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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Nusskopf am 27. August 2024, 17:00:26

Titel: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 27. August 2024, 17:00:26
Hallo,


X ist einige Monate vor dem 01.07.2023 In Folge einer Nacherbschaft zum Erbe geworden. Das Erbe wurde dem JC noch nicht gemeldet, da derzeit kein Erbschein vorliegt und X davon ausging, dass sein Erbanteil weniger als 15.000€ betragen würde. Nun wurde X überraschend von einem Miterben angeboten, seinen Anteil für einen Betrag von 23.000€ zu erwerben. Wenn alles glatt läuft, wäre mit einem Zufluss in den kommenden Wochen zu rechnen. Zudem muss X ohnehin demnächst einen WBA einreichen.


Folgende Fragen:

 
Sollte bereits in dem WBA der potenzielle Zufluss des Erbes in den kommenden Wochen angegeben werden, oder erst dann, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist?


Kann es zu Problemen kommen, weil X dem JC das Erbe noch nicht gemeldet hat oder gilt seit dem 01.07.2023 dabei immer nur das Zuflussprinzip?


Hat das JC das Recht auf eine Kopie des notariellen Kauf - bzw. Abschichtungsvertrages, des Testaments oder überhaupt eines schriftlichen Nachweises darüber, wann X Erbe geworden ist und zu welcher Quote?


Denn auf vielen Internetseiten von anderen Foren und sogar auch von Rechtsanwälten wird häufig behaupet, dass ein Erbe immer umgehend zu melden sei, unabhängig von der Höhe und dem Zeitpunkt des Erbfalls. Ansonsten könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen.


Vielen Dank im Voraus für jegliche Bemühungen!


Beste Grüße und alles Gute


Nusskopf



Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: 180 am 27. August 2024, 17:07:01
Hallo,
wenn der Zufluss sich steuern lässt und bald der Bewilligungszeitraum ausläuft, dann einfach keinen WBA stellen. Dann gibt's weder einen Grund, noch eine Pflicht das JC über irgendwas zu informieren.
Sobald das Vermögen knapp unter 15k€ liegt, wieder anmelden.

Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Sheherazade am 27. August 2024, 17:11:45
Zitat von: Nusskopf am 27. August 2024, 17:00:26Sollte bereits in dem WBA der potenzielle Zufluss des Erbes in den kommenden Wochen angegeben werden, oder erst dann, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist?

Angeben sollte man ein Erbe möglichst umgehend, berücksichtigt wird es erst im Monat nach dem Zufluss.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 17:47:31
Es gibt eine Anzeigepflicht eines Erbes. Und das tritt ein wenn man vom Erbe erfährt! Dies ist eine gesetzlich festgehaltene Pflicht. 
Also in der Regel mit der Todesbenachrichtigung.  In diesem Fall schon 1 Jahr vergangen.

Eine Nichtanzeige kann strafrechtliche Konsequenzen haben!!

Und wie viel man behalten kann entscheidet das "Amt"  und keiner sonst!  Da gibts nix selbst zu steuern!

Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Sheherazade am 27. August 2024, 17:51:35
Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 17:47:31Und wie viel man behalten kann

Grundsätzlich darf man alles behalten.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 27. August 2024, 17:59:31
ZitatHallo,
wenn der Zufluss sich steuern lässt und bald der Bewilligungszeitraum ausläuft, dann einfach keinen WBA stellen. Dann gibt's weder einen Grund, noch eine Pflicht das JC über irgendwas zu informieren.
Sobald das Vermögen knapp unter 15k€ liegt, wieder anmelden.


Interessanter Gedanke. Allerdings fragt das JC sicherlich nach einigen Monaten beim Neuantrag, wovon man in der Zwischenzeit gelebt hat. Wie sollte man dann darauf antworten?


ZitatAngeben sollte man ein Erbe möglichst umgehend, berücksichtigt wird es erst im Monat nach dem Zufluss.


Was könnte denn passieren, wenn man diese Meldung so spät noch nachholt? Hat hier jemand Erfahrungen damit und kennt einen konkreten Fall, indem es deswegen zu strafrechtlichen Konsequenzen kam? Bisher sind mir nur Fälle bekannt, wo HE Strafen dafür bekommen haben, dass sie weiter Leistungen bezogen haben, obwohl das Erbe die Vermögensfreigrenze überschritt.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:01:03
richtig.... nur man bekommt nix mehr an Transferleistungen bis alles wieder in den Grenzen "weg" ist.

was daselbe rauskommt.
Ich wurde mich auf die Socken machen und das dem JC melden. Die werden dir dann schon sagen wo es lang geht

und die Ausagen von 180
>>wenn der Zufluss sich steuern lässt und bald der Bewilligungszeitraum ausläuft, dann einfach keinen WBA stellen. Dann gibt's weder einen Grund, noch eine >>Pflicht das JC über irgendwas zu informieren. Sobald das Vermögen knapp unter 15k€ liegt, wieder anmelden.

Sind Blödsinn und reiten dich noch tiefer in die Sch...e rein.


Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. August 2024, 18:14:52
Zitat von: Sheherazade am 27. August 2024, 17:11:45Angeben sollte man ein Erbe möglichst umgehend, berücksichtigt wird es erst im Monat nach dem Zufluss.
In der Theorie vom JC schon, aber es ist ja bekannt, was die veranstalten, wenn man das "Pflichtbewusst" sofort meldet.

Daher Meldung dann, wenn die Mittel auch zur Verfügung stehen, hier eben, wenn sie auf dem Konto sind.
Oder eben das Geld zur Verfügung stehen würde.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:23:06
Nix Theorie! Also das Erbe muss nach bekanntwerden angezeigt werden. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.
Es kann ein Bußgeld und / oder Strafanzeige erfolgen.

>>Daher Meldung dann, wenn die Mittel auch zur Verfügung
Ist Schwachsinn!

z.B Der Pflichtteil bei Kindern ist nach 6 Wochen anerkannt - wenn man das Erbe nicht auschlägt. (Auch Schulden)
In diesem Moment hat man juristisch beteits das Erbe angetreten.

Und was "Rest" bleibt bestimmt das Amt!

Kurti

Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 27. August 2024, 18:28:04
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. August 2024, 18:14:52
Zitat von: Sheherazade am 27. August 2024, 17:11:45Angeben sollte man ein Erbe möglichst umgehend, berücksichtigt wird es erst im Monat nach dem Zufluss.
In der Theorie vom JC schon, aber es ist ja bekannt, was die veranstalten, wenn man das "Pflichtbewusst" sofort meldet.

Daher Meldung dann, wenn die Mittel auch zur Verfügung stehen, hier eben, wenn sie auf dem Konto sind.
Oder eben das Geld zur Verfügung stehen würde.



Das ist wahr, auch einer der Gründe warum X die Erbschaft erst ab Zufluss melden wollte.


Also am Besten schon im WBA angeben, dass bald geerbt wird, um mögliche Probleme zu vermeiden?

Kann trotzdem ein Bußgeld verhängt werden, wegen der "verspäteten" Meldung?

Muss X das Testament vorlegen oder einen sonstigen schriftlichen Beweis über die Erbschaft?


Danke und alles Gute.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:41:29
Es wird nicht erst geerbt - es ist schon geerbt!

Eigentlich müsste nach einem jahr schon die Grundbucheintragungen derErbe-(en) erfolgt sein.
 Mal in 10sekunden gegoogelt:https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/erbschaft/
>>Haben Sie die Erbschaft nicht beim Jobcenter gemeldet, gilt das als Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld von
>>bis zu 5.000,00 EUR nach sich ziehen. Manchmal kann es auch sein, dass Sie eine Strafanzeige wegen Betruges (§ >>263 StGB) erhalten.


Also beim JC anrufen - Termin machen - fragen was die an Unterlagen brauchen und die "Füsse in die hand" nehmen.
Dann kann man vieleicht die Sache noch ruhig über die Bühne bekommen.

Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. August 2024, 18:42:18
Zitat von: Nusskopf am 27. August 2024, 18:28:04Also am Besten schon im WBA angeben, dass bald geerbt wird, um mögliche Probleme zu vermeiden?
Muss jeder für sich entscheiden.

Was ich nicht habe, muss ich nicht melden.

Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:23:06Und was "Rest" bleibt bestimmt das Amt!
Klar doch, was das "Amt" sagt, wird gemacht!

Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:23:06das Erbe muss nach bekanntwerden angezeigt werden. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.
Gilt das auch für die Ukrainer :scratch:
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:53:39
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. August 2024, 18:42:18
Zitat von: Nusskopf am 27. August 2024, 18:28:04Also am Besten schon im WBA angeben, dass bald geerbt wird, um mögliche Probleme zu vermeiden?
Muss jeder für sich entscheiden.

Was ich nicht habe, muss ich nicht melden. 

Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:23:06Und was "Rest" bleibt bestimmt das Amt!
Klar doch, was das "Amt" sagt, wird gemacht! das ist in den "Spielregeln" festgelegt

Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:23:06das Erbe muss nach bekanntwerden angezeigt werden. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.
Gilt das auch für die Ukrainer :scratch:

Blubbler

1) Es ist geerbt!  >>Was ich nicht habe, muss ich nicht melden.<<  das sind deine "Spielregeln" . Nur das JC spielt nicht mit diesen.

2) Genau - sie sagen wo lang geht und nicht der Transferleistungsampfänger. Die rechnen aus was der dann noch    bekommst. ENDE AUS! Ja - die sagen was gemacht wird.  das sind die offizellen "Spielregeln"

3) Was hat das Ukrainer zu tun. Haben die geerbt?  Das sind Asylbewerber.

Kurti




Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. August 2024, 18:58:41
Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:53:39Was hat das Ukrainer zu tun. Haben die geerbt?  Das sind Asylbewerber.

Das sind Bürgergeldempfänger, erben die irgendwas in der Heimat, weiß ein JC in D einen Scheiß darüber!

Aber der deutsche Michel darf natürlich ran.

Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 18:53:39Blubbler 1) Es ist geerbt!  >>Was ich nicht habe, muss ich nicht melden.<<  ist Schwachsinn!

Deine Meinung, ich habe eine andere dazu.

