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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: pabori am 05. August 2024, 12:56:10

Titel: Getrennt lebend im selben Haus
Beitrag von: pabori am 05. August 2024, 12:56:10
Hallo in die Runde --
Ich hab die Ratgeber und Suchfunktiom bemüht, bin aber auf meiner Frage sitzen geblieben.

Situation: A., AU seit 2021, lebt in meinem MFH, eigene Wohnung und Mietvertrag. Er ist Vater meines Kindes, wir leben aber getrennt, schon seit jeher.

Ich bin in Elternzeit, kann ggf aufstocken. Also Antrag gestellt, zeitgleich für KIZ, Lastenzuschuss, Unterhalt und Bürgergeld, weil so gefordert.

Jetzt meinte eine Beraterin am Telefon unter der Hand zu mir, wir seien eine Bedarfsgemeinschaft, da selbe Adressen.

Ja aber andere Wohnungen.. das ist doch wohl relevant??

Worauf sollte ich mich, und worauf sollte sich A, einstellen? Tatsächlich wollte ich nur KIZ, also kein Problem, wenn ich abgelehnt werde.

Möchte nur nicht, dass er auf einmal drangsaliert wird. Für seine Krankheit kann er nichts, und ich bin froh, dass er unten im Haus wohnt, damit unser Sohn ihn regelmäßig sehen kann, im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten.

Herzlichen Dank für eure Meinungen und Erfahrungen schon im Voraus!
Titel: Aw: Getrennt lebend im selben Haus
Beitrag von: Sheherazade am 05. August 2024, 13:08:47
Grundsätzlich seid ihr mal keine Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr zwar in deinem Mietshaus, aber in 2 verschiedenen Wohnungen lebt, sein Mietvertrag sollte Beweis genug sein.

ABER: Die ganze Sache wird einfacher und klarer mit den Sozialleistungen, wenn er eurem Kind auch nachweislich Unterhalt zahlt. Ganz so wie es bei getrennt lebenden Eltern sein sollte. Sollte er nicht zahlungsfähig sein, müsste das ggf. vom Jugendamt festgestellt werden.
Titel: Aw: Getrennt lebend im selben Haus
Beitrag von: pabori am 05. August 2024, 15:36:58
Zitat von: Sheherazade am 05. August 2024, 13:08:47Grundsätzlich seid ihr mal keine Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr zwar in deinem Mietshaus, aber in 2 verschiedenen Wohnungen lebt, sein Mietvertrag sollte Beweis genug sein.

ABER: Die ganze Sache wird einfacher und klarer mit den Sozialleistungen, wenn er eurem Kind auch nachweislich Unterhalt zahlt. Ganz so wie es bei getrennt lebenden Eltern sein sollte. Sollte er nicht zahlungsfähig sein, müsste das ggf. vom Jugendamt festgestellt werden.

Genau das war auch, wie ich es verstanden hatte. Ich nehme alleine Elternzeit usw, deshalb war ich echt perplex. Sie meinte, da das Haus mir gehöre, wären wir eine Bedarfsgemeinschaft. Fand ich etwas grenzwertig.

Unterhaltsvorschuss ist der Antrag raus. Das ist für mich ein völliges Mysterium alles, aber bisher war ich auch nie so involviert.

Ich danke dir für deine fixe Antwort!
Titel: Aw: Getrennt lebend im selben Haus
Beitrag von: Fettnäpfchen am 05. August 2024, 16:09:07
pabori

Zitat von: pabori am 05. August 2024, 12:56:10Jetzt meinte eine Beraterin am Telefon unter der Hand zu mir, wir seien eine Bedarfsgemeinschaft, da selbe Adressen.
Vergiß telefonische Aussagen. Und wenn ein SB behauptet das wäre so ein "Geheimtipp" würden bei mir sämtliche Alarmglocken läuten.

Falls das mit dem BG klappen sollte bzw. Anforderungen nach Unterlagen oder so kommen schau mal vorher in die
Ratgeber nicht nur für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag (http://hartz.info/index.php?topic=43.msg45#msg45)
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger (http://hartz.info/index.php?topic=11507.msg99323#msg99323)
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MfG FN
Titel: Aw: Getrennt lebend im selben Haus
Beitrag von: Sheherazade am 05. August 2024, 16:10:34
Zitat von: pabori am 05. August 2024, 15:36:58Ich nehme alleine Elternzeit usw, deshalb war ich echt perplex. Sie meinte, da das Haus mir gehöre, wären wir eine Bedarfsgemeinschaft. Fand ich etwas grenzwertig.

Das ist nicht grenzwertig, sondern schon fast dumm. Da hätte ja jede(r) Vermieter(in), der an eine(n) alleinerziehende(n) Mieter(in) vermietet, ein echtes Problem. Ihr habt 2 rechtlich bedeutende Beziehungen zueinander, die nicht zu vermischen sind: Du bist 1. seine Vermieterin (Miete wird er ja wohl nachweislich zahlen) und 2. seid ihr Eltern eines gemeinsamen Kindes. Die Unterhaltsfrage für dieses Kind sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.