Hallo zusammen,
ich hätte gerne mal Eure Meinung zu dem Schreiben vom JC, siehe Anhang.
Zur Vorgeschichte:
Ich legte dem JC schon meine Bewerbungsunterlagen letztes Jahr vor, die wurden durchgeblättert und man sagte mir, dass man das vor Ort nicht beurteilen kann, dafür sind dann aber die Coaches und Maßnahmen da, die sich dazu ein Bild machen können. Ich ließ daraufhin die Unterlagen extern überprüfen und holte mir Rat.
Dann bat mich das JC, die Anschreiben mitzubringen, ich schickte schriftlich nachweisbar ein Fax, wo ich auf eben jenen Termin verwies, also schon mal mitgebracht, nicht beurteilen können vor Ort, also selbst gemacht, mit Bestätigung davon.
Dann wurde ich zu einem neuen Termin eingeladen, wo man die Bewerbungsschreiben ansprach, ich verwies auf mein Fax, dann kam nichts mehr dazu im Gespräch.
Jetzt kam dieses Schreiben, siehe Anhang, wo doch steht, dass ich bisher keinerlei Gründe lieferte, warum ich die Anschreiben nicht zeige. Doch das stimmt nicht: Bereits mehrmal mündlich sagte ich dies vor Ort, das ich schon einmal etwas mitbrachte, schickte ein Fax dazu schriftlich raus mit eben diesem Sachverhalt und verwies darauf im Gespräch, doch irgendwie wird das ignoriert.
Frage:
Können die Leistungen gemindert werden, siehe Schreiben, weil man keine Bewerbungsanschreiben vorlegt und keine Gründe für das Nichtvorlegen vorweist, was ja gar nicht stimmt (Fax, Verweis auf Fax)? Auf dieses Fax wurde bisher nirgends eingegangen, weder mündlich noch schriftlich.
Was sagt ihr also zu diesem Schreiben an sich? Es wirkt wie "zusammengeschustert".
Danke
PS.: Beworben hatte ich mich natürlich ordnungsgemäß, mit Rückmeldung beim JC meinerseits. Ebenso haben die AG teilweise zurück gemeldet, dass ich mich bewarb.
Wenn ich das richtig verstehe, geht es explizit um 2 bestimmte Anschreiben zu Vermittlungsvorschlägen aus Januar und Februar diesen Jahres. Warum willst du die nicht einreichen?
Zitat von: Sheherazade am 24. Juni 2024, 13:24:07Wenn ich das richtig verstehe, geht es explizit um 2 bestimmte Anschreiben zu Vermittlungsvorschlägen aus Januar und Februar diesen Jahres. Warum willst du die nicht einreichen?
Hallo,
nein, es geht um sieben Anschreiben, siehe Seite 2 oben.
Und ja, es gibt diese Anschreiben, ich bewarb mich auch.
Doch es ist so, wie beschrieben: Ich hatte schon einmal Anschreiben/Bewerbungsunterlagen eingereicht und man verwies auf die Maßnahmen, da man das nicht beurteilen kann.
Ich wette, dass das JC nur das Haar in der Suppe sucht, um wieder zu sagen, das und das passt nicht, also Maßnahme.
Ich bewarb mich auf die VV, ich habe sehr viele "eigene" Eigenbemühungen, ich meldete ordentlich zurück beim JC, die Arbeitgeber mitunter ebenso.
Die Frage bleibt: Wie sieht die rechtliche Seite dieses Schreibens aus?
Für mich (liege meistens falsch, aber senfe trotzdem dazu) sind das zwei verschiedene Dinge, um die es geht: Es werden vom JC die (hier geschwärzten) diesjährigen Anschreiben auf VV verlangt.
Dir geht es um die (allgemein gehaltenen?) Unterlagen vom letzten Jahr, die irgendjemand beurteilen wollte oder sollte ...
Da ist bisher nichts geschehen.
Das hat jedoch nach meinem Verständnis nichts miteinander zu tun.
Ich denke, ihr redet aneinander vorbei, und würde einen Termin fordern, um es mündlich zu klären, worum es Dir und dem JC geht.