Manchmal vergehen Jahre, bis klar ist, ob und wie viel das Erbe beträgt.
Meinst du ernsthaft, da renne ich SOFORT zum JC?
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 19:12:04
@Kopfbahnhof.
Was du machst ist egal.

Nur rate anderen nicht so einen Blödsin der nicht stimmt.  Oder übernimmst du ggfls. den "Schaden/ Bußgeld" der dem jenigen entsteht? Wohl kaum.

Geerbt ist geerbt. Über die Höhe muss noch gar keine klarheit bestehen und das JC wird auch noch nichts übernehmen oder gar kürzen. Aber die Meldung ist ca. 1 Jahr überfällig und hätte gemeldet werden müssen! Das ist Fakt!

Auch in diesem Fall soll ja angeblich nach einen Jahr schon Barmittel fließen. Und dann fängt die JC-Maschinerie an zu arbeiten. Und dazu soll ja noch ein weitere Erbanteil übertragen werden werden...

hast du überhaupt schon mal geerbt?

Also der einzige der hier klärt ist das JC.


Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 27. August 2024, 23:37:07
Müsste X hier eigentlich für die wenigen Monate vor der Neuregelung zum 01.07.23 irgendwelche Leistungen rückwirkend erstatten, falls das Erbe noch als Einkommen gewertet werden sollte?

Denn soweit X weiß, wurde 2017 ein Gesetz aufgehoben, wonach HE verpflichet sind, rückwirkend aus einem Erbe Leistungen zurückzuzahlen.

Außerdem scheint es möglich zu sein, dass gegen X ohnehin ein Bußgeld verhängt wird, ob er die Erbschaft nun meldet oder nicht. Solange X sich aus dem Bezug abmeldet bzw. keinen WBA stellt, sollte auch keine Strafbarkeit vorliegen, da sich X keinen Vermögensvorteil verschafft, solange er erst wieder Leistungen beziehen, wenn er erneut unter die Grenze des Schonvermögens fallen würde.

Ist das soweit richtig?


Gute Nacht!

Nusskopf
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13
 Junge Junge....

Glaubt Ihr das JC läst sich für Dumm verkaufen oder gar Verarschen? Was sollen die idiotischen Versuche das JC ausztutricksen??? Hier gehts nicht um 1,50€

Es liegt jetzt schon ein Verstoß der Meldepflicht vor der mit bis zu 5000€ oder noch mehr Ärger einhergehen kann. Wenn das JC von dem Erbfall Info bekommt - und das bekommt es irgendwann raus.


Ich würde schnellsten die Meldung machen. dann merkt Ihr gleich wie das JC schon auf diese Meldung reagiert.

Ansonsten würde ich mir jetzt schon eine Rechtschutzversicherung abschließen und schonmal einen Anwalt raussuchen...  Unglaublich.  eine Erbschaft vor den JC verschleiern wollen....

Glaubt du du bekommt hier eine für dich "passende positive Antwort" das dein "Phantasie Erbenkonstrukt"
funktioniert? ja die Antworten passen dir nicht.. das ist mir klar. Und mit Sicherheit fragst du nicht für einen dritten sondern für dich selbst.

Was ist an "Anzeigepflicht der Erbschaft beim Jobcenter" nicht zu verstehen? Die Spielregeln stehen im  SGBII.



Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Ronald BW am 28. August 2024, 03:08:35
Nusskopf schreibt:
X ist einige Monate vor dem 01.07.2023 In Folge einer Nacherbschaft zum Erbe geworden. Das Erbe wurde dem JC noch nicht gemeldet, da derzeit kein Erbschein vorliegt und X davon ausging, dass sein Erbanteil weniger als 15.000€ betragen würde. Nun wurde X überraschend von einem Miterben angeboten, seinen Anteil für einen Betrag von 23.000€ zu erwerben. Wenn alles glatt läuft, wäre mit einem Zufluss in den kommenden Wochen zu rechnen. Zudem muss X ohnehin demnächst einen WBA einreichen.
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Warum sollte ein Miterbe ein drittel mehr für den Erbanteil bezahlen
Doch nur dann wenn es bei der Erbschaft um mehr als 23.000 geht
Das läuft dann nicht glatt wenn das JC wissen will warum du deinen Anteil verkauft hast
Du bist nicht gut beraten das Erbe zu mindern.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Ottokar am 28. August 2024, 09:35:57
Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist eine Erbschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Erbschaft ist also diesbezüglich keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I und löst damit keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.
Nicht gesetzlich geregelt, aber logische Folge von § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist, dass die Erbschaft im Folgemonat als Vermögen zuberücksichtigen ist. Allerdings ist Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht verwertbar ist, auch nicht zu berücksichtigen.
Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist, stellt auch keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I dar und löst damit auch keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.

Bei einer Erbengemeinschaft wird das Erbe regelmäßig erst dann verfügbar, wenn die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.
Das hier kein Erbschein vorlag, ist nur dann von Interesse, wenn zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Erbschein beantragt wurde. Dann kann die Erteilung desselben für die Ermittlung bzw. den Nachweis der Dauer der Erbauseinandersetzung herangezogen werden.
Für die Frage, ob und wann das Erbe nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II verwertbares und damit mitteilungspflichtiges Vermögen wurde, ist hier letztlich aber nur relevant, wann die Erbauseinandersetzung abgeschlossen war. Diese Information ist hier bislang nicht verfügbar.

