Hallo zusammen!
Nachdem ich über Jahre hinweg überhaupt oder max 1 Vermittlungsvoschlag von "meinem" JC bekommen habe, kamen innerhalb einer Woch gleich vier von vier verschiedenen JC teilweise 60 - 70 km entfernt!
Ist das zulässig? Woher haben die meine Daten?
Die schicken teilweise Zeugs das überhaupt nich passt. Zum Beispiel ein völlig anderer Beruf, oder es werden Fähigkeiten und Kennnisse verlangt die ich gar nicht habe oder Tätigkeiten die aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage kommen!Teilweise auch nur TZ oder Minijob ewig weit weg, das die Kosten für die Fahrt in keinem Verhältnis stehen! (Außerdem hätte ich Probleme mit unserem ÖPNV zu den Arbeitszeiten zum Arbeitsplatz zu kommen!)
Ist ärgerlich, da ich jedesmal das JC anschreiben und mitteieln muss, das die Tätigeit nicht passt! Das kostet unnütz Zeit und Geld! Zum einen da die JC Kosten haben (Porto und Papier) zum andern auch für mich, da ich jedesmal schauen muss ob der Nachbar da ist um zu drucken und zu faxen! Das darf ich zwar auch nicht umsonst, und muss ihm auch was dafür geben!
Sind das Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgebelehrung oder Stellenangebote ohne Rechtsfolgebelehrung? Auf letzteres musst du gar nicht reagieren. Schicken dürfen sie dir solche Post, ist nicht verboten. Und deine Daten haben die aus der Datenbank des Jobcenters, darauf haben auch "fremde" Jobcenter Zugriff.
Unwissender
Zitat von: Unwissender am 18. Juli 2024, 09:53:38Ist das zulässig?
Da bin ich mir nicht sicher.
Im Link Unzulässige Vermittlungstätigkeit von Arbeitsagenturen für ALG II Empfänger (https://hartz.info/index.php?topic=115711.msg1293801#msg1293801) geht es zwar um das Amt für Arbeit, aber wenn ich den Teilauszug lese habe ich den Eindruck das nur dein JC das darf.
Es kann allerdings auch sein dass das nur für o.-Kommunen gilt und gemeinsame Einrichtungen es dürfen-
ZitatJobcenter gibt es in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE), oder als sog. Optionskommune.
Jobcenter in Form einer gemeinsamen Einrichtung sind eigenständige Behörden ,,sui generis" (Art. 91e Abs. 1 GG i.V.m. § 44b SGB II und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 SGB II).
Jobcenter in Form einer Optionskommune sind eine Fachabteilung der Verwaltung der örtlichen Kommune (Art. 91e Abs. 1 GG).
Als für die Ausführung des SGB II allein zuständige Behörde darf nur das Jobcenter für den o.g. Personenkreis Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, wozu auch Vermittlungsangebote gehören, und Verwaltungsakte wie Meldeaufforderungen oder Sanktionen erlassen.
MfG FN
Zwei davon hatten eine RFB, zwei nicht!
Müsste man sich auch bewerben, wenn die Anforderung nicht passen oder nicht mit den gesudheitlichen Einschränkungen übereinstimmen, trotz RFB?
Unwissender
Zitat von: Unwissender am 19. Juli 2024, 08:41:39Müsste man sich auch bewerben, wenn die Anforderung nicht passen oder nicht mit den gesudheitlichen Einschränkungen übereinstimmen, trotz RFB?
Natürlich nicht! Was soll das auch bringen außer Verdruss auf allen Zwei (mit JC drei) Seiten.
Du kannst über den Beipackzettel eine Rückantwort an dieses JC schicken,
oder abwarten, bis die die Arbeit haben und dir sehr wahrscheinlich mit einer Sanktionsandrohung ein Anhörungsschreiben schicken.
Dann kannst du antworten
oder nicht
und wenn du dann sanktioniert wirst gehst du in Widerspruch.
Dann hat das JC die ganze Arbeit und lässt es dann spätestens bleiben wenn die den Widerspruch ablehnen und du deswegen nach Klage vor dem SG Recht bekommst.
Ein schönes WE
FN
Ich frage nur wegen der zuküftigen Verschärfungen! Nicht das dann den ganzen JC in der Umgebung einfällt mir so einen Sch :zensiert: ss zu schicken, und ich müsste mich dann auf meine Kosten auch noch bewerben (obwohl ich weiss das es aus gennten Gründen nix bringt)
Das nach § 6 SGB II zuständige JC (a) kann sich bei einer Sanktion nicht auf eine von einem nach § 6 SGB II rechtlich nicht zuständigen JC (b) erfolgte RFB berufen und es kann keinen Verwaltungsakt auf eine von einem gemäß § 6 SGB II rechtlich nicht zuständigen JC (b) durchgeführte Verfahrenshandlung begründen.
Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, wonach rechtswirksame Verfahrenshandlungen nur von dem nach § 6 SGB II zuständigen JC durchgeführt werden dürfen.
Man muss gegenüber dem zuständigen JC aber auch nicht erklären, dass man von einem unzuständigen JC ein Jobangebot bekommen hat, oder das dieses eine RFB beinhaltete, und sich so den Stress und Ärger der aus einer solchen Erklärung resultieren würde ersparen.