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 13:29:06nein, es geht um sieben Anschreiben, siehe Seite 2 oben.
Und ja, es gibt diese Anschreiben, ich bewarb mich auch.
Doch es ist so, wie beschrieben: Ich hatte schon einmal Anschreiben/Bewerbungsunterlagen eingereicht und man verwies auf die Maßnahmen, da man das nicht beurteilen kann.
Dann reich doch diese 7 Anschreiben in Kopie ein. Nur, weil das Jobcenter letztes Jahr mal auf eine Maßnahme verwiesen hat (die du offenbar nicht machen wolltest), heißt das doch nicht, dass du gar keine Nachweise mehr erbringen musst.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 24. Juni 2024, 13:46:24Es werden vom JC die (hier geschwärzten) diesjährigen Anschreiben auf VV verlangt.
So habe ich es auch verstanden.
Nach meinem Verständnis will das Jobcenter kontrollieren, ob du dich überhaupt auf die VV (2024) beworben hast.
Wobei ein Anschreiben allein kein Beweis ist.
Denn wenn dein Jobcenter nichtmal in der Lage ist, deine Anschreiben zu beurteilen, bleibt nur die Überlegung übrig.
Wenn mir diese Zwischenfrage erlaubt ist
gehört es überhaupt zu den Pflichten des BG Empfängers, ein Anschreiben vorzulegen?
Zitat von: Sheherazade am 24. Juni 2024, 13:56:05Dann reich doch diese 7 Anschreiben in Kopie ein.
Gut, dann gibt es zu 1000 Prozent eine neue Maßnahme, weil man das und das in den Bewerbungen gefunden hat, und nein, es sind keine "Schrottbewerbungen".
Zitat von: natuerlich! am 24. Juni 2024, 14:05:53Nach meinem Verständnis will das Jobcenter kontrollieren, ob du dich überhaupt auf die VV (2024) beworben hast. Wobei ein Anschreiben allein kein Beweis ist.
Es gab ja Rückmeldungen der Arbeitgeber, es geht ja nicht darum, dass die AG gesagt haben "Wir haben gar nichts", sondern dass das JC die Anschreiben will, obwohl es weiß, dass es die Bewerbungen gab.
Zitat von: natuerlich! am 24. Juni 2024, 14:05:53Wenn mir diese Zwischenfrage erlaubt ist gehört es überhaupt zu den Pflichten des BG Empfängers, ein Anschreiben vorzulegen?
Das genau ist die Frage, dazu ja das Schreiben im Anhang.
Für ein "Ja, ich lege alles vor." habe ich Zeit bis zum 03.07. - für einen Widerspruch einen Monat, lt. Schreiben.
Das Schreiben beginnt mit "Sehr geehrte Damen und Herren" und hat als Betreff "Warum bekomme ich diesen Brief?" und soll dann ein Verwaltungsakt oder ein Bescheid sein, gegen den man widersprechen kann?
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 14:10:14Es gab ja Rückmeldungen der Arbeitgeber, es geht ja nicht darum, dass die AG gesagt haben "Wir haben gar nichts", sondern dass das JC die Anschreiben will, obwohl es weiß, dass es die Bewerbungen gab.
Das ist in der Tat verdächtig. Zumal dein Jobcenter bereits eine Bewerbungsmaßnahme angedeutet hat.
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 14:10:14und soll dann ein Verwaltungsakt oder ein Bescheid sein, gegen den man widersprechen kann?
So steht es jedenfalls in der Rechtsbehehelfsbelehrung deines Schreibens
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 13:29:06Ich hatte schon einmal Anschreiben/Bewerbungsunterlagen eingereicht und man verwies auf die Maßnahmen, da man das nicht beurteilen kann.
Das hat doch mit den akuellen Bewerbungen gar nichts zu tun.
Das JC will die konkrekt benannten Bewerbungsschreiben in Kopie sehen als Nachweis, dass du deiner Bewerbungspflicht nachgekommen bist.
