Guten Tag Ihr Lieben,
ich habe mich neu hier angemeldet um eine Frage zu stellen, auf die ich im Netz keine Antwort bekomme.
Undzwar, darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?
Ich habe eine sehr konservative, intolerante Vermieterin und möchte nicht, daß sie erfährt, dass ich derzeit Bürgergeld bekomme. Das würde das Mietverhältnis sehr belasten. Kann das JC mich tatsächlich trotzdem zur Offenlegung zwingen?
Gibt es keine Möglichkeit, dass das Geld mir überwiesen wird und ich es weiterschicke?
Das ganze ist bei meinem JC schon in der letzten Widerspruchsrunde.
Liebe Grüße
Sarah
Eine Kaution wird nicht überwiesen dafür gibt es das Mietkautionskonto.
Darauf bekommt der Vermieter Zugriff, Vorteil wenn er Geld davon möchte musst auch du zustimmen.
Und am Ende muss der Vermieter das wieder freigeben.
Immer über Kautionskonto, Die Zinsen bekommst du.
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?
Ja kann es. Dies dient dazu sicherzustellen, dass das Darlehen tatsächlich für den vorgesehenen Zweck verwendet wird und die Mietkaution beim Vermieter hinterlegt wird. Der Vermieter ist dann verpflichtet, den Betrag auf ein Mietkautionskonto zu hinterlegen. Das JC kann sich bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter zur Absicherung abtreten lassen.
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Ich habe eine sehr konservative, intolerante Vermieterin und möchte nicht, daß sie erfährt, dass ich derzeit Bürgergeld bekomme. Das würde das Mietverhältnis sehr belasten. Kann das JC mich tatsächlich trotzdem zur Offenlegung zwingen?
Was meinst Du mit Offenlegung? Wenn Du damit meinst, dass durch die Überweisung an die Vermieterin dein Bürgergeldbezug offengelegt wird, dann ist das nur eine logische Konsequenz daraus. Das hat mit Zwingen nichts zu tun.
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Gibt es keine Möglichkeit, dass das Geld mir überwiesen wird und ich es weiterschicke?
Gibt es! Höflich und freundlich mit der Sachbearbeitung sprechen und die Situation plausibel erklären. Möglichweise kommt man dir entgegen. Je nachdem wie euer Vertrauensverhältnis ist. Aber da ihr schon im Widerspruchsverfahren steckt, befürchte ich, dass dieser Zug abgefahren ist. Dennoch würde ich freundlich darum bitten. Mehr wirst Du nicht tun können.
Übrigens kann man sogar in Härtefällen die monatliche Miete direkt an den Vermieter überweisen.
Wenn der Vermieter das Konto einrichtet und es nicht freigibt, kannst du es nicht auflösen,
wenn du es eingerichtet hast, kannst du es wenigstens bei unberechtigten Forderungen
die nicht rechtlich geltend gemacht werden, nach 20-30 Jahren auflösen ohne dessen Zustimmung.
Mir Passiert nach 20 Jahren hatte ich dann 3000€ wieder bei mir.
Kaution einbehalten ist ein beliebter Sport.
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Undzwar, darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?
Kommt auf deine/eure Vorgeschichte mit dem Jobcenter an. Ich kenne diese sofort gestellte Bedingung nur, wenn es zuvor schon "Hakeleien" im Leistungsbezug gegeben hat.
@Ronald BW: Es ist schon lange nicht mehr üblich und möglich, dass der Mieter das Mietkautionskonto einrichtet.
Zitat von: Ronald BW am 22. Mai 2024, 17:40:02Kaution einbehalten ist ein beliebter Sport.
ja man hat ja auch als VM kosten, die der Mieter verursacht hat, die leider erst nach Monaten über den neuen Mieter entdeckt werden.
PS: Ein beliebter Volkssport ist es auch die Kaution abzuwohnen.
abwohnen ist im Mietpreis enthalten
wobei abwohnen bei vielen Schrottimmobilien schwierig ist
Zitat von: Ronald BW am 22. Mai 2024, 18:55:58abwohnen ist im Mietpreis enthalten
Kaution abwohnen vor Auszug.
Jetzt habe ich es wahrgenommen, Kaution abwohnen auch möglich.
Sollte halt vor dem Auszug sein.
Guten Abend,
erstmal Danke für die vielen, schnellen Antworten 🙏
Tatsächlich gab es noch nie Unregelmäßigkeiten oder Ärger mit dem Jobcenter oder andere Probleme, die dieses strikte Vorgehen erklären würden.
Ich kannte das so von früher aus München, dass sie das Kautions Darlehen mir überwiesen haben und ich habe es dann dem Vermieter weitergeleitet.
An der Hotline haben Sie mir auch gesagt, dass das durchaus möglich sei, ich müsste dafür in der Abtrittserklärung nur den Satz mit dem Vermieter streichen.
