Hallo zusammen!
Folgender Sachverhalt: ich hbe mehrere Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur und anderen JC bekommen, die absolut nicht passen. Es werden Fähigkeiten genannt die ich nicht habe ebensowenig wie der genannte Beruf! Darum habe ich gar keine Bewerbung hingeschickt! (Es lag bei diesn auch keine RFB bei)
Dennoch habe ich einAnhörung bekommen, weil ich durch die Nichtbewerbung "die Anbahnung eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung" verhindert habe und dadurch gegen meine Mitwirkungsverpflichtungen verstoßen haben soll!
Natürlich habe ich inder Anhörung darauf hingewiesen das zum einen keine RFB beilag und zum anderen die Berufsbezeichnung nicht passt und mir die erfroderlichen Qualifikationen fehlen!
Jetzt würde mich interessieren wie ihr das seht, ob ich eine Sanktion zu erwarten habe (sonst würden sie mir ja keine Anhörung schicken)?!
Grundsätzlich gilt immer: keine Sanktion ohne vorherige RFB.
Allerdings sollte auch bekannt sein, dass gerne mal fleißig sanktioniert wird, obwohl es in meinen Augen nicht erlaubt wäre.
Aus Interesse: Jobcenter der Agentur für Arbeit oder eine Options Kommune? Also kommunales Jobcenter eines Kreises? Tippe auf letzteres, die sollen allgemein strenger sein.
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40die absolut nicht passen. Es werden Fähigkeiten genannt die ich nicht habe ebensowenig wie der genannte Beruf
Irrelevant, das lässt die Bewerbungspflicht nicht entfallen. Laut § 10 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
Auch bei bloßer Kenntnis der Rechtsfolgen kann sanktioniert werden.
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40habe ich inder Anhörung darauf hingewiesen das zum einen keine RFB beilag
Damit hast du zumindest offenbart, dass es dir bekannt ist, dass es Rechtsfolgen gibt.
Kommt jetzt darauf an, ob und wie sie dir die genaue Kenntnis nachweisen können. Ist zwar unwahrscheinlich, aber völlig ausgeschlossen ist das auch nicht.
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40mehrere Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur und anderen JC bekommen
Die für dich offenbar gar nicht zuständig sind?
Darum wohl auch ohne RFB, selbst wenn mit, Sanktion NICHT möglich, weil nicht für dich zuständig.
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40ob ich eine Sanktion zu erwarten habe
Wenn, dann würde ich sowas von in Widerspruch gehen!
Die können dir schon Angebote zukommen lassen, mehr dann aber auch nicht.
Einzig Angebote (mit RFB) von dem einzigen JC, was für dich zuständig ist, könnten zu einer Sanktion führen, bei Nichtbewerbung.
Unwissender
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur
Wenn du das "Arbeitsamt" meinst dann sowieso nicht.
https://hartz.info/index.php/topic,129821.msg1554908.html#msg1554908
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40Natürlich habe ich inder Anhörung darauf hingewiesen das zum einen keine RFB beilag und zum anderen die Berufsbezeichnung nicht passt und mir die erfroderlichen Qualifikationen fehlen!
Das muss auch reichen. Wenn das JC da noch ein Fass aufmachen will solltest du auch mal über eine zusätzliche Beschwerde nachdenken. + Meldung beim KRM über das unqualifizierte Personal.
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 16:13:47Zitat von: Zitat von: Unwissender am Heute um 10:37:40die absolut nicht passen. Es werden Fähigkeiten genannt die ich nicht habe ebensowenig wie der genannte Beruf
Irrelevant, das lässt die Bewerbungspflicht nicht entfallen. Laut § 10 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Auch bei bloßer Kenntnis der Rechtsfolgen kann sanktioniert werden.
:wand: dann lies doch mal die verständliche Fassung aus dem Forum:
Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II bei Jobs und Maßnahmen zur EingliederungZitatIn § 10 Abs. 1 und 2 SGB II sind die Kriterien festgelegt, wann man einen Job annehmen muss, und wann nicht. Diese Kriterien gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für alle Maßnahmen zur Eingliederung, also u.a. sog. 1€ Jobs.
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 16:13:47Auch bei bloßer Kenntnis der Rechtsfolgen kann sanktioniert werden.