Die Grundlage, auf die sich das JC in dem Schreiben bezieht, besteht hingegen nur, wenn die Vorlage aller Bewerbungsschreiben im Kooperationsplan vereinbart wurde.
Zitat von: Ottokar am 24. Juni 2024, 14:35:10Die Grundlage, auf die sich das JC in dem Schreiben bezieht, besteht hingegen nur, wenn die Vorlage aller Bewerbungsschreiben im Kooperationsplan vereinbart wurde.
Das wurde so nicht vereinbart im Kooperationsplan.
Da steht nur "Ich bewerbe mich auf Vermittlungsvorschläge, die mir durch das JC übermittelt werden."
Mehr nicht.
Aber gut, wenn ich das jetzt so schreibe, "steht so aber nicht im Kooperationsplan", dann bekomme ich den bestimmt sehr schnell mit dem entsprechenden Passus.
Fakt ist: Im Plan steht nichts mit Bewerbungsanschreiben.
Und ok, ich verstehe, das hat nichts mit der Qualität der Bewerbungen zu tun, sondern ob und wie ich mich überhaupt beworben habe, wobei das "ob" ja beanwortet ist durch die Rückmeldung der Arbeitgeber. Es geht hier also um die Bewerbungspflicht als solche.
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 14:42:49wobei das "ob" ja beanwortet ist durch die Rückmeldung der Arbeitgeber.
Die geben aber nicht immer (eher sogar selten) eine Rückmeldung.
Zitat von: natuerlich! am 24. Juni 2024, 14:05:53gehört es überhaupt zu den Pflichten des BG Empfängers, ein Anschreiben vorzulegen?
Diese Frage lässt sich also eindeutig mit "ja" beantworten? Oder wie?
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 14:50:36Diese Frage lässt sich also eindeutig mit "ja" beantworten?
Nein mit NEIN.
Das Anschreiben geht nur den AG etwas an, aber kein JC.
Es reicht eine Mitteilung, dass die Bewerbung raus ist, Ergebnis noch offen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juni 2024, 16:08:24Nein mit NEIN.
Gut, dann steht in diesem Thread jetzt Aussage gegen Aussage.
Ich empfinde die ganze Formulierung des Schreibens dennoch komisch, "sehr geehrte Damen und Herren", dann eine fettgedruckte Frage, dann, dass ich ab 03.07. wieder zur kooperativen Zusammenarbeit zurückkehren kann, etc.
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 16:18:35dann steht in diesem Thread jetzt Aussage gegen Aussage
Ja, womöglich meldet sich noch jemand zu diesem Thema.
Für mich ist es eine leere Drohung vom JC.
Die können in der Einladung nicht plötzlich etwas fordern, was gar nicht vereinbart wurde.
(würde so was bei mir im Koop Plan stehen, würde ich sowieso ablehnen)
Bewerbungsschreiben sind allein für den AG bestimmt (Postgeheimnis).
Es gibt andere Möglichkeiten der Nachweise für Bewerbungen.
Für einen SB im JC würde ich niemals solche Schreiben extra ausdrucken.
Noch dazu gibt es schon viele Bewerbungen (online) wo solche Schreiben gar nicht mehr notwendig sind.
Ich weiß nicht ob es die Frage beantwortet aber das hier https://www.jobcenterkoeln.de/wp-content/uploads/2024/05/AH_EW_II_16_III_44_Vermittlungsbudget_ID_9914_ab_26.02.24_bfrei.pdf
ist trotzdem nicht ganz uninteressant.
Unter 2. Bewerbungskosten. Hast du welche beantragt und das Jobcenter will evtl. aus diesem Grund deine Anschreiben sehen?
Zitat von: anne am 24. Juni 2024, 16:30:21Unter 2. Bewerbungskosten. Hast du welche beantragt und das Jobcenter will evtl. aus diesem Grund deine Anschreiben sehen?
Nein, ich habe keine Bewerbungskosten beantragt.
Ich bin gespannt, wie das hier ausgeht, auch im Hinblick auf andere Forenten, die vor dem gleichen Problem stehen.
Vielleicht können Fachkundige sich noch einmal dazu äußern.
Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juni 2024, 16:29:20Die können in der Einladung nicht plötzlich etwas fordern, was gar nicht vereinbart wurde.
Es ist ja keine Einladung, sondern eine Mischung aus Infobrief und Verwaltungsakt.
Ich kann bis 03.07. einreichen oder bis 18.07. widersprechen.
Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 16:34:41sondern eine Mischung aus Infobrief und Verwaltungsakt
Für mich eher schon Erpressung.
Bewerbungsschreiben gehören nicht zur Mitwirkungspflicht, Nachweise über Bewerbungen schon.
Dafür aber, reicht eine einfache Liste, wann wie wo beworben und Ergebnis, fertig.
Mich würde ja mal interessieren, was in dem Kooperationsplan unter "nächste Schritte" genau steht, denn darauf beruft sich das Jobcenter mit dieser "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung". Wenn sogar schon eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist, scheint man sich von deren Seite ja ziemlich sicher zu sein, bei Nichtvorlage sanktionieren zu dürfen.
Zitat von: Sheherazade am 24. Juni 2024, 17:13:54Mich würde ja mal interessieren, was in dem Kooperationsplan unter "nächste Schritte" genau steht, denn darauf beruft sich das Jobcenter mit dieser "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung". Wenn sogar schon eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist, scheint man sich von deren Seite ja ziemlich sicher zu sein, bei Nichtvorlage sanktionieren zu dürfen.
Noch einmal: Im Plan steht nichts davon, dass ich Bewerbungsanschreiben einreichen soll.
Es bleibt die Frage für die Experten:
-> Besteht eine Pflicht zur Einreichung, wenn der SB das verlangt? Kann das sanktioniert werden? Laut Schreiben scheint das ja möglich zu sein.
(Bewerbungsnachweisliste wurde immer geführt und abgegeben, ebenso rückgemeldet, ob auf VV beworben.)
Falls KEINE Bewerbungspflicht besteht, wie am besten formulieren? Danke.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Forderung des Nachweises von Bewerbungsschreiben, oder für eine Nachweispflicht.
Es gibt auch keine Regelung in § 31 SGB II, wonach der Nichtnachweis von Bewerbungsschreiben sanktioniert werden kann.
Es besteht also nur die Möglichkeit, entweder eine solche Nachweispflicht in einem Kooperationsplan zu vereinbaren, oder im Zusammenhang mit dem Nachweis der Bewerbung auf sanktionsbewehrte Vermittlungsvorschläge, wenn es keine anderweitigen rechtlich gleich- oder höherwertigeren Nachweise gibt, wie z.B. Bestätigungen/Antworten/Absagen vom Arbeitgeber.
Sofern hier keine Pflicht zur Vorlage von Bewerbungsschreiben im Kooperationsplan vereinbart wurde, fehlt es bereits an der rechtlichen Grundlage für die Mitwirkungsaufforderung nach § 15 Abs. 5 S. 2 SGB II, worauf sich das JC ja bezieht.
Darauf könnte man das JC schr. hinweisen, Bsp:
ZitatIhre "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung" vom ...
Anrede,
rechtliche Grundlage für eine "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung" nach § 15 Abs. 5 S. 2 SGB II ist gemäß dieser gesetzlichen Regelung, dass eine konkrete Aktivität zur Eingliederung im Kooperationsplan vereinbart wurde, die jedoch nicht eingehalten wird.
Der mir vorliegende Kooperationsplan beinhaltet keine Absprache zur Vorlage von Bewerbungsanschreiben, damit mangelt es bereits an der rechtlichen Voraussetzung für Ihre Aufforderung, die damit rechtswidrig ist. Ich fordere Sie deshalb auf, diese umgehend zurückzunehmen.
Hinweis!
Das o.g. gilt nur, wenn ein Kooperationsplan besteht.
Wenn es keinen Kooperationsplan gibt, kann sich das JC bei derartigen Aufforderungen auf § 15 Abs. 6 SGB II stützen. Dann muss allerdings zusätzlich begründet werden, warum die konkret geforderte Aktivität zur Eingliederung erforderlich und angemessen ist.