Hat aber dann nicht funktioniert. Ich habe die Lage mit meiner Vermieterin durchaus freundlich und sachlich erklärt. Und auch angeboten sofort einen Überweisungsbeleg einzureichen, daraufhin aber nur noch den Bescheid bekomme, dass aufgrund fehlender Mitwirkung das Darlehen ganz versagt wird.
Ich dachte ich hätte mal iwo gelesen, dass man ein Recht auf Nichtoffenlegung des AlG II Bezüge gegenüber dem Vermieter hätte? Hab gesucht, aber nichts dergleichen gefunden...
Naja, dann muss es wohl so...
Wollte deine Vermieterin gar nicht wissen, wie du die Wohnung bezahlst? Ich kenne das so, dass man eine Verdienstbescheinigung einreichen muss, bevor man die Wohnung bekommt. Dann wüsste deine Vermieterin ja sowieso, dass du Bürgergeld beziehst. Wobei das ja keine Schande ist.
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58darf das JC die Bewilligung des Kautionsdarlehens an die Bedingung knüpfen, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen wird?
Definitiv: nein!
Es gibt dafür keine rechtliche Grundlage. Außerdem würde das JC damit gegenüber dem Vermieter offenlegen, dass du Bürgergeld beziehst, was ein Verstoß gegen den Datenschutz wäre.
§ 22 Abs 7 SGB II erlaubt des dem JC, Leistungen des § 22 SGB II an den Vermieter zu zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsbezieher nicht sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Mietkaution.
Dafür ist aber keine Einwilligung des Leistungsbeziehers erforderlich, da das Gesetz dieses Recht regelt.
Prinzipiell hast Du Recht. Das JC müsste sich aus Datenschutzgründen eine Einwilligung vom Bürgergeldempfänger holen. Dennoch bin ich der Meinung, dass es einzelfallabhängig ist.
Ich habe folgenden Fall gefunden: BSG vom 18.11.2014 Fall B 4 AS 3/14 R (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/175105)
Hier geht es allerdings um Mietschulden aus einer Vormiete und die Bedingung des neuen Vermieters einer Mietkautionszahlung zum Mietvertrag. Soweit ich das überblicke und verstanden habe.
"Recht haben" und "Recht bekommen" geht bekanntermaßen manchmal auseinander. Im Zweifel muss ein Gericht klären. Wie die TE es aber darstellt, gab es nie Probleme. Daher würde ich an Ihrer Stelle erst einmal freundlich darum bitten, und dann mit fehlender Rechtsgrundlage (versuchen zu) "zwingen". Die Datenschutz Keule sollte ebenfalls Wirkung erzielen!
Zitat von: dagrey am 23. Mai 2024, 10:02:52Dennoch bin ich der Meinung, dass es einzelfallabhängig ist.
Dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Die Voraussetzung für den Anspruch auf Mietkaution und Genossenschaftsanteilen ist in § 22 Abs. 6 SGB II abschließend geregelt.
Die Erforderlichkeit der Zustimmung zu einer Direktzahlung ist dort nicht geregelt und liegt auch nicht in der Ermächtigung des JC.
§22 Abs. 7 SGB II
ZitatSoweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
Hier steht tatsächlich
"auf Antrag der leistungsberechtigten Person". Also kann das Jobcenter das nicht einfach so entscheiden. Interessant! Ich finde auch keinen Fall, der sich ausschließlich nur hiermit beschäftigt hat!
Allerdings stört mit der Teil:
Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn ... Das "Soll" kann ja als Konsequenz aus den genannten 4 Punkten enstehen. Quasi ohne Antrag der leistungsberechtigten Person, sondern aus der Absicht der Sicherstellung der zweckentsprechende Verwendung!
@Ottokar: Hoffe, ich nerve Dich nicht. Das soll nicht in einer Diskussion ausarten bzw. ich zweifle damit nicht an Deiner Kompetenz.
eine Kaution muss ja nicht auf einmal gezahlt werden, sondern in 2,3 Raten das sollte man doch wubben können.
Ja, der:die Mieter:in darf die Kaution in Raten zahlen. Laut §551 Abs. 2 des BGB ist es möglich, die Geldsumme in drei gleiche monatliche Zahlungen zu splitten. Dabei ist die erste Rate bei Mietbeginn, nicht schon bei Vertragsabschluss fällig
https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/kaution-als-ratenzahlung.html
Zitat von: zauberwaldfee am 22. Mai 2024, 14:10:58Gibt es keine Möglichkeit, dass das Geld mir überwiesen wird und ich es weiterschicke?
Das ist doch der Normalfall. Bei der Miete wird es doch auch so gemacht. Ausserdem würdest du dem Jobcenter doch die Buchung vorlegen, die die Zahlung der Kaution an den Vermieter belegt.
