Wenn Leistungen (zum Beispiel eine Versicherungspauschale) beantragt, aber abgelehnt wurden und sich im Widerspruch oder Klageverfahren befinden, muss man dann gegen neue Bewilligungsbescheide entsprechend in den Widerspruch gehen?
Wenn es einen neuen Bewilligungszeitraum betrifft: ja. Wenn es nur Änderungsbescheide für denselben Zeitraum sind, für den bereits Widerspruch erhoben wurde: nein.
Eine Versicherungspauschale beantragt man doch nicht. Das ist ein Freibetrag, kein Bedarf. Worum geht es genau?
@TripleH
Vielen Dank für Deine Antwort, die meine Frage schon abschließend beantwortet.
Es wurde beim JC ein Versicherungsvertrag eingereicht, mit dem Antrag auf Gewährung der Versicherungspauschale. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, die Versicherungspauschale sei nicht Bestandteil des SGBII.
So arbeitet das JC hier. Muss man nicht verstehen.
Die Versicherungspauschale wird unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Versicherung von vorhandenem Einkommen abgesetzt. Man muss also keine solche nachweisen.
Was bedeutet: entweder hast du kein Einkommen oder es ist bereits abgesetzt (z. B. im 100 Euro Grundfreibetrag für Erwerbstätigkeit).
@TripleH
Es geht um ein Mitglied der BG, das minderjährig ist. Da wird das tatsächliche Bestehen der Versicherung verlangt.
Das Mitglied ist nicht erwerbstätig und hat Kindergeld als Einkommen.
Allerdings erklärt nichts die Begründung, die Versicherungspauschale sei nicht Bestandteil des SGBII. Stimmt ja nicht.
Bei Minderjährigen kommt es auf die Notwendigkeit (Grund) an. Eine Unfallversicherung z. B. wird nur anerkannt, wenn besondere Gründe vorliegen:
https://openjur.de/u/169326.html
ZitatSollte das SG zu der Erkenntnis gelangen, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, wird es gleichwohl die persönlichen Lebensumstände des Klägers zu 3 zu ermitteln haben. Denn auch besondere Umstände des Einzelfalls können - wie eingangs dargelegt - dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden. Zu derartigen Umständen mangelt es bisher an Feststellungen des SG.
@TripleH
Durchaus nachvollziehbar. Danke fürs Raussuchen.
Dennoch bleibt die Begründung, die Versicherungspauschale sei kein ,,Bestandteil des SGBII", völlig falsch.
Wie minderjährig ist das Kind denn, unter 15 Jahre alt?
16 Jahre alt.
Ganz ehrlich, ich finde den Begriff "Versicherungspauschale" auch nicht im SGB2. Auf welchen Paragraphen stützt du dich denn mit deiner Argumentation?
Paragraph 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGBII i.V.m. Paragraph 6 Abs. 1 Satz 2 Bürgergeld-V
Zitat von: gloegg am 12. Juni 2024, 10:44:16i.V.m. Paragraph 6 Abs. 1 Satz 2
Sicher?
Zitat§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sorry, hab die Hälfte vergessen. Ist ergänzt.
OK. Die Rechtsgrundlage(n) hast du in deinem Antrag aufgeführt?
Zitatvon dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html)
Auch hier steht nirgendwo der Begriff Versicherungspauschale. Hat das minderjährige Kind diese Versicherung überhaupt selbst abgeschlossen?
Egal, das alles war gar nicht deine Frage, die wurde ja schon hinlänglich beantwortet.
Zitat von: gloegg am 12. Juni 2024, 07:46:42Dennoch bleibt die Begründung, die Versicherungspauschale sei kein ,,Bestandteil des SGBII", völlig falsch.
Was ändert das? Ein Begründungsmangel macht den Bescheid nicht unwirksam oder hat zur Folge,, dass die nicht zustehenden Leistungen doch zu bewilligen sind.
Ich verstehe die Frage nicht.
Es wurde die Gewährung der Versicherungspauschale beantragt. Das Jobcenter weiß ganz genau, was damit gemeint ist, denn wir hatten das Thema bereits. Zu lange Geschichte.
Sofern man nicht gewusst hätte, was beantragt werden soll, hätte man von Amts wegen ermitteln müssen.
Na ja, gibt's halt mal wieder einen Widerspruch...
Ich habe gefragt, was die fehlerhafte Begründung ändert, wenn die Ablehnung selbst rechtlich korrekt ist.
Oder warum sollte die Ablehnung falsch sein? Welche Versicherung braucht denn das Kind unbedingt und warum geht es nicht ohne?
Die Ablehnung ist rechtlich nicht korrekt. Ich möchte da jetzt auch nicht weiter ins Detail gehen, weil die Prüfung, ob die Versicherung dem Grund und der Höhe nach angemessen ist, dem Jobcenter obliegt. Um diese Prüfung sollte man sich als Jobcenter aber nicht mit an den Haaren herbeigezogenen Begründungen drücken, um dann hinterher dem Sozialgericht die Amtsermittlung zuzuschieben...
Genau, belaste alle weiter mit unnötigen Widersprüchen und Klagen.
Kein Wunder, dass ein Richter sich dann zu solchen Aussagen
Zitat von: gloegg am 09. Juni 2024, 22:28:03Der Richter hat auf das Einreichen einer Klage direkt zu Beginn (!) sinngemäß mit ,,Müssen wir dass jetzt auch noch verhandeln? Sie sollten die Klage besser zurücknehmen, sonst denke ich über Rechtsmissbrauch nach." geantwortet.
https://hartz.info/index.php/board,4.0.html
genötigt fühlt.
Jepp, der Gedanke kam mir auch eben.
@TripleH
@Sheherazade
Ich habe Euch gesagt, dass die Ablehnung rechtlich nicht korrekt ist. Warum ihr jetzt völlig unterschiedliche Fälle miteinander vermischt und damit unter die Gürtellinie geht, ist mir nicht klar.
Ich lege zukünftig auf Eure Kommentare keinen Wert und werde sie, sollten sie in meinen Threads kommen, ignorieren. Schönen Abend noch.