Zitat von: Ottokar am 25. Juni 2024, 12:46:15Das o.g. gilt nur, wenn ein Kooperationsplan besteht.
Der Plan besteht, ohne diesen Passus.
Die Frage (in die Glaskugel) ist halt, was dann passiert, wenn ich das so abschicke: Ich wette 100 Euro, dass der Passus dann sofort in den KO-Plan mit aufgenommen wird für das nächste Mal.
DENNOCH DANKE. ;-)
Den K-Plan ändern darf das JC nur zusammen mit dir, § 15 Abs. 3 S. 2 SGB II.
Zitat von: Ottokar am 25. Juni 2024, 13:41:03Den K-Plan ändern darf das JC nur zusammen mit dir, § 15 Abs. 3 S. 2 SGB II.
Gäbe es einen Grund zu sagen im JC "Nein, ich möchte das nicht, dass Sie das reinschreiben?"
Die würden ja dann fragen, warum ich das nicht als Pflicht möchte, VV-Bewerbungsanschreiben vorzuzeigen.
Das JC muss begründen warum, also:
Die permanente inhaltliche Kontrolle von Bewerbungsschreiben gehört nicht zu den in § 15 SGB II aufgeführten wesentlichen Schritten zur Eingliederung. Aus welchem Grund möchten Sie das dann als Pflicht aufnehmen, wenn es nicht darum geht, das sprichwörtliche Haar für eine Sanktion zu finden? Was genau haben Sie an meinen Bewerbungen auszusetzen, dass Sie mich hierbei dauerhaft und zwangsweise kontrollieren wollen?
Besten Dank dafür.
Das ist bestimmt auch eine Hilfe für andere.
Nachtrag - Ich muss leider so "blöd" fragen, aber ich kenne meinen Sachbearbeiter.
Wenn der SB jetzt diesen Passus in den KO-Plan mit aufnimmt, also alle Bewerbungsanschreiben von VV vorzeigen, ab wann gilt dann diese "Pflicht"?
Ist diese auch rückwirkend möglich? Kann der SB sagen: "Wir nehmen diese Bewerbungsanschreibenpflicht jetzt im Juli 2024 mit rein, also zeigen Sie mir alle VV-Anschreiben der letzten 12 Monate." Oder gilt die Pflicht erst ab dann? Kann er also nur Anschreiben verlangen von VV-Bewerbungen, die jünger sind als der Eintrag im KO-Plan selbst?
Penible Frage, sorry, aber mein SB ist sehr oft "größenwahnsinnig".
Danke.
PaulNRW
Rückwirkend auf keinen Fall!
Zitat von: PaulNRW am 27. Juni 2024, 15:12:00ab wann gilt dann diese "Pflicht"?
Ab Änderungsdatum.
Zitat von: PaulNRW am 27. Juni 2024, 15:12:00Kann er also nur Anschreiben verlangen von VV-Bewerbungen, die jünger sind als der Eintrag im KO-Plan selbst?
Kannst du ablehnen wenn er keine passende Kostenerstattung dafür mit in den KOOP schreibt. Sind schließlich Extra Kosten die nichts mit den Bewerbungskosten zu tun haben. Wobei die das sicher anders sehen.
MfG FN
Zitat von: PaulNRW am 27. Juni 2024, 15:12:00ab wann gilt dann diese "Pflicht"?
Ab dann, wo du dafür dein Einverständnis gibst.
Wenn so ein Müll bei mir drinstehen würde, würde ich auf jeden Fall ablehnen.
Sollen sie eben dann einen VA daraus machen.
Dann kann man wenigstens dagegen vorgehen.
Dürfte schon bei den Kosten anfangen, wer zahlt die extra (sinnlos) Ausdrucke dann?
Erst recht, wenn Bewerbung online und gar kein Drucker vorhanden ist.
Noch schlimmer, wenn man dafür extra ein Bewerbungsschreiben basteln muss, weil gar nicht vom AG verlangt.
Ok, danke Euch. Es ist alles der Wahnsinn...