Das Geld ist auch nur Darlehen. Du zahlst es zurück. Also warum solltest du es auch nicht selber an den Vermieter weiterleiten dürfen. Ich kann das Handeln deines Jobcenters nicht nachvollziehen.
Zitat von: Rotti am 23. Mai 2024, 12:17:54eine Kaution muss ja nicht auf einmal gezahlt werden, sondern in 2,3 Raten das sollte man doch wubben können.
Ich frage mich schon immer, wie das ein LE oder Geringverdiener "wuppen" können soll. Das sind 2-3 doppelte KM, und ein Umzug kostet auch zusätzlich einiges, es wird nicht alles bezahlt.
Außerdem akzeptiert das nicht jeder VM und muss es auch nicht, gibt inzwischen genug Auswahl an Wohnungssuchenden.
Zitat von: Birgit63 am 23. Mai 2024, 06:18:46Wollte deine Vermieterin gar nicht wissen, wie du die Wohnung bezahlst? Ich kenne das so, dass man eine Verdienstbescheinigung einreichen muss, bevor man die Wohnung bekommt. Dann wüsste deine Vermieterin ja sowieso, dass du Bürgergeld beziehst. Wobei das ja keine Schande ist.
Als ich die Wohnung bezogen habe, war ich noch selbstständig und habe zwar nicht viel aber grade so genug verdient. Bin dann schwer krank geworden und habe alle Rücklagen aufgebraucht. Die Vermieterin hat mir angeboten, die Kaution ein halbes Jahr später zu bezahlen, da noch Sanierungsarbeiten liefen, das war ein glücklicher Zufall. Aber nun ist sie fällig.
Zitat von: Rotti am 23. Mai 2024, 12:17:54eine Kaution muss ja nicht auf einmal gezahlt werden, sondern in 2,3 Raten das sollte man doch wubben können.
Ja, der:die Mieter:in darf die Kaution in Raten zahlen. Laut §551 Abs. 2 des BGB ist es möglich, die Geldsumme in drei gleiche monatliche Zahlungen zu splitten. Dabei ist die erste Rate bei Mietbeginn, nicht schon bei Vertragsabschluss fällig
https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/kaution-als-ratenzahlung.html
Also wie man das wuppen soll, ist mir schleierhaft. Bei 2400 € Kaution, kann ich schlecht 3 x 800 € (Bayrische Mietpreise) von 550 € monatlich abstottern. Auch macht alleine das Ratengesuch keinen guten Eindruck auf eine überbesorgte Vermieterin.
@ottokar Danke für die fundierten Ratschläge. Ich werde dann nun den Widerspruch freundlich mit der Datenschutzkeule begründen und dann sehen wir weiter. Die Gefährdung des Mietfriedens sollte ja ganz nebenbei im Angesicht des Wohnungsmarktes ja auch nicht im Interesse des Jobcenter sein...
Zitat von: zauberwaldfee am 23. Mai 2024, 17:33:51Als ich die Wohnung bezogen habe, war ich noch selbstständig und habe zwar nicht viel aber grade so genug verdient. Bin dann schwer krank geworden und habe alle Rücklagen aufgebraucht. Die Vermieterin hat mir angeboten, die Kaution ein halbes Jahr später zu bezahlen, da noch Sanierungsarbeiten liefen, das war ein glücklicher Zufall. Aber nun ist sie fällig.
Du hast also die Wohnung VOR dem Bürgergeldbezutg angemietet, aber damals keine Kaution gezahlt? Da wundert mich nicht, dass das Jobcenter die Kaution direkt an deine Vermieterin zahlen möchte.
@sheherazade Wie meinst Du das genau?
Die haben ja eine Kopie des Mietvertrages, da steht die Höhe der Kaution drin und auch, dass diese "erst nach Fertigstellung der Wohnung insb. des Bades und der Pflasterarbeiten/Terrasse" fällig wird.
Zitat von: zauberwaldfee am 24. Mai 2024, 23:04:17@sheherazade Wie meinst Du das genau?
Die haben ja eine Kopie des Mietvertrages, da steht die Höhe der Kaution drin und auch, dass diese "erst nach Fertigstellung der Wohnung insb. des Bades und der Pflasterarbeiten/Terrasse" fällig wird.
Dann hast Du das sozusagen die ganze Zeit gewusst und nun, da Du LE bist, fragst Du das JC.
Die werden denken, Du hast Zeit genug gehabt, entweder, anzusparen, oder einen Kredit aufzunehmen, als Du noch gearbeitet hast.
So, vermute ich, ist deren (stille oder ausgesprochene) Argumentation.