Die Kenntnis das es keine Folgen gibt kann aber nicht zu einer Sanktion führen denn das wären Folgen die rechtswidrig sind :weisnich:
MfG FN
MfG FN
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40Jetzt würde mich interessieren wie ihr das seht, ob ich eine Sanktion zu erwarten habe (sonst würden sie mir ja keine Anhörung schicken)?!
Eine Sanktion käme
vielleicht in Betracht, wenn du da hingehst und dem Ag sagt nein zu dem Job hab ich nun wirklich keine Lust.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. August 2024, 18:02:16:wand: dann lies doch mal die verständliche Fassung aus dem Forum:
anstatt mit dem Kopf gegen die Wand lieber mal das Gesetz lesen:
"Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist
jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass..."
Unwissender hat nichts genannt, was eine Ausnahme laut Nr. 1 bis 5 darstellt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. August 2024, 18:02:16Die Kenntnis das es keine Folgen gibt kann aber nicht zu einer Sanktion führen denn das wären Folgen die rechtswidrig sind :weisnich:
omg, wohl zu viel gegen die Wand geschlagen
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 18:44:16Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar
Was so auch erst mal korrekt ist.
Ändert aber nichts an der Tatsache, wenn es erstens ohne RFB ist und zweitens, was hier so zu sein scheint, von einem nicht für den @TE zuständigen JC bzw. AA kommt.
Dann kann man, aber muss sich nicht bewerben.
und auch für dich gilt, lieber mal das Gesetz lesen
§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis...
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40Jetzt würde mich interessieren wie ihr das seht, ob ich eine Sanktion zu erwarten habe (sonst würden sie mir ja keine Anhörung schicken)?!
Eine Anhörung ist ja keine direkte Ankündigung einer Sanktion. Vielleicht wurde von den Firmen gemeldet, dass du dich nicht beworben hast und nun will der SB so einfach ermitteln was der Grund ist.
Wenn jemand auf mehrere Dinge nicht reagiert, dann stellen sich ja mehrere Fragen. Ist die Adresse korrekt, befindet sich die Person überhaupt an dem angegebenen Ort, was sind die Gründe warum nicht reagiert wurde und so weiter. Würdest du auf die Anhörung auch nicht reagieren, dann wüsste man ganz sicher, dass man hier genau schauen sollte.
Wenn die Anforderungen nicht passen und ich daher schon von vornherein weiss das eine Bewerbung gar keinen Sinn macht, warum muss ich dann auf meine Kosten eine Bewerbung abgeben?
Ich weiss, das JC müsste eigentlich die Kosten dafür übernehem, aber dann muss ich wieder 1. Antrag stellen (das dauert), 2. will mein mein JC stänig Antwortschreiben der AG umd ie Kosten zu übernehmen und 3. dauert die Erstattun wieder ewig lange!
Daher mein Nichtbewerbung auf unpassende Vorschläge!
Zitat von: Unwissender am 04. August 2024, 10:03:33Wenn die Anforderungen nicht passen und ich daher schon von vornherein weiss das eine Bewerbung gar keinen Sinn macht
Hast du mal ein aktuelles Beispiel für die unpassenden Anforderungen?
Eigentlich sollte bei deinem Jobcenter hinterlegt sein, was geht und was nicht geht. Es gibt aber auch durchaus Jobs für Quereinsteiger. Es ist die Aufgabe deines Arbeitsvermittlers, die Jobangebote nach passend, vielleicht passend und gar nicht passend einzuordnen, nicht deine Aufgabe!
Zitatwarum muss ich dann auf meine Kosten eine Bewerbung abgeben?
Welche Kosten entstehen dir denn? Wenn es nicht gerade sehr hoch dotierte bzw. qualifizierte Jobs sind, verläuft das Bewerbungsverfahren so gut wie immer online oder per Email, Kosten entstehen dabei in der Regel keine. Erst, wenn es zu einem Vorstellungsgespräch kommt, können Kosten entstehen. Du verhinderst allerdings schon im Vorfeld, dass es überhaupt soweit kommen kann.
