Guten Tag, :help:
ich bin neu hier und meine Frage wäre, ob das Jobcenter meine Daten einfach abgleichen darf, obwohl ich keine Leistungen beziehe? Ich bin Rentnerin und der Ehemann bekommt noch ein wenig Geld zum Lohn dazu, aber ich bekomme nichts aufgrund der Höhe meiner Rente. Die Herrschaften dort haben meine Rente erfragt, von der ich selbst noch gar nichts weiß; das kann doch wohl bald nicht wahr sein, oder?
Das heißt, ich habe noch keinen jährlichen Rentenbescheid von der Anpassung, aber die haben das schon auf dem Tisch über meinen Kopf hinweg? Darf das Jobcenter einfach meine Daten abfragen bei der Rentenversicherung ?
Mit freundlichen Grüßen Denise
Auch, wenn du selbst keine Leistungen erhältst, bist du doch mit deinem bedürftigen Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Und wahrscheinlich haben die nichts bei der Rentenversicherungsanstalt abgefragt, sondern einfach hochgerechnet anhand deines Vorjahresbescheides.
Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 16:14:36Die Herrschaften dort haben meine Rente erfragt, von der ich selbst noch gar nichts weiß; das kann doch wohl bald nicht wahr sein, oder?
ja die machen das so um die Rentenerhöhung als Einkommen gleich abziehen zu können im Voraus nicht erst am Ende des Monats.
Nein, leider nicht, so wäre es wünschenswert gewesen. Ich habe das schriftlich, hier steht, dass sie einen Abgleich meiner Daten mit der deutschen Rentenversicherung gemacht haben und der Ehemann nichts mehr tun muss; wenn der Bescheid da ist, brauche er ihn nicht beizubringen.
Die Rentenversicherung hat bestätigt, dass meine Daten eingeholt worden sind.
Meine Frage dazu war, ob dies überhaupt möglich ist, wenn ich kein Bezieher von Bürgergeldleistungen bin? Unterliegen meine Daten nicht der Datenschutzgrundverordnung?
Ich habe eine Auskunftspflicht schon wegen meines Ehemannes gegenüber, aber Daten von mir einfach so einholen, das kann doch nicht möglich sein?
Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 16:40:16wenn ich kein Bezieher von Bürgergeldleistungen bin?
Bist du namentlich im Bürgergeldbescheid aufgeführt?
Nein ich bin nicht im Bescheid.
Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 16:40:16Ich habe eine Auskunftspflicht schon wegen meines Ehemannes gegenüber,
Man kann es bezüglich dem Datenschutz Gedöns auch übertreiben.
Wenn es jetzt um Unterlagen ginge die dem JC nichts angehen, würde ich das ja verstehe. Das JC hat aber jetzt vorab die Unterlagen geholt, die du eh selber vorlegen muss. Ihr bildet ja eine Bedarfsgemeinschaft. Solltest also eigentlich auch im Bescheid wenigstens mit aufgeführt sein.
gut das sehe ich etwqas anders.
Ich werde den Datenschutz einschalten.
Würde sich das Jobcenter uns gegenüber fair verhalten, würde ich so einen Weg nicht gehen,
aber deren Schikanen uns gegenüber sind zahlreich und mehr als man aufzählen kann.
aber trotzdem Danke
Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 19:05:45gut das sehe ich etwqas anders.
Ich werde den Datenschutz einschalten.
Würde sich das Jobcenter uns gegenüber fair verhalten, würde ich so einen Weg nicht gehen,
aber deren Schikanen uns gegenüber sind zahlreich und mehr als man aufzählen kann.
aber trotzdem Danke
stell doch mal das Schreiben vom JC hier persönlche Daten geschwärzt ein dann kann dir sicher @Ottokar weiterhelfen wegen einen Widerspruch.
Zitat von: Sensoriker am 08. Juni 2024, 18:55:07Man kann es bezüglich dem Datenschutz Gedöns auch übertreiben
ja ich hab es auch schon erlebt das sich manche hinter dem Datenschutz verstecken und überhaupt keine Antwort geben nur weil man etwas Online nicht angeklickt hat.
Gegen was soll denn Widerspruch erhoben werden, wenn die Berechnung des Bürgergeldes des Mannes korrekt ist?
Und da sie eine BG bilden, gibt es durchaus Amtshilfe oder Auskunftsanspruch gegen andere Behörden. Sie ist nunmal die Ehefrau.
Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 18:10:29Nein ich bin nicht im Bescheid.
deshalb ja Widerspruch-Erst fragen dann ermitteln.
Lt. § 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist der Datenabgleich des JC mit deiner RV über die Höhe deiner Rente ausdrücklich zulässig, da du mit deinem Mann eine Bedarfsgemeinschaft bildest.
Ich bedanke mich für die Antwort und wie sieht es mit diesem Urteil aus? § 60 Abs. 4 SGB II
Dieser Praxis hat das Sozialgericht Gießen nun eine deutliche Absage erteilt:
Partner von Leistungsempfängern, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, müssen gem. § 60 Abs. 4 SGB II nur wahrheitsgemäße Auskunft über ihr Einkommen erteilen, dies aber nicht nachweisen.
Diese Entscheidung hat erhebliche datenschutzrechtliche Konsequenzen:
Aufgrund der verneinten Nachweispflicht muss sich das Jobcenter mit den Angaben des Partners im Rahmen der Auskunft begnügen. Und die weitere Speicherung von Einkommensnachweisen der Partner, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, dürfte demnach mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein. :wand:
mit freundlichen Grüßen Denise
§ 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist ein eigenständige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung bei anderen Sozialleistungsträgern und wird durch § 60 Abs. 4 SGB II weder tangiert noch eingeschränkt.
Vielen Dank,
im Klartext, die dürfen dich einfach übergehen und du bist rechtlos.
Warum man nicht warten kann, bis ich die Unterlagen eingereicht habe, entzieht sich meinem Verständnis.
mit freundlichen Grüßen Denise
Zitat von: Ottokar am 10. Juni 2024, 15:34:30§ 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist ein eigenständige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung bei anderen Sozialleistungsträgern und wird durch § 60 Abs. 4 SGB II weder tangiert noch eingeschränkt.
Mann braucht sich dadurch ja nicht mehr bei DRV oder Sozialamt um Nachweise kümmern, wenn die schon Bescheid wissen.Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Zitatsolle die Überprüfung des beim Alg II zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sicherstellen, diene der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und des Leistungsmissbrauchs sowie gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollten. Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Durch weitere Ermittlungen könne der Beklage feststellen, ob anrechenbares Vermögen vorhanden (gewesen) sei, das für den laufenden oder einen bereits zurückliegenden Leistungszeitraum Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der Leistungen habe oder gehabt habe.
https://rewis.io/urteile/urteil/sxw-24-04-2015-b-4-as-3914-r/
Zitat von: Rotti am 10. Juni 2024, 17:33:56Zitat von: Ottokar am 10. Juni 2024, 15:34:30§ 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist ein eigenständige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung bei anderen Sozialleistungsträgern und wird durch § 60 Abs. 4 SGB II weder tangiert noch eingeschränkt.
Mann braucht sich dadurch ja nicht mehr bei DRV oder Sozialamt um Nachweise kümmern, wenn die schon Bescheid wissen.Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Zitatsolle die Überprüfung des beim Alg II zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sicherstellen, diene der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und des Leistungsmissbrauchs sowie gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollten. Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Durch weitere Ermittlungen könne der Beklage feststellen, ob anrechenbares Vermögen vorhanden (gewesen) sei, das für den laufenden oder einen bereits zurückliegenden Leistungszeitraum Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der Leistungen habe oder gehabt habe.
https://rewis.io/urteile/urteil/sxw-24-04-2015-b-4-as-3914-r/
So wurde das bisher nicht gehandhabt und ich bin ein ehrlicher Mensch und habe dort immer alles vorgelegt.
Ich kenne diese Vorgehensweise leider nicht. Bedauerlicherweise ist dieses Amt alles andere als freundlich und an die Gesetze halten sie sich schon gar nicht. Schade, es könnte alles viel unkomplizierter laufen. Ich gebe auf jeden Fall Acht und lasse mir nicht alles gefallen.
Man muss sich mit 59 Jahren auch nicht wie ein kleines, dummes Kind behandeln lassen.
Ich danke Ihnen für Ihre Information und Antworten.
mit freundlichen Grüßen Denise
vor dem Gesetz sind alle gleich, sollte man meinen. Wenns so wäre, würden alle in die Systeme KK und Rente einzahlen, aber Arm und Reich können eben nicht.
So ist es, da haben Sie Recht.
Denise