Hinweis
Es kann gut sein, dass die Erbauseinandersetzung derzeit noch nicht abgeschlossen ist und die Ablöse des Immobilienanteiles in Geld zur Erbauseinandersetzung gehört. Wenn ein Miterbe kein Interesse an der Immobilie hat und diese veräußern will, der andere Miterbe diese aber für sich selbst nutzen möchte, wäre die Ablöse dieses Erbteiles durch den anderen Miterben eine Lösung zur Beendigung der Erbauseinandersetzung. Der eine Miterbe befriedigt den Erbanspruch des anderen Miterben in Geld (Verzicht gegen Ablöse), was bei einer Immobilie natürlich eine notarielle Beglaubigung erfordert. Mit dieser wäre die Erbauseinandersetzung dann beendet und mit Zufluss der Ablöse wäre das Vermögen des Miterben verwertbar i.S.d.  § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II und mitteilungspflichtig i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18
Zitat von: Ottokar am 28. August 2024, 09:35:57Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist eine Erbschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Erbschaft ist also diesbezüglich keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I und löst damit keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.
Nicht gesetzlich geregelt, aber logische Folge von § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist, dass die Erbschaft im Folgemonat als Vermögen zuberücksichtigen ist. Allerdings ist Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht verwertbar ist, auch nicht zu berücksichtigen.
Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist, stellt auch keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I dar und löst damit auch keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.

Bei einer Erbengemeinschaft wird das Erbe regelmäßig erst dann verfügbar, wenn die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.
Das hier kein Erbschein vorlag, ist nur dann von Interesse, wenn zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Erbschein beantragt wurde. Dann kann die Erteilung desselben für die Ermittlung bzw. den Nachweis der Dauer der Erbauseinandersetzung herangezogen werden.
Für die Frage, ob und wann das Erbe nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II verwertbares und damit mitteilungspflichtiges Vermögen wurde, ist hier letztlich aber nur relevant, wann die Erbauseinandersetzung abgeschlossen war. Diese Information ist hier bislang nicht verfügbar.

Hinweis
Es kann gut sein, dass die Erbauseinandersetzung derzeit noch nicht abgeschlossen ist und die Ablöse des Immobilienanteiles in Geld zur Erbauseinandersetzung gehört. Wenn ein Miterbe kein Interesse an der Immobilie hat und diese veräußern will, der andere Miterbe diese aber für sich selbst nutzen möchte, wäre die Ablöse dieses Erbteiles durch den anderen Miterben eine Lösung zur Beendigung der Erbauseinandersetzung. Der eine Miterbe befriedigt den Erbanspruch des anderen Miterben in Geld (Verzicht gegen Ablöse), was bei einer Immobilie natürlich eine notarielle Beglaubigung erfordert. Mit dieser wäre die Erbauseinandersetzung dann beendet und mit Zufluss der Ablöse wäre das Vermögen des Miterben verwertbar i.S.d.  § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II und mitteilungspflichtig i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.


Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort, Ottokar. :sehrgut:


Bezüglich der Erbauseinandersetzung ist es genauso, wie du es beschrieben hast. Denn X ist von den Miterben quasi dazu genötigt worden, diesem Vertrag zuzustimmen, um einen langen und teurern Gerichtsprozess zu vermeiden, bei dem dann X aufgrund hoher Anwaltskosten sicherlich weitaus weiniger erhalten hätte. Allerdings gilt hier noch anzumerken, dass dieser notarielle Vertrag noch nicht unterzeichnet worden und somit die Erbauseinandersetzung noch nicht beendet ist.

Auch gilt hier noch zu erwähnen, dass X erst im Februar 2023 vom Nachlassgericht über die Erbschaft informiert worden ist, obwohl der Nacherbenfall de facto schon Ende 2021 eingetreten ist. Der WBA wäre dann für den Zeitraum ab 11/24 zu stellen. Leider ist derzeit auch noch unbekannt, ob das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichtes fordern darf.


Daher noch folgende Fragen:


Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern? Wenn ja, können die Daten der anderen Miterben geschwärzt werden?

Gilt in diesem Fall das Erbe auch dann als Vermögen, obwohl der Nacherbenfall bereits Ende 2021 eingetreten ist? (Sorry, dass es erst so spät erwähnt wurde :wand: )

Falls es vor dem Antrag des WBA zu keiner Auszahlung kommen sollte, wäre die bevorstehende Auszahlung des Erbanteils schon in diesem zu erwähnen oder erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist ?


Sollte X keinen WBA stellen und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre, müsste der Zahlungseingang dann trotzdem noch gemeldet werden oder erst dann, wenn X erneut Leistungen nach dem Unterschreiten des Schonvermögens beantragen würde?


Vielen Dank nochmal und alles Gute!

