Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: gloegg am 13. Juni 2024, 01:33:00

Titel: Jobcenter zwingt in die Klage
Beitrag von: gloegg am 13. Juni 2024, 01:33:00
Liebe Forumsmitglieder,
es wurde eine Leistung bewilligt, die dann - plötzlich und überraschend - aufgehoben wurde. Dafür wurden drei ,,Gründe" genannt, die alle nicht haltbar waren.

Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt und alle drei Gründe ausführlich entkräftet.

Der Widerspruchsbescheid geht nun überhaupt nicht mehr auf einen der drei Gründe ein. Es wurde nun ein vierter - völlig absurder und an den Haaren herbeigezogener - Grund genannt, allein mit diesem Grund erfolgte die Ablehnung des Widerspruchs.

Jetzt ist formal leider nur noch die Klage möglich.

Meine Frage: Wie kann man bei Gericht die Aufhebung des Widerspruchsbescheids erwirken, weil der genannte Widerspruchsgrund nachweislich falsch ist, ohne gleichzeitig auch die Leistung einklagen zu müssen?
Titel: Aw: Jobcenter zwingt in die Klage
Beitrag von: Hamburger 171189 am 13. Juni 2024, 01:46:17
Sucht die einen guten Sozialanwalt
oder werde gleich Mitglied im SoVD oder VDK.

Das Sozialrecht und die "Eigenschaften" von diesen Amt
brauchen Profi auf deiner Seite :teuflisch:

Feuer sollte man mit Feuer bekämpfen...Alte Weisheit  :teuflisch:

Gruss aus Barmbek

Titel: Aw: Jobcenter zwingt in die Klage
Beitrag von: xoxoxo am 13. Juni 2024, 09:11:40
gloegg
Es wäre jetzt nicht verkehrt wenn der Sachverhalt genau geschildert würde.
Mit so wenig Information ist das mehr raten.
Titel: Aw: Jobcenter zwingt in die Klage
Beitrag von: turbulent am 13. Juni 2024, 09:15:53
Ich prophezeie erfahrungsgemäß:
"Der Sachverhalt ist klar, alles ist eindeutig und nachweislich zu meinen Gunsten. Das müsst Ihr mir schon glauben. Meine Frage ist nur: Wie kann ich o.g. bewirken...?"
Titel: Aw: Jobcenter zwingt in die Klage
Beitrag von: TripleH am 13. Juni 2024, 12:14:59
Zitat von: gloegg am 13. Juni 2024, 01:33:00Wie kann man bei Gericht die Aufhebung des Widerspruchsbescheids erwirken, weil der genannte Widerspruchsgrund nachweislich falsch ist, ohne gleichzeitig auch die Leistung einklagen zu müssen?

Gar nicht. Streitgegenständ ist immer der ursprünglich angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Etwas anderes gilt nur, wenn der Widerspruchsbescheid eine neue, eigenständige Verfügung enthält (z. B. ursprünglich wurde nur die Zusicherung zum Umzug abgelehnt, mit dem WSB aber auch darüber hinaus Kosten für Umzug und Kaution), kann man den WSB hinsichtlich der neuen Verfügungen isoliert anfechten.

Die zwei weiteren Möglichkeiten, wann eine isolierte Anfechtung möglich ist, liegen hier nicht vor:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-95-gegenstand-der-klage-23-isolierte-anfechtung-des-widerspruchsbescheids_idesk_PI434_HI2965548.html#:~:text=Eine%20isolierte%20Anfechtung%20des%20Widerspruchs,Ein%20Dritter%20wird%20erstmalig%20beschwert.