Unwissender
Zitat von: Unwissender am 04. August 2024, 10:03:33Wenn die Anforderungen nicht passen und ich daher schon von vornherein weiss das eine Bewerbung gar keinen Sinn macht, warum muss ich dann auf meine Kosten eine Bewerbung abgeben?
Musst du ja nicht.
Entweder den "Beipackzettel" ausfüllen oder wie in deinem Fall die Anhörung.
Siehe:
Zitat von: Sheherazade am 04. August 2024, 10:28:33Es ist die Aufgabe deines Arbeitsvermittlers, die Jobangebote nach passend, vielleicht passend und gar nicht passend einzuordnen, nicht deine Aufgabe!
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 18:44:16anstatt mit dem Kopf gegen die Wand lieber mal das Gesetz lesen:
selber; aber ich denke du bist da so resistent wie ein SB mit Hybris:
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. August 2024, 18:02:16:wand: dann lies doch mal die verständliche Fassung aus dem Forum:
Sinnfreie Wiederholung deinerseits wenn man bedenkt das ich den Anfang sogar als Zitat gesetzt habe weil ich deine Argumentationskette ja schon einige Male zu lesen bekam:
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 18:44:16"Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass..."
vs
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. August 2024, 18:02:16In § 10 Abs. 1 und 2 SGB II sind die Kriterien festgelegt, wann man einen Job annehmen muss, und wann nicht. Diese Kriterien gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für alle Maßnahmen zur Eingliederung, also u.a. sog. 1€ Jobs.
Ergo wenn ich kein Arzt bin muss ich mich auch nicht als Arzt bewerben, das kannst du jetzt auf jeden Berufsstand umlegen und nicht deine Halbwahrheit:
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 18:44:16"Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass..."
MfG FN
Zitat von: Unwissender am 03. August 2024, 10:37:40Jetzt würde mich interessieren wie ihr das seht, ob ich eine Sanktion zu erwarten habe (sonst würden sie mir ja keine Anhörung schicken)?!
Spontan würde ich das mit
nein beantworten.
Wurdest du schonmal im neuen Bürgergeld sanktioniert? Dann könnte das JC behaupten, du hast Erfahrung mit Rechtsfolgen
was aber auch nicht wirklich eine ausführliche und verständliche Belehrung über die Rechtsfolgen darstellt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. August 2024, 12:39:37selber; aber ich denke du bist da so resistent wie ein SB mit Hybris:
Was für ein Kindergarten.
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. August 2024, 12:39:37und nicht deine Halbwahrheit: Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 18:44:16 "Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass..."
Diese "Halbwahrheit" steht so schwarz auf weiß im Gesetz und du bist nicht der/diejenige, die in diesem Land die Gesetze nach Gutdünken ändern kann.
Ach komm, lass es einfach. Ich brauche mir nicht von solchen Internetkoryphäen die Welt erklären zu lassen.
Ich sehe eine Sanktion für unmöglich an, weil:
Es werden Fähigkeiten genannt die ich nicht habe ebensowenig wie der genannte Beruf!
Wenn ich grundsätzlich die Arbeit nicht ausführen kann, brauche ich mich auch nicht zu bewerben, sonst
Ironie an:
Ein Bäcker muß sich nicht auf einen Ingenierberuf bewerben, weil er ja vielleicht Brücken backen kann (wir haben ja viele marode Brücken)
Ironie aus
Falls ein Jobcenter-MA solche Anforderungen schickt, sollte das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg informiert werden!
Zitat von: malsumis am 04. August 2024, 13:30:54Diese "Halbwahrheit" steht so schwarz auf weiß im Gesetz und du bist nicht der/diejenige, die in diesem Land die Gesetze nach Gutdünken ändern kann. Ach komm, lass es einfach. Ich brauche mir nicht von solchen Internetkoryphäen die Welt erklären zu lassen.
Solange du nur die Hälfte des Gesetzestexte akzeptierst und den wichtigen Rest ignorierst lass ich meine Kommentare erst bleiben wenn Du aufhörst mit deinen Halbwahrheiten zu argumentieren.
Oder wenn ich dessen überdrüssig bin
oder wie jetzt dann... denn wenn da noch jemand an deinem Beitrag keinen Zweifel hegt ist jedes weiter Wort eh zuviel.