Nusskopf
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 28. August 2024, 17:19:34
Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern?
Soweit ich das weiß, nein.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist
Erst dann bzw. der Erbe die Möglichkeit hat darüber zu verfügen, also auf dem Konto "Bunkern" ginge nicht.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre
Muss dem JC auch nichts mehr gemeldet werden.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Ansonsten würde ich mir jetzt schon eine Rechtschutzversicherung abschließen
Welche in diesem Fall gar nicht leisten dürfte, weil schon eingetreten.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Unglaublich.  eine Erbschaft vor den JC verschleiern wollen
Was momentan überhaupt nicht so ist!

Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 17:38:17
Stimmt - die Rechtschutzversicherung wird hier nicht mehr helfen.

Genaus wie wie das abmelden - weil der Erbfall dann schon 2021 im  ALG2 bezug eingetreten ist.
Ob das nichtmelden als Betrug beim JB zum tragen kommt wird sich zeigen wenn die "Wind" davon bekommen.
Was die dann auch rückwirkend und gar bei Abmeldung/Anmeldung machen und wenn Sie es entdecken ... na ja

Auf jeden Fall wurden bei vorangegangene  WBA die Angaben ja dann auch nicht korrekt gemacht!

Die Mühlen mahlen langsam - aber dann sehr gründlich....

Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 28. August 2024, 17:45:10
Zitat von: Kopfbahnhof am 28. August 2024, 17:19:34
Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern?
Soweit ich das weiß, nein.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist
Erst dann bzw. der Erbe die Möglichkeit hat darüber zu verfügen, also auf dem Konto "Bunkern" ginge nicht.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre
Muss dem JC auch nichts mehr gemeldet werden.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Ansonsten würde ich mir jetzt schon eine Rechtschutzversicherung abschließen
Welche in diesem Fall gar nicht leisten dürfte, weil schon eingetreten.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Unglaublich.  eine Erbschaft vor den JC verschleiern wollen
Was momentan überhaupt nicht so ist!




Vielen Dank!


Es soll ja nichts auf dem Konto gebunkert werden, es ging hier nur darum, den optimalen Zeitpunkt für die Meldung festzustellen.

Wenn X sich dafür entscheiden sollte, den Bezug einfach "auslaufen" zu lassen, ohne einen WBA zu stellen, dann würde das JC sicherlich spätestens beim Neuantrag fragen, wovon X bis zum Unterschreiten des Schonvermögens gelebt hat. Könnte es da Ärger geben?

Bitte umbedingt beachten, dass es X nicht darum geht, irgendetwas zu verschleiern, sondern die Sache so unkompliziert wie möglich zu lösen.

VG

Nusskopf
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 17:46:18
Soviel zum Thema Erbschaft melden - hier:

https://www.gegen-hartz.de/erbschaft-und-buergergeld


Muss eine Erbschaft beim Jobcenter gemeldet werden?
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Wenn Sie eine Erbschaft erhalten und Bürgergeld-Leistungen beziehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie diese Erbschaft dem Jobcenter umgehend melden. Diese Pflicht wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben.

Wenn Sie es versäumen, eine Erbschaft anzuzeigen, und das Jobcenter erfährt davon auf anderem Wege, kann die Sozialbehörde unter bestimmten Umständen die Genehmigung zur Einsichtnahme in die Nachlassakten beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dies kann erhebliche Unannehmlichkeiten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Versäumnis, die Erbschaft dem Jobcenter zu melden, stellt eine strafbare Handlung dar und kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. In einigen Fällen könnte der Leistungsträger sogar eine Strafanzeige wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches in Betracht ziehen.


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>>Bitte umbedingt beachten, dass es X nicht darum geht, irgendetwas zu verschleiern, sondern die Sache so unkompliziert wie möglich zu lösen.
was heißt den unkompliziert ?

unkompliziert  =  Das heiß eigentlich gleich die "Nummer" beim JC melden. Das bedeutet ja noch keine Leistungskürzungen etc.
Jetzt eh zu spät! Wenn dies rausbekommen ( und das tut es) gehts bestimmt wegen Falschangeben und ggfls. Betrug los!

Ich kann nur raten =>  Ab zum JC und das melden! Dann tut vieleicht nicht ganz so "weh"!

Kurti



Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 28. August 2024, 18:14:41
Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 17:45:10dann würde das JC sicherlich spätestens beim Neuantrag fragen

Das war ja nicht deine Frage.
Wenn man sich nach einigen Monaten wieder anmeldet, wird schon nachgefragt.

Glaube innerhalb von 12 Monaten ist es eh kein Neuantrag, sondern immer noch eine Weiterbewilligung.
(wenn das JC das selbe bleibt)

Auf jeden Fall funktioniert dieser Weg, ein Erbe nicht zu melden, so nicht.

Da müsste man schon länger vom JC weg sein.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Sensoriker am 28. August 2024, 18:54:54
Hey Kurti.
Vielleicht solltest du dir nochmal gründlich durchlesen was Ottokar geschrieben hat.
und
Bei welchem JC arbeitest du nochmal?
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 19:20:32
@Sensoriker...

Es geht hier nicht darum wie das Vermögen "verwertet" wird. Vermögen/ Zufluss/ Höhe etc.

Sondern um die Meldepflicht und Meldezeitpunkt!

....dass Sie diese Erbschaft dem Jobcenter umgehend melden. Diese Pflicht wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben....

Was vom Erbe "übrigbleibt" enscheidet später beim BG-Transferleistungsempfänger das JC und nicht der BG Empfänger.

Der Erbfall ist in diesen Fall vor >3 Jahren eingetreten. Da es vermutlich um eine Immobilie geht, werden die Grundbucheinträge schon auf die Erbengemeinschaft eingetragen worden sein.  Irgendjemand muss ja die laufenden Kosten tragen (Grundsteuer etc)
Das Eintragen dauert i.d. R. ein knappes Jahr!.  Aber diese Infos kommen in solchenDiskussionen immer "Häppchenweise" aufs Tablett.

Kurti

ne arbeite nicht beim JC.


Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Flinte am 29. August 2024, 07:24:24
ein Erbanteil wird am Todestag vom vorhandenen Vermögen berechnet, wann es die Erben kriegen, ist recht unterschiedlich, der Betrag/Wert ändert sich meistens nicht mehr (angelegtes Geld mit Zins evtl)

Mir ist ein Fall bekannt, da wurde 3 1/2 Jahre um die Erbteile gestritten,
ein Alg 2 Empfänger war unter den Erben und hat den Erbteil erst gemeldet, als es auf dem Konto einging.
Sofort wurde es voll angerechnet und der Leistungsempfänger mußte wieder kämpfen,
nachweisen, daß er Erbe zu Beginn von Alg 1 wurde und dieser Erbanteil somit Schonvermögen ist. Nach gut einer Woche wurde die Anrechnung aufgehoben und mit der Meldung des Erbanteils nach so langer Zeit, da ist nichts passiert, denn was er nicht hat, der genaue Betrag nicht bekannt ist, kann nicht berücksichtigt werden
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Ottokar am 29. August 2024, 09:51:27
@MeyerKurt55
Der Artikel beinhaltet mehrere grobe Fehler, u.a. die Aussage "Einkommen wird bereits ab 100€ auf das Bürgergeld angerechnet", um mal einen zu benennen.
Den Grundfreibetrag gibt es nur auf Erwerbseinkommen, Erbschaften sind jedoch sog. sonstiges Einkommen, hier konnte vor 2023 - sofern nicht bereits bei anderem Einkommen abgesetzt - lediglich der Freibetrag für Versicherungen i.H.v. 30€ abgesetzt werden und zwar in jedem Monat der anteiligen Verteilung dieser Einnahme auf 6 Monate.
Auch die Behauptung "Abmeldung vom Bürgergeld-Bezug jederzeit möglich" um die Berücksichtigung einer Erbschaft zu umgehen, ist nachweislich falsch. Man kann den Bürgergeld-Bezug auch nicht "kündigen", wie dort behauptet wird.

Aktuell ist es so, das lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II Erbschaften kein Einkommen sind, der Erbfall somit keine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I mehr auslöst.
Eine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ergibt sich stattdessen mit der Berücksichtigung der Erbschaft als Vermögen im Folgemonat nach dem Erbfall und zwar unabhängig davon, ob der Vermögensfreibetrag überschritten wird oder nicht, da in jedem Antrag Erklärungen zum Vermögen abgegeben worden sind, welches sich nun ändert.
(Hinweis: Wird der Vermögensfreibetrag nicht überschritten, bleibt eine unterlassene Mitteilung rechtlich folgenlos, da dieses Unterlassen dann keinen Bußgeldtatbestand darstellt; vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II.)
Da lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich nur verwertbares Vermögen berücksichtigt werden darf, tritt der in § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I geregelte Fall auch erst mit dem Eintritt der Verwertbarkeit des Erbes ein.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern? Wenn ja, können die Daten der anderen Miterben geschwärzt werden?
Ja und ja.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Gilt in diesem Fall das Erbe auch dann als Vermögen, obwohl der Nacherbenfall bereits Ende 2021 eingetreten ist?
Das ist eine knifflige Frage.
Der Erbfall ist 2021 eingetreten, rein rechtlich wäre das Erbe damit als Einkommen zu berücksichtigen, dass X erst 2023 Kenntnis darüber erlangt hatte, ist dabei unrelevant.
Frage dazu: war X in der Zeit zwischen dem Erbfall und heute durchgehend im Leistungsbezug (ALG II, Bürgergeld)?
Denn lt. BSG würde die Unterbrechung des Leistungsbezuges von mind. einem Monat wegen bedarfsdeckendem Einkommen dazu führen, dass ein neuer Leistungsfall entsteht und das - bislang noch nicht verwertbare - Erbe als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Falls es vor dem Antrag des WBA zu keiner Auszahlung kommen sollte, wäre die bevorstehende Auszahlung des Erbanteils schon in diesem zu erwähnen oder erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist ?
Sowohl nach altem als auch nach aktuellem Recht darf das Erbe erst leistungsmindernd berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügbar ist. Deshalb reicht hier imho die Mitteilung aus, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist.
Hinweis: Hinsichtlich einer Mitteilungspflicht kann das JC hier nicht auf den Eintritt des Erbfalles abstellen, da X erst mit gerichtlicher Mitteilung Anfang 2023 vom Erbfall Kenntnis erlangte. Da war "das Kind aber bereits in den Brunnen  gefallen", womit es egal ist, wann diese Mitteilung nachgeholt wird. Solange diese Mitteilung aber so rechtszeitig erfolgt, dass sie vom JC bei der laufenden Leistung korrekt berücksichtigt werden kann, liegt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II kein Bußgeldtatbestand vor.
D.h. egal ob die Erbschaft hier nach altem Recht im Folgemonat nach dem Zufluss auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt wird, oder nach dem aktuellen Recht als Vermögen, erfüllt die Mitteilung zum Zeitpunkt des Zuflusses das Kriterium der Rechtzeitigkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II.


Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Sollte X keinen WBA stellen und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre, müsste der Zahlungseingang dann trotzdem noch gemeldet werden oder erst dann, wenn X erneut Leistungen nach dem Unterschreiten des Schonvermögens beantragen würde?
Das macht imho so oder so keinen Sinn.
Sofern das JC hier auf das zum Zeitpunkt des Erbfalles geltende Recht abstellt und das Erbe ab Zufluss als Einkommen berücksichtigt, ändert eine Unterbrechung des Leistungsbezuges daran nichts.
Auch an der Berücksichtigung des ungeschützten Vermögens ändert sich dabei nichts.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06
Hallo Ottokar,


nochmals vielen Dank für die Rückmeldung.


Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern? Wenn ja, können die Daten der anderen Miterben geschwärzt werden?

ZitatJa und ja.


Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Natürlich ergibt es Sinn, dass durch irgendein Schriftstück überprüft werden muss, ob X überhaupt Erbe geworden ist. Jedoch sollte allein schon der Kontoauszug über den Zahlungseingang darauf hindeuten, außer natürlich auf den Eintritt des Erbfalls.


Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Gilt in diesem Fall das Erbe auch dann als Vermögen, obwohl der Nacherbenfall bereits Ende 2021 eingetreten ist?

ZitatDas ist eine knifflige Frage.
Der Erbfall ist 2021 eingetreten, rein rechtlich wäre das Erbe damit als Einkommen zu berücksichtigen, dass X erst 2023 Kenntnis darüber erlangt hatte, ist dabei unrelevant.

ZitatFrage dazu: war X in der Zeit zwischen dem Erbfall und heute durchgehend im Leistungsbezug (ALG II, Bürgergeld)?

Leider nicht, da X seit dem Eintritt des Erbfalls ohne Unterbrechung ALG 2 bezieht. Allerings war zu dem Zeitpunkt des Erbeintritts 2021 ein JC aus einer anderen Stadt zuständig.

Wäre die Meldung über den Zufluss daher beim alten JC vorzunehmen oder dem jetzigen?

Falls der Zufluss rückwirkend als Einkommen angerechnet werden sollte, wären also die Leistungen für ganze 6 Monate in dem Folgemonat ab Erbeintritt dem alten JC zu erstatten und der Rest als Vermögen zu berücksichtigen, versteht X das richtig?


Besten Dank und alles Gute

Nusskopf

Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Sheherazade am 29. August 2024, 16:28:50
Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Jedoch sollte allein schon der Kontoauszug über den Zahlungseingang darauf hindeuten, außer natürlich auf den Eintritt des Erbfalls.

Du vergisst, dass auch Sachwerte (Häuser, Autos etc.) vererbt werden können. Solche Sachen tauchen nun mal nicht auf dem Kontoauszug auf.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 16:50:12
Das wird ja immer toller.
Also eine Neuanmeldung am anderen JC und nichts angegeben.
Na mal sehen wann der "Tanz" beginnt.
Ich bin mir für meinen Teil sicher das das Betrug ist!

Mal sehen was noch so portionsweise rauskommt...

WÜrde mit auch keine Gedanken um das "Rückzahlen" machen. Den " Plan" arbeiten die dann auch für dich aus.


Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 29. August 2024, 17:08:18
Zitat von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 16:50:12Ich bin mir für meinen Teil sicher das das Betrug ist!
Momentan kann ich hier keinen Betrug erkennen.

Gerade wenn Immobilien/Grundstücke und mehrere Erben im Spiel sind, kann so was Jahre dauern.

Reicht, wenn ein Erbe nicht so richtig mitmacht, dann dauert es ewig bis klar ist, wer am Ende was bekommt.

Und erst dann muss man beim JC eine entsprechende Meldung machen.

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06daher beim alten JC vorzunehmen oder dem jetzigen?
Immer beim aktuell zuständigen JC.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 17:15:53
Wir wissen wahrscheinlich ja noch nicht alles.

Fragen:
Was wird geerbt? Haus, Geld, Schmuck, Autos, Jacht... oder Schulden?
Erbengemeinschaft?
Immobilie? Gibt es einen Grundbucheintrag?
...

das sind grob auch die Fragen die das JC stellen wird..

Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 29. August 2024, 17:34:17
Zitat von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 17:15:53das sind grob auch die Fragen die das JC stellen wird..

Die oft nicht mal vom Erben selbst beantwortet werden können.

Was soll ich dann beim JC sagen??

Darum Meldung erst, wenn mir das Erbe in echt zur Verfügung steht.

