Mai 2024, 01:51:32
Hi ,Forumsmitglieder, kann das Landessozialgericht eine Verhandlung anberaumen ohne vorher dem Kläger anzuschreiben ob damit einverstanden ist das verhandelt wird oder macht man das nur wenn die Sache einfach für Gericht zu entscheiden ist ?
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Sheherazade am 12. Mai 2024, 08:52:22
Sorry, aber deine Fragen werden immer kryptischer.

Der Kläger hat Klage eingereicht, damit über eine Streitsache entschieden wird. Einer Entscheidung geht immer erst eine Verhandlung voraus. Warum soll man jetzt den Kläger fragen ob er mit einer Verhandlung einverstanden ist?  :weisnich:
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Oberfrank am 12. Mai 2024, 08:56:13


Als "Kläger" will man doch eine gerichtliche Entscheidung, und dazu wird ein Verhandlungstermin veranschlagt.
Sollte also im Grunde im Sinne des KLÄGERS sein.
 :scratch:
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: TripleH am 12. Mai 2024, 09:47:36
Zitat von: Bimimaus5421 am 12. Mai 2024, 01:51:32kann das Landessozialgericht eine Verhandlung anberaumen ohne vorher dem Kläger anzuschreiben ob damit einverstanden ist

Natürlich. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung mit Verhandlung der Normalfall.

Zitat von: Bimimaus5421 am 12. Mai 2024, 01:51:32macht man das nur wenn die Sache einfach für Gericht zu entscheiden ist ?

Wenn es einfach zu entscheiden wäre, DANN würde das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2024, 10:26:13
Zitat von: TripleH am 12. Mai 2024, 09:47:36Wenn es einfach zu entscheiden wäre, DANN würde das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Nur wenn dem alle Beteiligten zustimmen.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: TripleH am 12. Mai 2024, 12:53:38
Ja, bei einer Entscheidung nach § 124 Absatz 2 SGG. Bei einer nach § 153 Absatz 4 SGG ist dagegen nur anzuhören.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2024, 17:27:52
§ 153 Abs. 4 SGG regelt keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sondern die Zurückweisung der Berufung. Darum geht es hier zudem nicht.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: TripleH am 12. Mai 2024, 17:38:07
Es ging um die Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

Die Zurückweisung einer Berufung ist natürlich eine Entscheidung über den Streitgegenständ, was denn sonst? Der Beschluss ersetzt ein Urteil:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-153-verfahren-vor-den-landessozialgerichten-2321-grundsatz_idesk_PI434_HI2967229.html

Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2024, 19:29:47
In der Frage geht es um eine anstehende Entscheidung eines laufenden Verfahrens =  § 124 Absatz 2 SGG.
Nicht darum, ob die Berufung angenommen wird oder nicht.
Und das Verfahren beginnt erst, wenn die Berufung angenommen wurde.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: TripleH am 12. Mai 2024, 23:15:25
Auch der 153 reguliert ein laufendes Verfahren. Es geht nicht um eine "Annahme" einer Berufung, sondern um die Zurückweisung, weil man sie materiell-rechtlich für unbegründet hält:


https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_12_10_B_11_AL_16_18_R.html
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Ottokar am 13. Mai 2024, 13:35:48
Das ändert nichts daran, dass es hier um eine anstehende Entscheidung über die Anträge der Parteien eines laufenden Verfahrens geht und nicht um dessen Abweisung.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Bimimaus5421 am 22. Mai 2024, 16:54:49
@ Ottokar , das Gericht hat aber vorher nicht angefragt .
Sondern einfach entschieden das mündlich vethandelt wird.
Es gibt aber kein Zwang das Kläger erscheinen soll.
Titel: Aw: Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen
Beitrag von: Ottokar am 22. Mai 2024, 17:55:42
Das mündlich verhandelt wird ist im Gesetz geregelt, darüber entscheidet nicht das Gericht.
Ob das Gericht nur den Verhandlungstermin bekannt gibt, oder den Kläger vorlädt, womit dieser sehr wohl die Pflicht hat zu erscheinen, entscheidet das Gericht.