Soviel
Zitat von: malsumis am 04. August 2024, 13:30:54Kindergarten.
gönne ich mir. Ich ändere auch keine Gesetze sondern verweise darauf das da mehr steht als du den HILFESUCHENDEN mitteilst.
MfG FN
Auf die andere relevante "Hälfte", die du ohnehin weder gelesen noch verstanden hast, bin ich schon hier eingegangen:
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 18:44:16Unwissender hat nichts genannt, was eine Ausnahme laut Nr. 1 bis 5 darstellt.
Bei dir hapert es schon am simplen Textverständnis.
Mannomann, so viel Meinung für so wenig Ahnung.
Zitat von: malsumis am 03. August 2024, 20:15:46und auch für dich gilt, lieber mal das Gesetz lesen
In deinem Gesetz kann stehen was will.
Stellen, die für einen NICHT zuständig sind, KÖNNEN Angebote zusenden.
Bei Nichtbeachtung kann es vom zuständigen JC aber niemals eine Sanktion geben.
Auch das steht im Gesetz!
Dazu kommt noch, ein nicht zuständiges AA/JC kennt meist gar nicht die möglichen Einschränkungen der Zumutbarkeit, bei den Jobangeboten.
Darum kommen gern mal welche, die man gar nicht machen kann, wegen gesundheitlicher Probleme z.B.
Auf so was muss ich mich nicht bewerben, wenn zu 100 % klar ist, kann ich gar nicht machen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 04. August 2024, 16:15:24Stellen, die für einen NICHT zuständig sind, KÖNNEN Angebote zusenden.
Richtig. Und deshalb haben Stellenangebote von " nichtzuständigen" Stellen auch keine RFB.
ZitatBei Nichtbeachtung kann es vom zuständigen JC aber niemals eine Sanktion geben.
Korrekt, weder vom Jobcenter des Leistungsbeziehers noch vom Jobcenter, das das Stellenangebot versendet hat.
Zitat von: Sheherazade am 04. August 2024, 10:28:33Zitat von: Unwissender am 04. August 2024, 10:03:33Wenn die Anforderungen nicht passen und ich daher schon von vornherein weiss das eine Bewerbung gar keinen Sinn macht
Hast du mal ein aktuelles Beispiel für die unpassenden Anforderungen?
Eigentlich sollte bei deinem Jobcenter hinterlegt sein, was geht und was nicht geht. Es gibt aber auch durchaus Jobs für Quereinsteiger. Es ist die Aufgabe deines Arbeitsvermittlers, die Jobangebote nach passend, vielleicht passend und gar nicht passend einzuordnen, nicht deine Aufgabe!
Zitatwarum muss ich dann auf meine Kosten eine Bewerbung abgeben?
Welche Kosten entstehen dir denn? Wenn es nicht gerade sehr hoch dotierte bzw. qualifizierte Jobs sind, verläuft das Bewerbungsverfahren so gut wie immer online oder per Email, Kosten entstehen dabei in der Regel keine. Erst, wenn es zu einem Vorstellungsgespräch kommt, können Kosten entstehen. Du verhinderst allerdings schon im Vorfeld, dass es überhaupt soweit kommen kann.
Zum Beispiel werden fundierte Kenntnisse in SAP verlangt, weil man die Lohnabrechnung damit machen soll! Oder Buchhaltungkentnisse! In beide Sparten hatte ich maximal 3 Stunden!
Natürlich gehe ich davon aus dass das bei
meinem hinterlegt ist. Daher rege ich mich ja auf das mir andere JC oder die Arbeitsagentur Vorschläge zuschicken, die mach gar nicht kennen!
Zitat von: Unwissender am 05. August 2024, 09:08:46Daher rege ich mich ja auf
Wozu denn, ist es doch gar nicht wert.
Da beide für dich nicht zuständig, bleibt es dir überlassen, was du mit den Angeboten machst.
Das mit der Anhörung ist für mich nichts weiter als Bauernfängerei von deinem JC.
Schreib einfach rein, Job nicht machbar weil dafür völlig ungeeignet zwecks fehlender Kenntnisse.
Das mit der Zuständigkeit kann man sich evtl. für später aufheben, falls wirklich der Versuch einer Sanktion kommt.