Hallo,
ich stelle mir folgende Frage: Ich habe zum 29. Mai dieses Jahres eine Umschulung beendet und bis dato mein reguläres Übergangsgeld bezogen. Nun bekomme ich bis zu drei Monaten weiterhin dieses Übergangsgeld (bis ich Arbeit finde, hoffentlich passiert das schnell) und danach würde ich ins ALG 2 bzw. Bürgergeld fallen (ab 30te August).
Jetzt zu meiner aktuellen Frage: Die letzte Auszahlung des Übergangsgeldes wird voraussichtlich im September erfolgen. Ich wäre dann aber ab dem 30sten August Bürgergeldempfänger. Natürlich würde mir für den Monat August nichts zustehen, was auch vollkommen in Ordnung ist. Aber, da ich im September die letzte Zahlung (Lohnersatzleistung für August) erhalte, bin ich ja trotzdem bedürftig. Wird das Übergangsgeld dort angerechnet? Ich hatte irgendwo mal gelesen (finde es leider nicht mehr), dass bei Übergangsgeld aus Teilhabe am Arbeitsleben das Zuflussprinzip nicht gilt und es nicht angerechnet werden darf, da es ja eine Lohnersatzleistung für August war und für den August bestimmt war. Bei Arbeitseinkommen wäre dies ja anders.
Kann mich vielleicht jemand bitte aufklären?
Danke.
(Ich hatte erst im DRV- Forum angefragt, wurde aber auf hier verwiesen)
Das Übergangsgeld wird dir als Einkommen für den Monat angerechnet in dem es gezahlt wird.
Zitat von: mike008 am 15. Juni 2024, 09:54:29Ich wäre dann aber ab dem 30sten August Bürgergeldempfänger.
Falsch. Im SGB II gilt das Monatsprinzip. Da gibt es keine Taggenauigkeit wie z. B. bei Alg1 und Arbeitsaufnahme.
Wenn das Übergangsgeld hoch genug ist, hast du weder im August noch im September Anspruch auf Bürgergeld.
So, jetzt habe ich den Artikel gefunden.
Ich fragte deswegen.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-uebergangsgeld-ist-keine-nachzahlung-gericht-weist-jobcenter-zurecht
Da steht eindeutig, das Uebergangsgeld nicht angerechnet wird, da es sich ja um Lohnersatz fuer den August handelt und keine laufendene Einnahme.
Deswegen gab es ja meine Frage..
Du hast den Artikel aber gelesen? Es geht darum, dass das letzte Übergangsgeld nicht als Einkommen auf 6 Monate aufgeteilt werden durfte. Im Monat des Zuflusses ist und bleibt es Einkommen, steht doch da:
ZitatDeshalb sei es nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen.