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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Problemen => Thema gestartet von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 08:26:29

Titel: Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen
Beitrag von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 08:26:29
Hallo Forum,

Wann ist der Vermieter verpflichtet (ob überhaupt), bei Preis-Steigerungen einzelner Nebenkostenpositionen den Mieter zu informieren?

Beispiel:

Die Nebenkostenposition "Hausmeister" weist gegenüber der Vorjahresabrechnung ein Plus von 500,- € auf. Mitteilungspflichtig?

Allgemien:

Als Mieter bezahle ich eine Summe "X" als Abschlag pro Monat für die Nebenkosten. Einsicht in die Verträge zwischen dem Hausmeister-Service und meinem Vermieter habe ich nur bedingt. Der Hausmeiserservice macht erstmal nur gegenüber dem Vermieter (Vertragspartner) eine Preiserhöhung geltend. Von dieser Preiserhöhung erfahre ich ja erst bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung, quasi erst im nächsten Jahr.

Wenn es sich um eine Preisangleichung von bis zu ~5% handeln würde, würde ich sagen: "Alles o.k.!" Aber bei einer Verteuerung von ca.20% macht mich das erstmal sprachlos! Leider finde ich keine Antwort auf genau diese Frage (Mitteilungspflicht) im Internet und es wäre sehr nett, wenn mir geholfen wird. Danke.
Titel: Aw: Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen
Beitrag von: Ottokar am 27. Juni 2024, 09:02:14
Zitat von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 08:26:29Wann ist der Vermieter verpflichtet (ob überhaupt), bei Preis-Steigerungen einzelner Nebenkostenpositionen den Mieter zu informieren?
Gar nicht.
Lt. § 556 BGB darf der Vermieter nur angemessene Vorauszahlungen fordern.
Selbst wenn sich bei einzelnen Nebenkostenpositionen die Kosten erhöhen, kann der Vermieter nicht einfach die Vorauszahlungen "ins Blaue hinein" erhöhen. Es kann ja durchaus sein, dass sich die Kostensteigerungen sich mit anderen Kostenverringerungen ausgleichen. Eine Erhöhung der Vorauszahlung ist deshalb immer nur im Ergebnis einer Betriebskostenabrechnung möglich.
Angenommen du hast eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 600€, dann kann der Vermieter die monatliche Vorauszahlung um 50€ erhöhen. Bei einem Guthaben von 600€ muss der Vermieter hingegen die monatliche Vorauszahlung um 50€ verringern.
Titel: Aw: Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen
Beitrag von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 09:35:23
@ ottokar,

Danke für deine Antwort.

Meine frage bezieht sich aber auf die Mitteilungspflicht nicht die Erhöhung.

Beispiel:

Lieber Mieter "X", die Kosten des Hausmeisterservice haben sich um "Y" Euro erhöht. Es steht Ihnen frei, ihre Nebenkosten freiwillig anzugleichen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden
MFG
"Vermieter"
Titel: Aw: Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. Juni 2024, 17:11:51
Da gibt es keine Mitteilungspflicht.

Zitat von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 09:35:23Es steht Ihnen frei, ihre Nebenkosten freiwillig anzugleichen
Das kann jeder VM so schreiben, wenn er mag.

Als Mieter muss man dem ja nicht zustimmen.
Titel: Aw: Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen
Beitrag von: Ottokar am 28. Juni 2024, 07:24:53
Zitat von: OLD-MAN am 27. Juni 2024, 09:35:23Meine frage bezieht sich aber auf die Mitteilungspflicht nicht die Erhöhung.
Das hatte ich doch unmissverständlich beantwortet:
Zitat von: Ottokar am 27. Juni 2024, 09:02:14Gar nicht.