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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: zoolander am 14. Juli 2024, 23:03:11

Titel: Pflicht zu Kanalsanierung selbstbewohntes Eigentum - Bei Antrag alles bedacht?
Beitrag von: zoolander am 14. Juli 2024, 23:03:11
Hallo wertes Forum,
vielen Dank fürs Reinschauen :-)

Kurzfassung:
Grundstücksentwässerungsanlage an selbstbewohntem Eigentum ist undicht, dies wurde
im Rahmen der "wiederkehrenden Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen" festgestellt.
Gemeinde fordert Kanalsanierung (auf Grundstück) und droht bereits mit Zwangsgeld.


Ist mein Vorgehen dem Amt gegenüber so korrekt oder habe ich etwas Wesentliches übersehen?

Unter Berufung auf § 22/ 2 (unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltungen und Reparatur) übermittle ich dem JC das Schreiben der Gemeinde mit der Aufforderung zur Beseitigung der Schäden und lege drei eingeholte Kostenvoranschläge bei.

Für mein eigenes Verständnis:
Berechnungsgrundlage der maximal bewilligbaren Kosten ist dann die vergleichbare angemessene Mietobergrenze (kalt) des Landkreises minus meiner "Brutto-Kaltmiete". Das Ergebnis dann x 12 gerechnet.
Alles was an Kosten darüber hinaus geht, müsste dann als Darlehen geprüft werden.
Richtig?

Renovierungs/ Erhaltungskosten habe ich bisher noch nie eingereicht, deshalb will ich den Antrag auch ohne Fehler hieb- und stichfest formulieren, damit es von meinerer Seite aus zu keinen Verzögerungen kommt.

Viele Grüße
zoolander
Titel: Aw: Pflicht zu Kanalsanierung selbstbewohntes Eigentum - Bei Antrag alles bedacht?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 15. Juli 2024, 17:04:50
Zitat von: zoolander am 14. Juli 2024, 23:03:11Alles was an Kosten darüber hinaus geht, müsste dann als Darlehen geprüft werden. Richtig?
Ob da ein JC was macht, ist fraglich.

Von welcher Summe reden wir hier denn?
Titel: Aw: Pflicht zu Kanalsanierung selbstbewohntes Eigentum - Bei Antrag alles bedacht?
Beitrag von: zoolander am 17. Juli 2024, 22:42:45
Es geht um eine vierstellige Summe, die je nach KVA massiv variiert.
Das ganze zusätzlich nach Kopfteilprinzip, also käme eh nur die Hälfte des Betrags in Betracht.
Die KDU liegen bei Weitem niedriger als die vergleichbare Mietobergrenze. Das ist im Vergleich zum Grundbetrag fast schon vernachlässigbar.