Gibt genug Leute, welche es "Pflichgemäß" in Gehorsam gemeldet haben.

Dann geht der riesige Eiertanz mit dem JC meist so richtig ab.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 17:47:24
Ausserdem => Der satz des TO mach doch schon stutzig:

===
Hat das JC das Recht auf eine Kopie des notariellen Kauf - bzw. Abschichtungsvertrages, des Testaments oder überhaupt eines schriftlichen Nachweises darüber, wann X Erbe geworden ist und zu welcher Quote
===

Ich denke da gibt es schon was notarielles wenn ja schon bald Geld fließen soll!
Also Erbfall ist m.E. eingetreten

Kurti
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Ottokar am 29. August 2024, 18:24:11
Zitat von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 17:15:53Wir wissen wahrscheinlich ja noch nicht alles.
Deshalb solltest du mal die Finger still halten, statt immer neue Anschuldigungen und Verdächtigungen abzulassen!


Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Ja, § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I.
Du musst nachweisen, das es sich bei dem Zufluss um eine Erbschaft handelt.

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Wäre die Meldung über den Zufluss daher beim alten JC vorzunehmen oder dem jetzigen?
Nein, das alte JC ist nicht mehr zuständig.

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Falls der Zufluss rückwirkend als Einkommen angerechnet werden sollte, wären also die Leistungen für ganze 6 Monate in dem Folgemonat ab Erbeintritt dem alten JC zu erstatten und der Rest als Vermögen zu berücksichtigen, versteht X das richtig?
Nein, da hier rückwirkend nichts angerechnet wird.
Wie ich bereits schrieb, darf das JC die Erbschaft - egal ob nach altem Recht als Einkommen oder neuem als Vermögen - erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten verfügbar ist.
Wenn X seinen Immobilienanteil gegen Ablöse an den Miterben abtritt, ist für X die Erbschaft erst dann zur Deckung der Lebenshaltungskosten verfügbar, wenn die Ablöse bei X auf dem Konto gutgeschrieben wird.
Ab dem Folgemonat wird sie dann entweder nach altem Recht (auf 6 Monate verteilt) als Einkommen oder neuem als Vermögen berücksichtigt.

Ich würde hier mit dem Zufluss das JC kurz informieren, dass ich geerbt habe, wie hoch der Betrag ist und den Zufluss mittels Kontoauszug nachweisen.
Das JC wird X dann mitteilen, welche Unterlagen und Angaben es darüber hinaus noch benötigt.
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Flinte am 30. August 2024, 07:33:32
es geht um einen Erbteil, dieser wird immer im Geldwert einem zugeteilt,
da gibt es keine Gegenstände, außer es steht entsprechend was in einem Testament.

Ich sehe hier mehrere Erben, da auch vom Erbschein geschrieben wurde, vermutlich wurden noch Gegenstände verwertet, was zum Nacheranteil führt?????
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Nusskopf am 30. August 2024, 15:44:44
Zitat von: Ottokar am 29. August 2024, 18:24:11Ab dem Folgemonat wird sie dann entweder nach altem Recht (auf 6 Monate verteilt) als Einkommen oder neuem als Vermögen berücksichtigt.

Ich würde hier mit dem Zufluss das JC kurz informieren, dass ich geerbt habe, wie hoch der Betrag ist und den Zufluss mittels Kontoauszug nachweisen.
Das JC wird X dann mitteilen, welche Unterlagen und Angaben es darüber hinaus noch benötigt.

Danke nochmal für die Klarstellung, Ottokar.


Nur so aus Neugier, würde dies auch für einen Pflichtteilsanspruch gelten, der ebenfalls vor der Neuregelung enstanden wäre oder gelten da andere Regeln?


Zitat von: Flinte am 29. August 2024, 07:24:24ein Erbanteil wird am Todestag vom vorhandenen Vermögen berechnet, wann es die Erben kriegen, ist recht unterschiedlich, der Betrag/Wert ändert sich meistens nicht mehr (angelegtes Geld mit Zins evtl)

Mir ist ein Fall bekannt, da wurde 3 1/2 Jahre um die Erbteile gestritten,
ein Alg 2 Empfänger war unter den Erben und hat den Erbteil erst gemeldet, als es auf dem Konto einging.
Sofort wurde es voll angerechnet und der Leistungsempfänger mußte wieder kämpfen,
nachweisen, daß er Erbe zu Beginn von Alg 1 wurde und dieser Erbanteil somit Schonvermögen ist. Nach gut einer Woche wurde die Anrechnung aufgehoben und mit der Meldung des Erbanteils nach so langer Zeit, da ist nichts passiert, denn was er nicht hat, der genaue Betrag nicht bekannt ist, kann nicht berücksichtigt werden

Danke für den Erfahrungsbericht. Mussten denn in dem Fall das Testament oder sonstige Dokumente dem JC vorgelegt werden?
Titel: Aw: Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?
Beitrag von: Ottokar am 31. August 2024, 10:08:57
Zitat von: Nusskopf am 30. August 2024, 15:44:44Nur so aus Neugier, würde dies auch für einen Pflichtteilsanspruch gelten, der ebenfalls vor der Neuregelung enstanden wäre
ja, da gibt es keine Unterschiede