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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: selbiger am 28. August 2024, 08:32:32

Titel: Schonvermögen bei sgb 12
Beitrag von: selbiger am 28. August 2024, 08:32:32
also..einem freund der sich im sgb12 befindet..verlangen von ihm das er sein auto verkaufen soll..der wert beläuft sich so zirka um die 10.500 euro..
das max.an gesammtvermögen was er haben darf beträgt 10.000.euro..so die begründung..was ist daran nun richtig und was ist falsch..wie kann er vorgehen..
meines erachtens beträgt das gesammtvermögen doch 15.000 euro oder nicht..??
Titel: Aw: Schonvermögen bei sgb 12
Beitrag von: Sheherazade am 28. August 2024, 09:14:22
ZitatVermögensfreibetrag SGB XII (Sozialhilfe)

Auch Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB XII profitieren von den Neuregelungen des Bürgergelds, weil parallel zum SGB II Änderungen im SGB XII vorgenommen wurden.

    Bei Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Hilfe zur Pflege oder Hilfe zum Lebensunterhalt) liegt die Schonvermögensgrenze nun bei 10.000 EURO + 10.000 EURO für Ehe- bzw. Lebenspartner*in (vgl. § 1 Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Quelle und mehr Infos (https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/finanzierung/sozialleistungen/sgb-ii-sgb-xii-eigenes-vermoegen-eigenes-einkommen-eigene-arbeitskraft)

Du bist mit deinem Beitrag im falschen Unterforum.
Titel: Aw: Schonvermögen bei sgb 12
Beitrag von: Ottokar am 28. August 2024, 10:25:54
Seit 01.01.2023 ist in § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII ein angemessenes KfZ eigenständig geschützt.
Dieses fällt nicht (mehr) unter den allgemeinen Vermögensfreibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 10.000€ (lt. Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Wie hoch die Angemessenheitsgrenze eines PKW ist, ist nicht definiert. Im SGB II beträgt sie 15.000€, ausgehend von der Rechtsprechung dazu.
Selbst wenn dieses Sozialamt hier "nur" 10.000€ als Angemessenheitsgrenze für den PKW annimmt und worüber man vor Gericht natürlich trefflich streten könnte, würden die 500€, die der PKW hier mehr Wert ist, unter den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000€ fallen.

Also angenommen der PkW hat tatsächlich einen aktuellen Wiederverkaufswert von 10.500€, wären davon mindestens 10.000€ nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII als "angemessenes KfZ" geschützt und die restlichen 500€ wären nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützt.
Solange der Freund dabei den Vermögensfreibetrag für Geld i.H.v. 10.000€ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht überschreitet, kann das Sozialamt hier gar nichts fordern.
Selbst wenn das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigende geldwerte Vermögen den Freibetrag von 10.000€ übersteigen würde, hätte der Freund das Wahlrecht, welches Vermögen er zur Lebenshaltung einsetzt. Zum vorrangigen Verkauf des PKW kann er dabei nicht gezwungen werden.
Titel: Aw: Schonvermögen bei sgb 12
Beitrag von: selbiger am 28. August 2024, 13:17:10
Zitat von: Ottokar am 28. August 2024, 10:25:54Seit 01.01.2023 ist in § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII ein angemessenes KfZ eigenständig geschützt.
Dieses fällt nicht (mehr) unter den allgemeinen Vermögensfreibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 10.000€ (lt. Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Wie hoch die Angemessenheitsgrenze eines PKW ist, ist nicht definiert. Im SGB II beträgt sie 15.000€, ausgehend von der Rechtsprechung dazu.
Selbst wenn dieses Sozialamt hier "nur" 10.000€ als Angemessenheitsgrenze für den PKW annimmt und worüber man vor Gericht natürlich trefflich streten könnte, würden die 500€, die der PKW hier mehr Wert ist, unter den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000€ fallen.

Also angenommen der PkW hat tatsächlich einen aktuellen Wiederverkaufswert von 10.500€, wären davon mindestens 10.000€ nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII als "angemessenes KfZ" geschützt und die restlichen 500€ wären nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützt.
Solange der Freund dabei den Vermögensfreibetrag für Geld i.H.v. 10.000€ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht überschreitet, kann das Sozialamt hier gar nichts fordern.
Selbst wenn das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigende geldwerte Vermögen den Freibetrag von 10.000€ übersteigen würde, hätte der Freund das Wahlrecht, welches Vermögen er zur Lebenshaltung einsetzt. Zum vorrangigen Verkauf des PKW kann er dabei nicht gezwungen werden.


ahh..ok danke ottokar..werde ich mal so weitergeben..mal sehen was passiert..