Schade, das diese wichtige Info nicht bereits erwähnt wurde. :smile:
Zunächst dachte ich so:
ZitatWas das JC denkt oder argumentiert, ist völlig egal. Es gilt das Recht! Und man hat ein Recht darauf, dass die Mietkaution als Darlehen zur Verfügung steht, sofern die Wohnung genehmigt wurde. Da das Mietverhältnis aber schon vor dem Bürgergeldantrag bestand, bedarf es keiner Genehmigung. Falls die Wohnung laut Berechnung des JC zu teuer sein sollte, muss ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Es ist also möglich, für maximal sechs Monate eine teurere Wohnung zu halten. Spätestens nach Ablauf dieser Frist müssen die Wohnungskosten allerdings gesenkt werden. Dies kann durch einen Umzug oder die Untervermietung eines Zimmers geschehen.
Es ist nur die Frage, wie das JC sicherstellen will, dass die Kaution zweckgebunden eingesetzt wird und nicht z. B. als Tilgung der Mietschulden verwendet wird.
Allerdings stellt sich mir die Frage: Wie wird das Recht auf Mietkaution behandelt, wenn man vor dem Bürgergeldantrag schon ein Mietverhältnis hatte, aber die Kaution dafür nicht hinterlegt hat. Im Grunde ist das Mietverhätlnis ja dann nicht zustande gekommen. Auch wenn die Zahlung der Mietkaution an die Renovierungsarbeiten geknüpft war. Diese sind jetzt beendet worden, somit ist die Zahlung der Mietkaution fällig. Da diese aber nicht gezahlt werden kann (unabhängig davon, wer die Zahlung vornimmt), wird der Vertrag nicht erfüllt. Im Ergebnis droht ein sofortiger Rausschmiss aus der Wohnung.
Ich sehe die einzige Rettung in der Akzeptanz des JC über die Angemessenheit der Kosten für die Wohnung. Das ist quasi die Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution.
Richtig oder Falsch?
Zitat von: dagrey am 25. Mai 2024, 08:40:06Ich sehe die einzige Rettung in der Akzeptanz des JC über die Angemessenheit der Kosten für die Wohnung. Das ist quasi die Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution.
Das Darlehen wurde der TE bereits bewilligt. Allerdings möchte das Jobcenter das Kautionsdarlehen direkt an den Vermieter überweisen, nicht an die TE. Um mehr geht es nicht.
Zitat von: Sheherazade am 25. Mai 2024, 09:07:08Allerdings möchte das Jobcenter das Kautionsdarlehen direkt an den Vermieter überweisen
Zwar rechtlich nicht ok (es sei denn im Vorfeld gab es schon mal Unstimmigkeiten) aber auch irgendwie verständlich.
Mietest die Wohnung während der Selbständigkeit. Weist das eine Kaution fällig wird legst aber dafür kein Geld beiseite.
Rücklagen hattest du auch noch gehabt. Jetzt im Leistungsbezug beantragst du die Kaution vom JC, möchtest nur nicht das es direkt an die Vermieterin gezahlt wird.
Entweder muss du jetzt den Weg über Widerspruch, Klage gehen und hoffen, dass du Recht bekommst. (Kosten dafür??)
Eine Klage kann lange dauern. Wie erklärst du der Vermieterin warum das so lange dauert bis sie ihre Kaution bekommt. Wenn sie so intolerant ist wie du sagst, wird das bei ihr auch nicht so gut ankommen.
Oder
Du beißt in den sauren Apfel und falls dein Widerspruch nicht durchgeht, lässt du eben die Kaution direkt überweisen.
Sie kann dir ja nicht kündigen nur weil du jetzt BG beziehst.
Ich spiele da immer mit offenen Karten. Wenn eine Vermieter/in ein Problem damit hat, das ich LE bin und ich deswegen eine Wohnung nicht bekomme, kann ich auch auf so eine Vermieterin gerne verzichten.
Zitat von: zauberwaldfee am 24. Mai 2024, 23:04:17Die haben ja eine Kopie des Mietvertrages, da steht die Höhe der Kaution drin und auch, dass diese "erst nach Fertigstellung der Wohnung insb. des Bades und der Pflasterarbeiten/Terrasse" fällig wird.
Maßgeblich ist, wann die Kaution lt. Mietvertrag fällig ist.
Zitat von: Sensoriker am 25. Mai 2024, 11:27:33Weist das eine Kaution fällig wird legst aber dafür kein Geld beiseite. Rücklagen hattest du auch noch gehabt.
Die Zauberwaldfee war doch unerwartet schwer krank und hat deswegen alle Rücklagen (vielleicht auch zum Teil für die Kaution zurückgelegt) aufgebraucht.
Ich sehe da nichts verwerfliches.
Ich sehe auch keinen Grund, dass die Kaution unbedingt direkt an den Vermieter überwiesen werden soll.
Jetzt ist die Fee in BG Bezug und abgesichert. Es gibt keinen Grund für sie, die Kaution einzubehalten.